BGH Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 33/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Regenwaldprojekt I
a) Verknüpft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sog. Sponsoring), ver- stößt es regelmäßig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher Beeinflussung des Kunden i.S. von § 4 Nr. 1 UWG.
b) Verspricht ein Unternehmen allgemein für den Fall des Erwerbs seiner Pro- dukte, einen Dritten zu unterstützen, so folgt daraus noch nicht, dass über die Details dieser Leistung aufgeklärt werden muss. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklären- den Hinweisen.
c) Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG bei einer Verknüpfung des Produktabsatzes mit dem Ver- sprechen einer Sponsoringleistung.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 33/04 - OLG Hamm LG Siegen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der Zeit von Ende April
2002 bis Ende Juli 2002 für das von ihr hergestellte und im gesamten Bundes-
gebiet vertriebene Bier mit einer von ihr als "Krombacher Regenwaldprojekt"
bezeichneten Aktion. Dazu legte sie in den Verkaufsstellen den Bierkästen das
nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage A zur Klage-
schrift des Klägers zu 1) bei, in dem es u.a. heißt:
"Schützen Sie 1 m² Regenwald. Die Krombacher Regenwald-Aktion läuft vom 01.05. bis 31.07.2002. In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1 m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. Dies stellt der WWF Deutschland sicher."
Zudem warb die Beklagte mit Fernsehwerbespots unter Beteiligung des
Journalisten und Fernsehmoderators Günther Jauch, die (entsprechend der
Anlage 3 zur Klageschrift des Klägers zu 2) folgende Inhalte hatten:
"Das Krombacher Regenwaldprojekt. Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getränkehändler und der sagt Ihnen, wenn Sie jetzt einen Kasten Krombacher kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Häh, wieso Regenwald? Weil es Themen gibt, für die man sich auch mit ungewöhnlichen Mitteln engagieren kann und so ist Krombacher auf die Idee gekommen, unterstützt vom WWF und dem Entwicklungsministerium, eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Dieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur besonders kostbar ist. In den afrikanischen Regenwäldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerstörung bedroht. So wie im afrikanischen Dzanga Sangha-Regenwald. Sie kön- nen helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Kromba- cher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Und der WWF sorgt dafür, dass diesem Regenwald in den kommenden 100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den nächsten Wochen, warum es sich lohnt, für den Regenwald aktiv zu werden, und Sie sehen, wie mit jedem Kasten Krombacher Quadratmeter für Quadratmeter ein Stück mehr von der Vielfalt des Regenwaldes geschützt wird. Der Anfang ist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den ak- tuellen Stand und ich halte Sie über das Projekt ab jetzt auf dem Laufen- den. Das Krombacher Regenwaldprojekt."
"Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Das hier ist das Dzanga Sangha-Regenwaldgebiet in Afrika. Für diesen einzigartigen Lebensraum hat Krombacher mit dem WWF ein Schutzpro- jekt gestartet. Und Sie können es unterstützen. Mit jedem Kasten Krom- bacher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der WWF die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen."
"Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regen- wald. Dafür sorgt der WWF die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen."
"Kennen Sie den Unterschied zwischen den Kästen hier und dem afrika- nischen Regenwald? Die werden wieder zurückgebracht, aber wenn der Wald mal weg ist, wächst er nicht mehr nach. Jetzt schützen Sie mit je- dem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der WWF. Das finde ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen."
Der Kläger zu 1, der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft
e.V., hat die im Einlegeblatt enthaltene Werbung wegen irreführender Angaben
als wettbewerbswidrig beanstandet. Es werde der Anschein erweckt, dass mit
dem Kauf jedes Kastens Krombacher Bier ein Quadratmeter Regenwald in ei-
ner Art dinglich gesicherter Patenschaft geschützt werde, während tatsächlich
nur eine allgemeine finanzielle Unterstützung erfolge. Darüber hinaus ver-
schleiere die Beklagte, dass sie pro Kasten Bier - entgegen der angesichts des
hohen Werbeaufwands erweckten Verbrauchererwartung - nur einen geringen
Betrag von wenigen Cent an den World Wide Fund for Nature (WWF) abführe,
mit dem ein nachhaltiger Schutz kaum gewährleistet werden könne. Außerdem
sei die Werbung intransparent. Es erfolge keine Aufklärung darüber, wie der
Schutz aussehe, wie er gewährleistet werde und für welche Dauer er geschaf-
fen werden solle.
Der Kläger zu 2, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe
Köln e.V., hat die Ansicht vertreten, eine derartige Umweltwerbung sei schon
deshalb unzulässig, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen
dem beworbenen Produkt und dem Engagement für die Umwelt fehle. Die Wer-
bung sei zudem irreführend. Der Verbraucher verstehe die Werbung so, dass
die Beklagte oder der WWF eine Rechtsposition erwerbe, die das Regenwald-
Gebiet den Zugriffen Dritter entziehe, während tatsächlich nur eine Spende er-
folge. Durch die mit der Zuwendung finanzierten Maßnahmen könne das Gebiet
nicht dauerhaft vor Rodungen geschützt werden. Aufgrund der fehlenden Auf-
klärung über die Art und Weise der Unterstützung sei zudem dem Transpa-
renzgebot nicht ausreichend Rechnung getragen.
Der Kläger zu 1 hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz
von Krombacher Bier wie folgt zu werben:
"Schützen Sie 1 m² Regenwald.
…
In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Kromba-
cher 1 m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt.
…
Jeder Kasten Krombacher hilft.
Vielen Dank für Ihr Engagement."
und/oder
"Helfen Sie! Mit jedem Kasten Krombacher von … bis …"
(es folgt jeweils eine Zeitangabe)
nach Maßgabe der Anlage A zur Klageschrift vom 1. April 2003.
Der Kläger zu 2 hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen,
wie in Anlage 3 zur Klageschrift vom 16. April 2003 wiedergegeben,
mit Werbespots zu werben, in denen es heißt
(es folgt die vorstehend wiedergegebene Darstellung des Fernseh-
werbespots).
Weiterhin hat der Kläger zu 2 die Erstattung von Kosten in Höhe von
235,82 € nebst Zinsen für eine Abmahnung und das Verlangen einer Ab-
schlusserklärung gegenüber der Beklagten begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,
mit der Werbung werde keine weitergehende Förderung zugunsten des Re-
genwald-Projekts versprochen als im Ergebnis gewährleistet sei. Der pro Kas-
ten abgeführte Betrag reiche aus, um den versprochenen Schutz von einem
Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu ermöglichen. Die Werbung sei auch
nicht wegen fehlender Aufklärung über die Durchführung des Schutzes des Re-
genwaldes wettbewerbswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
enthalte kein allgemeines Transparenzgebot. Aufklärungspflichten im Rahmen
von Kopplungsgeschäften bestünden nur dann, wenn die versprochene Leis-
tung einen Marktwert habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angegriffenen
Werbeaussagen fielen zudem in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Man-
gels spürbarer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs sei das beantragte
Verbot verfassungswidrig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-
richt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Antrags des Klä-
gers zu 1 die "Oder"-Verknüpfung entfallen ist (OLG Hamm, Urt. v. 13.1.2004
- 4 U 112/03, abrufbar bei juris; zum Verbot im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung: OLG Hamm GRUR 2003, 975).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-
trag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche sowie den An-
spruch auf Aufwendungsersatz für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-
führt:
Die angegriffenen Werbemaßnahmen verstießen gegen § 1 UWG (a.F.).
Zwar sei die Werbung weder unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kauf-
zwangs noch unter dem der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig. Der
Werbung fehle es aber an der erforderlichen Transparenz. Allerdings gebe es
im Wettbewerbsrecht kein allgemeines Transparenzgebot. Die Vorschrift des
§ 1 UWG (a.F.) habe jedoch auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer
Beeinflussung zu schützen. Die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung sei bei
einer Werbung für ein Kopplungsgeschäft gegeben, das in besonderer Weise
anlockend wirke, wenn der Kunde nur unzureichend über dessen Zusammen-
setzung informiert und dadurch über den tatsächlichen Wert der Zusatzleistung
getäuscht werde. Den Anforderungen an die erforderliche Transparenz müsse
auch genügt werden, wenn - wie vorliegend - eine nicht handelsübliche Ware
als Zusatzleistung angeboten werde. Die Attraktivität des streitgegenständli-
chen Angebots liege in dem problemlos erscheinenden "Kauf" eines "guten
Umweltgewissens". Im Falle der Verbindung einer altruistischen Handlung mit
dem Absatz einer Ware sei es daher erforderlich, dass der Verbraucher in der
Werbung darüber aufgeklärt werde, wie das für die Kaufentscheidung mit ent-
scheidende Ziel der altruistischen Handlung erreicht werden solle.
Den Anforderungen an die Transparenz trage die angegriffene Werbung
nicht Rechnung. Die Beklagte mache nicht deutlich, wie das Resultat des Kaufs
eines Kastens Krombacher Bier, das auch in dem Schutz eines Quadratmeters
Regenwald bestehe, erreicht werden solle und ob es überhaupt realisierbar sei.
Auf den Schutz von Art. 5 GG könne sich die Beklagte nicht berufen, da
es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um Tatsachenbehauptungen
handele.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschlie-
ßende Entscheidung über die Klageanträge nicht möglich, weil das Berufungs-
gericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getrof-
fen hat, ob die angegriffene Werbung der Beklagten irreführend ist (§ 3 UWG
1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-
holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der
Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist (vgl. BGH, Urt. v.
20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk).
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch
nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Die Werbung der Beklagten ist
nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemesse-
nen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Aus den bisherigen Feststellun-
gen ergibt sich auch nicht, dass die beanstandete Werbung irreführend i.S. von
§ 5 UWG ist.
a) Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung zu Recht nicht be-
reits deshalb als wettbewerbswidrig angesehen, weil diese an das Umweltbe-
wusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne dass ein sachli-
cher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Enga-
gement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtsprechung des Se-
nats reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, um eine unangemessene
unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzunehmen (vgl. BGHZ
164, 153 Tz 18 ff. - Artenschutz).
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
die Verknüpfung der Förderung des Umweltprojektes der Beklagten mit dem
Warenabsatz für sich allein gesehen die Unlauterkeit der beanstandeten Wer-
bung nicht begründen kann.
Im Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-
sprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine
Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden,
dass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgege-
ben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 14
= WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84,
86 - Kopplungsangebot I). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-
mer den Produktabsatz statt mit einer zusätzlichen Ware mit der Förderung so-
zialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sogenanntes Sponso-
ring) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht
dadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschließlich wirt-
schaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch
die vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das
damit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach § 4
Nr. 1 UWG wird erst überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß er-
reicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen
vermag (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP
2006, 582 - Umsatzsteuererstattungs-Modell; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03,
GRUR 2006, 949 Tz 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Davon
kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der freien Ent-
schließung des Verbrauchers überlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-
dung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen lässt.
c) Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, dass die angegriffe-
nen Werbemaßnahmen wettbewerbswidrig seien, weil die Beklagte nicht aus-
reichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz
des Regenwaldes erreicht werden solle. Das hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht ist
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen.
aa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich
gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regie-
rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-
ten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-
spielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG
anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann. Letz-
teres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache
nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so
dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-
führen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungs-
entwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde
mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung an den
WWF unterstützt, also insoweit mit dem Unternehmen "an einem Strang zieht",
oder, wie das Berufungsgericht es ausgedrückt hat, ein gutes Umweltgewissen
"kauft", folgt noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung über die Details auf-
geklärt werden muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht
werden soll. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung rele-
vante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich aus dem Irreführungsverbot
eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbräuchlichen
Kopplungsangeboten kann eine Irreführung anzunehmen sein, wenn über den
Inhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu § 4
Nr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1
UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f.
- Gesamtpreisangebot). Diese zu § 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung ist
auf das nunmehr geltende UWG übertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit
einer unzureichenden Information am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG zu
messen
ist
(Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1
Rdn. 58; Lettl, WRP 2004, 1079, 1104; Heermann, WRP 2005, 141, 146; für
eine Anwendung im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG: Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1
Rdn. 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung;
eine solche wird von einem verständigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die
Verpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls
die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung
über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer
angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamt-
preisangebot; BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille).
cc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgeschäftes mit
einem sozialen, kulturellen, sportlichen oder ökologischen Engagement weder
aufgrund des Verbots einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf
mens, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe bzw. den Wert
der Zuwendung aufzuklären (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fe-
zer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des
Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 67; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4
Nr. 1 Rdn. 109; Hartwig, GRUR 2003, 924, 927; Günther/Beyerlein, WRP 2004,
1142, 1144;
für weitergehende
Informationspflichten: Köhler
in Hefer-
Nr. 1 Rdn. 116; Nordemann/Dustmann, Festschrift Tilmann, 2003, S. 207, 217;
offengelassen von Lindacher, Festschrift Tilmann, 2003, S. 195, 205). Ver-
spricht ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterstüt-
zen, besteht der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch
den Warenbezug für das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene
weitere Aufwendungen über den Kaufpreis hinaus tätigen zu müssen. Hat der
Werbende keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen,
wird der Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah
überhaupt eine Unterstützungsleistung erbringt und diese nicht so geringfügig
ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen
ist die Werbung mit einem nicht näher spezifizierten Sponsoring allein nicht ge-
eignet, aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise
unangemessen unsachlich i.S. von § 4 Nr. 1 UWG zu beeinflussen oder sie
über die Art und Weise der Unterstützungsleistung oder deren Umfang zu täu-
schen.
dd) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung
über die konkret ergriffenen Maßnahmen zur Förderung des Regenwaldprojek-
tes zu informieren, steht den Klägern kein Unterlassungsanspruch wegen feh-
lender Transparenz der Werbung mit der Förderung des Projekts nach § 4 Nr. 1
UWG zu.
3. Da die Werbung der Beklagten auch nicht wegen fehlender Transpa-
renz nach § 1 UWG a.F. unlauter ist, können die Feststellungen des Beru-
fungsgerichts auch nicht die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Auf-
wendungen des Klägers zu 2 tragen.
III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden
(§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil
sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
stoßen hat, weil sie in ihrer Werbung zur Förderung des Regenwaldprojektes
mehr verspricht, als sie tatsächlich an Leistung erbringt und dadurch die be-
rechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht werden.
2. Die Kläger haben hierzu vorgebracht, der Verkehr verstehe die bean-
standeten Werbeaussagen, insbesondere die in den sonstigen Werbetext ein-
gebundene Werbeformel, mit jedem gekauften Kasten Krombacher werde ein
Quadratmeter Regenwald in Dzanga Sangha geschützt, dahin, dass der ver-
sprochene Schutz von einem Quadratmeter Regenwald dergestalt realisiert
werde, dass eine wie auch immer geschützte Rechtsposition erworben werde,
mit der eine Abholzung der geschützten Flächen verhindert werden könne. Tat-
sächlich sei dies aber nicht der Fall.
Der Kläger zu 1 hat außerdem vorgetragen, die Beklagte habe je Kasten
Bier nur wenige Cent an den WWF abgeführt, während der Verbraucher mit
Blick auf die beanstandete Werbung von einer umfangreicheren Unterstützung
ausgegangen sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein: Lindacher aaO
S. 195, 205; Nordemann/Dustmann aaO S. 207, 217).
a) Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, wie der Verkehr
die Werbung der Beklagten im Hinblick auf die Art und Weise und den Umfang
der Unterstützung zur Sicherung des Regenwaldes auffasst und ob diese Vor-
stellung sich mit den Unterstützungsleistungen der Beklagten an den WWF
deckt. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die an-
gegriffenen Werbeaussagen in einem Kontext stehen, von dem sie nicht ohne
weiteres losgelöst beurteilt werden können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Auffassung des Verkehrs von Art
und Umfang des Engagements der Beklagten für das Regenwaldprojekt mit
ihren tatsächlichen Unterstützungsleistungen übereinstimmt, wird das Beru-
fungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Darlegungs- und Beweislast
für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung grundsätzlich bei den
Klägern liegt. Diese haben jedoch hinsichtlich des konkret abgeführten Betra-
ges keine genaue Kenntnis und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von
sich aus aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügt und die
Aufklärung ohne Weiteres leisten kann. Daher kann die Beklagte nach dem
auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242
BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die
Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechen-
den Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt haben (BGH, Urt. v.
19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungs-
kompetenz; Bornkamm
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG
Rdn. 3.23; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 276).
b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine
Fehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubezie-
hen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das Irreführungsverbot
Marktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss
der Verbraucher, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR
2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002
- I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). Zwar
kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-
werbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH, Urt. v.
17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-
Reise). Im vorliegenden Fall könnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit
dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens
Krombacher Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt
auf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des Umweltschutzes Rech-
nung getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte Förde-
rung des Umweltprojekts erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte die Bereit-
schaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der Beklagten
aber auch größer sein, wenn der Käufer die Vorstellung hat, mit seiner im Streit-
fall nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz für eine bestimmte
Fläche Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu
fördern.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 22.08.2003 - 7 O 50/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2004 - 4 U 112/03 -