BGH Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 97/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Regenwaldprojekt II
a) Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht näher spezifizierte Leistung an einen Dritten, wird der Verbraucher re- gelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Ent- hält die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinwei- sen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs kommt.
b) Zur sekundären Darlegungs- und Beweislast des Beklagten im Prozess
über eine irreführende Werbung.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 97/04 - LG Siegen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 21. Mai 2004 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der Zeit von Mai bis Juli
2003 für das von ihr hergestellte und im gesamten Bundesgebiet vertriebene
Bier mit einer von ihr als "Krombacher Regenwaldprojekt" bezeichneten Aktion.
Dazu legte sie in den Verkaufsstellen neben den Bierkästen das nachfolgend
schwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage D zur Klageschrift) aus:
Zudem warb die Beklagte mit Fernsehwerbespots unter Beteiligung des
Journalisten und Fernsehmoderators Günther Jauch und der früheren Tennis-
spielerin Steffi Graf, die u.a. folgende Inhalte hatten:
"Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt eine Spende in die Re- genwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afri- ka nachhaltig zu schützen!"
"Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt ja eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht ha- ben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!"
"Denn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei oder Radler fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um ei- nen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!"
Die Beklagte warb in ähnlicher Form bereits im Jahre 2002 mit ihrem
"Regenwaldprojekt". Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung jener Werbung ist
Gegenstand des Verfahrens I ZR 33/04.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist
der Auffassung, die streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbsrechtlich
unlauter. Im Falle einer Kopplung eines Warenverkaufs mit einer Zusatzleistung
bestehe die Gefahr der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über
den tatsächlichen Wert des Angebots. Dies gelte auch, wenn eine Sponsoring-
leistung als Zugabe versprochen werde. Dieser Gefahr sei durch eine erhöhte
Transparenz Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen werde die angegriffe-
ne Werbung nicht gerecht. Die Beklagte verschweige die Höhe der Spende pro
verkauftem Kasten Bier. Sie löse das Versprechen, für jeden verkauften Kasten
Bier einen Quadratmeter Regenwald zu schützen, auch nicht ein.
Die Klägerin hat beantragt,
I. der Beklagten zur untersagen, wie in den Antragsanlagen A, B, C und D wiedergegeben mit Werbespots zu werben, in denen es heißt:
1. "Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!" (Anlage A).
2. "Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt ja eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Re- genwald nachhaltig zu schützen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!" (Anlage B).
3. "Denn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei oder Radler fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des WWF, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!" (Anlage C).
II. der Beklagten zu untersagen, in Flyern oder sonstigen Werbeanzei-
gen mit der Aussage zu werben:
"1 Kasten = 1 m²" (Anlage D).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,
die Werbung sei ausreichend transparent. Es werde klargestellt, dass für jeden
verkauften Kasten Bier der Regenwald-Stiftung des WWF ein Geldbetrag über-
lassen werde. Zur Offenlegung weiterer Einzelheiten sei sie nicht verpflichtet.
Dass der versprochene Schutz nicht umgesetzt werde, habe die Klägerin nicht
vorgetragen.
Das Landgericht hat der Klage nach vorausgegangenem Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung, in dem die Beklagte zur Unterlassung ver-
urteilt wurde (LG Siegen GRUR-RR 2003, 379; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2003
- 4 U 105/03, abrufbar unter juris), stattgegeben.
Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Beklagte ih-
ren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Sprung-
revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche für begründet erach-
tet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die angegriffenen Werbemaßnahmen verstießen gegen § 1 UWG (a.F.).
Die Bestimmung habe auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer Beein-
flussung zu schützen. Dies sei bei einer Werbung für ein Kopplungsgeschäft,
das in besonderer Weise anlockend wirke, der Fall, wenn über dessen Zusam-
mensetzung unzureichend informiert werde und dadurch die Gefahr einer un-
lauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächli-
chen Wert der Zusatzleistung gegeben sei.
Im vorliegenden Fall sei eine solche unlautere Beeinflussung des Ver-
kehrs anzunehmen. Die Beklagte könne ihr Versprechen nicht halten, für jeden
gekauften Kasten Bier einen Quadratmeter Regenwald zu schützen. Sie habe
nicht dargelegt, dass ihr Umweltsponsoring so aussehe, dass es die Gleichset-
zung von einem Kasten Bier mit einem Quadratmeter geschützten Regenwal-
des rechtfertigen könne. Tatsächlich erschöpfe sich das Engagement in der
Unterstützung verschiedener Aktionen des World Wide Fund for Nature (WWF).
Dies sei nicht der Schutz, den der beanstandete Werbeslogan verspreche. Zwi-
schen der Anzahl der verkauften Kästen Bier und dem Umfang der geschützten
Fläche bestehe lediglich eine mittelbare Beziehung.
Auf den Schutz von Art. 5 GG könne sich die Beklagte nicht berufen, da
es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Sprungrevision
haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Landgericht. Die bisherigen Feststellungen
des Landgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nicht.
1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-
holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom
3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung
zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es an-
dernfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005
- I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk).
2. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V. mit
angemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG dar. Aufgrund
des vom Landgericht angenommenen Sachverhalts steht auch nicht fest, dass
die Werbung der Beklagten gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG ver-
stößt.
a) Die Werbung ist nicht bereits deshalb wettbewerbswidrig, weil sie an
das Umweltbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne
dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angespro-
chenen Engagement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtspre-
chung des Senats reicht dies für sich allein nicht aus, um eine unangemessene
unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzunehmen (vgl. BGHZ
164, 153 Tz 18 ff. - Artenschutz).
b) Auch der Umstand, dass die Unterstützung des umweltpolitischen
Ziels mit dem Warenabsatz gekoppelt wird, kann für sich allein gesehen die
Unlauterkeit der beanstandeten Werbung nicht begründen.
Im Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-
sprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine
Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden,
dass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgege-
ben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 14 =
WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84,
86 - Kopplungsangebot I). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-
mer den Produktabsatz statt mit einer zusätzlichen Ware mit der Förderung so-
zialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sogenanntes Sponso-
ring) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht
dadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschließlich wirt-
schaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch
die vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das
damit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach § 4
Nr. 1 UWG wird erst überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß er-
reicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen
vermag (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP
2006, 582 - Umsatzsteuererstattungs-Modell; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03,
GRUR 2006, 949 Tz 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Davon
kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der freien Ent-
schließung des Verbrauchers überlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-
dung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen lässt.
c) Ob das Landgericht - wie die Revision meint - von einem Wettbe-
werbsverstoß der Beklagten wegen einer Verletzung von Informationspflichten
ausgegangen ist, kann offenbleiben. Eine allgemeine Informationspflicht ist dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen.
aa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich
gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regie-
rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-
ten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-
spielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG
anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann. Letz-
teres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache
nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so
dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-
führen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungs-
entwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde
mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung an den
WWF unterstützt, also mit dem Unternehmen "an einem Strang zieht", folgt
noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung über die Details aufgeklärt werden
muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht werden soll. Erst
wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstel-
lungen hervorruft, ergibt sich aus dem Irreführungsverbot eine Verpflichtung des
werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbräuchlichen
Kopplungsangeboten kann eine Irreführung anzunehmen sein, wenn über den
Inhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu § 4
Nr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1
UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f.
- Gesamtpreisangebot). Diese zu § 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung ist
auf das nunmehr geltende UWG übertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit
einer unzureichenden Information am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG zu
messen
ist
(Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1
Rdn. 58; Lettl, WRP 2004, 1079, 1104; Heermann, WRP 2005, 141, 146; für
eine Anwendung im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG: Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1
Rdn. 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung;
eine solche wird von einem verständigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die
Verpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls
die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch Täuschung
über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer
angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamt-
preisangebot; BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille).
cc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgeschäftes mit
einem sozialen, kulturellen, sportlichen oder ökologischen Engagement weder
aufgrund des Verbots unangemessener unsachlicher Einflussnahme auf Markt-
über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe bzw. den Wert der
Zuwendung aufzuklären (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fezer/
Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des
Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 67; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4
Nr. 1 Rdn. 109; Hartwig, GRUR 2003, 924, 927; Günther/Beyerlein, WRP 2004,
1142, 1144;
für weitergehende
Informationspflichten: Köhler
in Hefer-
Nr. 1 Rdn. 116; Nordemann/Dustmann, Festschrift Tilmann, 2003, S. 207, 217;
offengelassen von Lindacher, Festschrift Tilmann, 2003, S. 195, 205). Ver-
spricht ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterstüt-
zen, besteht der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch
den Warenbezug für das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene
Aufwendungen über den Kaufpreis hinaus tätigen zu müssen. Hat der Werben-
de keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen, wird der
Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt
eine Unterstützungsleistung erbringt und diese nicht so geringfügig ist, dass
sich die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen ist die
Werbung mit einem nicht näher spezifizierten Sponsoring allein nicht geeignet,
aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise unan-
gemessen unsachlich i.S. von § 4 Nr. 1 UWG zu beeinflussen oder sie über die
Art und Weise der Unterstützungsleistung oder deren Umfang zu täuschen.
dd) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung
über die konkret ergriffenen Maßnahmen zur Förderung des Regenwaldprojek-
tes zu informieren, steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch wegen feh-
lender Transparenz der Werbung mit der Förderung dieses Projekts nach § 4
Nr. 1 UWG zu.
d) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die bean-
standete Werbung wettbewerbswidrig ist, wenn das, was die Beklagte zum
Schutz des Regenwaldes tatsächlich leistet, hinter dem zurückbleibt, was sie in
Werbeanzeigen und in der Fernsehwerbung verspricht und dadurch die berech-
tigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht werden. In
diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006
- I ZR 33/04 - Regenwaldprojekt I; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fe-
zer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 372; Harte/Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 1
Rdn. 108). Dass es sich im Streitfall ebenso verhält, lässt sich den vom Landge-
richt getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.
aa) Maßstab für die Bewertung einer Angabe als irreführend ist die Auf-
fassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Markt-
führerschaft). Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt
sich nicht, welches Verständnis der Verkehr von der angegriffenen Werbung hat
und weshalb seine Erwartungen durch die von der Beklagten tatsächlich an den
WWF erbrachten Leistungen enttäuscht werden. Das Landgericht hat hierzu nur
festgestellt, dass die Beklagte einen "direkt proportionalen Schutz" versprochen
habe, während eine von der Zahl der verkauften Kästen abhängige Spende le-
diglich eine "mittelbare Beziehung" herstelle.
Auf den Umstand, dass die Beklagte eine Spende an den WWF leistet,
weist sie jedoch ausdrücklich hin. Dies findet auch in den mit dem Antrag zu I.
beanstandeten Werbeaussagen Erwähnung. Worin darüber hinaus die Fehlvor-
stellung des Verkehrs liegen soll, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht
hinreichend deutlich.
bb) Dies gilt auch, wenn die Ausführungen zur Verkehrsauffassung in
dem im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen Urteil des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 18. November 2003 (4 U 105/03) mitberücksichtigt
werden, auf die das Landgericht Bezug genommen hat. Das Oberlandesgericht
Hamm führt insoweit aus, die Beklagte knüpfe an die Vorstellung an, dass es
bei Naturschutzgebieten um die flächenmäßige Ausdehnung gehe, so dass ein
gebietsweiser Schutz versprochen sei. Der Verbraucher gehe davon aus, dass
nicht nur verschiedene Aktionen unterstützt, sondern ein gebietsweiser Schutz
erreicht werde. Er glaube, dass der Schutz desto größer sei, je umfangreicher
der Warenabsatz der Beklagten sei.
Offen bleibt aber auch insoweit, worin konkret die Fehlvorstellung des
Verkehrs liegen soll, weil auch im Falle der finanziellen Unterstützung ein höhe-
res Spendenaufkommen zu einem umfangreicheren Schutz des Regenwaldes
führt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 566 Abs. 8 Satz 1,
§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht
zur Entscheidung reif ist (§ 566 Abs. 8 Satz 2, § 563 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht wird im Rahmen der neuen Verhandlung Feststellungen
nachzuholen haben, wie der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, in
welcher Weise die tatsächlich geleistete Förderung hiervon abweicht und gege-
benenfalls, ob die Abweichung für die Entscheidung der Verbraucher relevant
ist.
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Auffassung des Verkehrs
von Art und Umfang des Engagements der Beklagten für das Regenwaldprojekt
mit ihren tatsächlichen Unterstützungsleistungen deckt, wird das Landgericht zu
beachten haben, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen
der Annahme einer Irreführung grundsätzlich bei der Klägerin liegt. Diese hat
jedoch im Hinblick auf die durchgeführten Schutzmaßnahmen keine genaue
Kenntnis von den Umständen und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von
sich aus aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügt und die
Aufklärung ohne weiteres leisten kann. Daher kann - wovon das Landgericht
auch ausgegangen ist - die Beklagte nach dem auch im Prozessrecht geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklä-
rungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die Klägerin über bloße Verdachts-
momente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen
und unter Beweis gestellt hat (BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR
1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; vgl. auch Bornkamm
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 3.23; Fezer/Büscher aaO
§ 12 Rdn. 276).
2. Hinsichtlich des Antrags zu II. wird auch zu berücksichtigen sein, dass
in der angegriffenen Werbung im Einzelnen dargelegt wird, wie der WWF die
Mittel verwendet. Soweit die Angaben - was sich nach den Umständen des Ein-
zelfalls richtet - in einer in sich geschlossenen Darstellung stehen, dürfen sie
nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urt. v. 16.12.2004
- I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 f. = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte). Da die
angegriffene Aussage blickfangmäßig herausgestellt ist, steht die im Text vor-
genommene Konkretisierung der etwaigen Annahme einer Irreführung nur dann
entgegen, wenn sie der Aussage "1 Kasten = 1 m²" eindeutig zugeordnet sowie
leicht erkennbar und lesbar ist (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM).
3. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass insoweit eine
Fehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubezie-
hen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das Irreführungsverbot
Marktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss
der Verbraucher, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR
2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 - I
ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). Zwar
kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-
werbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH, Urt. v.
17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-
Reise). Im vorliegenden Fall könnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit
dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens
Krombacher Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt
auf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des Umweltschutzes Rech-
nung getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte Förde-
rung des Umweltprojekts erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte die Bereit-
schaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der Beklagten
aber auch größer sein, wenn der Käufer die Vorstellung hat, mit seiner im Streit-
fall nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz für eine bestimmte
Fläche Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu
fördern.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
LG Siegen, Entscheidung vom 21.05.2004 - 7 O 20/04 -