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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – I ZB 39/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 39/97

BESCHLUSS

Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung SCH 39 601/20

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

MTS

MarkenG §§ 31, 28 Abs. 2, § 156 Abs. 3 und Abs. 5; ZPO § 265 Abs. 2

a) Der Rechtsnachfolger kann nach §§ 31, 28 Abs. 2 MarkenG vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Pa- tentamt den Anspruch aus der Anmeldung geltend machen. Setzt der Rechtsnachfolger das Anmeldeverfahren aber nicht selbst fort, so kann der Rechtsvorgänger den Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgen.

b) Die Erklärung nach § 156 Abs. 3 MarkenG kann hilfsweise für den Fall er- klärt werden, daß das angemeldete Zeichen nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes nicht eintragungsfähig ist.

BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und

Raebel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 30. Juli 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert

der Rechtsbeschwerde wird

auf

50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Mit ihrer am 16. Juli 1993 eingegangenen Anmeldung begehrt die An-

melderin die Eintragung des Zeichens

"MTS"

für die Waren und Dienstleistungen

"Behälter aus Kunststoff, insbesondere Mehrwege-Transportbehäl-

ter, Steuerung von Mehrwegverpackungssystemen, insbesondere

Mehrwegbehälter durch Organisation von Abholung der verwen-

deten Mehrwegverpackungssysteme, der Reinigung der Mehrweg-

verpackungen und der Rückführung der Mehrwegverpackungen

zum Verwender, sowie Vermietung von Behältern"

in das Markenregister.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentamts hat der an-

gemeldeten Marke die Eintragung wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 4

Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG versagt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-

blieben (BPatG BlPMZ 1998, 318).

Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht hat

die Anmelderin die Rechte aus der Markenanmeldung auf die S. I.

GmbH in P. übertragen. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr

Einverständnis mit der Verschiebung der Priorität auf den 1. Januar 1995 er-

klärt, nachdem sie zuvor auf eine Anfrage der Markenstelle mit Schreiben vom

21. März 1996 erklärt hatte, sie mache von der Übergangsvorschrift des § 156

MarkenG Gebrauch, wenn das angemeldete Zeichen nicht nach dem bis

31. Dezember 1994 geltenden Warenzeichengesetz schutzfähig sei.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin den

Eintragungsantrag weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat unter Anwendung der Vorschriften des

Warenzeichengesetzes ein Freihaltebedürfnis für das Zeichen angenommen

und dazu ausgeführt:

Die Schutzunfähigkeit des Buchstabenzeichens folge aus § 4 Abs. 2

Nr. 1 Altern. 2 WZG. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens sei-

en die Vorschriften des Warenzeichengesetzes maßgeblich. Auf die Mitteilung

des Deutschen Patentamts vom 14. März 1995, die angemeldete Marke könne

mit der Priorität vom 1. Januar 1995 eingetragen werden, wenn die Anmelderin

sich mit der Verschiebung des Zeitrangs binnen zwei Monaten einverstanden

erkläre, habe diese keine wirksame Einverständniserklärung abgegeben. In

dem Schreiben der Anmelderin vom 21. März 1996 liege keine wirksame Erklä-

rung gemäß § 156 Abs. 3 MarkenG, weil die Inanspruchnahme der Priorität

1. Januar 1995 nur hilfsweise für den Fall erklärt worden sei, daß die Marke

nicht schon nach dem Warenzeichengesetz schutzfähig sei. Eine hilfsweise

Erklärung sehe das Markengesetz nicht vor. Dagegen sprächen der Gesamt-

zusammenhang der Übergangsregelung und ihr Zweck, die vor dem 1. Januar

1995 angemeldeten und erst durch die Gesetzesänderung schutzfähig gewor-

denen Zeichen möglichst rasch und einheitlich überzuleiten. Ansonsten sei die

Regelung des § 156 Abs. 5 MarkenG auch unverständlich, wonach die ent-

sprechende Erklärung in einem Erinnerungs-, Beschwerde- oder Rechtsbe-

schwerdeverfahren nicht mehr abgegeben werden könne, wenn dieses am

1. Januar 1995 noch nicht anhängig gewesen sei.

Die Erklärung der Anmelderin im Beschwerdeverfahren sei ebenfalls

nicht wirksam. Das Beschwerdeverfahren sei am 1. Januar 1995 noch nicht

anhängig gewesen. Eine erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist eingehende

unbedingte Einverständniserklärung sei verspätet und jedenfalls dann unbe-

achtlich, wenn die Anmelderin eine Klärung der Eintragung auch nach dem

Warenzeichenrecht anstrebe.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die Anmelderin ist berechtigt, die Anmeldung weiterzuverfolgen, auch

wenn sie nicht mehr als Anmelderin vermerkt ist. Auf ihren am 4. September

1998 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Antrag vom 29. Juli 1997 ist

die Anmeldung gemäß §§ 27, 31 MarkenG auf die S. I. GmbH in

P. umgeschrieben worden. Das berührt die Legitimation der Anmelderin zur

weiteren Geltendmachung der Rechte aus der Anmeldung jedoch nicht. Gemäß

§ 31 MarkenG i.V. mit § 28 Abs. 2 MarkenG kann zwar vom Zeitpunkt des Ein-

gangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Deutschen Pa-

tentamt der Rechtsnachfolger den Anspruch aus der Anmeldung geltend ma-

chen. Daraus folgt aber nicht, daß die Anmelderin als Rechtsvorgängerin den

Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke nach § 33 Abs. 2 Satz 1

MarkenG nicht weiterverfolgen kann, wenn die Rechtsnachfolgerin das Anmel-

deverfahren nicht selbst fortsetzt. Denn die Übertragung der Rechte aus der

Anmeldung hat auf das laufende Anmeldeverfahren grundsätzlich keinen Ein-

fluß. Dies gilt nicht nur für die Übertragung der Widerspruchsmarke im Wider-

spruchsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998,

940, 941 = WRP 1998, 996 - Sanopharm), sondern auch im Rechtsmittelver-

fahren über die Markeneintragung. Auch auf dieses findet die Vorschrift des

§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung.

Dies ergibt sich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentge-

richt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und für das Rechtsbeschwerdeverfahren

vor dem Bundesgerichtshof aus dem Grundsatz, daß die Aufzählung in § 88

MarkenG nicht abschließend ist und die Bestimmungen über das Verfahren vor

dem Bundespatentgericht entsprechend heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschl.

v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfah-

renskostenhilfe; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 88 Rdn. 3).

Der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO stehen

auch nicht Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens im Markenrecht entge-

gen. Das Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung der Eintragung durch das

Deutsche Patentamt ist zwar anders als das Widerspruchsverfahren kein ech-

tes Streitverfahren. § 265 Abs. 2 ZPO dient aber nicht nur dem Schutz des

Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation

eintritt, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflußt von einer

materiellen Änderung der Inhaberschaft an dem streitbefangenen Gegenstand

das Verfahren fortzusetzen (BGH GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm). Auch in

dem nicht als Streitverfahren ausgestalteten Eintragungsverfahren entspricht

es aber der Verfahrensvereinfachung, wenn die mit dem Beschwerdeverfahren

bereits vertraute Anmelderin das Verfahren fortsetzen kann. Zudem kann die

Anmelderin auch nach dem Rechtsübergang an der Weiterführung des Eintra-

gungsverfahrens ein besonderes Interesse haben, dem durch die entspre-

chende Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO Rechnung zu tragen ist.

2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme

des Bundespatentgerichts, die Anmelderin habe sich nicht wirksam mit der

Verschiebung des Zeitrangs nach § 156 Abs. 3 MarkenG einverstanden erklärt.

Die Anmelderin hatte mit dem am 22. März 1996 beim Deutschen Pa-

tentamt eingegangenen Schreiben vom Vortag ihr Einverständnis mit einer

Prioritätsverschiebung für den Fall erklärt, daß das angemeldete Zeichen nicht

nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes schutzfähig sei. Die ent-

sprechende Erklärung der Anmelderin ist rechtzeitig i.S. von § 156 Abs. 3

MarkenG beim Deutschen Patentamt eingegangen. Mangels formgerechter Zu-

stellung ist nach § 94 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 9 Abs. 1 VwZG vom Zugang

der Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 14. März 1995 bei der Anmelde-

rin am 21. März 1996 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Anmelderin

das Schriftstück nachweislich erhalten.

Die Anmelderin konnte ihr Einverständnis mit der Prioritätsverschiebung

auch wirksam hilfsweise für den Fall erklären, daß das angemeldete Zeichen

nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes nicht eintragungsfähig

war (vgl. BPatGE 39, 75, 81 f. - DSS; 40, 50, 54 f. - Rdt; Fezer aaO § 156

Rdn. 4; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 156 Rdn. 11; a.A.

BPatGE 37, 82, 84 ff. - PMA).

Prozessuale Verfahrenshandlungen können grundsätzlich von einer in-

nerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v.

10.11.1983 - VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241; Beschl. v. 26.10.1989

- IVb ZB 135/88, NJW-RR 1990, 67, 68; Beschl. v. 9.11.1995 - IX ZB 65/95,

NJW 1996, 320; MünchKomm./Lüke, ZPO, Einl. Rdn. 275; Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 21. Aufl., Rdn. 210 Vor § 128; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., Vor § 128

Rdn. 20; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., Einl. III Rdn. 14). Es bestehen keine

Bedenken, diesen Grundsatz auch auf das auf Prüfung der Markenanmeldung

gerichtete förmliche Verwaltungsverfahren vor dem Bundespatentgericht ent-

sprechend anzuwenden. Um eine danach zulässige Bedingung handelt es sich,

wenn die Anmelderin ihr Einverständnis zu der Prioritätsverschiebung davon

abhängig macht, daß die angemeldete Marke nach den Bestimmungen des

Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.

Der Vorschrift des § 156 MarkenG läßt sich auch kein Verbot einer nur

bedingten Einverständniserklärung zur Prioritätsverschiebung entnehmen. Aus

dem Wortlaut des § 156 MarkenG folgt nicht, daß die Einverständniserklärung

nach § 156 Abs. 3 MarkenG unbedingt erklärt werden muß. Gleiches gilt für die

Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf,

BT-Drucks. 12/6581, S. 129 f. = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 123 f.). Aus der in

§ 156 Abs. 3 MarkenG enthaltenen Fristbestimmung und dem in § 156 Abs. 5

MarkenG angeführten Stichtagsprinzip ist zwar zu folgern, daß die vor dem

Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldeten Marken zügig übergeleitet

werden sollen. Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ergibt sich aber

nicht, daß eine hilfsweise Einverständniserklärung unzulässig ist. Ansonsten

wäre derjenige, der vor dem 1. Januar 1995 eine Marke angemeldet hat, ge-

zwungen gewesen, zum 1. Januar 1995 neben der bestehenden Anmeldung

eine weitere Neuanmeldung vorzunehmen, wenn er nicht auf eine Überprüfung

seines Standpunkts zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nach den

Bestimmungen des Warenzeichengesetzes verzichten oder eine endgültige

Zurückweisung seiner Anmeldung riskieren wollte. Damit wäre dem Zweck der

Übergangsregelung des § 156 MarkenG, die bestehenden Markenanmeldun-

gen ohne Neuanmeldung und mit demselben Zeitrang überzuleiten (vgl. Begr.

zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 130 = BlPMZ 1994, Sonder-

heft, S. 124), und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie weit weniger ge-

dient als mit der Zulässigkeit einer nur hilfsweisen Einverständniserklärung.

Nachdem die Anmelderin sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im

Rechtsbeschwerdeverfahren zulässigerweise von der Bedingung wieder abge-

rückt ist und ihr Einverständnis zur Zeitrangverschiebung unbedingt erklärt hat,

kommt es nicht mehr darauf an, ob das vor dem 1. Januar 1995 angemeldete

Zeichen nach den bis dahin geltenden Vorschriften von der Eintragung ausge-

schlossen war.

Das Bundespatentgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig

nicht geprüft, ob die Marke nach den Bestimmungen des Markengesetzes von

der Eintragung ausgeschlossen ist. Diese Beurteilung hat es nunmehr nachzu-

holen.

IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache

an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Raebel