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BGH Beschluß vom 08.02.2000 – 5 ARs 3/00

5. Strafsenat

5 ARs 3/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch die

Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger, Basdorf, Nack und die

Richterin Dr. Gerhardt beschlossen:

Der Senat stimmt dem vom 3. Strafsenat im Tenor des Anfragebe-

schlusses vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – genannten

Rechtssatz zu.

Der Senat teilt die Ansicht des 3. Strafsenates zur Auslegung der Vorschrif-

ten des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1

Satz 2 StGB.

Entgegenstehende Entscheidungen betreffend die genannten Vorschriften

hat der Senat – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Er hat vielmehr – bei ei-

ner Entscheidung zum Bandenraub auf der Grundlage der Vorschriften des

Strafgesetzbuchs vor dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts – ausdrück-

lich dahingestellt sein lassen, „ob – uneingeschränkt – der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener

Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendieb-

stahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, daß der Täter an

der Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich

und

zeitlich

zusammengewirkt

hat“

(BGH,

Beschluß

vom

19. März 1997 – 5 StR 18/97 – ). Ferner hat der Senat bei der Auslegung der

parallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach der Täter

als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes

die Tat ausgeführt haben muß, im Interesse einer Harmonisierung der bishe-

rigen Auslegung der Vorschriften zum Bandendiebstahl und Bandenraub die

restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die genannte Vor-

schrift der Abgabenordnung übertragen, dabei jedoch an seine Bedenken

aus der zuletzt genannten Entscheidung erinnert (BGHR AO § 373 Abs. 2

Nr. 3 – Schmuggel, bandenmäßiger 1). Der Senat würde diese Rechtspre-

chung im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Fälle aufgeben, in

denen das Strafrecht die Täterschaft eines Bandenmitglieds unter Mitwirkung

eines anderen Bandenmitglieds voraussetzt.

Zudem merkt der Senat dreierlei an:

In erster Linie erscheint eine einheitliche Auslegung aller Bandenvorschriften

des Strafrechts einschließlich des Nebenstrafrechts erstrebenswert.

Über die Intentionen des Anfragebeschlusses hinausgehend, neigt der Senat

zu der Ansicht, daß diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines

(so jeweils das Gesetz) anderen Bandenmitglieds zum Tatbestandsmerkmal

haben (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2, § 250

Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG; § 22a Abs. 2 KWKG; § 373

Abs. 2 Nr. 3 AO), nicht voraussetzen, daß die Tat von mindestens zwei (so

die bisherige Rechtsprechung) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem

Zusammenwirken am sogenannten Tatort begangen worden ist. Die Bedeu-

tung des Tatbestandsmerkmals „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-

glieds“ dürfte sich darin erschöpfen, diejenigen Fälle auszuscheiden, in de-

nen ein Bandenmitglied allein oder einzig unter Mitwirkung von Bandenfrem-

den handelt. Andernfalls müßte im Interesse effektiver Bekämpfung moder-

ner Kriminalitätsstrukturen eine andere Auslegung des Mitwirkungsbegriffs

gefunden werden als von der bisherigen Rechtsprechung.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die bisherige Rechtsprechung zu

dem vorliegenden Problem einen besonders engen Begriff des Tatortes ver-

wendet, der dem Strafrecht sonst fremd ist, insbesondere von der gesetzli-

chen Definition des Tatortes in § 9 StGB abweicht.

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt