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BGH Beschluß vom 08.02.2000 – 5 ARs 3/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger, Basdorf, Nack und die
Richterin Dr. Gerhardt beschlossen:
Der Senat stimmt dem vom 3. Strafsenat im Tenor des Anfragebe-
schlusses vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – genannten
Rechtssatz zu.
Der Senat teilt die Ansicht des 3. Strafsenates zur Auslegung der Vorschrif-
ten des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1
Satz 2 StGB.
Entgegenstehende Entscheidungen betreffend die genannten Vorschriften
hat der Senat – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Er hat vielmehr – bei ei-
ner Entscheidung zum Bandenraub auf der Grundlage der Vorschriften des
Strafgesetzbuchs vor dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts – ausdrück-
lich dahingestellt sein lassen, „ob – uneingeschränkt – der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener
Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendieb-
stahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, daß der Täter an
der Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich
und
zeitlich
zusammengewirkt
hat“
(BGH,
Beschluß
vom
19. März 1997 – 5 StR 18/97 – ). Ferner hat der Senat bei der Auslegung der
parallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach der Täter
als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes
die Tat ausgeführt haben muß, im Interesse einer Harmonisierung der bishe-
rigen Auslegung der Vorschriften zum Bandendiebstahl und Bandenraub die
restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die genannte Vor-
schrift der Abgabenordnung übertragen, dabei jedoch an seine Bedenken
aus der zuletzt genannten Entscheidung erinnert (BGHR AO § 373 Abs. 2
Nr. 3 – Schmuggel, bandenmäßiger 1). Der Senat würde diese Rechtspre-
chung im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Fälle aufgeben, in
denen das Strafrecht die Täterschaft eines Bandenmitglieds unter Mitwirkung
eines anderen Bandenmitglieds voraussetzt.
Zudem merkt der Senat dreierlei an:
In erster Linie erscheint eine einheitliche Auslegung aller Bandenvorschriften
des Strafrechts einschließlich des Nebenstrafrechts erstrebenswert.
Über die Intentionen des Anfragebeschlusses hinausgehend, neigt der Senat
zu der Ansicht, daß diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines
(so jeweils das Gesetz) anderen Bandenmitglieds zum Tatbestandsmerkmal
haben (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2, § 250
Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG; § 22a Abs. 2 KWKG; § 373
Abs. 2 Nr. 3 AO), nicht voraussetzen, daß die Tat von mindestens zwei (so
die bisherige Rechtsprechung) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem
Zusammenwirken am sogenannten Tatort begangen worden ist. Die Bedeu-
tung des Tatbestandsmerkmals „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-
glieds“ dürfte sich darin erschöpfen, diejenigen Fälle auszuscheiden, in de-
nen ein Bandenmitglied allein oder einzig unter Mitwirkung von Bandenfrem-
den handelt. Andernfalls müßte im Interesse effektiver Bekämpfung moder-
ner Kriminalitätsstrukturen eine andere Auslegung des Mitwirkungsbegriffs
gefunden werden als von der bisherigen Rechtsprechung.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die bisherige Rechtsprechung zu
dem vorliegenden Problem einen besonders engen Begriff des Tatortes ver-
wendet, der dem Strafrecht sonst fremd ist, insbesondere von der gesetzli-
chen Definition des Tatortes in § 9 StGB abweicht.
Harms Häger Basdorf
Nack Gerhardt