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BGH Beschluss vom 15.02.2000 – XI ZR 10/98

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 15. Februar 2000

die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der IX. Zivilsenat ist der Auffassung, daß er zum Vorlagebeschluß

des XI. Zivilsenats vom 29. Juni 1999 angehört werden muß, so-

weit der Große Senat für Zivilsachen die Vorlage für zulässig

hält.

Gründe

I.

Der XI. Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen mehrere

Rechtsfragen vorgelegt, die Bürgschaften und Mithaftungserklärungen finan-

ziell kraß überforderter Personen betreffen. Obwohl der XI. Zivilsenat, wie die

Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, in mehreren Rechtsfragen von

Entscheidungen des IX. Zivilsenats abweichen will, hat er zuvor keine Anfrage

gemäß § 132 Abs. 3 GVG an den für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zi-

vilsenat gerichtet. Der XI. Zivilsenat ist offenbar der Ansicht, die Vorlage sei

wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 4 GVG) zulässig. Dieses Ver-

fahren entspricht nach Überzeugung des IX. Zivilsenats nicht dem Gesetz. Im

Hinblick auf die Aufgabe, die § 132 Abs. 3 GVG dem Senat zuweist, von des-

sen Rechtsauffassung der vorlegende Senat abweichen will,

ist der

IX. Zivilsenat befugt, von sich aus auf die rechtlichen Bedenken gegen die

Verfahrensweise des XI. Zivilsenats hinzuweisen (vgl. auch BVerfG, 2. Senat,

Beschl. v. 2. Oktober 1997, NJW 1998, 523, in einer verfahrensrechtlich ver-

gleichbaren Situation).

II.

Nach Ansicht des IX. Zivilsenats ist die Vorlage des XI. Zivilsenats je-

denfalls in der gegenwärtigen Form unzulässig. Es fehlt bereits daran, daß für

keine der vorgelegten Fragen die Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsfall

dargelegt ist.

1. Die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen ist Zulässig-

keitsvoraussetzung jeder Vorlage (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschl. v.

5. Mai 1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63, 71; Gemeinsamer Senat der ober-

sten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 24. Oktober 1983 - GmS-OGB 1/83,

BGHZ 88, 353, 357; BGH, Beschl. v. 7. November 1985 - GSSt 1/85, BGHSt

33, 356, 359; v. 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 225). Der Bundes-

gerichtshof versteht den Begriff der Entscheidungserheblichkeit bei Vorlagen

anderer Gerichte - etwa nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO, 541 ZPO - in

dem Sinne, daß es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus für die Ent-

scheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt, sich also aus dem Vorlage-

beschluß ergeben muß, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abwei-

chenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (BGH, Beschl. v.

14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f; v. 11. Juli 1990 - XII ZB

113/87, BGHZ 112, 127, 129; v. 19. Februar 1992 - VIII ARZ 5/91, BGHZ 117,

217, 221). Die Vereinigten Großen Senate vertreten für die Vorlage nach

§ 132 GVG keine davon abweichende Auffassung, wie die Bezugnahme auf die

oben genannten Entscheidungen im Beschluß vom 5. Mai 1994 belegt (vgl.

BGHZ 126, 63, 72).

Das erscheint auch allein sachgerecht. § 132 GVG räumt dem Großen

Senat die Befugnis zur Beantwortung streitiger oder grundsätzlich bedeutsamer

Rechtsfragen nur ein, soweit deren Beantwortung für die Entscheidung des

konkreten Falles nach Auffassung des vorlegenden Senats erforderlich wird.

Diese Beschränkung geht mittelbar auch aus § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG hervor,

der die Bindungswirkung der Entscheidung auf die vorgelegte Sache bezieht.

Die Großen Senate können nicht mit dem Ziel angerufen werden, verbindliche

Rechtsgutachten zu erteilen. Daher ist es unstatthaft, ihnen Fragen vorzulegen,

deren Beantwortung lediglich die Art der Begründung einer Entscheidung, nicht

jedoch deren Ergebnis beeinflußt. Auch im Schrifttum wird diese Ansicht nahe-

zu einhellig vertreten (Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO

58. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 7; Kissel, GVG 2. Aufl. § 132 Rdnr. 38; Schäfer/

Harms, in Löwe-Rosenberg, StPO u. GVG 24. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 41;

Schreiber, in Wieczorek/Schütze, ZPO u. Nebengesetze 3. Aufl. § 132 GVG

Rdnr. 8; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 4; a.A. Bettermann

DVBl. 1982, 954, 955).

2. Im Ausgangsfall begehrt die Klägerin, die für eine Darlehensforderung

die Mithaftung übernommen hat, die Feststellung, daß sie der Gläubigerin kei-

ne Zahlungen aus dem Darlehensvertrag schuldet. Das Landgericht hat diesem

Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Es hat dies - der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zu Ehegatten-

Bürgschaften folgend - damit begründet, daß die Mithaftungsvereinbarung nicht

sittenwidrig sei, die Klägerin jedoch nach den Regeln über den Wegfall der

Geschäftsgrundlage die Leistung endgültig verweigern könne (vgl. BGHZ 128,

230, 235 ff; 132, 328, 331 ff; 134, 325, 328 ff). Die Begründung des Vorlagebe-

schlusses zeigt, daß der XI. Zivilsenat der Revision der Bank nicht stattgeben,

sondern die angefochtene Entscheidung im Ergebnis bestätigen will. Er beab-

sichtigt offenbar lediglich, dies, anders als das Berufungsgericht, damit zu be-

gründen, die Mithaftungsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit von Anfang

an nichtig gewesen. Alle vom XI. Zivilsenat in diesem Zusammenhang ange-

sprochenen Fragen können auf der Grundlage der von ihm vertretenen Auffas-

sung das Ergebnis der vorgelegten Sache nicht beeinflussen. Sollte der XI.

Zivilsenat dies anders sehen, wäre es seine Aufgabe, für jede Frage die Vor-

aussetzungen der Entscheidungserheblichkeit im einzelnen darzulegen.

3. Der dem Vorlagebeschluß möglicherweise zugrundeliegenden Mei-

nung des XI. Zivilsenats, an Zulässigkeitsfragen dürfe die Grundsatzvorlage

nicht scheitern, wenn der vorlegende Senat sie aus Zweckmäßigkeitsgründen

für geboten halte, kann nicht zugestimmt werden. Die klaren Schranken der

gesetzlichen Regelung entsprechen der Aufgabe des Richters, fallbezogen zu

entscheiden, und dürfen nicht beiseite geschoben werden. An der langjährigen

Rechtsprechung der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate zu

den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 132 GVG ist daher

festzuhalten.

III.

Gelingt es dem vorlegenden Senat, die Entscheidungserheblichkeit der

einen oder anderen Frage darzutun, oder will der Große Senat für Zivilsachen

den Begriff, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, in einem weiter-

gehenden Sinne verstehen, so ist doch allein eine Divergenzvorlage nach

1. Sinn und Zweck einer Grundsatzvorlage nach § 132 Abs. 4 GVG be-

stehen darin, schon im Vorfeld das Entstehen einer Divergenz bei der Fortbil-

dung des Rechts zu verhindern (z.B. Zöller/Gummer, aaO Rdnr. 6). Insbeson-

dere ermöglicht § 132 Abs. 4 GVG die Vorlage, wenn ein anderer Senat seine

abweichende Auffassung bereits zum Ausdruck gebracht hat, dies jedoch nur

in Form eines obiter dictum geschehen ist, so daß eine Divergenzvorlage nach

§ 132 Abs. 2 GVG nicht möglich ist (Kissel, aaO § 132 Rdnr. 30; Schäfer/

Harms, aaO § 132 Rdnr. 38; Zöller/Gummer aaO Rdnr. 4). Aus dieser Zielrich-

tung der Grundsatzvorlage ergibt sich, daß eine solche nicht in Betracht

kommt, wenn schon eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG geboten ist; diese

hat Vorrang vor einer Grundsatzvorlage nach § 132 Abs. 4 GVG (BGH, Beschl.

v. 7. November 1985 - GSSt 1/85, aaO; vgl. auch Vorlagebeschl. v. 6. März

1997 - IX ZR 74/95, ZIP 1997, 632, 635). Das gilt hier für alle Fragen, in denen

der IX. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertreten; dies

betrifft insbesondere das Problem, unter welchen Voraussetzungen Bürg-

schaften oder Mithaftungsübernahmen, die den Schuldner finanziell kraß

überfordern, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn der Gläubiger ein

berechtigtes Interesse hatte, sich vor Vermögensverlagerungen auf den Bür-

gen/Mithaftenden zu schützen.

2. In einer erheblichen Anzahl von Punkten, die der Vorlagebeschluß

anspricht, besteht zwischen beiden Senaten keine Divergenz, so daß insoweit

eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt. In diesem Um-

fang scheidet aber auch eine Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG aus. Soweit der

IX. und der XI. Zivilsenat sich in der rechtlichen Beurteilung einig sind, bedarf

es weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbil-

dung des Rechts der Anrufung des Großen Senats; denn es gibt keinerlei An-

haltspunkte dafür, daß andere Zivilsenate in einem Punkt von der Auffassung

abweichen wollen, die der IX. und der XI. Zivilsenat übereinstimmend vertreten

(vgl. dazu Kissel, aaO § 132 Rdnr. 34 - 36; MünchKomm/Manfred Wolf aaO

§ 132 GVG Rdnr. 23 f; Schäfer/Harms, aaO § 132 GVG Rdnr. 34 bis 36;

Schreiber, aaO § 132 GVG Rdnr. 8). Schon um festzustellen, welche Fragen

beide Senate noch unterschiedlich beurteilen, ist es unabweisbar, eine Stel-

lungnahme des für die Bürgschaft zuständigen Fachsenats einzuholen.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter