BGH Urteil vom 24.02.2000 – I ZR 168/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
MarkenG § 7
Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ballermann
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2000 - I ZR 168/97 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 1997 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 13. Zivilkammer
- Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom
11. Dezember 1996 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als
die Beklagte zu 2 zur Unterlassung und die Beklagten gemäß Ziff.
I. 2. und 3. sowie II. des Urteilsausspruchs verurteilt worden sind.
Der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Unterlassungsantrag ist in
der Hauptsache erledigt.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-
on, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und A. E. (im folgenden: E.) sind Inhaber der am
7. September 1994 u.a. für "Herstellung und Vertrieb alkoholischer Getränke"
angemeldeten und am 30. November 1995 eingetragenen Marke Nr. 2 912 542
gemäß der nachfolgenden Abbildung:
Der Kläger war außerdem Alleininhaber der am 4. Februar 1995 ange-
meldeten und am 22. März 1996 u.a. für "alkoholische Getränke, Verpflegung,
Bewirtung und Beherbergung von Gästen, nämlich der Erlebnis- und Aktions-
gastronomie" in identischer Schreibweise eingetragenen Marke Nr. 395 04 876
"Ballermann 6". Diese Marke ist im Laufe des Revisionsverfahrens auf den
Widerspruch des Mitinhabers E. aus der Marke Nr. 2 912 542 gelöscht worden.
E. war Inhaber der am 15. Mai 1995 angemeldeten und am 24. oder 25.
August 1995 eingetragenen Marke Nr. 395 20 454 gemäß der nachfolgenden
Abbildung:
Als Inhaber dieser Marke sind nunmehr die Eltern des E. eingetragen.
Diese schlossen mit der Beklagten zu 1 am 4. April 1996 einen "Generallizenz-
vertrag", in dem sie dieser unter Hinweis auf die Marke Nr. 395 20 454 das
Recht einräumen, unter der Marke vorerst Wodka-Feige-Kirsch 20 Vol.% und
Wodka-Lemon 20 Vol.% herzustellen und zu vertreiben.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die am 5. November 1996 ver-
storbene Beklagte zu 2 war und der Beklagte zu 3 ist, vertreibt unter der Be-
zeichnung "Ballermann-Balneario 6" u.a. Liköre.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten verletzten hierdurch sei-
ne Rechte aus der Marke "Ballermann 6". Er sei des weiteren Mitinhaber der
Marke "Ballermann-Balneario 6".
Der Kläger hat beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel es zu un- terlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne "Ballermann- Zustimmung des Klägers das Zeichen Balneario 6" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken wie Likören Wodka-Feige-Kirsche zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zei- chen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vor- stehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergege- benen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder aus- zuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfeh- lungen, Rechnungen, Veranstaltungshinweisen oder derglei- chen anzubringen und/oder zu benutzen;
2. dem Kläger Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und An- schriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesit- zer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
3. dem Kläger über den Umfang der vorstehend in I. 1. bezeich- neten Handlungen Rechnungen zu legen, und zwar unter An- gabe des unter der Kennzeichnung "Ballermann-Balneario 6" mit alkoholischen Getränken, wie Likören Wodka-Feige- Kirsche erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalender- vierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,
der Unterlassungsanspruch könne sich allenfalls gegen E. richten, da die
Beklagte zu 1 aufgrund des Generallizenzvertrages das Recht habe, die Marke
"Ballermann-Balneario 6" zu benutzen. Der Kläger allein sei nicht klagebefugt,
weil er nur Mitinhaber der Marke "Ballermann 6" sei. Im übrigen fehle es an
einer Verwechslungsgefahr, zumal die Marke "Ballermann 6" allenfalls eine
schwache Kennzeichnungskraft habe; sie habe als eingedeutschte Bezeich-
nung für die in Arenal auf Mallorca gelegene Strandbar "Balneario" beschrei-
benden Charakter.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Anträge zu Ziff. I. 1. bis 3.
und II. hilfsweise mit der Maßgabe gestellt, daß er die Leistung und Feststel-
lung zugunsten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus E. und
ihm, dem Kläger, begehre. Gegenüber der Beklagten zu 1 hat er des weiteren
hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Generallizenzvertrag vom 4. April
1996 unwirksam ist, weiter hilfsweise gegenüber dem Kläger, weiter hilfsweise
gegenüber der GbR unwirksam ist und ferner die Feststellung begehrt, daß
sämtliche Lizenzgebühren und Entgelte aus dem Generallizenzvertrag nicht an
die Eltern des E. oder diesen auszuzahlen, sondern bei der nach der Hinterle-
gungsordnung zuständigen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen sind.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegenüber den
Beklagten weiter; bezüglich der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 2
erklärt er jedoch den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in
der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagten beantragen unter Widerspruch gegen die Erledigungser-
klärung, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich
der Marke "Ballermann 6" offengelassen und eine Verletzung der Klagemarken
durch die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung verneint. Es hat dazu
ausgeführt:
Ansprüche des Klägers wegen Verwendung einer identischen Marke im
Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien schon deshalb nicht gegeben, weil
dieser nicht als Mitinhaber der Marke "Ballermann-Balneario 6" eingetragen sei
und auch die Vermutung der Richtigkeit der Registereintragung nicht widerlegt
und nicht dargelegt habe, worauf sich seine Mitinhaberschaft an dieser Marke
gründe.
Ansprüche wegen Verwendung einer ähnlichen Marke im Sinne von § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfielen, weil eine Verwechslungsgefahr der angegriffe-
nen Bezeichnung mit der Marke "Ballermann 6" nicht gegeben sei. Auch unter
Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den die Verwechslungsgefahr
bestimmenden Faktoren, nämlich des Grades der Ähnlichkeit der Marken,
deren Kennzeichnungskraft und der im Streitfall gegebenen Warenidentität,
scheide die Gefahr von Verwechslungen aus. Die Marke "Ballermann 6" habe
nur eine schwache Kennzeichnungskraft. Mit der Bezeichnung verbinde sich
vorrangig die Vorstellung eines durch erheblichen Alkoholkonsum gekenn-
zeichneten Urlaubs in Arenal auf Mallorca im Bereich des Strandcafes
"Ballermann 6", wie sie durch die Medien bekannt geworden sei. Unter diesem
Begriff würden u.a. im Ruhrgebiet auch "Nachfolgeparties" veranstaltet. Je
stärker eine Marke aber produktfremde Assoziationen auslöse, je mehr sie
Gegenstand des allgemeinen Sprachgebrauchs sei, um so geringer sei ihre
Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne.
Vor diesem Hintergrund reiche - auch bei der gegebenen Produktidenti-
tät - der Abstand der angegriffenen Bezeichnung "Ballermann-Balneario 6" von
der Klagemarke "Ballermann 6" aus, um eine Verwechslungsgefahr zu
verneinen. Der Bestandteil "Balneario" - das spanische Wort für Badeanstalt -
präge den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung ebenso wie deren
Bestandteil "Ballermann".
Auf die Frage, ob sich die Beklagten mit Erfolg mit Rechten, die sie von
ihren Lizenzgebern herleiteten, gegen die geltend gemachten Ansprüche
verteidigen könnten, komme es danach nicht an.
Mit den erstmals in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsanträgen
dringe der Kläger nicht durch, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle.
II. Die Revision führt hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens - ausge-
nommen das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Begehren, das in der Haupt-
sache erledigt ist - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche zur Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-
spruch versagt. Es hat dabei nicht geprüft, ob der Kläger insoweit aktivlegiti-
miert ist. Hierauf kommt es im Streitfall indessen an, weil eine Verwechslungs-
gefahr - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu verneinen ist
(vgl. nachfolgend Ziff. II. 2.).
a) Die Aktivlegitimation des Klägers ist, obwohl er nur Mitinhaber der
Marke Nr. 2 912 542 "Ballermann 6" ist, für den Unterlassungsanspruch
gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 (Klageantrag I. 1.) zu bejahen (vgl. § 744
Abs. 2 BGB). Seine Geltendmachung steht - wie das Recht zur Erhebung eines
Widerspruchs aus einer Marke (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz,
5. Aufl., § 42 Rdn. 8; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 42 Rdn. 13 unter Bezug-
nahme auf Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 11) - bei
einer Fallgestaltung der vorliegenden Art jedem Mitinhaber selbständig zu.
b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 14
Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 5 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr
der verwendeten Bezeichnung "Ballermann-Balneario 6" mit der Klagemarke
Nr. 2 912 542 "Ballermann 6" verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der
Revision greifen durch.
(1) Zwar ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend von ei-
ner Wechselwirkung der
für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
heranzuziehenden Gesichtspunkte der im Streitfall gegebenen Warenidentität,
des Grades der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klage-
marke ausgegangen, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96,
GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA, m.w.N.). Das Berufungsge-
richt hat jedoch sowohl bei der Feststellung der Kennzeichnungskraft der
Klagemarke als auch bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffe-
nen Bezeichnung anerkannte Erfahrungssätze vernachlässigt, so daß die
Verneinung einer Verwechslungsgefahr nicht frei von Rechtsfehlern ist.
(2) Das Berufungsgericht ist von nur schwacher Kennzeichnungskraft
der Klagemarke ausgegangen, weil sich mit der Bezeichnung "Ballermann 6" in
erster Linie die Vorstellung eines Urlaubs in Arenal auf Mallorca im Bereich des
Strandcafes "Ballermann 6" verbinde. Diese Beurteilung ist von Rechtsirrtum
beeinflußt.
Normale Unterscheidungskraft kann einer Marke nur dann abgespro-
chen werden, wenn sie infolge Anlehnung oder sonstiger Nähe an ein für die in
Frage stehenden Waren beschreibendes Wort vom Verkehr nicht in erster
Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder wenn der
Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes
Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses
Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die in
Frage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken
verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede
achtet (vgl. Zusammenstellung aus der Rechtsprechung bei Fezer, Marken-
recht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 293 f., 295, 297). Feststellungen in dieser Richtung
hat das Berufungsgericht nicht getroffen, insbesondere keinen für die in Frage
stehenden alkoholischen Getränke beschreibenden Begriffsinhalt ermittelt. Die
Annahme einer Kennzeichenschwäche ist deshalb nicht gerechtfertigt, vielmehr
ist für die Klagemarke "Ballermann 6" mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von
normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Assoziationen an ein Eta-
blissement in Arenal, das durch Urlaubsfeiern mit ausschweifendem Alkohol-
konsum bekannt geworden sei und im Ruhrgebiet zu ebenso benannten
"Nachfolgeparties" angeregt habe, rechtfertigen nicht die Annahme einer
Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, sondern stärken diese
angesichts der in Betracht zu ziehenden alkoholischen Getränke eher, weil
jedenfalls der Teil des Verkehrs, dem das Etablissement bekannt ist und der
deshalb die Assoziation nachvollziehen kann, darin eine nicht wenig phanta-
sievolle Übertragung im Sinne einer Produktkennzeichnung sehen wird.
(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gesamteindruck der ange-
griffenen Bezeichnung werde durch die Gesamtheit seiner Bestandteile, also
jedenfalls durch die gesamte Wortzusammenstellung "Ballermann-Balneario 6"
geprägt, vernachlässigt den anerkannten Erfahrungssatz, daß mehrteilige
Wortzusammenstellungen schon aus Gründen der Bequemlichkeit und ange-
sichts der besseren Merkbarkeit vom angesprochenen Verkehr gerne abge-
kürzt werden (BGHZ 139, 340, 351 - Lions); das gilt erfahrungsgemäß
insbesondere auch bei der mündlichen Bezeichnung alkoholischer Getränke.
Eine derartige Annahme liegt im Streitfall um so näher, als nach dem unwider-
sprochenen Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung das in Rede
stehende Etablissement vorzugsweise als "Ballermann 6" (abgekürzt) bezeich-
net wird, so daß alles dafür spricht, daß jedenfalls diejenigen Verkehrskreise,
denen diese abgekürzte Bezeichnung geläufig ist, auch die angegriffene
Kennzeichnung der Beklagten derart abkürzen werden. Das Berufungsgericht
hätte darüber hinaus auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß es sich bei
dem weiteren Bestandteil "Balneario" um das dem deutschen Verkehr im
Begriffsinhalt unbekannte spanische Wort für "Badeanstalt" handelt, das schon
wegen seiner fehlenden Geläufigkeit und der ihm eigenen Fremdheit im
deutschen Sprachgebiet gegenüber dem Bestandteil "Ballermann" eher
weniger beachtet werden wird.
(4) Muß demnach bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, daß
der Verkehr dem Bestandteil "Ballermann" in der angegriffenen Bezeichnung
die maßgebliche kennzeichnende Bedeutung beimißt und den weiteren
Bestandteilen weniger Beachtung schenkt, kann eine unmittelbare Verwechs-
lungsgefahr angesichts der zugrunde zu legenden Warenidentität und der
normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht verneint werden, so daß
dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklag-
ten zu 1 und 3 zusteht. Soweit sich diese Beklagten demgegenüber darauf
berufen, sie hätten durch den Generallizenzvertrag eine Berechtigung zur
Benutzung der angegriffenen Bezeichnung, greift das schon angesichts des
jüngeren Zeitrangs der Marke Nr. 395 20 454
"Ballermann-Balneario 6"
gegenüber der Klagemarke "Ballermann 6" nicht durch.
c) Gegenüber der verstorbenen Beklagten zu 2 kann das Unterlas-
sungsgebot nicht mehr ausgesprochen werden. Da sich die Beklagten der
insoweit von dem Kläger abgegebenen Erledigungserklärung nicht ange-
schlossen haben, war, da vor Eintritt des erledigenden Ereignisses der
Unterlassungsantrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 1. b)
ergibt, ursprünglich begründet war, insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache auszusprechen.
2. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Feststellung der Schadenser-
satzverpflichtung der Beklagten sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungs-
legung (Klageanträge I. 2., 3. und II.) fehlt es dagegen auf der gegebenen
Tatsachengrundlage an der Klagebefugnis des Klägers. Eine Klageabweisung
insoweit kommt derzeit jedoch nicht in Betracht, weil die Frage der Aktivlegiti-
mation bisher - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig -
nicht erörtert worden ist. Deshalb muß dem Kläger Gelegenheit gegeben
werden, notfalls seine in Rede stehenden Anträge der Rechtslage anzupassen
und den in erster Linie gestellten Hilfsantrag dahin zu ändern, daß Leistung
nicht an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern an die aus ihm selbst
und E. bestehende Gemeinschaft verlangt wird.
a) Der Kläger kann bezüglich der in Rede stehenden Ansprüche seine
Aktivlegitimation nicht (mehr) mit Erfolg auf die Marke Nr. 395 04 876 "Baller-
mann 6", als deren Alleininhaber er im Markenregister eingetragen war,
stützen. Diese Marke ist, wie die Beklagten in der Revisionsinstanz unwider-
sprochen vorgetragen haben, im Widerspruchsverfahren gelöscht worden.
Diese Veränderung der Schutzrechtslage
ist
im Markenverletzungsstreit
ebenso wie grundsätzlich eine Gesetzesänderung, die die gesetzliche
Anspruchsgrundlage betrifft, auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten,
so daß in dem zur Entscheidung stehenden Verletzungsprozeß die Entschei-
dung über den Rechtsbestand der Klagemarke Nr. 395 04 876, obwohl sie erst
nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ergangen
ist, auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl.
v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II,
m.w.N.). Ist die Klagemarke im Widerspruchsverfahren gelöscht worden, ist
mithin rechtskräftig festgestellt, daß sie von Anfang an nicht zu Recht bestan-
den hat, können aus ihr keine Ansprüche gegen einen "Verletzer" erwachsen;
demnach kann der Kläger aus ihr auch keine Aktivlegitimation ableiten.
b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, daß E. und er eine
noch bestehende bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) gegründet hätten,
der die Klagemarke Nr. 2 912 542 "Ballermann 6" zustehe; für sie mache er, da
es sich bei den angegriffenen Handlungen um ein kollusives Zusammenwirken
seines Mitgesellschafters E. mit den Beklagten handele, die Ansprüche
unmittelbar gegen die Beklagten geltend. Aus diesem - für die Revisionsinstanz
zu unterstellenden - Sachverhalt ergibt sich für den Kläger keine Aktivlegitima-
tion bezüglich der mit den Klageanträgen zu Ziff. I. 2., 3. und II. geltend
gemachten Ansprüche. Die Vorschrift des § 7 MarkenG schließt die Inhaber-
schaft einer Marke durch eine GbR aus (vgl. Begründung z. Regierungsentwurf
BT-Drucks. 12/6581 S. 69 = BlPMZ 1994, Sonderheft S. 63; Althammer/
Ströbele aaO § 7 Rdn. 2; Ingerl/Rohnke aaO § 7 Rdn. 9). Soweit Fezer
(Festschr. f. Boujong, 1996, S. 123, 129 und Markenrecht, 2. Aufl., § 7 Rdn. 35
ff.) die hierzu entgegengesetzte Meinung vertritt und der Rechtsprechung
nahelegt, die Markenrechtsfähigkeit der GbR de lege lata anzuerkennen, kann
das nicht überzeugen. Der Gesetzgeber ist, wie dem Gesetzeswortlaut und der
Begründung zum Regierungsentwurf zu entnehmen ist, bewußt der Auffassung,
im Markengesetz solle in Abkehr von der Rechtslage zur Zeit der Geltung des
Warenzeichengesetzes die Markenrechtsfähigkeit der GbR anerkannt werden
(vgl. Ahrens, Festschr. f. Nirk, 1992, S. 1, 9 ff.), nicht gefolgt. Für eine davon
abweichende Gesetzesauslegung ist deshalb kein Raum. Der entsprechende
Sachvortrag des Klägers über die angebliche Inhaberschaft der GbR an der
Marke, den das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ist demnach unerheblich.
c) Schließlich kann auch keine Prozeßstandschaft des Klägers ange-
nommen werden. Insoweit fehlt es schon an dem Vortrag einer Ermächtigung
des Klägers durch den Mitinhaber E. der Klagemarke Nr. 2 912 542 "Baller-
mann 6". Dieser hat der Prozeßführung durch den Kläger vielmehr ausdrück-
lich widersprochen.
d) Die bloße Mitinhaberschaft des Klägers an der Marke Nr. 2 912 542
"Ballermann 6" verleiht ihm nicht das Recht, die auf den Klageantrag Ziff. I. 1.
zurückbezogenen Schadensersatz-, Auskunftserteilungs- und Rechnungsle-
gungsansprüche selbständig und nur auf sich bezogen geltend zu machen.
Nach § 744 Abs. 1 BGB steht bei der Bruchteilsgemeinschaft, um die es sich
bei der Mitinhaberschaft einer Marke handelt, im Innenverhältnis die Verwal-
tung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern (nur) gemein-
schaftlich zu. In derartigen Fällen ist in der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs anerkannt, daß im Außenverhältnis die Regelung des § 432 Abs. 1
BGB anwendbar ist und gemeinschaftliche Forderungen, um die es sich bei
den in Rede stehenden Ansprüchen handelt, durch einen Teilhaber der
Gemeinschaft (nur) zur Leistung an alle geltend gemacht werden können
(BGHZ 106, 222, 226; 121, 22, 25). Zu einer entsprechenden Anpassung
seiner Anträge ist dem Kläger Gelegenheit zu geben.
e) Ansprüche wegen der Verwendung einer identischen Marke für iden-
tische Waren aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Abs. 5 und 6 MarkenG hat das
Berufungsgericht verneint, weil der Kläger seine Mitinhaberschaft an der Marke
Nr. 395 20 454 "Ballermann-Balneario 6" nicht dargelegt und die auf der
Eintragung der Eltern des E. als alleinige Inhaber im Markenregister beruhende
Vermutung für deren Inhaberschaft (§ 28 Abs. 1 MarkenG) nicht entkräftet
habe. Das beanstandet die Revision ohne Erfolg.
Sie macht insoweit geltend, der Kläger habe seine Mitinhaberschaft an
dieser Marke unter das Zeugnis des E. gestellt, das Berufungsgericht hätte
diesen Beweis erheben müssen. Das greift indessen nicht durch, denn aus
dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schreiben des E. und des Klägers
an das Deutsche Patentamt vom 28. August 1995 sowie aus der Vereinbarung
vom 31. August 1995 ergibt sich - wie auch die Revision geltend macht -
jeweils lediglich, daß es um die Inhaberschaft der GbR an der Marke gehen
sollte, von einer Inhaberschaft des Klägers ist nicht die Rede. Demgemäß hat
auch der Vertreter des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung vom
6. Mai 1997 zwar die Behauptung, der Kläger sei Mitinhaber der in Rede
stehenden Marke, unter Beweis gestellt, hierzu jedoch keinen schlüssigen, auf
die von ihm selbst vorgelegten vorerwähnten Unterlagen bezogenen Vortrag
gehalten. Er hat vielmehr eine Schriftsatzfrist zu entsprechendem Vortrag
beantragt, diesen jedoch, da ihm eine Frist nicht bewilligt worden ist, nicht
gehalten.
Der in diesem Zusammenhang in der Revisionsinstanz vorgebrachte
neue Sachvortrag muß unbeachtet bleiben. Die besonderen Voraussetzungen
für eine in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassene aus-
nahmsweise Berücksichtigung derartigen neuen Vorbringens in der Revisi-
onsinstanz, nämlich soweit es einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580
Nr. 7 Buchst. b ZPO begründet (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1988 - II ZR 252/86,
NJW 1988, 3092, 3094), sind nicht gegeben. Jedenfalls bezieht sich auch der
Vortrag der Revision auf die Inhaberschaft der GbR, so daß sich auch bei
Unterstellung des Vortrags in der Revisionsinstanz die Aktivlegitimation ebenso
wenig ergeben würde, wie aus der Behauptung des Klägers, die GbR sei
Inhaberin der Marke Nr. 2 912 542 "Ballermann 6" (vgl. oben zu Ziff. II. 2. b).
Im übrigen ergäbe sich selbst bei Unterstellung einer Mitinhaberschaft
des Klägers an der Marke "Ballermann-Balneario 6" keine Aktivlegitimation des
Klägers zur Geltendmachung der Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rech-
nungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, weil der Kläger auch
insoweit nur Leistung an alle Mitinhaber fordern könnte (vgl. oben zu Ziff. II.
2. d).
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers
aufzuheben und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weiterge-
henden Berufung insoweit abzuändern, als die Beklagte zu 2 zur Unterlassung
und die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt
worden sind und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festge-
stellt worden ist. Gegenüber der Beklagten zu 2 war die Erledigung des
Unterlassungsantrags in der Hauptsache festzustellen und die Sache im übri-
gen Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Raebel