Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 169/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

MarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54

Verkündet am: 5. Juni 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

POST

a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Lö- schungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszu- gehen.

b) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistun- gen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch ei- nen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die gu- ten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Mo- nopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt.

BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 169/05 - OLG Naumburg LG Magdeburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 2005 im Kos-

tenpunkt und im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2005 auch im Um-

fang der Aufhebung abgeändert.

Die Klage wird mit den Klageanträgen zu 1 a und b (Verbotsanträge

"Die Neue Post" und "die-neue-post.de"), den hierauf bezogenen

Klageanträgen zu 2 und 4 (Auskunft und Feststellung der Scha-

densersatzverpflichtung) und dem Klageantrag zu 3 (Einwilligung in

die Löschung des Domain-Namens) abgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander auf-

gehoben.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fal-

len der Beklagten und die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens

der Klägerin zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-

fahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und

die Beklagte zu 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-,

Paket- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität

vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wort-

marke Nr. 300 12 966 "POST", die für die Dienstleistungen "Beförderung und

Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen und Päckchen" Schutz genießt. Sie ist

weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil "Post" gebildet

sind. Zugunsten der Klägerin sind außerdem als Bildmarke ein schwarzes

Posthorn und als Farbmarke die Farbe "Gelb" (RAL Nr. 1032) eingetragen.

2

Die Beklagte betreibt seit August 2002 ein Unternehmen für Kurierdiens-

te und Postdienstleistungen für die Bereiche Sachsen-Anhalt, Berlin und Bran-

denburg. Sie firmiert unter "Die Neue Post". Bei ihrem in den Klageanträgen

wiedergegebenen Internet-Auftritt verwendet sie die Internet-Adresse "die-neue-

post.de".

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarke "POST" und ihr Un-

ternehmenskennzeichen würden durch die Verwendung der Bezeichnungen

"Die Neue Post" und die Farbe Gelb sowie das stilisierte Posthorn durch die

Beklagte verletzt.

4

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Kennzeich- nungen,

a) "Die Neue Post" und/oder

b) "die-neue-post.de" und/oder

c) die Farbe "Gelb" und/oder

d) das stilisierte Posthorn

wie nachfolgend abgebildet (es folgen acht Internet-Seiten, von

denen nachstehend beispielhaft eine wiedergegeben ist):

zum Anbieten und/oder Erbringen der folgenden Dienstleistungen und/oder in Geschäftspapieren und/oder zum Bewerben für diese Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:

Auslieferung von Paketen, Briefen und/oder Karten; Austragen (Verteilen) von Zeitungen; Kurierdienste (Nachrichten oder Wa- ren); Nachrichtenüberbringung (Botendienst); Transport von Wertsachen; Warenauslieferung; Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware und/oder gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen.

9

Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung und Einwilli-

gung in die Löschung des Domain-Namens in Anspruch genommen und die

Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Klageantrags zu 1 d

und der darauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche antrags-

gemäß verurteilt (LG Magdeburg GRUR-RR 2005, 158).

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen

und sie auf die Anschlussberufung der Klägerin auch nach dem Klageantrag

zu 1 d und den damit im Zusammenhang stehenden Klageanträgen (Aus-

kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) verurteilt

(OLG Naumburg GRUR-RR 2006, 256).

Der Senat hat die Revision beschränkt auf die Verurteilung nach den

Klageanträgen zu 1 a und b, auf die hierauf bezogene Verurteilung zur Aus-

kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf die

Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens zugelassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage in dem Umfang, in dem die Revision

zugelassen worden ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1 a und b, den

hierauf bezogenen Klageanträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der

Schadensersatzverpflichtung und dem Klageantrag zu 3 verfolgten Ansprüche

aufgrund einer Verletzung der Wortmarke "POST" der Klägerin i.S. von § 14

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

11

Die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig;

die angesprochenen Verkehrskreise sähen in den Bezeichnungen einen Her-

kunftshinweis und keinen bloßen Sachhinweis. Zwischen der Wortmarke

"POST" der Klägerin und den von der Beklagten benutzten Bezeichnungen be-

stehe Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Parteien bö-

ten identische Dienstleistungen unter den Kollisionszeichen an. Die Klagemarke

sei als verkehrsdurchgesetztes Zeichen vom Deutschen Patent- und Marken-

amt eingetragen worden. Als kraft Verkehrsdurchsetzung registriert sei die

Wortmarke der Klägerin normal kennzeichnungskräftig. Der Grad der Zeichen-

ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen sei hoch. Der Bestandteil "Post"

präge in den angegriffenen Zeichen deren Gesamteindruck, während die weite-

ren Wortbestandteile "Die Neue" und "die-neue" beschreibend seien und allen-

falls mitprägenden Charakter hätten. Die Verwendung der kollidierenden Zei-

chen sei für die Beklagte auch nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG freigestellt. Vor-

liegend seien über die Verwechslungsgefahr hinaus zusätzliche, die Unlauter-

keit der Annäherung begründende Umstände gegeben. Aus dem Gesamtauftritt

der Beklagten ergebe sich, dass diese es darauf angelegt habe, mit der Kläge-

rin auch unternehmensmäßig in Verbindung gebracht zu werden. Die Beklagte

verwende mit ihrem in Gelb gehaltenem Internet-Auftritt eine dem klassischen

Post-Gelb sehr ähnliche Farbgestaltung.

12

II. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat,

begründet. Gegenstand des Rechtsstreits sind nur noch die behaupteten Ver-

letzungen der Kennzeichenrechte der Klägerin aufgrund der Verwendung der

Bezeichnungen "Die Neue Post" und "die-neue-post.de" durch die Beklagte und

die Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens.

13

1. Der Klägerin steht der auf ein Verbot der Verwendung der Zeichen

"Die Neue Post" und "die-neue-post.de" gerichtete Unterlassungsanspruch

nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke

Nr. 300 12 966 "POST" nicht zu.

14

a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke

auszugehen. Der Verletzungsrichter ist grundsätzlich an die Eintragung der

Marke gebunden (BGHZ 156, 112, 116 f. - Kinder I; 164, 139, 142 - Dentale

Abformmasse). Die Klagemarke steht nach wie vor in Kraft. Sie ist zwar nach

Erlass des Berufungsurteils in mehreren Löschungsverfahren vom Deutschen

Patent- und Markenamt gelöscht worden, und die hiergegen gerichteten Be-

schwerden der Klägerin sind vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden

(BPatG, Beschl. v. 10.4.2007 - 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714 und

26 W (pat) 25-29/06). Eine Veränderung der Schutzrechtslage ist im Marken-

verletzungsstreit auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH, Beschl.

v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Urt. v.

24.2.2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Baller-

mann). Die Beschwerdeentscheidungen, mit denen das Bundespatentgericht

die Löschungsanordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt

hat, sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entschei-

dungen des Bundespatentgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Solange die

Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht

im Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage (OLG Dresden

NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 71; GRUR-RR

2005, 149; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 13;

a.A. OLG Köln ZUM RD 2001, 352, 354; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,

§ 14 Rdn. 16). Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die

aufschiebende Wirkung des im Löschungsverfahren eingelegten Rechtsmittels

(§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) und die Aufgabenverteilung

zwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten, nach denen

nur den ersten eine Zuständigkeit zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen

zugewiesen ist (BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428

= WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005,

414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Würde bereits eine

nicht rechtskräftige Löschungsanordnung ausreichen, um die Bindungswirkung

des Verletzungsrichters an die Markeneintragung zu beseitigen, bestünde die

Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen den Eintragungsinstanzen

und den Verletzungsgerichten bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse

15

b) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutrifft, zwi-

schen der Wortmarke "POST" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen "Die

Neue Post" und "die-neue-post.de" in Alleinstellung bestehe Verwechslungsge-

fahr, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht der Klägerin

der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach § 23 Nr. 2 Mar-

kenG nicht zu.

16

aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, ge-

währt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein

mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale

der Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im ge-

schäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten

Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2

MarkenG sind im Streitfall erfüllt.

17

bb) Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglich-

keiten der Verwendung der in § 23 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben (zu

Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL: EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004,

I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des

§ 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-

gen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des ange-

griffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-

leistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600,

602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR

2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend

ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-

genschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den

anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 Mar-

kenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift

übereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG).

18

cc) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke übereinstimmenden

Bestandteil "POST" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ih-

rer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringt die Beklagte

Kurierdienste und Postdienstleistungen.

19

Der Begriff "POST" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die

Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zu-

stellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Brie-

fe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil

"POST" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die Dienst-

leistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein Merkmal

der Dienstleistungen i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.

20

dd) Die Benutzung der Kollisionszeichen "Die Neue Post" und "die-neue-

post.de" durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von

21

(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im

Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von

einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-

hen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder

Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet

dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-

lauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-

steiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, GRUR 2007, 971 Tz. 33 und 35

- Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR

2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02,

GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache der nationalen

Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR

2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Um-

stände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der jetzt noch in Rede stehenden

Zeichen durch die Beklagte nicht unlauter ist.

22

(2) Der Senat hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke und den

beanstandeten Zeichen der Beklagten eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Zugunsten der Klägerin ist deshalb bei der gebo-

tenen Gesamtabwägung vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuge-

hen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen

den Dienstleistungen der Parteien herstellen, was der Beklagten hätte bewusst

sein müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Versto-

ßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die

Schutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR

2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline;

BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496

- Staubsaugerfiltertüten).

23

Der Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten

in Gewerbe oder Handel steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die

Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundespost, als früheres Mono-

polunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut

war und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch

für private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonde-

res Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehen-

den Dienstleistungen beschreibenden Wortes "POST" zur Kennzeichnung ihrer

Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutz-

umfangs der Klagemarke würden die erst später auf den Markt eintretenden

privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "POST"

ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Fantasie-)Bezeichnungen ver-

wiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen

des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungs-

freiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle

als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann

(vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509

Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, GRUR 2008, 503 Tz. 45

- adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen

gekennzeichneten Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Beg-

riffs wie "POST" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit

der gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunter-

nehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine

Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschränkung

ist wegen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall

aber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als

Marke verwendet wird. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht ent-

scheidend darauf an, dass die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistun-

gen und ihres Unternehmens nicht zwingend auf den Begriff "POST" angewie-

sen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. Die Beschrän-

kung des Schutzumfangs ist allerdings auf ein angemessenes Maß dadurch zu

verringern, dass die neu hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von

dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch

eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe

Gelb) die Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen.

24

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit den angegriffenen Zeichen,

die den Zusatz "Die Neue" in Groß- oder Kleinschreibung tragen, einen ausrei-

chenden Abstand von der Klagemarke gewahrt, um nicht gegen die anständi-

gen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anders verhält es

sich dagegen, soweit die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen

die Farbe "Gelb" oder das beanstandete Posthorn in Verbindung mit den Zei-

chen "Die Neue Post" und "die-neue-post.de" verwandt hat. Dadurch hat die

Beklagte sich der Klagemarke "POST" in einer Weise angenähert, die die Klä-

gerin nicht mehr als anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-

sprechend hinnehmen muss.

25

c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht

auf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Mar-

kenG stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unter-

stellt werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Mar-

ke erfüllt (hierzu näher Büscher, FS Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.).

26

Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne

rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Insoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-

stoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen

(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999,

931 - BIG PACK).

27

d) Die auf die Klageanträge zu 1 a und b bezogenen Klageanträge auf

Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der

Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens (§ 14 Abs. 2, 5

und 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) sind ebenfalls nicht begründet, weil die Kla-

gemarke nicht verletzt worden ist.

28

2. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit

Erfolg auf das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Fir-

menschlagwort "POST" der vollständigen Firmenbezeichnung stützen.

29

a) Zugunsten der Klägerin kann eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15

Abs. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen unterstellt

werden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnungen

"Deutsche Post AG" und "Post" die Voraussetzungen erfüllen, die an ein be-

kanntes Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 3 MarkenG zu stellen sind.

30

b) Den aus § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen we-

gen Verwechslungsgefahr steht jedoch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 Mar-

kenG entgegen. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die zum Aus-

schluss der markenrechtlichen Ansprüche nach § 23 Nr. 2 MarkenG geführt

haben.

31

c) Die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach

§ 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil die Be-

klagte die Kollisionszeichen nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer

Weise verwendet hat. Insoweit gilt nichts anderes als das zum Schutz der Mar-

ke "POST" der Klägerin Ausgeführte.

32

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 7 O 2369/04 (061) -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2005 - 10 U 9/05 -