BGH Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZB 169/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 236 Abs. 2 B
Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist die tatsächlichen Abläufe verständlich und geschlossen schildern, aus denen
sich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht. Kann eine Partei
einen derartigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zur ihren Lasten,
wenn ihr Unvermögen durch Zeitablauf mitbedingt ist.
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - LG Landshut
AG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 3. Juli 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. August 2007
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar
durch Urteil vom 21. Dezember 2006 abgewiesen und die Klägerin auf Wider-
klage verurteilt, an die Beklagte zu 1 Unterlagen herauszugeben. Gegen das
am 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Januar 2007
Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 22. Februar 2007 ist bei
Gericht am 23. Februar 2007 eingegangen.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 wurde die Klägerin darauf hingewie-
sen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu nahm die Kläge-
rin Stellung; die Beklagten beantragten die Zurückweisung der Berufung. Nach
einer weiteren Stellungnahme der Klägerin wurde Termin zur Berufungsver-
handlung bestimmt, aber mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wieder abgesetzt,
nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 die Unzulässigkeit der
Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gerügt hatte. Die
Klägerin wurde am 25. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die
Berufung zu verwerfen.
Am 9. Juli 2007 hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Versäu-
mung der Frist sei unverschuldet. Der Ablauf der Frist für die Berufungsbegrün-
dung am 22. Februar 2007 sei sowohl auf dem Urteil wie im Fristenkalender
notiert worden. Aufgrund der Büroorganisation sei gewährleistet, dass Fristsa-
chen termingerecht bei Gericht eingingen. Für den detaillierten Ablauf am
22. Februar 2007 fehle es aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit an
einer detailgetreuen Erinnerung.
Einmal habe die Klägerin Tagespost in den Nachtbriefkasten des Ge-
richts eingeworfen. Dabei sei die Post fast beim Einwurfsschlitz hängen geblie-
ben; sie sei erst beim Nachstochern mit einem Stock durchgefallen. Sie vermu-
te daher, dass hin und wieder bei Einwurf in den Nachtbriefkasten dieser hake
und sich daraus der Anschein ergebe, es sei erst am folgenden Tag der Einwurf
erfolgt.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung der
Klägerin verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung weicht von der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zum Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2
ZPO ab.
1. Das Berufungsgericht hat in der Vermutung der Klägerin, dass der
Schriftsatz fristgerecht in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden sei und
dieser nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, zutreffend die Behauptung ge-
sehen, das fristgebundene Schriftstück sei rechtzeitig in den Gerichtseinlauf
gebracht worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ausdrücklich
ausgeführt hat, dies sei (im Grunde) die einzig mögliche Erklärung für den auf
dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel des 23. Februar 2007.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Feststellung der fristge-
rechten Einreichung des Schriftsatzes bereits an einem fehlenden Beweisange-
bot der Klägerin scheitern lassen.
a) Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob glaubhaft
gemacht ist, dass die Berufungsbegründungsschrift von der Klägerin am
22. Februar 2007 geschrieben und unterschrieben worden sei. Hiervon ist je-
denfalls in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen.
Es liegt im Übrigen nahe, dass sich die Glaubhaftmachung der Klägerin durch
eidesstattliche Versicherung auch hierauf bezog, was von ihr gegebenenfalls
noch klargestellt werden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO).
b) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier der Einrei-
chung der Berufungsbegründung - wird im Regelfall durch den Eingangsstem-
pel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftstück nachge-
wiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu führende Ge-
genbeweis ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloße
Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist vielmehr die volle Überzeugung
des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang (BGH, Beschl. v. 27. November
1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 251/99,
NJW 2000, 1872, 1873; v. 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75;
Beschl. v. 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501; v. 8. Mai 2007
- VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12).
c) Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen
Partei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da
der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des ge-
richtlichen Nachtbriefkastens sowie des Verfahrens bei dessen Leerung und
damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache
des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen.
Das Berufungsgericht war deshalb verpflichtet, dienstliche Äußerungen der für
die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Beamten über seine Funktions-
tüchtigkeit im fraglichen Zeitraum einzuholen (BGH, Urt. v. 30. März 2000 aaO;
v. 14. Oktober 2004 aaO; v. 8. Mai 2007 aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v.
16. März 2000 - VII ZB 36/99, NJW 2000, 2280). Diese Feststellungen werden
nachzuholen sein.
Erst nach Ausschöpfung der nahe liegenden innerdienstlichen Erkennt-
nisquellen bezüglich der gerichtsinternen Vorgänge kann sodann entscheidend
darauf abgestellt werden, dass die Klägerin für den rechtzeitigen Einwurf in den
Nachtbriefkasten keinen Beweis angetreten hat.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt dagegen zu Unrecht, dass das Beru-
fungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-
frist als unzulässig angesehen hat.
a) Das Berufungsgericht hat, ohne die Frage allerdings zu vertiefen, rich-
tig gesehen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag auch hilfsweise zu der behaup-
teten Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht werden kann. Es steht
der Partei frei, die rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den
Fall, dass das Gericht den Gegenbeweis des § 418 Abs. 2 ZPO nicht als ge-
führt ansieht, Wiedereinsetzung gegen die dann anzunehmende Fristversäum-
nis zu beantragen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 aaO S. 1313; v.
16. März 2000 aaO; Urt. v. 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603
Rn. 6).
b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in
die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung be-
gründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine
aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Ab-
läufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristver-
säumnis beruht (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942;
Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108; Beschl. v. 17. Mai
2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525; 2526; v. 14. März 2005 - II ZB 31/03,
NJW-RR 2005, 793, 794). Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt
festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Gesche-
hensablauf offen lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Frist-
versäumung offen bleibt (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81,
VersR 1982, 144; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 236 Rn. 4; Hk-ZPO/
Saenger, 2. Aufl. § 236 Rn. 4).
Es kann zwar nicht verlangt werden, dass Details vorgetragen werden,
die nicht mehr aufklärbar sind, etwa wie es zu einer versehentlich falschen
Handhabung durch eine sonst zuverlässige und regelmäßig überwachte An-
waltsgehilfin gekommen ist. Insoweit wird die Ursache häufig ohnehin nur ver-
mutet werden können, weil die Feststellung des Fehlers bei der falschen Hand-
habung selbst den Fehler häufig vermieden hätte (BGH, Beschl. v. 8. Oktober
1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429). Zur Darlegung eines Versehens
gehören demgemäß nicht die Gründe, die das Versehen erklären können
(BGH, Beschl. v. 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006,
1007).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurde die erforderliche
Darstellung aber nicht dadurch entbehrlich, dass der Klägerin nach ihrer Be-
hauptung vier Monate nach Einreichung der Berufungsbegründung und dem
erstmaligen Hinweis auf die Verfristung eine genaue Erinnerung an die Vorgän-
ge im Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungsbegründung fehlte.
Mag auch im Regelfall auf eine derartige Fristversäumnis vom Gericht früher
hingewiesen werden, ist es doch Aufgabe der Partei selbst, fristwahrende
Schriftsätze rechtzeitig einzureichen. Wiedereinsetzung kann nur gewährt wer-
den, wenn das fehlende Verschulden der Partei an der Fristversäumnis darge-
legt und glaubhaft gemacht ist, § 236 Abs. 2 ZPO. Kann eine Partei einen der-
artigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zu ihren Lasten, wenn
ihr Unvermögen durch den Zeitablauf mitbedingt ist. Dies ist ihr auch zumutbar,
weil sie sich zeitnah über den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schrift-
satzes unterrichten oder in anderer Weise Vorsorge treffen kann.
c) Aus dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, worauf
die Fristversäumnis konkret beruht haben soll, aber auch nicht, warum insoweit
ein Verschulden der Klägerin für die Fristversäumnis nicht vorgelegen haben
soll. Die Schilderung der allgemein in der Kanzlei der Klägerin getroffenen Vor-
kehrungen genügt dem Erfordernis des Sachvortrages nicht. Zutreffend hat das
Landgericht angenommen, dass insbesondere offen geblieben ist, ob die Frist-
versäumnis auf einem eigenen Verschulden der Klägerin beruhte.
3. Da nicht in der erforderlichen Weise festgestellt ist, ob die Berufungs-
begründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann die Verwerfung der
Berufung keinen Bestand haben. Ist sie rechtzeitig eingegangen, war über den
Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden. Der angefochtene Be-
schluss ist deshalb insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 -
LG Landshut, Entscheidung vom 07.08.2007 - 14 S 59/07 -