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BGH Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZB 169/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist die tatsächlichen Abläufe verständlich und geschlossen schildern, aus denen

sich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht. Kann eine Partei

einen derartigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zur ihren Lasten,

wenn ihr Unvermögen durch Zeitablauf mitbedingt ist.

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - LG Landshut

AG Landshut

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 3. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. August 2007

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar

durch Urteil vom 21. Dezember 2006 abgewiesen und die Klägerin auf Wider-

klage verurteilt, an die Beklagte zu 1 Unterlagen herauszugeben. Gegen das

am 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Januar 2007

Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung vom 22. Februar 2007 ist bei

Gericht am 23. Februar 2007 eingegangen.

2

Mit Verfügung vom 23. April 2007 wurde die Klägerin darauf hingewie-

sen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Hierzu nahm die Kläge-

rin Stellung; die Beklagten beantragten die Zurückweisung der Berufung. Nach

einer weiteren Stellungnahme der Klägerin wurde Termin zur Berufungsver-

handlung bestimmt, aber mit Verfügung vom 25. Juni 2007 wieder abgesetzt,

nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 die Unzulässigkeit der

Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gerügt hatte. Die

Klägerin wurde am 25. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die

Berufung zu verwerfen.

3

Am 9. Juli 2007 hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Versäu-

mung der Frist sei unverschuldet. Der Ablauf der Frist für die Berufungsbegrün-

dung am 22. Februar 2007 sei sowohl auf dem Urteil wie im Fristenkalender

notiert worden. Aufgrund der Büroorganisation sei gewährleistet, dass Fristsa-

chen termingerecht bei Gericht eingingen. Für den detaillierten Ablauf am

22. Februar 2007 fehle es aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit an

einer detailgetreuen Erinnerung.

4

Einmal habe die Klägerin Tagespost in den Nachtbriefkasten des Ge-

richts eingeworfen. Dabei sei die Post fast beim Einwurfsschlitz hängen geblie-

ben; sie sei erst beim Nachstochern mit einem Stock durchgefallen. Sie vermu-

te daher, dass hin und wieder bei Einwurf in den Nachtbriefkasten dieser hake

und sich daraus der Anschein ergebe, es sei erst am folgenden Tag der Einwurf

erfolgt.

5

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung der

Klägerin verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-

schwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung weicht von der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs zum Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2

ZPO ab.

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1. Das Berufungsgericht hat in der Vermutung der Klägerin, dass der

Schriftsatz fristgerecht in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden sei und

dieser nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, zutreffend die Behauptung ge-

sehen, das fristgebundene Schriftstück sei rechtzeitig in den Gerichtseinlauf

gebracht worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ausdrücklich

ausgeführt hat, dies sei (im Grunde) die einzig mögliche Erklärung für den auf

dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel des 23. Februar 2007.

9

Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Feststellung der fristge-

rechten Einreichung des Schriftsatzes bereits an einem fehlenden Beweisange-

bot der Klägerin scheitern lassen.

a) Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob glaubhaft

gemacht ist, dass die Berufungsbegründungsschrift von der Klägerin am

22. Februar 2007 geschrieben und unterschrieben worden sei. Hiervon ist je-

denfalls in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen.

Es liegt im Übrigen nahe, dass sich die Glaubhaftmachung der Klägerin durch

eidesstattliche Versicherung auch hierauf bezog, was von ihr gegebenenfalls

noch klargestellt werden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO).

10

b) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier der Einrei-

chung der Berufungsbegründung - wird im Regelfall durch den Eingangsstem-

pel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftstück nachge-

wiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu führende Ge-

genbeweis ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloße

Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist vielmehr die volle Überzeugung

des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang (BGH, Beschl. v. 27. November

1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 251/99,

NJW 2000, 1872, 1873; v. 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75;

Beschl. v. 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501; v. 8. Mai 2007

- VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn. 12).

11

c) Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen

Partei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da

der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des ge-

richtlichen Nachtbriefkastens sowie des Verfahrens bei dessen Leerung und

damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache

des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen.

Das Berufungsgericht war deshalb verpflichtet, dienstliche Äußerungen der für

die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Beamten über seine Funktions-

tüchtigkeit im fraglichen Zeitraum einzuholen (BGH, Urt. v. 30. März 2000 aaO;

v. 14. Oktober 2004 aaO; v. 8. Mai 2007 aaO; vgl. auch BGH, Beschl. v.

16. März 2000 - VII ZB 36/99, NJW 2000, 2280). Diese Feststellungen werden

nachzuholen sein.

12

Erst nach Ausschöpfung der nahe liegenden innerdienstlichen Erkennt-

nisquellen bezüglich der gerichtsinternen Vorgänge kann sodann entscheidend

darauf abgestellt werden, dass die Klägerin für den rechtzeitigen Einwurf in den

Nachtbriefkasten keinen Beweis angetreten hat.

13

2. Die Rechtsbeschwerde rügt dagegen zu Unrecht, dass das Beru-

fungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-

frist als unzulässig angesehen hat.

14

a) Das Berufungsgericht hat, ohne die Frage allerdings zu vertiefen, rich-

tig gesehen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag auch hilfsweise zu der behaup-

teten Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht werden kann. Es steht

der Partei frei, die rechtzeitige Einlegung zu behaupten und zugleich für den

Fall, dass das Gericht den Gegenbeweis des § 418 Abs. 2 ZPO nicht als ge-

führt ansieht, Wiedereinsetzung gegen die dann anzunehmende Fristversäum-

nis zu beantragen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 aaO S. 1313; v.

16. März 2000 aaO; Urt. v. 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603

Rn. 6).

15

b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in

die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung be-

gründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine

aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Ab-

läufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristver-

säumnis beruht (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942;

Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108; Beschl. v. 17. Mai

2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525; 2526; v. 14. März 2005 - II ZB 31/03,

NJW-RR 2005, 793, 794). Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt

festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Gesche-

hensablauf offen lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Frist-

versäumung offen bleibt (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81,

VersR 1982, 144; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 236 Rn. 4; Hk-ZPO/

Saenger, 2. Aufl. § 236 Rn. 4).

16

Es kann zwar nicht verlangt werden, dass Details vorgetragen werden,

die nicht mehr aufklärbar sind, etwa wie es zu einer versehentlich falschen

Handhabung durch eine sonst zuverlässige und regelmäßig überwachte An-

waltsgehilfin gekommen ist. Insoweit wird die Ursache häufig ohnehin nur ver-

mutet werden können, weil die Feststellung des Fehlers bei der falschen Hand-

habung selbst den Fehler häufig vermieden hätte (BGH, Beschl. v. 8. Oktober

1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429). Zur Darlegung eines Versehens

gehören demgemäß nicht die Gründe, die das Versehen erklären können

(BGH, Beschl. v. 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006,

1007).

17

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurde die erforderliche

Darstellung aber nicht dadurch entbehrlich, dass der Klägerin nach ihrer Be-

hauptung vier Monate nach Einreichung der Berufungsbegründung und dem

erstmaligen Hinweis auf die Verfristung eine genaue Erinnerung an die Vorgän-

ge im Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungsbegründung fehlte.

Mag auch im Regelfall auf eine derartige Fristversäumnis vom Gericht früher

hingewiesen werden, ist es doch Aufgabe der Partei selbst, fristwahrende

Schriftsätze rechtzeitig einzureichen. Wiedereinsetzung kann nur gewährt wer-

den, wenn das fehlende Verschulden der Partei an der Fristversäumnis darge-

legt und glaubhaft gemacht ist, § 236 Abs. 2 ZPO. Kann eine Partei einen der-

artigen Sachverhalt nicht darlegen, geht dies auch dann zu ihren Lasten, wenn

ihr Unvermögen durch den Zeitablauf mitbedingt ist. Dies ist ihr auch zumutbar,

weil sie sich zeitnah über den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schrift-

satzes unterrichten oder in anderer Weise Vorsorge treffen kann.

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c) Aus dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, worauf

die Fristversäumnis konkret beruht haben soll, aber auch nicht, warum insoweit

ein Verschulden der Klägerin für die Fristversäumnis nicht vorgelegen haben

soll. Die Schilderung der allgemein in der Kanzlei der Klägerin getroffenen Vor-

kehrungen genügt dem Erfordernis des Sachvortrages nicht. Zutreffend hat das

Landgericht angenommen, dass insbesondere offen geblieben ist, ob die Frist-

versäumnis auf einem eigenen Verschulden der Klägerin beruhte.

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3. Da nicht in der erforderlichen Weise festgestellt ist, ob die Berufungs-

begründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann die Verwerfung der

Berufung keinen Bestand haben. Ist sie rechtzeitig eingegangen, war über den

Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entscheiden. Der angefochtene Be-

schluss ist deshalb insgesamt aufzuheben und der Rechtsstreit an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 -

LG Landshut, Entscheidung vom 07.08.2007 - 14 S 59/07 -