BGH Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 86/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 129 Abs. 1; AO § 76; BiersteuerG
Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung
der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt,
selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zuguns-
ten des Schuldnervermögens erzielt wurde.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08 - LG Regensburg AG Regensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 6. Mai 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Regensburg vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Beschluss vom 6. März 2006 zum vorläufigen Ver-
walter mit Zustimmungsvorbehalt, mit Beschluss vom 1. September 2006 zum
Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt.
Während des Eröffnungsverfahrens führte der Schuldner seine Gaststät-
te mit Brauerei fort. Zu diesem Zweck wurde von ihm Bier gebraut, wodurch zu
Gunsten der beklagten Bundesrepublik Deutschland Biersteuer entstand. Mit
Bescheiden vom 23. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 2. August und 28. August 2006 setzte
die Beklagte diese in Höhe von insgesamt 930,60 € gegenüber dem Kläger für
den Schuldner fest. Mit jeweiligem Bescheid vom gleichen Datum wurde zur
Sicherung des Biersteueraufkommens die Beschlagnahme des Bieres ange-
ordnet und dem Schuldner verboten, über das Bier zu verfügen. Da zur Auf-
rechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Ausschank des Bieres erforderlich
war, zahlte der Kläger zur Abwendung der Beschlagnahme die geltend ge-
machte Biersteuer unter dem Vorbehalt der Insolvenzanfechtung. Am 14. Au-
gust 2006 erstattete die Beklagte einen Betrag von 186,99 € an den Kläger.
Mit der Klage begehrt der Insolvenzverwalter die Rückerstattung der rest-
lichen Zahlungen in Höhe von 743,61 € im Wege der Insolvenzanfechtung.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-
klagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-
gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anfechtungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuwei-
sen.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, das hergestellte Bier habe der Sach-
haftung für die Biersteuer gemäß § 76 AO unterlegen, weshalb die Beklagte zur
abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO berechtigt gewesen sei. Die
Herstellung des Bieres stelle keine die Gläubiger benachteiligende Rechtshand-
lung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar. Die damit verbundenen Handlungen
seien dem Schuldner zuzurechnen. Mit der Herstellung des Bieres entstehe die
Biersteuer gemäß § 7 Abs. 2 BiersteuerG und die Sachhaftung gemäß § 76 AO.
Dies rechtfertige es, im Bierbrauen eine Rechtshandlung des Schuldners zu
sehen.
Hierdurch seien die Insolvenzgläubiger aber nicht benachteiligt worden,
weil aus dem Schuldnervermögen nichts weggeben worden sei. Das Bier sei
bereits mit der Sachhaftung belastet entstanden. Zwar sei das Bier womöglich
aus bereits im Vermögen des Schuldners verhandenen Grundstoffen hergestellt
worden. Damit könnten mittelbar Teile des Schuldnervermögens mit der Sach-
haftung belastet worden sein. Das fertige Produkt Bier habe aber einen wesent-
lich höheren Wert als die hierzu verwendeten Zutaten. Durch die Erzeugung
des Bieres sei demgemäß das Schuldnervermögen gemehrt, nicht gemindert
worden. Lediglich die Mehrung des Vermögens sei durch die Biersteuer gerin-
ger ausgefallen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Zahlung
der Biersteuer an die Beklagte ist anfechtbar.
1. Die Zahlung der Biersteuer durch den Kläger oder durch den Schuld-
ner mit Zustimmung des Klägers war eine Rechtshandlung, durch die der Be-
klagten als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) die Befriedigung ihrer Forderung
auf Zahlung von Biersteuer gewährt wurde. Der Beklagten war zu dieser Zeit
der Eröffnungsantrag bekannt, denn sie hat ihre Bescheide an den Kläger als
vorläufigen Insolvenzverwalter gerichtet. Damit liegen bereits die Vorausset-
zungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Ob daneben im Hinblick auf die
angeordnete Beschlagnahme des Bieres und das Veräußerungsverbot eine
inkongruente Deckung und damit auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1
Nr. 1 InsO gegeben sind, kann deshalb dahinstehen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der
für jede Anfechtung gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbe-
nachteiligung.
a) Da der Schuldner das Bier nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts ohne Erlaubnis zur Herstellung unter Steueraussetzung braute, entstand
die Biersteuer gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BiersteuerG mit der Herstellung
und war gemäß § 9 Abs. 2 BiersteuerG sofort fällig. Entsprechend wurde die
Steuer jeweils durch das Hauptzollamt festgesetzt. Außerdem unterlag das Bier
mit dem Beginn des Produktionsvorganges der Sachhaftung nach § 76 Abs. 2
AO mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 51 Nr. 4 InsO im eröffneten In-
solvenzverfahren ein Absonderungsrecht an dem Bier zugestanden hätte (vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 246, 249). Darüber hinaus hat das
Hauptzollamt gemäß § 76 Abs. 3 AO das gebraute Bier jeweils mit Beschlag
belegt und dem Kläger verboten, über das Bier zu verfügen.
Durch die Zahlung der Biersteuer erreichte der Kläger, dass die Sachhaf-
tung gemäß § 76 Abs. 3 AO erlosch und er nach der jeweils erfolgten Aufhe-
bung der Beschlagnahme über das Bier verfügen und es in der Gastwirtschaft
ausgeschenkt werden konnte. Die Deckung von Absonderungsrechten ist je-
doch insoweit nicht anfechtbar, als der Empfänger aus dem Absonderungsge-
genstand hätte Befriedigung erlangen können (BGHZ 138, 291, 306 f; 157, 350,
353; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 1. Oktober
2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183 f; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02,
ZIP 2003, 808, 809; v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35, 36
Rn. 8; v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 9; HK-InsO/Kreft,
5. Aufl. § 129 Rn. 61).
b) Die Entstehung der Sachhaftung des Bieres für die Biersteuer gemäß
§ 76 AO war durch den Insolvenzantrag, die Anordnung der vorläufigen Insol-
venzverwaltung und die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstre-
ckung gegen den Schuldner nicht gehindert.
aa) Die Rückschlagsperre des § 88 InsO steht der Entstehung der Sach-
haftung nicht entgegen, weil die gesetzliche Wirkung des § 76 Abs. 2 AO an
einen rein tatsächlichen Vorgang anknüpft und einer Maßnahme der Zwangs-
vollstreckung nicht gleichsteht (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 51 Rn. 251;
Jaeger/Henckel, InsO § 51 Rn. 62; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. § 51 Rn. 67; HK-
InsO/Lohmann, aaO § 51 Rn. 52; Bähr/Smid, InVO 2000, 401, 403).
bb) Die Beschlagnahme, die der Finanzbehörde gemäß § 76 Abs. 3 AO
gestattet ist, wird für die Entstehung der Sachhaftung nach § 76 Abs. 2 AO nicht
vorausgesetzt (Jaeger/Henckel aaO; MünchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 244,
248; HK-InsO/Lohmann, aaO). Deshalb wirkt sich nicht aus, dass mit der Be-
stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß Nr. 4 des Beschlusses vom
6. März 2006 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, so-
weit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren, gemäß § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt beziehungsweise eingestellt worden sind.
cc) Auch der Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
InsO verhinderte das Entstehen der Sachhaftung nicht. Selbst wenn man mit
dem Kläger annehmen wollte, der Schuldner habe selbst keine wirksamen Ver-
fügungen treffen und somit auch kein Absonderungsrecht begründen können,
weshalb auch das Brauen von Bier durch den Schuldner nicht zum Entstehen
der Sachhaftung habe führen können, wäre das Entstehen der Sachhaftung
nicht verhindert worden; denn der Kläger hat als vorläufiger Insolvenzverwalter
nach eigenem Vortrag das Unternehmen fortgeführt und dem Brauen des Bie-
res zugestimmt, der Schuldner also insoweit wirksam - nämlich mit Zustimmung
des Klägers - verfügt.
dd) Die Sachhaftung gemäß § 76 Abs. 1 AO entsteht ohne Rücksicht auf
die Rechte Dritter an der verbrauchssteuerpflichtigen Ware. Daraus folgt, dass
die Sachhaftung privaten Rechten Dritter vorgeht, die Beklagte wegen der hier-
durch gesicherten Biersteuerforderung also die Stellung eines erstrangigen öf-
fentlich-rechtlichen Pfandgläubigers hatte. Etwaige dem Erwerb dieses Rechts
entgegenstehende Rechte Dritter waren gemäß § 76 Abs. 1 AO nachrangig
(vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, AO 2. Aufl. § 76 Rn. 9; Beermann/Gosch/Jatzke,
Zwar ergibt sich aus der Sachhaftung kein Vorrecht der gesicherten
Steuerschuld im Insolvenzverfahren; diese ist eine einfache Insolvenzforderung.
Die auf § 76 AO beruhende Sachhaftung bewirkt aber den Erwerb einer erst-
rangigen dinglichen Pfandberechtigung, die ein entsprechendes Absonderungs-
recht gemäß § 51 Nr. 4 InsO begründet (Bähr/Smid, aaO S. 407).
c) Die Sachhaftung nach § 76 Abs. 2 AO ist aber ihrerseits in anfechtba-
rer Weise entstanden. Es fehlt insoweit auch nicht an der objektiven Gläubiger-
benachteiligung, § 129 Abs. 1 InsO.
aa) Das Brauen von Bier stellt eine Rechtshandlung im Sinne von § 129
Abs. 1 InsO dar.
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist
jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst
und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verän-
dern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR
98/03, WM 2004, 666, 667; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 7;
HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10). Zu den Rechtshandlungen zählen daher
nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechtsgeschäften aller Art und
rechtsgeschäftähnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz
Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Ver-
mieterpfandrecht führt (BGHZ 170, 196, 200 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO § 129
Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 7).
Als Rechtshandlung kommt danach jedes Geschäft in Betracht, das zum
(anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt.
v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, ZIP 2009, 186, 187 Rn. 12; HK-InsO/
Kayser, aaO § 96 Rn. 32).
Deshalb stellt auch das Brauen von Bier eine solche Rechtshandlung
dar, weil es mit dem Beginn des Herstellungsvorganges die Sachhaftung für die
Biersteuer zum Entstehen bringt, wodurch das Schuldnervermögen belastet
wird.
bb) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die ange-
fochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Ak-
tivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002,
489 mit zahlreichen Nachweisen; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006,
1007, 1011 Rn. 20), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmög-
lichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Be-
trachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; 170, 276, 280
Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37).
Durch das Brauen des Bieres und die dadurch entstandene Sachhaftung
für die Biersteuer ist das Schuldnervermögen mit einer dinglichen Haftung für
eine einfache Insolvenzforderung belastet worden. Dadurch haben sich die Be-
friedigungsmöglichkeiten der anderen Insolvenzgläubiger verschlechtert. Daran
ändert sich nichts dadurch, dass sich durch dieselbe Handlung die Aktivmasse
erhöht hat. Denn eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungs-
recht nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen ist im Insolvenzanfechtungsrecht nicht zulässig. Vielmehr muss für
die Zwecke des Anfechtungsrechts das Entstehen der Sachhaftung und damit
des Absonderungsrechts der Beklagten zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubi-
ger isoliert betrachtet werden.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gläubiger-
benachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Ak-
tivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen
(BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523).
Eine Saldierung mit der durch den Brauvorgang einhergehenden Wert-
schöpfung widerspräche dem Schutz der Insolvenzmasse. Denn weder durch
das Entstehen der Biersteuer, die selbst eine einfache Insolvenzforderung dar-
stellt, noch durch die Begründung der Sachhaftung ergibt sich für die Insol-
venzmasse ein ausgleichender Vorteil.
(2) Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143
Abs. 1 InsO rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshand-
lung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die
Rechtshandlung verursacht wird. Mit der Anfechtung wird nicht ein Handlung-
sunrecht sanktioniert. Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechts-
handlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist (BGHZ
147, 233, 236; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406;
HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 6). Entscheidende Frage ist deshalb, ob die
konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGH, Urt. v.
21. Januar 1999 aaO).
(3) Demgemäß hat der Senat zur Anfechtung der Aufrechnungslage
schon unter Geltung der Konkursordnung entschieden, dass nicht das die Auf-
rechnung letztlich ermöglichende Geschäft, also etwa der Abschluss eines
Kaufvertrages mit dem Gläubiger, Gegenstand der Anfechtung ist; zum Schutz
der Insolvenzmasse muss vielmehr als anfechtbare Rechtshandlung isoliert die
Herstellung der Aufrechnungslage verstanden werden (BGHZ 147, 233, 236).
Diese Rechtsfolge gilt erst Recht im Anwendungsbereich der Insolvenz-
ordnung, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzulässig
erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine
anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR
263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Ist aber die Herstellung der Aufrechnungslage
allein anfechtbar, nicht nur zusammen mit dem zugrunde liegenden Vertrags-
schluss, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die un-
mittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage für die Insolvenzmasse
entstanden sind (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO).
Die der Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar den Urheber
und die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen.
Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg, § 143
Abs. 1 Satz 1 InsO. Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar
einer einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden; deren Rückgewähr darf
nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch
sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese
auch - ohne Zutun des Anfechtungsgegners - die Masse erhöht haben. Einen
Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wir-
kungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche
Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als nähere, unanfechtbare Fol-
gen (BGHZ 147, 233, 236).
Der Abschluss eines Vertrages, der dem Anfechtungsgegner die Auf-
rechnung ermöglicht, muss deshalb selbst nicht angefochten werden. Ange-
fochten wird lediglich die Herbeiführung der Rechtsfolge, die von Gesetzes we-
gen gemäß § 387 BGB eintritt. Rückabzuwickeln ist deshalb nicht der Kaufver-
trag; aus ihm darf aber die entstandene Kaufpreisforderung des Schuldners
nicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuld-
ners verwendet werden (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO).
(4) Beim Vermieterpfandrecht hat der Senat die der Anfechtung zugrun-
de zu legende Rechtshandlung im Einbringen der Sache gesehen, das zum
Entstehen des Vermieterpfandrechts geführt hat (BGHZ 170, 196, 199 f
Rn. 10 f). Rückabzuwickeln wäre auch hier bei Anfechtbarkeit nicht die Rechts-
handlung als solche, also der Einbringungsvorgang, sondern die sich von Ge-
setzes wegen hieraus ergebende Rechtswirkung, nämlich das Entstehen des
Vermieterpfandrechts gemäß § 562 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 170, 196, 199 ff
Rn. 9 ff).
(5) Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 1
InsO. Eine Rechtshandlung gilt danach als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in
dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch diesen Grundsatz hatte die
Rechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt. Die Rechtswirkungen im
anfechtungsrechtlichen Sinne treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet
worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden
müsste (Begründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer InsO, BT-Drucks.
12/2443 S. 166) oder - anders ausgedrückt - sobald die Rechtshandlung die
Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; 170, 196, 201
Rn. 13 m.w.N.).
Ist aber danach maßgeblich auf die eingetretene Rechtswirkung abzu-
stellen, die die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit zur Folge hat, kann ein
Vorteilsausgleich mit sämtlichen anderen Wirkungen der Rechtshandlung nicht
vorgenommen werden. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit
Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens (hier: Ent-
stehung der Sachhaftung) oder der Vermehrung der Passiva zu beurteilen
(BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18). Deshalb sind nur solche Folgen zu berücksichti-
gen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtswirkung anknüpfen.
Da jedoch mit der Entstehung der Sachhaftung selbst für die Masse kei-
ne anderweitige Mehrung des Aktivvermögens oder Minderung der Passiva
verbunden war, ist die durch die Sachhaftung eingetretene Gläubigerbenachtei-
ligung nicht ausgeglichen worden.
cc) Auch die übrigen Voraussetzungen der Deckungsanfechtung liegen
vor.
(1) Durch die nach § 76 Abs. 1 AO entstandene Sachhaftung wurde der
Beklagten eine Sicherung ihres Anspruchs auf Zahlung von Biersteuer gewährt,
(2) Ob es sich bei dem Entstehen der Sachhaftung um eine kongruente
oder inkongruente Deckung handelte, kann wiederum dahinstehen.
Da schon die strengeren Voraussetzungen der Anfechtung der kon-
gruenten Deckung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt sind, kommt es
auf das Vorliegen einer Inkongruenz nicht an. Der Brauvorgang, der zur Entste-
hung der Sachhaftung führte, wurde nach dem Eröffnungsantrag vorgenom-
men. Der Beklagten war zur Zeit der Handlung der Eröffnungsantrag bekannt.
Sie hat ihre gegen den Schuldner gerichteten Bescheide dem vorläufigen Insol-
venzverwalter übersandt.
d) Der Anfechtung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger als
vorläufiger Insolvenzverwalter der Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt
hat (vgl. BGHZ 161, 315, 317 ff; 165, 283, 285 ff). Einen schutzwürdigen Ver-
trauenstatbestand hat der Kläger schon deswegen nicht geschaffen, weil er die
Zahlung der Biersteuer unter Hinweis auf die beabsichtigte spätere Anfechtung
vorgenommen hat (BGHZ 161, 315, 321).
Kayser Vill Lohmann
Fischer Kayser
RiBGH Dr. Pape kann urlaubs- bedingt nicht unterschreiben.
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 C 2130/07 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 S 262/07 (3) -