BGH Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 286/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB vor §§ 182 ff.
Ein sog. Negativattest, d.h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der
zuständigen Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung
bedarf, kann einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Ge-
nehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem Schutz
privater Interessen dient.
BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 286/08 - OLG Jena
LG Erfurt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und ihres Streithelfers wird das
Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 26. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-
ses vom 6. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die Beklagte, eine Gemeinde in Thürin-
gen, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer sog. harten Patro-
natserklärung, hilfsweise wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlun-
gen in Anspruch.
Die Beklagte beabsichtigte, mehrere in ihrem Eigentum stehende
bzw. von ihr anzukaufende Wohnhäuser zu modernisieren, und gründete
zu diesem Zweck die W.
mbH (im Folgenden: W. ), deren Alleingesellschafterin sie war. Die
W. schloss mit der Klägerin zur Finanzierung des Vorhabens am
20. Januar / 4. Februar 2000 und am 18. / 21. Februar 2000 formularmä-
ßige Darlehensverträge über 1.348.000 DM und 2.637.234 DM. Die Ver-
träge sahen als Sicherheit unter anderem durch die Kommunalaufsicht
zu bestätigende harte Patronatserklärungen der Beklagten gemäß einem
Vordruck der Klägerin vor. In einer entsprechenden Patronatserklärung
vom 20. März 2000 übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin
"die uneingeschränkte Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass unsere
Tochtergesellschaft in der Zeit, in der sie ihre Kredite einschließlich der
Zinsen und Nebenkosten nicht vollständig zurückgezahlt hat, in der Wei-
se geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist,
allen ihren Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, und dass Ihnen
die an Sie zurückgezahlten Beträge unter allen Umständen endgültig
verbleiben".
Nachdem die Klägerin die W. an die Genehmigung der Kommu-
nalaufsicht erinnert hatte, teilte ihr Rechtsanwalt B. , der Geschäfts-
führer der W. , unter dem 23. März 2000 mit, die Patronatserklärung sei
nicht genehmigungsbedürftig, weil die Beklagte nur Verpflichtungen im
Verhältnis zu ihrer Gesellschaft übernehme, die sich ohnehin aus der
Gewährsträgerhaftung ergäben. Die Klägerin forderte darauf erneut eine
aufsichtsrechtliche Genehmigung, eine Negativerklärung oder eine haf-
tungsbegründende gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalts.
Daraufhin übersandte ihr Rechtsanwalt B. ein an ihn gerichtetes
Schreiben des Streithelfers der Beklagten, des Landratsamtes ...
, als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde - Kommunalaufsicht - vom
18. Mai 2000, in dem ausgeführt wird:
"Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)
hier: Patronatserklärung der Gemeinde ...
Sehr geehrter Herr B. ,
der Inhalt der vorgenannten Patronatserklärung der Gemein- de ... entspricht den gesetzlichen Forderungen über die Gründung und Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen.
Eine Genehmigung durch die Rechtsaufsicht ist nicht erfor- derlich."
In seinem Begleitschreiben vom 23. Mai 2000 an die Klägerin führ-
te Rechtsanwalt B. aus, mit dem Schreiben vom 18. Mai 2000
bestätige der Streithelfer, dass für die Abgabe der Patronatserklärung
eine Genehmigung durch die Rechtsaufsicht nicht erforderlich sei.
In der Folgezeit zahlte die Klägerin die Darlehensvaluta aus. Am
20. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
W. eröffnet. Nach Verwertung anderer Sicherheiten beträgt die offene
Restschuld der W. noch mindestens 1.330.216,50 €.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Patronatserklärung der Be-
klagten vom 20. März 2000 sei wirksam. Die kommunalaufsichtsrechtli-
che Genehmigung sei durch das Negativattest vom 18. Mai 2000 ersetzt
worden. Die Beklagte hafte jedenfalls deshalb, weil sie die erforderliche
Genehmigung nicht beigebracht und sie, die Klägerin, durch fahrlässige
Täuschung über die Wirksamkeit der Patronatserklärung zur Auszahlung
der Darlehen veranlasst habe.
Die Klägerin, die die Ansprüche aus der Patronatserklärung nach
Eintritt der Rechtshängigkeit an die A. GmbH (im Folgenden:
Zessionarin) abgetreten hat, hat die Beklagte in erster Instanz mit einer
Teilklage auf Zahlung von 250.000 € nebst Zinsen an sich in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-
verfahren hat die Klägerin die Klage erweitert, die Abtretung offen gelegt
und die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 500.000 € nebst Zinsen an
die Zessionarin in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat der
erweiterten Teilklage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagte und ihr
Streithelfer ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte aufgrund der Patronatser-
klärung vom 20. März 2000 Anspruch auf Zahlung von 500.000 € an die
Zessionarin.
Die Erklärung vom 20. März 2000 sei eine sogenannte harte Pa-
tronatserklärung, mit der sich die Beklagte gegenüber der Klägerin ver-
pflichtet habe, die W. so zu leiten und finanziell auszustatten, dass sie
ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin nachkommen könne. Das
Negativattest der Rechtsaufsichtsbehörde vom 18. Mai 2000 stehe der
gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2, § 123 Abs. 1 ThürKO erforderlichen Geneh-
migung gleich. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schreiben vom
18. Mai 2000 an den Geschäftsführer der W. gerichtet gewesen sei. Die
Klägerin habe die W. zur Vorlage der Genehmigung der Kommunalauf-
sicht aufgefordert. Wenn in diesem Zusammenhang der Geschäftsführer
der W. die Kommunalaufsichtsbehörde anschreibe und von dieser die
Stellungnahme erhalte, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei,
handele es sich auch um eine Erklärung gegenüber der Darlehensgebe-
rin. Der Zweck des Genehmigungserfordernisses, eine Gemeinde vor
unüberlegten haushaltsrechtlichen Verpflichtungen zu schützen, stehe
der Gleichstellung des Negativattestes mit einer Genehmigung nicht ent-
gegen. Denn bei der Prüfung, ob eine Genehmigung erforderlich sei,
stelle sich die Frage, ob die eingegangene Verpflichtung sich noch im
Rahmen der laufenden Verwaltung halte. Damit finde auch die Prüfung
inhaltlicher Art statt, in welcher Größenordnung sich die Beklagte
gebunden habe. Ein Negativattest könne zwar dann nicht einer Geneh-
migung gleichgestellt werden, wenn durch die Genehmigung auch private
Interessen geschützt würden. Das Genehmigungserfordernis nach § 64
Abs. 2 ThürKO diene aber ausschließlich öffentlich-rechtlichen Interes-
sen.
Die Klägerin habe nicht wissen müssen, dass für die Wirksamkeit
der Patronatserklärung eine Genehmigung erforderlich sei. Es sei nicht
auszuschließen, dass die Patronatserklärung vom 20. März 2000 ein ge-
nehmigungsfreies Geschäft gewesen sei, weil der Beklagten entspre-
chende Gegenwerte zugeflossen seien. Außerdem könne ein Darlehens-
geber nicht mehr tun, als eine Genehmigung verlangen. Wenn die
Rechtsaufsichtsbehörde eine solche daraufhin für nicht erforderlich er-
kläre, müsse der Darlehensgeber nicht klüger sein. Die Darlehensge-
berin habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Erteilung einer ausdrückli-
chen Genehmigung auf dem Rechtsweg zu erstreiten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha-
densersatzanspruch der Zessionarin gegen die Beklagte wegen Nichter-
füllung der Patronatserklärung vom 20. März 2000 gemäß § 280 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 117,
127, 130 m.w.N.) nicht bejaht werden.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Be-
rufungsgericht allerdings angenommen, dass die Erklärung vom 20. März
2000, mit der die Beklagte die uneingeschränkte Verpflichtung über-
nommen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die W. finanziell so ausge-
stattet wird, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frist-
gemäß nachkommen kann, als sogenannte harte, rechtsverbindliche
Patronatserklärung anzusehen ist (vgl. BGHZ 117, 127, 130).
2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Patronatserklärung habe gemäß § 64 Abs. 2
Satz 2, § 123 Abs. 1 ThürKO der Genehmigung des Streithelfers der Be-
klagten als Rechtsaufsichtsbehörde bedurft. An diese Auslegung landes-
rechtlicher Normen, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, ist
der Senat gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsge-
richt führt zwar zur Begründung der Zulassung der Revision aus, sämtli-
che Kommunalordnungen der Bundesländer in Deutschland enthielten
entsprechende Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit. Dies allein
begründet aber nicht die Nachprüfbarkeit in der Revision. Eine nur tat-
sächliche Übereinstimmung der in den Bezirken mehrerer Oberlandesge-
richte geltenden Gesetze genügt nicht, um die in § 545 Abs. 1 ZPO vor-
ausgesetzte Identität der Vorschrift zu begründen, selbst wenn ein Lan-
desgesetzgeber Rechtssätze aus der Gesetzgebung eines anderen Lan-
des übernommen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Übereinstim-
mung bewusst und gewollt zum Zweck der Vereinheitlichung herbeige-
führt worden ist (BGH, Urteile vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97,
NJW 1998, 3058, 3059; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06,
NJW 2007, 519; vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007,
823, Tz. 11 und vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, NJW 2009, 2521,
Tz. 10). Dass in diesem Sinne eine gewollte Übereinstimmung vorliegt,
ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat hierfür nichts festgestellt.
Die Revisionserwiderung macht keinen Anhaltspunkt hierfür geltend.
3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru-
fungsgericht das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai
2000 als Negativattest angesehen und einer Genehmigung gleichgestellt
hat.
a) Allerdings kann ein sogenanntes Negativattest, d.h. eine durch
Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, dass
das ihr mitgeteilte Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf, einer
Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Genehmi-
gungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem
Schutz privater Interessen dient (BGHZ 1, 294, 302 f.; 44, 325, 327; 76,
242, 246 f.; BGH, Urteile vom 28. Januar 1969
- VI ZR 231/67,
NJW 1969, 922, 924 unter II.2.b) und vom 3. April 1985 - I ZR 29/83,
WM 1985, 1405; MünchKomm/Schramm, BGB, 5. Aufl., vor § 182 Rn. 29;
Staudinger/Gursky, BGB (2004), Vorbem. zu §§ 182 ff. Rn. 59). Ein Ne-
gativattest hat dann die gleiche Bedeutung wie die Erteilung der Geneh-
migung und bindet die ordentlichen Gerichte (BGH, Urteile vom
28. Januar 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 924 f. und vom 3. April
1985 - I ZR 29/83, WM 1985, 1405). Da ein Negativattest bereits unter
diesem Gesichtspunkt zur Wirksamkeit der Patronatserklärung vom
18. Mai 2000 führt, bedarf die Frage, ob, wie die Revisionserwiderung
meint, die ordentlichen Gerichte aufgrund der Tatbestandswirkung (vgl.
BGHZ 158, 19, 22) des Negativattestes von der Genehmigungsfreiheit
der Patronatserklärung auszugehen haben, keiner Entscheidung.
b) Das Vorliegen eines solchen Negativattestes hat das Beru-
fungsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
aa) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist zwar seine
Auffassung, das Genehmigungserfordernis nach § 64 Abs. 2 Satz 2
ThürKO diene ausschließlich öffentlich-rechtlichen und nicht privaten In-
teressen. Der Senat ist, wie dargelegt, an die Auslegung dieser landes-
rechtlichen Norm, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, gemäß
§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden (vgl. auch BGHZ 142, 51, 53).
bb) Revisionsrechtlich überprüfbar ist hingegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom
18. Mai 2000 sei ein Negativattest. Die Frage, ob die Äußerung einer
Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwen-
die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach richtet sich die
Auslegung nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn
der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Urteil
vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WM 2007, 2168, Tz. 16). Der Inhalt ei-
ner behördlichen Entscheidung ist vom Revisionsgericht selbständig
auszulegen (BGHZ 86, 104, 110).
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Schreiben des
Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 als Negativattest angese-
hen hat, ist, wie die Revisionen der Beklagten und ihres Streithelfers zu
Recht rügen, rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat bei der Ausle-
gung wesentliche Umstände außer Acht gelassen.
Dies gilt zunächst für die Umstände, die für die Abgrenzung zwi-
schen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Rechtsauskunft (vgl. hier-
zu BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922,
925) oder einer behördlichen Bescheinigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
3. April 1985 - I ZR 29/83, WM 1985, 1405) von Bedeutung sind. Das
Schreiben ist nicht als Verwaltungsakt oder Bescheid bezeichnet. Es
enthält weder einen abgehobenen Entscheidungssatz noch eine Begrün-
dung oder eine Rechtsmittelbelehrung und ist nicht, wie bei aufsichtsbe-
hördlichen Genehmigungen erforderlich (BGHZ 142, 51, 65; OLG Jena,
OLGR Jena 2001, 539, 542; Gundlach, LKV 2001, 203, 204; Wachs-
muth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand August 2008, 1.4.0, § 123
Anm. 4 und 6), an die betroffene Gemeinde gerichtet. Der Geschäftsfüh-
rer der W. bezeichnet das Schreiben des Streithelfers der Beklagten
vom 18. Mai 2000 in seinem Schreiben vom 23. Mai 2000, mit dem er es
der Klägerin übersandt hat, lediglich als "Bestätigung". Ob der Ge-
schäftsführer der W. den Streithelfer der Beklagten zuvor um eine Ge-
nehmigung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 ThürKO gebeten und ihm das
Drängen der Klägerin auf eine solche Genehmigung mitgeteilt hatte, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Außerdem hat das Berufungsgericht Umstände übergangen, die
gegen die Annahme sprechen, der Streithelfer der Beklagten habe mit
seinem Schreiben vom 18. Mai 2000 zum Ausdruck gebracht, eine Ge-
nehmigung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 ThürKO sei nicht erforderlich. In
diesem Schreiben wird lediglich, ohne Angabe einer gesetzlichen Vor-
schrift, ausgeführt, eine Genehmigung der Patronatserklärung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde sei nicht erforderlich. Ferner wird dargelegt,
dass der Inhalt der Patronatserklärung den gesetzlichen Anforderungen
an die Gründung und Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen ent-
spreche. Die Gründung von Unternehmen durch Gemeinden, wie die der
W. durch die Beklagte, ist in §§ 71 ff. ThürKO geregelt. Vor diesem
Hintergrund kann das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom
18. Mai 2000 nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht als
Negativattest im Hinblick auf eine Genehmigung nach § 64 Abs. 2 Satz 2
ThürKO angesehen werden.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zes-
sionarin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Ver-
schuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die Beklagte hat keine vorver-
traglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
Gemeinden haben, ebenso wie andere Vertragspartner, die die
Unwirksamkeit eines Vertrages kennen oder kennen müssen, entweder
für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen oder ihren
Geschäftspartner durch einen rechtzeitigen Hinweis auf das gesetzliche
Wirksamkeitshindernis vor Schaden zu bewahren (BGHZ 142, 51, 60 f.;
Urteile vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99, WM 2000, 1840, 1841 und vom
4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, WM 2004, 182, 185, insoweit in
BGHZ 157, 168 nicht abgedruckt).
Im vorliegenden Fall war die Beklagte zu einem Hinweis auf die
grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Patronatserklärung nicht
verpflichtet, weil die Genehmigungsbedürftigkeit im Darlehensvertrag
ausdrücklich erwähnt und der Klägerin somit bekannt war. Die Beklagte
hat auch nicht schuldhaft den Eindruck der Klägerin hervorgerufen, die
Wirksamkeit der Patronatserklärung als Voraussetzung der Auszahlung
der Darlehensvaluta sei gegeben. Das Schreiben ihres Streithelfers vom
18. Mai 2000, das die Klägerin zur Auszahlung veranlasst hat, ist der
Beklagten nicht zurechenbar. Den Feststellungen des Berufungsgerichts
und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass der Be-
klagten dieses Schreiben vor der Auszahlung der Darlehensvaluta über-
haupt bekannt geworden ist. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt,
bei wertender Betrachtungsweise habe Rechtsanwalt B. auch als
Vertreter der Beklagten die begründeten Bedenken der Klägerin gegen
die Wirksamkeit der Patronatserklärung zerstreut, indem er die Streithel-
ferin dazu gebracht habe, eine die Erwartungshaltung der Klägerin tref-
fende Erklärung abzugeben, fehlt der Vortrag konkreter, haftungsbe-
gründender Tatsachen.
IV.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch we-
gen Nichterfüllung der Patronatserklärung gebotene, abschließende Aus-
legung des Schreibens des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000
erfordert weitere Feststellungen, insbesondere dazu, ob Rechtsanwalt
B. von der Beklagten bevollmächtigt war, die Erklärung des Streit-
helfers vom 18. Mai 2000 herbeizuführen und für sie entgegenzunehmen.
Die Klägerin hat Zeugenbeweis zu den Gesprächen zwischen Rechtsan-
walt B. und dem Streithelfer der Beklagten, die zu dem Schreiben
vom 18. Mai 2000 geführt haben, angetreten. Ferner ist den Parteien Ge-
legenheit zu geben, das Schreiben des Geschäftsführers der W. an den
Streithelfer der Beklagten, das dem Schreiben des Streithelfers vom
18. Mai 2000 vorausgegangen ist, vorzulegen.
Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzan-
spruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen eröffnet die Zu-
rückverweisung den Parteien die Möglichkeit, zu den tatsächlichen Vor-
aussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 278 Satz 1 BGB für
etwaige Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt B. konkret vorzutra-
gen.
Wiechers
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 17.08.2007 - 9 O 2120/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.08.2008 - 5 U 796/07 -