Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2001 – I ZB 60/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 17. Mai 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 304.4

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Gute Zeiten - Schlechte Zeiten

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" fehlt für Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienst- leistungen jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Be- schreibung entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.

BGH, Beschl. v. 17. Mai 2001 - I ZB 60/98 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen

die Zurückweisung der Anmeldung der Waren und Dienstleistun-

gen "Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits-

und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für

Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Arm-

banduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Kalender, Notiz-

bücher, Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht

aus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus

Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe,

Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele,

Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennet-

zen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen],

Veröffentlichung von Büchern" zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-

handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-

verwiesen.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 1995 eingereichten

Anmeldung die Eintragung der Wortfolge

"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"

für die Waren und Dienstleistungen

"Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und

Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Daten-

verarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger;

Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher, Ka-

lender, Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Regen-

schirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochge-

schirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche;

Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller

[Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug;

Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste],

Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows,

Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios],

Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Bü-

chern".

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-

dung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr

Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG für gegeben erachtet. Für die Waren und Dienstleistungen des

Medienbereichs hat es zudem angenommen, daß das angemeldete Zeichen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Dazu

hat es ausgeführt:

Die Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" sei für Waren und

Dienstleistungen des Medienbereichs ein Werktitel. Für diesen Bereich stehe

der Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge-

gen. Ein gegenwärtig beschreibender Gebrauch der Wortfolge durch Wettbe-

werber für Waren und Dienstleistungen sei zwar nicht festzustellen. Die Wort-

folge biete sich jedoch als inhaltsbeschreibende Angabe für die Waren und

Dienstleistungen des Medienbereichs, für die die Anmeldung erfolgt sei, un-

mittelbar an. Sie sei die sloganartig verkürzte Wiedergabe einer Lebensweis-

heit. Angelehnt an die kirchliche Trauungsformel besage sie ohne die Notwen-

digkeit weiterer Schlußfolgerungen, daß es gute und schlechte Zeiten gebe.

Den Inhalt der mit der Wortfolge bezeichneten Waren und Dienstleistungen im

Medienbereich beschreibe sie kurz, treffend und erschöpfend dahin, daß die

Hauptdarsteller in den Wechselfällen ihres Lebens dargestellt würden. Zu-

gleich kennzeichne die Wortfolge werbewirksam die mit ihr bezeichneten Wer-

ke und die mit ihrer Verwertung zusammenhängenden Dienstleistungen.

Dieser unmittelbar sachbeschreibende Bezug fehle bei den übrigen Wa-

ren der Anmeldung, bei der die Wortfolge vielfältig interpretierbar sei. Die Mar-

ke sei auch nicht als allgemeines Werbewort oder als allgemeine Kaufaufforde-

rung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" fehle allerdings für sämt-

liche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Eine derart klar verständliche, inhaltsbeschreiben-

de Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich als Werktitel eignen.

Der Verkehr fasse sie als beschreibende Inhaltsangabe für Waren und Dienst-

leistungen des Medienbereichs, nicht jedoch als Hinweis auf die betriebliche

Herkunft auf. Der Begriff der Unterscheidungskraft habe sich durch das neue

Markengesetz nicht grundlegend geändert. Inhaltsbeschreibende Titel von

Werken seien daher als Marke grundsätzlich nicht eintragbar. Auch für die üb-

rigen Waren fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Es han-

dele sich um einen verständlichen Spruch ohne phantasievollen Überschuß,

der nur als Werbemittel, nicht aber als Marke aufgefaßt werde.

III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung, soweit es nicht um folgende Waren und

Dienstleistungen geht: "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrah-

lung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung,

Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]".

1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die abstrakte Unterschei-

dungskraft der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" i.S. von § 3 Abs. 1

MarkenG bejaht. Unter der Geltung des Markengesetzes können Werktitel

nicht generell vom Markenschutz ausgenommen werden. Ob ein Titel einen

Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine

Frage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist, ob die angemel-

dete Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

ist (vgl. im einzelnen: BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882

= WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; Beschl. v. 1.3.2001

- I ZB 54/98, Umdr. S. 5 - REICH UND SCHOEN).

2. Dagegen ist die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemel-

deten Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG, nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist

die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-

scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =

WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,

720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =

GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,

GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher

für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-

stab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-

ches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen An-

halt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR

2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-

folgen (hier eines Werktitels) auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforde-

rungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wort-

marken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfol-

ge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen

hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die ange-

meldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterschei-

dungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Anga-

ben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.

Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel

längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstlei-

stungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden,

können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfol-

ge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbe-

aussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der

Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für

sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eig-

nung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v.

23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it.).

An das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht wegen eines - für

die Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs angenommenen - Frei-

haltebedürfnisses ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden. Ist ein Ein-

tragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, besteht kein

Grund, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zu stellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten

Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der

Eintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, von erhöhten Anfor-

derungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszu-

gehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP

2001, 33 - Buchstabe "K", m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 693 - Test it.; BGH,

Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 6 - REICH UND SCHOEN).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft entspricht die

Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" für die Waren und Dienstleistun-

gen, für die die Anmeldung erfolgt ist, ausgenommen "Tonträger; Bücher, Ma-

gazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von

Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]". Die

Wortfolge ist kurz und treffend. Einen bestimmten beschreibenden Bezug zu

den Waren und Dienstleistungen außerhalb des Medienbereichs (kosmetische

Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme,

Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträ-

gern gespeichert; Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Spiel-

karten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Koch-

geschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Beklei-

dungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge],

Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug), für die die Anmeldung der Marke

erfolgt ist, hat das Bundespatentgericht zutreffend verneint.

Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts weist die Wortfolge

"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" auch nicht für alle Waren und Dienstleistun-

gen des Medienbereichs eine inhaltsbeschreibende Angabe auf. Nach der Le-

benserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise bei den Waren und

Dienstleistungen "Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstleistungen in

Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröf-

fentlichung von Büchern" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt sehen. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, derartig gekenn-

zeichnete Waren und Dienstleistungen seien auf ein mit "Gute Zeiten -

Schlechte Zeiten" gekennzeichnetes Thema beschränkt (vgl. hierzu auch BGH,

Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 7 - REICH UND SCHOEN).

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf

hin, daß die Wortfolge für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

mehrdeutig ist. Sie kann - wovon das Bundespatentgericht ausgegangen ist -

als eine auf die allgemeinen Lebensumstände und das Empfinden der Betrof-

fenen bezogene Lebensweisheit aufzufassen sein, wonach das Leben durch

gute, aber auch durch schlechte Zeiten geprägt ist. Die Wortfolge kann sich

aber auch, was die Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung geltend

gemacht hat, auf die Nutzung der Waren und Dienstleistungen beziehen, die

sowohl in guten als auch in schlechten Zeiten möglich ist. Wegen des fehlen-

den Sachbezugs zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist

die Wortfolge keinen eindeutigen Begriffsinhalt auf, sondern regt aufgrund ihrer

Mehrdeutigkeit zum Nachdenken an. Dies genügt, im Zusammenhang mit den

weiter angeführten Umständen, um eine, wenn auch geringe Unterscheidungs-

kraft für diese Waren und Dienstleistungen zu bejahen.

Dagegen ist dem Bundespatentgericht darin beizutreten, daß der ange-

meldeten Marke für "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung

von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Film-

produktion, Filmproduktion [in Studios]" jegliche Unterscheidungskraft i.S. von

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Bundespatentgericht hat zutreffend ange-

nommen, daß sich die Unterscheidungskraft nach markenrechtlichen Grund-

sätzen beurteilt und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unter-

scheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (vgl. hierzu für Zeit-

schriften: BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP

2000, 533 - FACTS; für Bücher: BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, GRUR

1991, 153, 154 = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta; für Sendefolgen des Rund-

funks und des Fernsehens: BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; BGH, Urt. v.

13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 - Radio

Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 53 ff.; Althammer/Klaka, Mar-

kengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 55). Auch bei Anlegung des gebotenen großzügi-

gen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ist das Bundespatentgericht zu Recht davon ausgegangen, daß

sich die Wortfolge für diese Waren und Dienstleistungen auf eine verständliche

Beschreibung des Inhalts der Werke beschränkt. Dieser besteht nach den

Feststellungen des Bundespatentgerichts in der Darstellung der jeweiligen

Personen

in den Wechselfällen

ihres Lebens, die

in schicksalhaft-

ausgleichender Folge guter und schlechter Lebensphasen wiedergegeben

werden. Die Rechtsbeschwerde rügt diese Feststellungen als erfahrungswidrig

und meint, die Konsumenten von Mediendienstleistungen stellten solche tief-

gründigen Überlegungen nicht an. Mit diesen Ausführungen begibt sich die

Rechtsbeschwerde jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet

tatrichterlicher Würdigung.

3. Das Bundespatentgericht hat für sämtliche Waren und Dienstleistun-

gen des Medienbereichs die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Es hat einen gegenwärtig beschreibenden

Gebrauch der Wortfolge nicht feststellen können, ist jedoch davon ausgegan-

gen, daß ein Freihaltebedürfnis für den zukünftig beschreibenden Gebrauch zu

bejahen ist.

Für die dem Medienbereich zuzurechnenden Waren und Dienstleistun-

gen "Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernseh-

programmen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion,

Filmproduktion [in Studios]" liegt bereits das Eintragungshindernis fehlender

Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.

Soweit das Bundespatentgericht für die weiteren Waren und Dienstlei-

stungen des Medienbereichs "Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstlei-

stungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofil-

men], Veröffentlichung von Büchern" das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG bejaht hat, hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintra-

gung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-

hen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes

oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Die wört-

lich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Ver-

sagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachan-

gabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jeder-

zeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und

109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629

- Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt,

m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).

Für die hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen des Me-

dienbereichs läßt sich ein beschreibender Inhalt der Wortfolge nicht anneh-

men. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verkehr davon ausgeht, es

würden ausschließlich Waren oder Dienstleistungen angeboten, deren Inhalt

durch die angemeldete Wortfolge beschrieben werde (vgl. Abschn. III 2 b).

Auch für die Annahme eines künftigen Freihaltebedürfnisses lassen sich den

Feststellungen des Bundespatentgerichts keine Anhaltspunkte entnehmen.

IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der

weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-

weit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-

gericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert