Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2002 – I ZB 4/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 396 27 103

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

DKV/OKV

Zur Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen "DKV"

und "OKV" im Bereich des Versicherungswesens.

BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - I ZB 4/00 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und

Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2000 an Verkün-

dungs Statt zugestellten Beschluß des 33. Senats (Marken-

Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der

Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I. Gegen die am 20. Juni 1996 angemeldete und am 24. September

1996 für die Dienstleistungen "Versicherungswesen" eingetragene Wortmarke

Nr. 396 27 103

"OKV-Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G."

hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 30. Juni 1995 für

die Dienstleistungen

"Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicherun-

gen; Finanzwesen, einschließlich Vermittlung von sowie Beratung

zu Bausparverträgen, Finanzierungen, Fondsanteilen, anderen Ka-

pitalanlagen und Leasinggeschäften; Ausgabe von Karten für die

vorstehenden Dienstleistungen, einschließlich Ausgabe von Kredit-

Karten (auch von codierten)"

eingetragenen Wortmarke Nr. 2 908 844 "DKV".

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Wider-

spruch zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den

Marken fehle.

Im Verfahren der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Markenin-

haberin das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke auf "Versiche-

rungswesen, ausgenommen Krankenversicherung" beschränkt.

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG BlPMZ 2000, 349 Ls.).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechen-

de ihren Widerspruch weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbe-

schwerde zurückzuweisen.

II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für im Sinne von § 43

Abs. 2 Satz 2 MarkenG unbegründet erachtet, weil eine Verwechslungsgefahr

der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben sei. Dazu hat es

ausgeführt:

Trotz der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der ange-

griffenen Marke lägen die in Anspruch genommenen Dienstleistungen noch im

Identitätsbereich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, weil für diese

der Oberbegriff "Versicherungswesen" allgemein eingetragen sei.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als von Hause aus

durchschnittlich einzustufen. Im Bereich der Versicherungsdienstleistungen

komme der Buchstabenkombination "DKV" erkennbar der Charakter einer Fir-

menabkürzung zu, weil es im Versicherungsbereich einer bekannten und ver-

breiteten Übung der Unternehmen entspreche, derartige Buchstabenfolgen als

Bestandteil des Firmennamens oder auch allein als Firmenschlagwort zu ver-

wenden und damit auch zugleich die Dienstleistungen zu kennzeichnen. Die

Kennzeichnungskraft sei nicht schon deshalb als gering zu erachten, weil im

Versicherungsbereich ganz allgemein Buchstabenkombinationen als Firmen-

abkürzungen häufig vorkämen. Eine derartige Annahme erscheine vielmehr nur

bei einer größeren Zahl tatsächlich ähnlicher Firmenabkürzungen geboten.

Diese Voraussetzung liege bei der Widerspruchsmarke nicht ohne weiteres

vor, denn Firmenabkürzungen aus einer der Bezeichnung "DKV" klanglich oder

schriftbildlich ähnlichen Buchstabenfolgen kämen im Versicherungsbereich

eher nur vereinzelt vor. Angesichts der unbestritten geltend gemachten Ver-

kehrsbekanntheit von 42 % für Krankenversicherungen sei deshalb von einer

erhöhten Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "DKV" auszugehen. Eine erst

nach der Anmeldung der angegriffenen Marke festgestellte starke oder sogar

überragende Bekanntheit könne nicht zugunsten der Widersprechenden be-

rücksichtigt werden.

Eine Verwechslungsgefahr sei aber nicht gegeben, weil es an einer hin-

reichenden Markenähnlichkeit fehle. Die angegriffene Mehrwort-Marke unter-

scheide sich in ihrem Gesamteindruck deutlich von der Widerspruchsmarke

"DKV". Der Annahme der Widersprechenden, die angegriffene Marke werde

von der Buchstabenfolge "OKV" in der Weise geprägt, daß sich der Verkehr

allein hieran kennzeichnend orientiere, könne in dieser Allgemeinheit nicht

beigetreten werden. Zwar käme Angaben erkennbar beschreibenden Inhalts,

die in einer Kombinationsmarke neben phantasievollen Wort- oder Bildele-

menten enthalten seien, im allgemeinen keine für den Gesamteindruck beacht-

liche Bedeutung zu. Anders liege es jedoch, wenn - wie im Fall der angegriffe-

nen Marke - die beschreibenden Angaben mit einer ohne weiteres erkennbar

aus deren Anfangsbuchstaben gebildeten Buchstabenfolge kombiniert seien.

Der Verkehr präge sich eine solche Marke jedenfalls dann, wenn sie ersichtlich

die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens bilde, im allgemeinen voll-

ständig ein, weil ihm erst die Zusätze Auskunft über Art und Gegenstand der

Geschäftstätigkeit gäben. Dabei hätten die erläuternden Sachangaben gerade

im Versicherungsbereich wegen der dort häufig vorkommenden Firmenabkür-

zungen in Form von Buchstabenfolgen für den Verkehr eine maßgebliche un-

terscheidende Funktion.

Zwar könne bei der Wiedergabe der angegriffenen Marke im mündlichen

Geschäftsleben kaum mit einer vollständigen Benennung gerechnet werden,

denn der Verkehr neige hier erfahrungsgemäß zu einer vereinfachenden Ver-

kürzung auf das Firmenschlagwort "OKV". Die Buchstabenfolge "OKV" biete

jedoch für sich allein keinen Anlaß zu klanglichen Verwechslungen mit der W i-

derspruchsmarke "DKV", weil in der relativ kurzen Buchstabenfolge der am

betonten Anfang liegende Unterschied der Laute "D" und "O" akustisch deutlich

hervortrete.

Der bildliche Eindruck, der sich dem Verkehr bei der visuellen Wahr-

nehmung der angegriffenen Marke im schriftlichen Geschäftsverkehr einpräge,

umfasse neben den Buchstaben "OKV" auch die sich unmittelbar daran an-

schließenden erläuternden Bestandteile. Inwieweit dies auch im Falle einer

gegenüber den weiteren Bestandteilen durch Größe, Schriftart oder räumliche

Anordnung optisch dominierend herausgestellten Wiedergabe der Buchstaben

"OKV" anzunehmen wäre, möge zweifelhaft sein. Zu weitgehend sei jedenfalls

die Auffassung der Widersprechenden, der Verkehr werde sich allein deshalb,

weil andere Versicherungsunternehmen ihre Firmenabkürzungen teilweise in

hervorgehobener Form verwendeten, auch bei der angegriffenen Marke nur an

dem Bestandteil "OKV" kennzeichnend orientieren. Da die angegriffene Marke

einzeilig und in einheitlicher Schrift gestaltet sei, bestehe für den Verkehr kein

erkennbarer Anlaß, beim Lesen seine Aufmerksamkeit nur auf die Buchstaben

"OKV" zu richten. Präge er sich die angegriffene Marke aber vollständig ein,

verbinde er mit der Buchstabenfolge "OKV" zwangsläufig die begriffliche Vor-

stellung von "Ostdeutsche Kommunalversicherung". Deshalb könne wie die

Gefahr unmittelbarer schriftbildlicher Verwechslungen der Marken auch die

Gefahr einer gedanklichen Verbindung in dem Sinne, daß der Verkehr irrtüm-

lich annehme, bei der angegriffenen Marke handele es sich um die Wider-

spruchsmarke "DKV", lediglich mit beschreibendem Zusatz, ausgeschlossen

werden. Denn einer Gleichstellung von "OKV" und "DKV" aufgrund einer ge-

wissen Ähnlichkeit im Schriftbild stehe der mit der Bezeichnung "OKV" ver-

knüpfte Sinngehalt entgegen.

Schließlich seien selbst dann, wenn die angegriffene Marke im schriftli-

chen Geschäftsverkehr vereinzelt auf "OKV" verkürzt werden sollte, etwa in der

Korrespondenz von Versicherungsunternehmen untereinander oder in schriftli-

chen Auskünften oder Mitteilungen von Versicherungsmaklern oder -vermittlern

gegenüber Kunden, Verwechslungen in nennenswertem Umfang nicht zu er-

warten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß jedenfalls die Fachkreise mit dem

Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien und im übrigen der schriftbild-

liche Unterschied zwischen "OKV" und "DKV" keineswegs so unbeachtlich sei,

daß er vom unkundigen Endverbraucher regelmäßig nicht bemerkt würde.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht das Vorliegen einer Ver-

wechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint, so daß der W i-

derspruch erfolglos bleiben muß (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die

Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungs-

faktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markeni-

dentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

in der Weise auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der W a-

ren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken

oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR

2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.). Von diesen Grundsät-

zen ist das Bundespatentgericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde

insoweit auch unangegriffen ausgegangen.

1. Das Bundespatentgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine

Identität der Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Mar-

ken Schutz genießen, angenommen. Es handelt sich jeweils um den Oberbe-

griff "Versicherungswesen". Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde-

erwiderung nichts.

2. Das Bundespatentgericht ist des weiteren von einer gesteigerten

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Diese hat es dar-

aus hergeleitet, daß der Buchstabenkombination der Widerspruchsmarke ur-

sprünglich normale Kennzeichnungskraft zugekommen sei, die durch intensive

Benutzung auf dem Gebiet der Krankenversicherungen zu einem Bekannt-

heitsgrad von 42 % geführt habe.

Gegen diese Annahmen wenden sich Rechtsbeschwerde und Rechtsbe-

schwerdeerwiderung vergeblich.

Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht geltend, aus der Übung der

Unternehmen auf dem Gebiet der Versicherungen, Buchstabenfolgen als Ab-

kürzungen ihrer Unternehmensbezeichnungen zu verwenden, ergebe sich eine

ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche (geringe Unterscheidungskraft) von in

dieser Weise gebildeten Marken. Dem kann - wie das Bundespatentgericht

zutreffend ausgeführt hat - in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.

Nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzusammenstellungen leiden nicht

schon deshalb an einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche, weil sie

weit verbreitet verwendet werden und der Verkehr an sie gewöhnt ist. Zwar hat

das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt, daß Firmenabkürzungen nach

bisherigen Grundsätzen von Haus aus allenfalls als schwach kennzeichnend

angesehen worden sind. Ihm ist aber darin beizutreten, daß daran nicht mehr

festgehalten werden kann, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des

Markengesetzes von der früher zugrunde gelegten unwiderleglichen gesetzli-

chen Vermutung eines Freihaltungsbedürfnisses (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG)

nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Krings, WRP 1999, 50, 53; Gold-

mann/Rau, GRUR 1999, 216; s. auch Albrecht, GRUR 1996, 246). Etwas ande-

res kann auch nicht der "DB Immobilienfonds"-Entscheidung entnommen wer-

den (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001,

273). Dort hat der Bundesgerichtshof das Maß der der Buchstabenfolge "DB"

zukommenden Kennzeichnungskraft nicht geprüft, sondern ist bei seiner Be-

urteilung aus revisionsrechtlichen Gründen von der vom damaligen Berufungs-

gericht unterstellten geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombinati-

on ausgegangen. Auch auf die sonstige Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs zu Buchstabenmarken (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR

2001, 161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K"; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99,

GRUR 2002, 261 = WRP 2002, 91 - AC; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP

2002, 705, 707 f. - IMS) kann die Rechtsbeschwerdeerwiderung ihre Meinung

nicht mit Erfolg stützen.

Anhaltspunkte für die Annahme, gerade der Buchstabenfolge der Wider-

spruchsmarke "DKV" komme von Hause aus nur eine schwache Kennzeich-

nungskraft zu, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt. Weder die Buch-

stabenfolge als Ganzes noch Teile von ihr sind auf dem in Frage stehenden

Dienstleistungsgebiet durch häufige anderweitige Verwendung farblos oder

nichtssagend geworden.

Aber auch die Rechtsbeschwerde wendet sich mit ihrer Rüge erfolglos

gegen die Auffassung des Bundespatentgerichts, ein noch höherer Bekannt-

heitsgrad als 42 % und damit eine sich hieraus ergebende starke Kennzeich-

nungskraft könne der Widerspruchsmarke nicht zugeordnet werden, weil die

nach der Auffassung der Widersprechenden einen Bekanntheitsgrad von we-

nigstens 60 % ergebenden Unterlagen sich auf einen Zeitpunkt nach dem An-

meldetag der angegriffenen Marke bezögen, mithin für den Kollisionszeitpunkt

nicht aussagekräftig seien.

Die in ihrer Rüge zum Ausdruck kommende Auffassung der Rechtsbe-

schwerde, einem mittels Umfragen ermittelten bestimmten prozentualen Be-

kanntheitsgrad einer Marke im Verkehr sei eine bestimmte höhere oder gerin-

gere Kennzeichnungskraft zuzuordnen, vernachlässigt schon, daß der Ge-

richtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Art. 5

Abs. 1 MarkenRL, der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, die

Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke nicht allein

durch die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Bekanntheitsgrades als

erfüllt ansieht, sondern eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten

Umstände für erforderlich hält, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke

von Hause aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren,

der Intensität, der geographischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung

sowie des Werbeaufwands (EuGH Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 =

WRP 1999, 806 Tz. 23 - Lloyd/Loints; vgl. auch zur Beurteilung der Bekannt-

heit einer Marke i.S. von Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH Slg. 1999, I-5421 =

GRUR Int. 2000, 73 = WRP 1999, 1130 Tz. 23 ff. - Chevy; BGH, Urt. v.

12.7.2001 - I ZR 100/99, WRP 2002, 330, 332 = MarkenR 2002, 23 - Fabergé).

Die Widersprechende hat zu diesen Umständen nicht vorgetragen, so

daß eine entsprechende weitergehende Feststellung nicht möglich ist. Im übri-

gen hat das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise

auf den Anmeldetag der angegriffenen Marke als den maßgeblichen Kollisi-

onszeitpunkt abgestellt. Der Vortrag der Widersprechenden zu einem höheren

Bekanntheitsgrad bezieht sich dagegen auf nach diesem Zeitpunkt vorgenom-

mene Erhebungen.

3. Die Frage der Markenähnlichkeit hat das Bundespatentgericht in

Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

unter Heranziehung des jeweiligen Gesamteindrucks der einander gegenüber-

stehenden Marken beurteilt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR

2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud, m.w.N.). Es hat dabei rechtsfeh-

lerfrei die angegriffene Marke in der eingetragenen Form zugrunde gelegt und

die aus dem Briefkopf der Markeninhaberin ersichtliche hervorgehobene Ver-

wendung des Bestandteils "OKV" unberücksichtigt gelassen. Das Bundespa-

tentgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Gesamteindruck der ange-

griffenen Marke im mündlichen Geschäftsverkehr, also im Zusammenhang mit

der klanglichen Erscheinung der angegriffenen Marke, aufgrund der Neigung

des Verkehrs zu vereinfachenden Abkürzungen auf den Bestandteil "OKV" ver-

kürzt werde. Auch das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und

wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.

Dagegen hat das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit der

schriftbildlichen Erscheinung der angegriffenen Marke eine Verkürzung auf den

Bestandteil "OKV" verneint, weil der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung

auch die erläuternden weiteren Bestandteile inhaltlich erfassen und in Erinne-

rung behalten werde. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ange-

griffen.

In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht davon

ausgegangen, daß sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der ange-

griffenen Marke an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen orientieren werde.

Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem sich der Verkehr bei der rein

visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren graphisch gleichgewichtigen Be-

standteilen bestehenden Wortmarke an nur einem Bestandteil orientieren wird

(vgl. für Wort-/Bildmarken: BGH, Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, GRUR

1999, 241, 244 = WRP 1999, 192 - Lions; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud).

Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann insoweit auch indi-

ziell nichts aus der Übung der Markeninhaberin entnommen werden, auf ihren

Geschäftsbögen den Bestandteil "OKV" herausgehoben und von den weiteren

Bestandteilen abgesetzt zu verwenden. Ob in einer derartigen Verwendungs-

weise eine Verletzung der Widerspruchsmarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-

kenG liegen kann, ist, was die Rechtsbeschwerde vernachlässigt, eine dem

Widerspruchsverfahren entzogene im Verletzungsprozeß zu beantwortende

Frage.

Es gibt aber auch sonst keinen Anhalt dafür, daß der angesprochene

Verkehr die angegriffene Marke visuell allein mit ihrem Bestandteil "OKV" zur

Kenntnis nimmt und verwendet. Hiergegen spricht bereits, daß es sich um eine

Wortmarke handelt, bei der die einzelnen Bestandteile gleichartig angeordnet

und kein Bestandteil in irgendeiner Weise bildlich hervorgehoben ist. Mit Recht

ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, daß der Verkehr, wenn

er erkennt, daß es sich um eine Firmenbezeichnung handelt, sich diese schrift-

bildlich insgesamt, nämlich die Buchstabenfolge und die mit ihr eine Einheit

bildende Gesamtbezeichnung, einprägt, weil nur so das Verständnis und die

begriffliche Erfassung der Buchstabenfolge ermöglicht wird. Dem steht nicht

entgegen, daß die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind.

4. Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der vorstehenden

Beurteilungsfaktoren eine Verwechslungsgefahr verneint. Die dagegen gerich-

teten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

a) Es hat eine klangliche Verwechslungsgefahr verneint, weil im Rah-

men der relativ kurzen Buchstabenfolgen die am betonten Anfang liegenden

Unterschiede in den Lauten "D" und "O" akustisch deutlich hervorträten. Es hat

darüber hinaus herangezogen, daß in dem in den einander gegenüberstehen-

den Marken identisch übereinstimmenden Laut "V" nicht das kennzeichnende

Schwergewicht der Widerspruchsmarke liege, weil dieser Laut im Versiche-

rungswesen in zahlreichen Firmennamen und in Firmenabkürzungen oder Fir-

menschlagworten verwendet werde. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem

Gebiet liegende Beurteilung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge-

schränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Verwechslungsge-

fahr in zutreffender Weise zugrunde gelegt worden ist und die Beurteilung nicht

gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Derartige Rechtsfehler

zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde wird eine Buchstaben-

folge in der deutschen Sprache grundsätzlich nicht auf dem letzten Laut betont.

Das Bundespatentgericht ist in seiner Beurteilung vielmehr zutreffend von dem

Erfahrungssatz ausgegangen, daß der Verkehr in der Regel dem Wortanfang,

in dem sich im Streitfall die einander gegenüberstehenden Marken nach der

unangegriffenen Feststellung akustisch deutlich hervortretend unterscheiden,

eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt. Auch die Feststellung, daß

der Buchstabe "V" für Versicherung steht und deshalb im Bereich der Versiche-

rungen aus Sachfirmen gebildeten Firmenabkürzungen und -schlagworten

häufig verwendet wird, kann nicht deshalb als erfahrungswidrig angesehen

werden, weil das bei 11 Beispielen, die die Widersprechende genannt hat,

nicht der Fall ist.

b) Das Bundespatentgericht hat auch eine schriftbildliche Verwechs-

lungsgefahr verneint, weil angesichts der Unterschiede der einander gegen-

überstehenden Marken "DKV" und "OKV Ostdeutsche Kommunalversicherung

a.G." deren Ähnlichkeit im jeweiligen Gesamteindruck so gering sei, daß auch

bei Dienstleistungsidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Wider-

spruchsmarke der Abstand hinreichend groß sei.

Aber auch soweit das Bundespatentgericht unterstellt hat, daß die an-

gegriffene Marke im geschäftlichen Verkehr vereinzelt auf "OKV" verkürzt wer-

den könnte, hat es eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu Recht ver-

neint. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der Unterschied zwischen

den Buchstaben "D" und "O" nicht so unbeachtlich sei, daß Fachkreise, die mit

den Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien, aber auch die Endver-

braucher den Unterschied nicht bemerkten. Soweit die Rechtsbeschwerde in-

soweit zu einer anderen Auffassung gelangt, setzt sie - im Rechtsbeschwerde-

verfahren unbeachtlich - lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjeni-

gen des Tatrichters. Im übrigen würde eine nur vereinzelte Verkürzung auf

"OKV" noch keine Verwechslungsgefahr begründen. Ohne Erfolg wendet sich

die Rechtsbeschwerde auch mit dem Hinweis auf einen Stempelabdruck der

Firma der Markeninhaberin gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts.

Zwar zeigt der kleine Stempelabdruck in seinem "O" in der Buchstabenfolge

"OKV" tatsächlich keine gestochen scharfe und deshalb einem "D" nicht uner-

heblich nahekommende Ausführung. Ein derartiger Einzelfall ist aber nicht ge-

eignet, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehende Beur-

teilung des Bundespatentgerichts in Frage zu stellen. Das Bundespatentgericht

hätte noch heranziehen können, daß es auch in diesem Zusammenhang auf

die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,

GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND).

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-

den (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.

Erdmann

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung verhindert.

Starck

Erdmann

Pokrant

Schaffert