BGH Beschluss vom 08.05.2002 – I ZB 4/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 396 27 103
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
DKV/OKV
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Zur Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen "DKV"
und "OKV" im Bereich des Versicherungswesens.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - I ZB 4/00 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2000 an Verkün-
dungs Statt zugestellten Beschluß des 33. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der
Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Gegen die am 20. Juni 1996 angemeldete und am 24. September
1996 für die Dienstleistungen "Versicherungswesen" eingetragene Wortmarke
Nr. 396 27 103
"OKV-Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G."
hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 30. Juni 1995 für
die Dienstleistungen
"Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicherun-
gen; Finanzwesen, einschließlich Vermittlung von sowie Beratung
zu Bausparverträgen, Finanzierungen, Fondsanteilen, anderen Ka-
pitalanlagen und Leasinggeschäften; Ausgabe von Karten für die
vorstehenden Dienstleistungen, einschließlich Ausgabe von Kredit-
Karten (auch von codierten)"
eingetragenen Wortmarke Nr. 2 908 844 "DKV".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Wider-
spruch zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den
Marken fehle.
Im Verfahren der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Markenin-
haberin das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke auf "Versiche-
rungswesen, ausgenommen Krankenversicherung" beschränkt.
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG BlPMZ 2000, 349 Ls.).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechen-
de ihren Widerspruch weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbe-
schwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für im Sinne von § 43
Abs. 2 Satz 2 MarkenG unbegründet erachtet, weil eine Verwechslungsgefahr
der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben sei. Dazu hat es
ausgeführt:
Trotz der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der ange-
griffenen Marke lägen die in Anspruch genommenen Dienstleistungen noch im
Identitätsbereich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, weil für diese
der Oberbegriff "Versicherungswesen" allgemein eingetragen sei.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als von Hause aus
durchschnittlich einzustufen. Im Bereich der Versicherungsdienstleistungen
komme der Buchstabenkombination "DKV" erkennbar der Charakter einer Fir-
menabkürzung zu, weil es im Versicherungsbereich einer bekannten und ver-
breiteten Übung der Unternehmen entspreche, derartige Buchstabenfolgen als
Bestandteil des Firmennamens oder auch allein als Firmenschlagwort zu ver-
wenden und damit auch zugleich die Dienstleistungen zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnungskraft sei nicht schon deshalb als gering zu erachten, weil im
Versicherungsbereich ganz allgemein Buchstabenkombinationen als Firmen-
abkürzungen häufig vorkämen. Eine derartige Annahme erscheine vielmehr nur
bei einer größeren Zahl tatsächlich ähnlicher Firmenabkürzungen geboten.
Diese Voraussetzung liege bei der Widerspruchsmarke nicht ohne weiteres
vor, denn Firmenabkürzungen aus einer der Bezeichnung "DKV" klanglich oder
schriftbildlich ähnlichen Buchstabenfolgen kämen im Versicherungsbereich
eher nur vereinzelt vor. Angesichts der unbestritten geltend gemachten Ver-
kehrsbekanntheit von 42 % für Krankenversicherungen sei deshalb von einer
erhöhten Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "DKV" auszugehen. Eine erst
nach der Anmeldung der angegriffenen Marke festgestellte starke oder sogar
überragende Bekanntheit könne nicht zugunsten der Widersprechenden be-
rücksichtigt werden.
Eine Verwechslungsgefahr sei aber nicht gegeben, weil es an einer hin-
reichenden Markenähnlichkeit fehle. Die angegriffene Mehrwort-Marke unter-
scheide sich in ihrem Gesamteindruck deutlich von der Widerspruchsmarke
"DKV". Der Annahme der Widersprechenden, die angegriffene Marke werde
von der Buchstabenfolge "OKV" in der Weise geprägt, daß sich der Verkehr
allein hieran kennzeichnend orientiere, könne in dieser Allgemeinheit nicht
beigetreten werden. Zwar käme Angaben erkennbar beschreibenden Inhalts,
die in einer Kombinationsmarke neben phantasievollen Wort- oder Bildele-
menten enthalten seien, im allgemeinen keine für den Gesamteindruck beacht-
liche Bedeutung zu. Anders liege es jedoch, wenn - wie im Fall der angegriffe-
nen Marke - die beschreibenden Angaben mit einer ohne weiteres erkennbar
aus deren Anfangsbuchstaben gebildeten Buchstabenfolge kombiniert seien.
Der Verkehr präge sich eine solche Marke jedenfalls dann, wenn sie ersichtlich
die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens bilde, im allgemeinen voll-
ständig ein, weil ihm erst die Zusätze Auskunft über Art und Gegenstand der
Geschäftstätigkeit gäben. Dabei hätten die erläuternden Sachangaben gerade
im Versicherungsbereich wegen der dort häufig vorkommenden Firmenabkür-
zungen in Form von Buchstabenfolgen für den Verkehr eine maßgebliche un-
terscheidende Funktion.
Zwar könne bei der Wiedergabe der angegriffenen Marke im mündlichen
Geschäftsleben kaum mit einer vollständigen Benennung gerechnet werden,
denn der Verkehr neige hier erfahrungsgemäß zu einer vereinfachenden Ver-
kürzung auf das Firmenschlagwort "OKV". Die Buchstabenfolge "OKV" biete
jedoch für sich allein keinen Anlaß zu klanglichen Verwechslungen mit der W i-
derspruchsmarke "DKV", weil in der relativ kurzen Buchstabenfolge der am
betonten Anfang liegende Unterschied der Laute "D" und "O" akustisch deutlich
hervortrete.
Der bildliche Eindruck, der sich dem Verkehr bei der visuellen Wahr-
nehmung der angegriffenen Marke im schriftlichen Geschäftsverkehr einpräge,
umfasse neben den Buchstaben "OKV" auch die sich unmittelbar daran an-
schließenden erläuternden Bestandteile. Inwieweit dies auch im Falle einer
gegenüber den weiteren Bestandteilen durch Größe, Schriftart oder räumliche
Anordnung optisch dominierend herausgestellten Wiedergabe der Buchstaben
"OKV" anzunehmen wäre, möge zweifelhaft sein. Zu weitgehend sei jedenfalls
die Auffassung der Widersprechenden, der Verkehr werde sich allein deshalb,
weil andere Versicherungsunternehmen ihre Firmenabkürzungen teilweise in
hervorgehobener Form verwendeten, auch bei der angegriffenen Marke nur an
dem Bestandteil "OKV" kennzeichnend orientieren. Da die angegriffene Marke
einzeilig und in einheitlicher Schrift gestaltet sei, bestehe für den Verkehr kein
erkennbarer Anlaß, beim Lesen seine Aufmerksamkeit nur auf die Buchstaben
"OKV" zu richten. Präge er sich die angegriffene Marke aber vollständig ein,
verbinde er mit der Buchstabenfolge "OKV" zwangsläufig die begriffliche Vor-
stellung von "Ostdeutsche Kommunalversicherung". Deshalb könne wie die
Gefahr unmittelbarer schriftbildlicher Verwechslungen der Marken auch die
Gefahr einer gedanklichen Verbindung in dem Sinne, daß der Verkehr irrtüm-
lich annehme, bei der angegriffenen Marke handele es sich um die Wider-
spruchsmarke "DKV", lediglich mit beschreibendem Zusatz, ausgeschlossen
werden. Denn einer Gleichstellung von "OKV" und "DKV" aufgrund einer ge-
wissen Ähnlichkeit im Schriftbild stehe der mit der Bezeichnung "OKV" ver-
knüpfte Sinngehalt entgegen.
Schließlich seien selbst dann, wenn die angegriffene Marke im schriftli-
chen Geschäftsverkehr vereinzelt auf "OKV" verkürzt werden sollte, etwa in der
Korrespondenz von Versicherungsunternehmen untereinander oder in schriftli-
chen Auskünften oder Mitteilungen von Versicherungsmaklern oder -vermittlern
gegenüber Kunden, Verwechslungen in nennenswertem Umfang nicht zu er-
warten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß jedenfalls die Fachkreise mit dem
Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien und im übrigen der schriftbild-
liche Unterschied zwischen "OKV" und "DKV" keineswegs so unbeachtlich sei,
daß er vom unkundigen Endverbraucher regelmäßig nicht bemerkt würde.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht das Vorliegen einer Ver-
wechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint, so daß der W i-
derspruch erfolglos bleiben muß (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die
Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungs-
faktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markeni-
dentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
in der Weise auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der W a-
ren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR
2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.). Von diesen Grundsät-
zen ist das Bundespatentgericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde
insoweit auch unangegriffen ausgegangen.
1. Das Bundespatentgericht hat in nicht zu beanstandender Weise eine
Identität der Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Mar-
ken Schutz genießen, angenommen. Es handelt sich jeweils um den Oberbe-
griff "Versicherungswesen". Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde-
erwiderung nichts.
2. Das Bundespatentgericht ist des weiteren von einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Diese hat es dar-
aus hergeleitet, daß der Buchstabenkombination der Widerspruchsmarke ur-
sprünglich normale Kennzeichnungskraft zugekommen sei, die durch intensive
Benutzung auf dem Gebiet der Krankenversicherungen zu einem Bekannt-
heitsgrad von 42 % geführt habe.
Gegen diese Annahmen wenden sich Rechtsbeschwerde und Rechtsbe-
schwerdeerwiderung vergeblich.
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht geltend, aus der Übung der
Unternehmen auf dem Gebiet der Versicherungen, Buchstabenfolgen als Ab-
kürzungen ihrer Unternehmensbezeichnungen zu verwenden, ergebe sich eine
ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche (geringe Unterscheidungskraft) von in
dieser Weise gebildeten Marken. Dem kann - wie das Bundespatentgericht
zutreffend ausgeführt hat - in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.
Nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzusammenstellungen leiden nicht
schon deshalb an einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche, weil sie
weit verbreitet verwendet werden und der Verkehr an sie gewöhnt ist. Zwar hat
das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt, daß Firmenabkürzungen nach
bisherigen Grundsätzen von Haus aus allenfalls als schwach kennzeichnend
angesehen worden sind. Ihm ist aber darin beizutreten, daß daran nicht mehr
festgehalten werden kann, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des
Markengesetzes von der früher zugrunde gelegten unwiderleglichen gesetzli-
chen Vermutung eines Freihaltungsbedürfnisses (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG)
nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Krings, WRP 1999, 50, 53; Gold-
mann/Rau, GRUR 1999, 216; s. auch Albrecht, GRUR 1996, 246). Etwas ande-
res kann auch nicht der "DB Immobilienfonds"-Entscheidung entnommen wer-
den (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001,
273). Dort hat der Bundesgerichtshof das Maß der der Buchstabenfolge "DB"
zukommenden Kennzeichnungskraft nicht geprüft, sondern ist bei seiner Be-
urteilung aus revisionsrechtlichen Gründen von der vom damaligen Berufungs-
gericht unterstellten geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombinati-
on ausgegangen. Auch auf die sonstige Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zu Buchstabenmarken (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR
2001, 161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K"; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99,
GRUR 2002, 261 = WRP 2002, 91 - AC; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP
2002, 705, 707 f. - IMS) kann die Rechtsbeschwerdeerwiderung ihre Meinung
nicht mit Erfolg stützen.
Anhaltspunkte für die Annahme, gerade der Buchstabenfolge der Wider-
spruchsmarke "DKV" komme von Hause aus nur eine schwache Kennzeich-
nungskraft zu, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt. Weder die Buch-
stabenfolge als Ganzes noch Teile von ihr sind auf dem in Frage stehenden
Dienstleistungsgebiet durch häufige anderweitige Verwendung farblos oder
nichtssagend geworden.
Aber auch die Rechtsbeschwerde wendet sich mit ihrer Rüge erfolglos
gegen die Auffassung des Bundespatentgerichts, ein noch höherer Bekannt-
heitsgrad als 42 % und damit eine sich hieraus ergebende starke Kennzeich-
nungskraft könne der Widerspruchsmarke nicht zugeordnet werden, weil die
nach der Auffassung der Widersprechenden einen Bekanntheitsgrad von we-
nigstens 60 % ergebenden Unterlagen sich auf einen Zeitpunkt nach dem An-
meldetag der angegriffenen Marke bezögen, mithin für den Kollisionszeitpunkt
nicht aussagekräftig seien.
Die in ihrer Rüge zum Ausdruck kommende Auffassung der Rechtsbe-
schwerde, einem mittels Umfragen ermittelten bestimmten prozentualen Be-
kanntheitsgrad einer Marke im Verkehr sei eine bestimmte höhere oder gerin-
gere Kennzeichnungskraft zuzuordnen, vernachlässigt schon, daß der Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Art. 5
Abs. 1 MarkenRL, der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, die
Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke nicht allein
durch die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Bekanntheitsgrades als
erfüllt ansieht, sondern eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten
Umstände für erforderlich hält, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke
von Hause aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren,
der Intensität, der geographischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung
sowie des Werbeaufwands (EuGH Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 =
WRP 1999, 806 Tz. 23 - Lloyd/Loints; vgl. auch zur Beurteilung der Bekannt-
heit einer Marke i.S. von Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH Slg. 1999, I-5421 =
GRUR Int. 2000, 73 = WRP 1999, 1130 Tz. 23 ff. - Chevy; BGH, Urt. v.
12.7.2001 - I ZR 100/99, WRP 2002, 330, 332 = MarkenR 2002, 23 - Fabergé).
Die Widersprechende hat zu diesen Umständen nicht vorgetragen, so
daß eine entsprechende weitergehende Feststellung nicht möglich ist. Im übri-
gen hat das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
auf den Anmeldetag der angegriffenen Marke als den maßgeblichen Kollisi-
onszeitpunkt abgestellt. Der Vortrag der Widersprechenden zu einem höheren
Bekanntheitsgrad bezieht sich dagegen auf nach diesem Zeitpunkt vorgenom-
mene Erhebungen.
3. Die Frage der Markenähnlichkeit hat das Bundespatentgericht in
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
unter Heranziehung des jeweiligen Gesamteindrucks der einander gegenüber-
stehenden Marken beurteilt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR
2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud, m.w.N.). Es hat dabei rechtsfeh-
lerfrei die angegriffene Marke in der eingetragenen Form zugrunde gelegt und
die aus dem Briefkopf der Markeninhaberin ersichtliche hervorgehobene Ver-
wendung des Bestandteils "OKV" unberücksichtigt gelassen. Das Bundespa-
tentgericht ist weiter davon ausgegangen, daß der Gesamteindruck der ange-
griffenen Marke im mündlichen Geschäftsverkehr, also im Zusammenhang mit
der klanglichen Erscheinung der angegriffenen Marke, aufgrund der Neigung
des Verkehrs zu vereinfachenden Abkürzungen auf den Bestandteil "OKV" ver-
kürzt werde. Auch das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und
wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
Dagegen hat das Bundespatentgericht im Zusammenhang mit der
schriftbildlichen Erscheinung der angegriffenen Marke eine Verkürzung auf den
Bestandteil "OKV" verneint, weil der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung
auch die erläuternden weiteren Bestandteile inhaltlich erfassen und in Erinne-
rung behalten werde. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ange-
griffen.
In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht davon
ausgegangen, daß sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung der ange-
griffenen Marke an allen ihren Bestandteilen gleichermaßen orientieren werde.
Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem sich der Verkehr bei der rein
visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren graphisch gleichgewichtigen Be-
standteilen bestehenden Wortmarke an nur einem Bestandteil orientieren wird
(vgl. für Wort-/Bildmarken: BGH, Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, GRUR
1999, 241, 244 = WRP 1999, 192 - Lions; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud).
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann insoweit auch indi-
ziell nichts aus der Übung der Markeninhaberin entnommen werden, auf ihren
Geschäftsbögen den Bestandteil "OKV" herausgehoben und von den weiteren
Bestandteilen abgesetzt zu verwenden. Ob in einer derartigen Verwendungs-
weise eine Verletzung der Widerspruchsmarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG liegen kann, ist, was die Rechtsbeschwerde vernachlässigt, eine dem
Widerspruchsverfahren entzogene im Verletzungsprozeß zu beantwortende
Frage.
Es gibt aber auch sonst keinen Anhalt dafür, daß der angesprochene
Verkehr die angegriffene Marke visuell allein mit ihrem Bestandteil "OKV" zur
Kenntnis nimmt und verwendet. Hiergegen spricht bereits, daß es sich um eine
Wortmarke handelt, bei der die einzelnen Bestandteile gleichartig angeordnet
und kein Bestandteil in irgendeiner Weise bildlich hervorgehoben ist. Mit Recht
ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, daß der Verkehr, wenn
er erkennt, daß es sich um eine Firmenbezeichnung handelt, sich diese schrift-
bildlich insgesamt, nämlich die Buchstabenfolge und die mit ihr eine Einheit
bildende Gesamtbezeichnung, einprägt, weil nur so das Verständnis und die
begriffliche Erfassung der Buchstabenfolge ermöglicht wird. Dem steht nicht
entgegen, daß die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind.
4. Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der vorstehenden
Beurteilungsfaktoren eine Verwechslungsgefahr verneint. Die dagegen gerich-
teten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
a) Es hat eine klangliche Verwechslungsgefahr verneint, weil im Rah-
men der relativ kurzen Buchstabenfolgen die am betonten Anfang liegenden
Unterschiede in den Lauten "D" und "O" akustisch deutlich hervorträten. Es hat
darüber hinaus herangezogen, daß in dem in den einander gegenüberstehen-
den Marken identisch übereinstimmenden Laut "V" nicht das kennzeichnende
Schwergewicht der Widerspruchsmarke liege, weil dieser Laut im Versiche-
rungswesen in zahlreichen Firmennamen und in Firmenabkürzungen oder Fir-
menschlagworten verwendet werde. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem
Gebiet liegende Beurteilung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge-
schränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Verwechslungsge-
fahr in zutreffender Weise zugrunde gelegt worden ist und die Beurteilung nicht
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Derartige Rechtsfehler
zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde wird eine Buchstaben-
folge in der deutschen Sprache grundsätzlich nicht auf dem letzten Laut betont.
Das Bundespatentgericht ist in seiner Beurteilung vielmehr zutreffend von dem
Erfahrungssatz ausgegangen, daß der Verkehr in der Regel dem Wortanfang,
in dem sich im Streitfall die einander gegenüberstehenden Marken nach der
unangegriffenen Feststellung akustisch deutlich hervortretend unterscheiden,
eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt. Auch die Feststellung, daß
der Buchstabe "V" für Versicherung steht und deshalb im Bereich der Versiche-
rungen aus Sachfirmen gebildeten Firmenabkürzungen und -schlagworten
häufig verwendet wird, kann nicht deshalb als erfahrungswidrig angesehen
werden, weil das bei 11 Beispielen, die die Widersprechende genannt hat,
nicht der Fall ist.
b) Das Bundespatentgericht hat auch eine schriftbildliche Verwechs-
lungsgefahr verneint, weil angesichts der Unterschiede der einander gegen-
überstehenden Marken "DKV" und "OKV Ostdeutsche Kommunalversicherung
a.G." deren Ähnlichkeit im jeweiligen Gesamteindruck so gering sei, daß auch
bei Dienstleistungsidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke der Abstand hinreichend groß sei.
Aber auch soweit das Bundespatentgericht unterstellt hat, daß die an-
gegriffene Marke im geschäftlichen Verkehr vereinzelt auf "OKV" verkürzt wer-
den könnte, hat es eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu Recht ver-
neint. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der Unterschied zwischen
den Buchstaben "D" und "O" nicht so unbeachtlich sei, daß Fachkreise, die mit
den Kennzeichen und ihrer Bedeutung vertraut seien, aber auch die Endver-
braucher den Unterschied nicht bemerkten. Soweit die Rechtsbeschwerde in-
soweit zu einer anderen Auffassung gelangt, setzt sie - im Rechtsbeschwerde-
verfahren unbeachtlich - lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjeni-
gen des Tatrichters. Im übrigen würde eine nur vereinzelte Verkürzung auf
"OKV" noch keine Verwechslungsgefahr begründen. Ohne Erfolg wendet sich
die Rechtsbeschwerde auch mit dem Hinweis auf einen Stempelabdruck der
Firma der Markeninhaberin gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts.
Zwar zeigt der kleine Stempelabdruck in seinem "O" in der Buchstabenfolge
"OKV" tatsächlich keine gestochen scharfe und deshalb einem "D" nicht uner-
heblich nahekommende Ausführung. Ein derartiger Einzelfall ist aber nicht ge-
eignet, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehende Beur-
teilung des Bundespatentgerichts in Frage zu stellen. Das Bundespatentgericht
hätte noch heranziehen können, daß es auch in diesem Zusammenhang auf
die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,
GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND).
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-
den (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Erdmann
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung verhindert.
Starck
Erdmann
Pokrant
Schaffert