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BGH Urteil vom 20.06.2000 – XI ZR 237/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 237/99

URTEIL

Verkündet am: 20. Juni 2000 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 138 Bc, 607

Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Ver- gleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deut- schen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund- stücks ausmacht.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99 - OLG Köln LG Köln

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

8. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-

klagten Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde und

begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags der

Parteien. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 23. September 1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann

mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 324.000 DM mit einem

variablen Nominalzins von 12% und einer Bearbeitungsgebühr von

12.000 DM. Als Laufzeitende war der 30. Juni 1996 vereinbart, für Zins

und Tilgung waren gleichbleibende Monatsraten von 3.600 DM sowie

eine Schlußrate von 315.633,88 DM vorgesehen. Der anfängliche ef-

fektive Jahreszins wurde mit 15,32% angegeben. Als Sicherheiten wa-

ren eine erstrangige Grundschuld von 300.000 DM auf einem Woh-

nungsgrundstück der Klägerin in G., eine erstrangige Grundschuld von

30.000 DM auf einem Objekt in L., eine Mietabtretung sowie die Abtre-

tung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung vorgesehen. In

der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld in Höhe

von 300.000 DM nebst 18% Jahreszinsen unterwarf die Klägerin sich

der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Der Darlehensbetrag wurde

in der Zeit zwischen dem

27. September 1994 und dem 21. Februar 1995 teils aufgrund einer

Weisung der Klägerin und ihres Mannes zur Ablösung von Verbindlich-

keiten verwandt, teils an die Klägerin und ihren Mann ausgezahlt. Eine

Maklerfirma, an die die Klägerin und ihr Mann sich auf der Suche nach

einem Kredit gewandt hatten und die unstreitig zumindest gelegentlich

für die Beklagte

tätig wird, erhielt eine Vermittlungsgebühr von

12.000 DM.

Im Februar 1996 beantragte die Beklagte aus der Grundschuld

die Zwangsversteigerung des Grundstücks in G.

Die Klägerin macht geltend, der Darlehensvertrag vom

23. September 1994 sei wegen Wuchers nichtig und die Nichtigkeit

umfasse auch die Grundschuldbestellung.

Das Landgericht hat der Klage, die Zwangsvollstreckung aus der

Grundschuld für unzulässig zu erklären und die Nichtigkeit des Darle-

hensvertrags festzustellen, stattgegeben. Das Berufungsgericht, des-

sen Urteil in ZIP 1999, 2092 ff. veröffentlicht ist, hat die Berufung der

Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

im wesentlichen ausgeführt:

Der Darlehensvertrag vom 23. September 1994 sei wegen Wu-

chers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig; zumindest ergebe sich die Nich-

tigkeit aus § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit des wucherischen bzw.

sittenwidrigen Grundgeschäfts erfasse auch die Grundschuldbestel-

lung.

Die objektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands seien

gegeben, weil ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-

genleistung darin bestehe, daß der Vertragszins des Darlehens mehr

als doppelt so hoch wie der marktübliche Vergleichszins sei. Dabei

könne für den Vertragszins der von der Beklagten im Darlehensvertrag

angegebene anfängliche effektive Jahreszins von 15,32% als Mindest-

größe zugrunde gelegt werden, obwohl seine Berechnung nicht nach-

vollziehbar sei und der tatsächliche anfängliche effektive Jahreszins im

Hinblick auf die erforderliche Einbeziehung der Vermittlungsgebühr, auf

die Darlehenslaufzeit von nur 21 Monaten sowie auf die zeitlich ge-

streckte Darlehensauszahlung deutlich höher liegen müsse. Auch ein

Vertragszins von 15,32% sei nämlich mehr als doppelt so hoch wie der

marktübliche Vergleichszins von 7,63%. Dieser Vergleichszins sei der

im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 1994 für

den September 1994 angegebene Durchschnittszinssatz für Hypothe-

karkredite auf Wohngrundstücke mit zweijähriger Zinsbindung. Der

deutlich höhere Durchschnittszins für Ratenkredite komme hier wegen

der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens als Vergleichs-

maßstab nicht in Betracht. Auch der höhere Durchschnittszins von

7,86% für zweijährige Hypothekarkredite mit variablen Zinssätzen

scheide als Vergleichsmaßstab aus, weil die Vertragsklausel über die

Zinsanpassung hinsichtlich möglicher Zinssenkungen nicht mehr als ei-

ne bloße Absichtserklärung der Beklagten enthalte.

Die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands seien

ebenfalls erfüllt. Es könne als selbstverständlich vorausgesetzt werden,

daß die Geldmarktsituation der Beklagten bekannt gewesen sei, so daß

es keinem Zweifel unterliege, daß die Beklagte um die erhebliche Dis-

krepanz zwischen dem von ihr verlangten Zinssatz und dem für hypo-

thekarisch gesicherte Kredite üblichen gewußt habe. In Anbetracht der

übermäßigen Absicherung ihres Darlehens sei es ausgeschlossen, daß

die bedrängte Lage der Klägerin und ihres Mannes der Beklagten un-

bekannt gewesen sei.

Neben dem Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB seien auch

die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Im Rahmen dieser

Vorschrift seien außer der Diskrepanz zwischen dem effektiven Ver-

tragszins und dem marktüblichen Vergleichszins mehrere weitere Um-

stände zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Dazu zählten Un-

klarheiten in der Vertragsurkunde bezüglich der Darlehenssumme, Be-

denken hinsichtlich der zutreffenden Angabe des effektiven Jahreszin-

ses, Unstimmigkeiten in der vertraglichen Zinsanpassungsregelung, die

ungewöhnliche Höhe der Bearbeitungsgebühr, die übermäßige Siche-

rung der Beklagten sowie der Umstand, daß eine neue erstrangige

Grundschuld zugunsten der Beklagten habe bestellt werden müssen,

obwohl bereits drei Eigentümergrundschulden vorhanden gewesen sei-

en.

Im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB ergreife die Nichtigkeit eben-

falls nicht nur den Darlehensvertrag, sondern auch die Grundschuldbe-

stellung. Gerade die Bestellung der dinglichen Sicherheiten habe zu

einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei-

getragen. Für einen Ratenkredit ohne dingliche Sicherheiten sei näm-

lich ein effektiver Jahreszins von 15,32% nicht zu beanstanden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren

Punkten nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß bei Krediten ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und

Gegenleistung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der vertragli-

che Effektivzins den marktüblichen Vergleichszins um rund 100% über-

steigt (BGHZ 104, 102, 105; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990

- XI ZR 69/90, WM 1991, 216, 217). Dieser Wert, der keine starre

Grenze, sondern nur einen Richtwert darstellt, ist sowohl im Rahmen

des § 138 Abs. 1 BGB als auch in dem des § 138 Abs. 2 BGB von Be-

deutung

(Gundlach/Halstenberg

in

Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch § 82 Rdn. 12 ff. m.w.Nachw.). Dem Berufungsge-

richt ist auch darin zuzustimmen, daß es für die Ermittlung des

marktüblichen Vergleichszinses die Monatsberichte der Deutschen

Bundesbank herangezogen und dem Umstand, daß die Beklagte eine

Teilzahlungsbank

ist, keine Bedeutung beigemessen hat

(vgl.

BGHZ 80, 153, 162 ff.; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO).

2. Bei der Auswertung der Monatsberichte der Deutschen Bun-

desbank sind dem Berufungsgericht jedoch Fehler unterlaufen. Die

Heranziehung des Durchschnittszinssatzes für festverzinsliche Hypo-

thekarkredite als Vergleichsmaßstab wird von der Revision mit Recht

angegriffen.

a) Auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank

genannten Durchschnittszinsen für Hypothekarkredite auf Wohngrund-

stücke durfte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts nicht schon deshalb zurückgegriffen werden, weil als Si-

cherheit für das Darlehen unter anderem auch zwei Grundschulden

dienten.

Die Zinsangaben in den Monatsberichten der Deutschen Bundes-

bank beruhen auf Erhebungen bei Banken und Sparkassen über die

Zinskonditionen für erststellige Hypotheken und Grundschulden auf

Wohngrundstücke (Joswig ZfIR 2000, 184, 185). Für Hypothekenban-

ken gilt dabei nach §§ 11, 12 Abs. 1 HGB eine Beleihungsgrenze von

60% des sorgfältig ermittelten Verkaufswerts des Grundstücks. Univer-

salkreditinstitute sind an diese Grenze zwar nicht gebunden. Auch sie

gehen aber vielfach von bestimmten Beleihungsgrenzen aus. Bei ihnen

werden die Valuten der der Bundesbank gemeldeten Hypothekarkredite

in der Regel 80% des Verkehrswerts der belasteten Grundstücke nicht

übersteigen und häufig deutlich niedriger liegen (Knops ZfIR 1998, 577,

593 m.w.Nachw.; Joswig aaO S. 186).

Als Hypothekarkredite im Sinne der Monatsberichte der Bundes-

bank können daher - anders als nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, der

bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten entscheidend auf die

Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen, nicht aber auf die Ein-

haltung einer bestimmten Beleihungsgrenze abstellt (Senatsurteil vom

18. April 2000 - XI ZR 193/99, ZIP 2000, 1051, 1053) - nur solche Dar-

lehen gelten, bei denen die Kreditvaluta grundsätzlich nicht mehr als

80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund-

stücks ausmacht. In der Qualität der grundpfandrechtlichen Absiche-

rung liegt die maßgebliche Erklärung dafür, daß in den Monatsberich-

ten der Bundesbank die Zinsen für Hypothekarkredite regelmäßig er-

heblich niedriger angegeben werden als für alle anderen Kreditarten.

Im vorliegenden Fall, in dem es wesentlich auf ein auffälliges

Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit auch auf das

von der Beklagten eingegangene Risiko ankommt, hätte das Beru-

fungsgericht daher die Zinsangaben der Bundesbank für Hypothekar-

kredite nicht ohne die Klärung der Werthaltigkeit der belasteten Grund-

stücke als Vergleichsmaßstab heranziehen dürfen. Davon, daß die üb-

lichen Beleihungsgrenzen für Hypothekarkredite im vorliegenden Fall

eingehalten wurden, kann angesichts der vom Berufungsgericht ange-

nommenen wirtschaftlichen Zwangslage der Klägerin und ihres Ehe-

mannes nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

b) Ein weiterer Fehler liegt darin, daß das Berufungsgericht auf

den Durchschnittszins für Festzinskredite und nicht auf den höheren

Durchschnittszins für Kredite mit Gleitzinsen abgestellt hat. Im Aus-

gangspunkt ist ihm zwar darin zuzustimmen, daß von Gleitzinskrediten

im Sinne der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nur dann ge-

sprochen werden kann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen eine

Pflicht des Kreditgebers begründen, bei Sinken des Marktzinses auch

den Vertragszins zu ermäßigen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht

jedoch für den vorliegenden Fall eine solche Rechtspflicht verneint und

eine unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten angenommen.

Unter Ziffer 3.1 des für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorformu-

lierten und daher der Auslegung durch das Revisionsgericht unbe-

schränkt zugänglichen Darlehensvertrags ist bestimmt, daß die Be-

klagte "bei Senkungen des Marktzinses ... den Zinssatz ... in angemes-

sener Weise herabsetzen" wird. Durch diese Bestimmung, über deren

Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot hier nicht zu befinden ist, wird

eine Rechtspflicht zur Zinsanpassung nach unten begründet. Daran än-

dert es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts, daß der

Darlehensvertrag für den Fall des Unterbleibens der Zinssenkung kein

Recht zur außerordentlichen Kündigung vorsieht. Die Durchsetzung ei-

ner Zinsermäßigung ist dem Kreditnehmer auch ohne die Sanktion ei-

ner außerordentlichen Kündigungsbefugnis möglich. Wenn eine ver-

traglich geschuldete angemessene Zinsermäßigung hinausgezögert

wird oder nicht der Billigkeit entspricht, so kann sie auf Klage durch

Urteil vorgenommen werden (§ 315 Abs. 3 BGB).

3. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands

hat das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt.

a) Bei dem subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB müssen

wegen der weitreichenden Rechtsfolgen der Vorschrift grundsätzlich

strenge Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellun-

gen gestellt werden. Von einer tatsächlichen Vermutung für das Vorlie-

gen der subjektiven Tatbestandsmerkmale darf nur dann ausgegangen

werden, wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes

Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Senatsurteil

vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93, WM 1994, 583, 584 m.w.Nachw.).

Davon kann im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht selbst

auf der Grundlage seiner fehlerhaften Erwägungen nur zu einer recht

knappen Überschreitung der Grenze zum auffälligen Mißverhältnis ge-

langt ist, keine Rede sein.

b) Die erforderlichen konkreten Feststellungen zur subjektiven

Seite des Wuchertatbestands enthält das Berufungsurteil nicht.

Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob die Klägerin und ihr

Mann sich in einer so bedrohlichen Zwangslage befunden haben, daß

ihnen kein anderer Ausweg als die Inanspruchnahme des Darlehens

blieb. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich ein

Übermaß an Sicherheiten habe einräumen lassen, legt es nahe, daß

die Klägerin und ihr Mann nicht auf die Beklagte angewiesen waren.

Auch der naheliegenden Frage, ob nicht eine Verwertung des im Darle-

hensvertrag unter den Sicherheiten erwähnten Grundstücks in L. mög-

lich gewesen wäre, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.

Steht somit nicht einmal fest, daß die Klägerin und ihr Mann sich

in einer Zwangslage befunden haben, so fehlen erst recht konkrete

Feststellungen dazu, ob die Beklagte eine solche Zwangslage gekannt

und ausgenutzt hat. Die allgemein gehaltene Erwägung, das Gericht

halte es für ausgeschlossen, daß der Beklagten die bedrängte Lage der

Eheleute unbekannt gewesen sei, reicht nicht aus.

4. Soweit das Berufungsgericht annimmt, auch aus § 138 Abs. 1

BGB ergebe sich die Nichtigkeit des Darlehensvertrags und der Grund-

schuldbestellung, beruht dies ebenfalls auf fehlerhaften Erwägungen.

a) Daß das auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche

Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht rechtsfehlerfrei

festgestellt ist, wurde bereits oben dargelegt. Auch die vom Berufungs-

gericht im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB zusätzlich herangezo-

genen weiteren angeblich belastenden Umstände können nach dem

gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Sittenwidrigkeit des Darle-

hensvertrags nicht begründen.

Von einer die Klägerin und ihren Mann belastenden Unklarheit

der Vertragsurkunde hinsichtlich der Darlehenssumme kann entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein. Daß die Darle-

henssumme 324.000 DM betrug und nach Abzug einer Bearbeitungsge-

bühr von 12.000 DM ein den Kreditnehmern zur Verfügung gestellter

Nettokreditbetrag von 312.000 DM verblieb, ist weder ungewöhnlich

noch unklar.

Die zeitlich gestreckte, bis in den Februar 1995 andauernde

Darlehensauszahlung kann die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages

nicht begründen, weil sie nicht im Vertrag vorgesehen war, sondern

sich aus den Dispositionen der Klägerin und ihres Mannes ergab.

Die Höhe der Bearbeitungsgebühr von 4% kann entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts nicht als zusätzlicher belastender Um-

stand neben der Diskrepanz zwischen effektivem Vertragszins und

marktüblichem Vergleichszins bewertet werden, weil sie bereits bei der

Berechnung des effektiven Vertragszinses berücksichtigt wurde.

Eine übermäßige Absicherung des Darlehens könnte zwar, wenn

sie vorläge, als zusätzlicher belastender Umstand bewertet werden. Zur

Zeit ist die Frage der übermäßigen Absicherung jedoch noch offen, weil

das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wert der einzelnen im

Darlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten getroffen hat. Die Be-

stellung einer neuen Grundschuld anstelle einer Abtretung bereits ein-

getragener Eigentümergrundschulden ist vor dem Hintergrund des

§ 1179 a BGB zu sehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 246).

b) Auch wenn der Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nich-

tig wäre, würde die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung dadurch

nicht berührt. Anders als beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB

ergreift die Nichtigkeit eines Darlehens wegen eines sittenwidrigen

Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138

Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres die Bestellung von Sicherheiten. Diese

bleiben hier vielmehr in der Regel bestehen und dienen der Absiche-

rung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der

Darlehensvaluta (Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93,

WM 1994, 583, 584). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann nicht gerechtfer-

tigt, wenn gerade die grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehens

wegen des bei Realkrediten niedrigeren marktüblichen Vergleichszin-

ses das Darlehen sittenwidrig erscheinen ließe (Joswig aaO S. 189).

III.

Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache

ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sowohl die Höhe des anfängli-

chen effektiven Vertragszinses als auch die des marktüblichen Ver-

gleichszinses sowie die Frage, ob eine Übersicherung der Beklagten

vorlag, noch der Klärung bedarf. Deshalb war die Sache an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bei der Höhe des anfänglichen effektiven Vertragszinses wird

das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß in den von der

Klägerin und ihrem Mann geschuldeten monatlichen Raten jeweils auch

ein Tilgungsanteil enthalten war und deshalb kein gleichbleibender

Darlehenssaldo der Berechnung zugrunde gelegt werden kann. Ferner

wird das Berufungsgericht klären müssen, ob die Vermittlungsgebühr

von 12.000 DM, die die Maklerfirma erhalten hat, in die Berechnung

des effektiven Vertragszinses mit einzubeziehen ist. Dabei ist davon

auszugehen, daß Vermittlerkosten bei Konsumentenratenkrediten in der

Regel der Darlehensgeberin als Teil der Kreditkosten zuzurechnen

sind, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allgemeinen im über-

wiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr eigene organi-

satorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kun-

den oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (BGH, Urteil vom

2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519 f.; Senatsurteil vom

19. Februar 1991 - XI ZR 319/89, WM 1991, 624, 625). Eine Ausnahme

von dieser Regel gilt jedoch dann, wenn sich aus den Umständen des

Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im

Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besonde-

re Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO

S. 1520). Das Berufungsgericht wird daher dem Vortrag der Beklagten

nachzugehen haben, daß die Maklerfirma umfassend im Auftrag und

Interesse der Klägerin und ihres Ehemannes tätig geworden und die

Vermittlung des hier interessierenden Kredits nur ein Teil ihrer Tätig-

keit für die Eheleute gewesen sei.

Zur Feststellung des marktüblichen Vergleichszinses wird das

Berufungsgericht zu klären haben, ob die grundpfandrechtliche Absi-

cherung des Darlehens nach dem Verkehrswert der beliehenen Objekte

seine Einordnung als Hypothekarkredit im Sinne der Monatsberichte

der Deutschen Bundesbank rechtfertigt.

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. Müller Dr. Joeres