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BGH Urteil vom 20.06.2000 – XI ZR 237/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 237/99
URTEIL
Verkündet am: 20. Juni 2000 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB §§ 138 Bc, 607
Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Ver- gleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deut- schen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund- stücks ausmacht.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99 - OLG Köln LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
8. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde und
begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags der
Parteien. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 23. September 1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann
mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 324.000 DM mit einem
variablen Nominalzins von 12% und einer Bearbeitungsgebühr von
12.000 DM. Als Laufzeitende war der 30. Juni 1996 vereinbart, für Zins
und Tilgung waren gleichbleibende Monatsraten von 3.600 DM sowie
eine Schlußrate von 315.633,88 DM vorgesehen. Der anfängliche ef-
fektive Jahreszins wurde mit 15,32% angegeben. Als Sicherheiten wa-
ren eine erstrangige Grundschuld von 300.000 DM auf einem Woh-
nungsgrundstück der Klägerin in G., eine erstrangige Grundschuld von
30.000 DM auf einem Objekt in L., eine Mietabtretung sowie die Abtre-
tung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung vorgesehen. In
der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld in Höhe
von 300.000 DM nebst 18% Jahreszinsen unterwarf die Klägerin sich
der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Der Darlehensbetrag wurde
in der Zeit zwischen dem
27. September 1994 und dem 21. Februar 1995 teils aufgrund einer
Weisung der Klägerin und ihres Mannes zur Ablösung von Verbindlich-
keiten verwandt, teils an die Klägerin und ihren Mann ausgezahlt. Eine
Maklerfirma, an die die Klägerin und ihr Mann sich auf der Suche nach
einem Kredit gewandt hatten und die unstreitig zumindest gelegentlich
für die Beklagte
tätig wird, erhielt eine Vermittlungsgebühr von
12.000 DM.
Im Februar 1996 beantragte die Beklagte aus der Grundschuld
die Zwangsversteigerung des Grundstücks in G.
Die Klägerin macht geltend, der Darlehensvertrag vom
23. September 1994 sei wegen Wuchers nichtig und die Nichtigkeit
umfasse auch die Grundschuldbestellung.
Das Landgericht hat der Klage, die Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuld für unzulässig zu erklären und die Nichtigkeit des Darle-
hensvertrags festzustellen, stattgegeben. Das Berufungsgericht, des-
sen Urteil in ZIP 1999, 2092 ff. veröffentlicht ist, hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag vom 23. September 1994 sei wegen Wu-
chers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig; zumindest ergebe sich die Nich-
tigkeit aus § 138 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit des wucherischen bzw.
sittenwidrigen Grundgeschäfts erfasse auch die Grundschuldbestel-
lung.
Die objektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands seien
gegeben, weil ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-
genleistung darin bestehe, daß der Vertragszins des Darlehens mehr
als doppelt so hoch wie der marktübliche Vergleichszins sei. Dabei
könne für den Vertragszins der von der Beklagten im Darlehensvertrag
angegebene anfängliche effektive Jahreszins von 15,32% als Mindest-
größe zugrunde gelegt werden, obwohl seine Berechnung nicht nach-
vollziehbar sei und der tatsächliche anfängliche effektive Jahreszins im
Hinblick auf die erforderliche Einbeziehung der Vermittlungsgebühr, auf
die Darlehenslaufzeit von nur 21 Monaten sowie auf die zeitlich ge-
streckte Darlehensauszahlung deutlich höher liegen müsse. Auch ein
Vertragszins von 15,32% sei nämlich mehr als doppelt so hoch wie der
marktübliche Vergleichszins von 7,63%. Dieser Vergleichszins sei der
im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 1994 für
den September 1994 angegebene Durchschnittszinssatz für Hypothe-
karkredite auf Wohngrundstücke mit zweijähriger Zinsbindung. Der
deutlich höhere Durchschnittszins für Ratenkredite komme hier wegen
der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens als Vergleichs-
maßstab nicht in Betracht. Auch der höhere Durchschnittszins von
7,86% für zweijährige Hypothekarkredite mit variablen Zinssätzen
scheide als Vergleichsmaßstab aus, weil die Vertragsklausel über die
Zinsanpassung hinsichtlich möglicher Zinssenkungen nicht mehr als ei-
ne bloße Absichtserklärung der Beklagten enthalte.
Die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands seien
ebenfalls erfüllt. Es könne als selbstverständlich vorausgesetzt werden,
daß die Geldmarktsituation der Beklagten bekannt gewesen sei, so daß
es keinem Zweifel unterliege, daß die Beklagte um die erhebliche Dis-
krepanz zwischen dem von ihr verlangten Zinssatz und dem für hypo-
thekarisch gesicherte Kredite üblichen gewußt habe. In Anbetracht der
übermäßigen Absicherung ihres Darlehens sei es ausgeschlossen, daß
die bedrängte Lage der Klägerin und ihres Mannes der Beklagten un-
bekannt gewesen sei.
Neben dem Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB seien auch
die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Im Rahmen dieser
Vorschrift seien außer der Diskrepanz zwischen dem effektiven Ver-
tragszins und dem marktüblichen Vergleichszins mehrere weitere Um-
stände zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Dazu zählten Un-
klarheiten in der Vertragsurkunde bezüglich der Darlehenssumme, Be-
denken hinsichtlich der zutreffenden Angabe des effektiven Jahreszin-
ses, Unstimmigkeiten in der vertraglichen Zinsanpassungsregelung, die
ungewöhnliche Höhe der Bearbeitungsgebühr, die übermäßige Siche-
rung der Beklagten sowie der Umstand, daß eine neue erstrangige
Grundschuld zugunsten der Beklagten habe bestellt werden müssen,
obwohl bereits drei Eigentümergrundschulden vorhanden gewesen sei-
en.
Im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB ergreife die Nichtigkeit eben-
falls nicht nur den Darlehensvertrag, sondern auch die Grundschuldbe-
stellung. Gerade die Bestellung der dinglichen Sicherheiten habe zu
einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei-
getragen. Für einen Ratenkredit ohne dingliche Sicherheiten sei näm-
lich ein effektiver Jahreszins von 15,32% nicht zu beanstanden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren
Punkten nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß bei Krediten ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und
Gegenleistung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der vertragli-
che Effektivzins den marktüblichen Vergleichszins um rund 100% über-
steigt (BGHZ 104, 102, 105; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990
- XI ZR 69/90, WM 1991, 216, 217). Dieser Wert, der keine starre
Grenze, sondern nur einen Richtwert darstellt, ist sowohl im Rahmen
des § 138 Abs. 1 BGB als auch in dem des § 138 Abs. 2 BGB von Be-
deutung
(Gundlach/Halstenberg
in
Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch § 82 Rdn. 12 ff. m.w.Nachw.). Dem Berufungsge-
richt ist auch darin zuzustimmen, daß es für die Ermittlung des
marktüblichen Vergleichszinses die Monatsberichte der Deutschen
Bundesbank herangezogen und dem Umstand, daß die Beklagte eine
Teilzahlungsbank
ist, keine Bedeutung beigemessen hat
(vgl.
BGHZ 80, 153, 162 ff.; Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 aaO).
2. Bei der Auswertung der Monatsberichte der Deutschen Bun-
desbank sind dem Berufungsgericht jedoch Fehler unterlaufen. Die
Heranziehung des Durchschnittszinssatzes für festverzinsliche Hypo-
thekarkredite als Vergleichsmaßstab wird von der Revision mit Recht
angegriffen.
a) Auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank
genannten Durchschnittszinsen für Hypothekarkredite auf Wohngrund-
stücke durfte im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht schon deshalb zurückgegriffen werden, weil als Si-
cherheit für das Darlehen unter anderem auch zwei Grundschulden
dienten.
Die Zinsangaben in den Monatsberichten der Deutschen Bundes-
bank beruhen auf Erhebungen bei Banken und Sparkassen über die
Zinskonditionen für erststellige Hypotheken und Grundschulden auf
Wohngrundstücke (Joswig ZfIR 2000, 184, 185). Für Hypothekenban-
ken gilt dabei nach §§ 11, 12 Abs. 1 HGB eine Beleihungsgrenze von
60% des sorgfältig ermittelten Verkaufswerts des Grundstücks. Univer-
salkreditinstitute sind an diese Grenze zwar nicht gebunden. Auch sie
gehen aber vielfach von bestimmten Beleihungsgrenzen aus. Bei ihnen
werden die Valuten der der Bundesbank gemeldeten Hypothekarkredite
in der Regel 80% des Verkehrswerts der belasteten Grundstücke nicht
übersteigen und häufig deutlich niedriger liegen (Knops ZfIR 1998, 577,
593 m.w.Nachw.; Joswig aaO S. 186).
Als Hypothekarkredite im Sinne der Monatsberichte der Bundes-
bank können daher - anders als nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, der
bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten entscheidend auf die
Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen, nicht aber auf die Ein-
haltung einer bestimmten Beleihungsgrenze abstellt (Senatsurteil vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, ZIP 2000, 1051, 1053) - nur solche Dar-
lehen gelten, bei denen die Kreditvaluta grundsätzlich nicht mehr als
80% des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grund-
stücks ausmacht. In der Qualität der grundpfandrechtlichen Absiche-
rung liegt die maßgebliche Erklärung dafür, daß in den Monatsberich-
ten der Bundesbank die Zinsen für Hypothekarkredite regelmäßig er-
heblich niedriger angegeben werden als für alle anderen Kreditarten.
Im vorliegenden Fall, in dem es wesentlich auf ein auffälliges
Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit auch auf das
von der Beklagten eingegangene Risiko ankommt, hätte das Beru-
fungsgericht daher die Zinsangaben der Bundesbank für Hypothekar-
kredite nicht ohne die Klärung der Werthaltigkeit der belasteten Grund-
stücke als Vergleichsmaßstab heranziehen dürfen. Davon, daß die üb-
lichen Beleihungsgrenzen für Hypothekarkredite im vorliegenden Fall
eingehalten wurden, kann angesichts der vom Berufungsgericht ange-
nommenen wirtschaftlichen Zwangslage der Klägerin und ihres Ehe-
mannes nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
b) Ein weiterer Fehler liegt darin, daß das Berufungsgericht auf
den Durchschnittszins für Festzinskredite und nicht auf den höheren
Durchschnittszins für Kredite mit Gleitzinsen abgestellt hat. Im Aus-
gangspunkt ist ihm zwar darin zuzustimmen, daß von Gleitzinskrediten
im Sinne der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nur dann ge-
sprochen werden kann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen eine
Pflicht des Kreditgebers begründen, bei Sinken des Marktzinses auch
den Vertragszins zu ermäßigen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht
jedoch für den vorliegenden Fall eine solche Rechtspflicht verneint und
eine unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten angenommen.
Unter Ziffer 3.1 des für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorformu-
lierten und daher der Auslegung durch das Revisionsgericht unbe-
schränkt zugänglichen Darlehensvertrags ist bestimmt, daß die Be-
klagte "bei Senkungen des Marktzinses ... den Zinssatz ... in angemes-
sener Weise herabsetzen" wird. Durch diese Bestimmung, über deren
Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot hier nicht zu befinden ist, wird
eine Rechtspflicht zur Zinsanpassung nach unten begründet. Daran än-
dert es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts, daß der
Darlehensvertrag für den Fall des Unterbleibens der Zinssenkung kein
Recht zur außerordentlichen Kündigung vorsieht. Die Durchsetzung ei-
ner Zinsermäßigung ist dem Kreditnehmer auch ohne die Sanktion ei-
ner außerordentlichen Kündigungsbefugnis möglich. Wenn eine ver-
traglich geschuldete angemessene Zinsermäßigung hinausgezögert
wird oder nicht der Billigkeit entspricht, so kann sie auf Klage durch
Urteil vorgenommen werden (§ 315 Abs. 3 BGB).
3. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestands
hat das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt.
a) Bei dem subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB müssen
wegen der weitreichenden Rechtsfolgen der Vorschrift grundsätzlich
strenge Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellun-
gen gestellt werden. Von einer tatsächlichen Vermutung für das Vorlie-
gen der subjektiven Tatbestandsmerkmale darf nur dann ausgegangen
werden, wenn nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes
Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Senatsurteil
vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93, WM 1994, 583, 584 m.w.Nachw.).
Davon kann im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht selbst
auf der Grundlage seiner fehlerhaften Erwägungen nur zu einer recht
knappen Überschreitung der Grenze zum auffälligen Mißverhältnis ge-
langt ist, keine Rede sein.
b) Die erforderlichen konkreten Feststellungen zur subjektiven
Seite des Wuchertatbestands enthält das Berufungsurteil nicht.
Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob die Klägerin und ihr
Mann sich in einer so bedrohlichen Zwangslage befunden haben, daß
ihnen kein anderer Ausweg als die Inanspruchnahme des Darlehens
blieb. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich ein
Übermaß an Sicherheiten habe einräumen lassen, legt es nahe, daß
die Klägerin und ihr Mann nicht auf die Beklagte angewiesen waren.
Auch der naheliegenden Frage, ob nicht eine Verwertung des im Darle-
hensvertrag unter den Sicherheiten erwähnten Grundstücks in L. mög-
lich gewesen wäre, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.
Steht somit nicht einmal fest, daß die Klägerin und ihr Mann sich
in einer Zwangslage befunden haben, so fehlen erst recht konkrete
Feststellungen dazu, ob die Beklagte eine solche Zwangslage gekannt
und ausgenutzt hat. Die allgemein gehaltene Erwägung, das Gericht
halte es für ausgeschlossen, daß der Beklagten die bedrängte Lage der
Eheleute unbekannt gewesen sei, reicht nicht aus.
4. Soweit das Berufungsgericht annimmt, auch aus § 138 Abs. 1
BGB ergebe sich die Nichtigkeit des Darlehensvertrags und der Grund-
schuldbestellung, beruht dies ebenfalls auf fehlerhaften Erwägungen.
a) Daß das auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche
Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt ist, wurde bereits oben dargelegt. Auch die vom Berufungs-
gericht im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB zusätzlich herangezo-
genen weiteren angeblich belastenden Umstände können nach dem
gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Sittenwidrigkeit des Darle-
hensvertrags nicht begründen.
Von einer die Klägerin und ihren Mann belastenden Unklarheit
der Vertragsurkunde hinsichtlich der Darlehenssumme kann entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rede sein. Daß die Darle-
henssumme 324.000 DM betrug und nach Abzug einer Bearbeitungsge-
bühr von 12.000 DM ein den Kreditnehmern zur Verfügung gestellter
Nettokreditbetrag von 312.000 DM verblieb, ist weder ungewöhnlich
noch unklar.
Die zeitlich gestreckte, bis in den Februar 1995 andauernde
Darlehensauszahlung kann die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages
nicht begründen, weil sie nicht im Vertrag vorgesehen war, sondern
sich aus den Dispositionen der Klägerin und ihres Mannes ergab.
Die Höhe der Bearbeitungsgebühr von 4% kann entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts nicht als zusätzlicher belastender Um-
stand neben der Diskrepanz zwischen effektivem Vertragszins und
marktüblichem Vergleichszins bewertet werden, weil sie bereits bei der
Berechnung des effektiven Vertragszinses berücksichtigt wurde.
Eine übermäßige Absicherung des Darlehens könnte zwar, wenn
sie vorläge, als zusätzlicher belastender Umstand bewertet werden. Zur
Zeit ist die Frage der übermäßigen Absicherung jedoch noch offen, weil
das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Wert der einzelnen im
Darlehensvertrag vorgesehenen Sicherheiten getroffen hat. Die Be-
stellung einer neuen Grundschuld anstelle einer Abtretung bereits ein-
getragener Eigentümergrundschulden ist vor dem Hintergrund des
§ 1179 a BGB zu sehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 246).
b) Auch wenn der Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nich-
tig wäre, würde die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung dadurch
nicht berührt. Anders als beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB
ergreift die Nichtigkeit eines Darlehens wegen eines sittenwidrigen
Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138
Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres die Bestellung von Sicherheiten. Diese
bleiben hier vielmehr in der Regel bestehen und dienen der Absiche-
rung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der
Darlehensvaluta (Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93,
WM 1994, 583, 584). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann nicht gerechtfer-
tigt, wenn gerade die grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehens
wegen des bei Realkrediten niedrigeren marktüblichen Vergleichszin-
ses das Darlehen sittenwidrig erscheinen ließe (Joswig aaO S. 189).
III.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache
ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sowohl die Höhe des anfängli-
chen effektiven Vertragszinses als auch die des marktüblichen Ver-
gleichszinses sowie die Frage, ob eine Übersicherung der Beklagten
vorlag, noch der Klärung bedarf. Deshalb war die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei der Höhe des anfänglichen effektiven Vertragszinses wird
das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß in den von der
Klägerin und ihrem Mann geschuldeten monatlichen Raten jeweils auch
ein Tilgungsanteil enthalten war und deshalb kein gleichbleibender
Darlehenssaldo der Berechnung zugrunde gelegt werden kann. Ferner
wird das Berufungsgericht klären müssen, ob die Vermittlungsgebühr
von 12.000 DM, die die Maklerfirma erhalten hat, in die Berechnung
des effektiven Vertragszinses mit einzubeziehen ist. Dabei ist davon
auszugehen, daß Vermittlerkosten bei Konsumentenratenkrediten in der
Regel der Darlehensgeberin als Teil der Kreditkosten zuzurechnen
sind, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allgemeinen im über-
wiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr eigene organi-
satorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kun-
den oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (BGH, Urteil vom
2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519 f.; Senatsurteil vom
19. Februar 1991 - XI ZR 319/89, WM 1991, 624, 625). Eine Ausnahme
von dieser Regel gilt jedoch dann, wenn sich aus den Umständen des
Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im
Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besonde-
re Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO
S. 1520). Das Berufungsgericht wird daher dem Vortrag der Beklagten
nachzugehen haben, daß die Maklerfirma umfassend im Auftrag und
Interesse der Klägerin und ihres Ehemannes tätig geworden und die
Vermittlung des hier interessierenden Kredits nur ein Teil ihrer Tätig-
keit für die Eheleute gewesen sei.
Zur Feststellung des marktüblichen Vergleichszinses wird das
Berufungsgericht zu klären haben, ob die grundpfandrechtliche Absi-
cherung des Darlehens nach dem Verkehrswert der beliehenen Objekte
seine Einordnung als Hypothekarkredit im Sinne der Monatsberichte
der Deutschen Bundesbank rechtfertigt.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. Müller Dr. Joeres