Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.06.2003 – XI ZR 289/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 3. Juni 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VerbrKrG (in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den Kreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehens- vertrag auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im Rahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensneh- mers zur Erzielung der begehrten Steuervorteile.

b) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen Kreditvertra- ges. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich kei- ne Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.

BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - Pfälzisches OLG Zweibrücken LG Frankenthal

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-

ter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Zweibrücken vom 8. Juli 2002 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-

ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde im Jahre 1993 von dem Anlagevermittler H. R.

geworben, zwecks Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital

eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu erwerben. Nach dem

Konzept des Steuersparmodells sollte der Kläger einen Miteigentums-

anteil an einem Grundstück in S. kaufen und zusammen mit den Mitei-

gentümern einen Generalübernehmer mit der Errichtung des Objekts be-

auftragen.

Gemäß notarieller Urkunde vom 8. Februar 1993 schloß der Kläger

mit der Ho. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhände-

rin) einen Treuhandvertrag zum Erwerb der Wohnung und erteilte der

Treuhänderin zugleich eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht. Unter

anderem wurde die Treuhänderin bevollmächtigt, namens und für Rech-

nung des Klägers den Kaufvertrag, den Gesellschaftsvertrag der Mitei-

gentümergemeinschaft, den Generalübernehmer-Werkvertrag, Darle-

hensverträge und erforderliche Sicherungsverträge abzuschließen.

Die Treuhänderin schloß für den Kläger am 24. März 1993 einen

notariellen

"Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, Generalübernehmer-

Vertrag" ab sowie zur Finanzierung des Kaufpreises von 37.495 DM, des

Werklohns von 124.157 DM und der Nebenkosten am 30. September

1993 mit der Beklagten drei Realkreditverträge, darunter den streitge-

genständlichen Vertrag über 49.993 DM. Die Darlehensvaluta wurde ent-

sprechend den Weisungen der Treuhänderin zur Finanzierung des Er-

werbs ausgezahlt.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der ge-

nannte Darlehensvertrag unwirksam ist und die Beklagte aus dem Darle-

hen keine weiteren Zahlungen verlangen kann, hilfsweise die Feststel-

lung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich ein mit 4%

p.a. zu verzinsendes Darlehenskapital in Höhe des Nettokreditbetrages

zusteht. Er macht geltend: Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei

gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 18 VerbrKrG unwirksam. Dasselbe gelte für

den Darlehensvertrag, der die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG

erforderliche Angabe der vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzie-

rungsvermittlung nicht enthalte. Der Treuhandvertrag, die Vollmacht und

der Darlehensvertrag seien zudem wegen Verstoßes gegen das Rechts-

beratungsgesetz nichtig. Außerdem hafte die Beklagte wegen der Verlet-

zung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im we-

sentlichen ausgeführt:

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Die der Treuhänderin erteilte

Vollmacht zur Kreditaufnahme sei nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4

VerbrKrG formwirksam. Im Darlehensvertrag hätten die Kosten der Fi-

nanzierungsvermittlung nicht ausgewiesen werden müssen, weil der

Kreditvermittler auf Initiative des Klägers und vornehmlich in dessen In-

teresse tätig geworden sei. Der Treuhandvertrag und die der Treuhände-

rin erteilte Vollmacht seien zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-

ratungsgesetz nichtig. Die Vollmacht sei der Beklagten gegenüber aber

nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB als gültig zu behandeln, da ihr nach

dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor Abschluß des

Darlehensvertrages der Treuhandvertrag mit Vollmacht in notarieller

Ausfertigung vorgelegen habe. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags er-

fasse auch nicht den von der Treuhänderin vermittelten Darlehensver-

trag. Greifbare Anhaltspunkte, die Beklagte habe mit dieser in einer Wei-

se zusammengearbeitet, daß ihre eigene Tätigkeit als Beteiligung an de-

ren unerlaubter Rechtsbesorgung angesehen werden müsse, fehlten. Die

Beklagte habe sich schließlich nicht wegen Verletzung vorvertraglicher

Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die der

Treuhänderin erteilte Vollmacht auch ohne die Pflichtangaben nach § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden

Fassung (im folgenden: a.F.) formwirksam ist, und hierzu auf die Recht-

sprechung des Senats verwiesen, nach der die Vollmacht zum Abschluß

eines Kreditvertrages diese Angaben nicht enthalten muß (BGHZ 147,

262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00,

WM 2001, 1663, 1664 f. und vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

WM 2001, 2113, 2114). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ent-

gegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß der

Gesetzgeber die Aufnahme der Mindestangaben in die Vollmacht nun-

mehr in § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB abweichend geregelt hat, kein anderes

Ergebnis. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 1. Januar 2002 erteilte

Vollmachten (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/7052 S. 201) und ist damit

nicht geeignet, das Verständnis der bis dahin geltenden anderslautenden

Rechtsvorschriften zu bestimmen. Die von der Revision angeregte Vorla-

ge der Sache an den Europäischen Gerichtshof ist schon deshalb nicht

veranlaßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986

- 87/102/EWG Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der

Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG Abl.

Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom

1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) keine Vorgaben und Regelun-

gen über Form und Inhalt einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbrau-

cherkreditvertrages enthält (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 - XI ZR

198/00, WM 2001, 1663, 1665).

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag auch

nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig angesehen, weil

dort die vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung

weder bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt noch gemäß

§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG a.F. angegeben sind. Entgegen der

Auffassung der Revision war die vom Kläger aufgrund eines Vertrages

mit der G. GmbH zu zahlende Kreditvermittlungsprovision im Vertrag

nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind

zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber

als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kre-

ditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allge-

meinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr

organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von

Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil

vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Eine Aus-

nahme von dieser Regel gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des Vermitt-

lers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag

oder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober

1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteil vom 20. Juni

2000 aaO). Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines

Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des

Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsver-

mittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zah-

lenden Finanzierungsvermittlungsgebühr hier der Erzielung der begehr-

ten Steuervorteile dient. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die

Kreditvermittlung sei hier vornehmlich im Interesse des Klägers erfolgt,

ist daher von der Revision zu Recht nicht angegriffen worden.

3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergeb-

nis gelangt, der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund eines Verstoßes ge-

gen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.

a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat sich das

Berufungsgericht zu Recht nicht durch den Umstand, daß der Kläger die

Wohnung im Zuge eines Bauherrenmodells erworben hat, daran gehin-

dert gesehen, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum

möglichen Verstoß eines im Rahmen eines Steuersparmodells geschlos-

senen Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungs-

gesetz anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung bedarf derjenige, der

ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines

Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwer-

ber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-

laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag

ist

nichtig

(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR

321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,

WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,

918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und

vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 12; BGH, Urteil vom

11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; ebenso zum

Geschäftsbesorgungsvertrag zwecks Beteiligung an einem Immobilien-

fonds BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003,

247, 248, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Nichts anderes gilt, wenn

die Eigentumswohnung - wie hier - im Rahmen eines Bauherrenmodells

erworben wird. Entscheidend ist nicht, im Rahmen welches Steuerspar-

modells der Geschäftsbesorger oder Treuhänder tätig wird; entscheidend

ist vielmehr, welche Aufgaben ihm im konkreten Fall nach dem Ge-

schäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrag obliegen. Inhalt und Umfang

dieses Vertrages sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu

messen (BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914,

915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. auch BGH, Urteil vom

11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 unter II 2 b aa).

b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des

Berufungsgerichts, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darle-

hensvertrag sei von der Treuhänderin nicht als Vertreterin ohne Vertre-

tungsmacht geschlossen worden (§ 177 Abs. 1 BGB). Die der Treuhän-

derin erteilte Vollmacht ist der Beklagten gegenüber als gültig zu behan-

deln, selbst wenn ein Verstoß des Treuhandvertrages nebst Vollmacht

gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Zu Gunsten der Beklagten

greift nämlich jedenfalls die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172

Abs. 1 BGB ein.

aa) Die grundsätzlichen Bedenken der Revision gegen die Anwen-

dung der §§ 171, 172 BGB auf Fälle, in denen sich die Nichtigkeit der

Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Voll-

macht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt, greifen nicht durch. Wie

der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR

227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.), sind die §§ 171, 172 BGB sowie die

Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem

Verstoß der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1

RBerG anwendbar. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der

Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemei-

nen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten

gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines

anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen

wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit

gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne

Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines

anderen als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom

22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann

dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaf-

tung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteil

vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 aaO). Die Ausführungen der Revision

geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestens

bei Abschluß des Darlehensvertrages am 30. September 1993 das Origi-

nal oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom

8. Februar 1993 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom

22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai

2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR

188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,

WM 2003, 1064, 1066 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck

S. 13).

Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der

Fall. Dieses ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu

dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag nebst Vollmacht habe der

Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in nota-

rieller Ausfertigung vorgelegen. Die gegen diese tatrichtrichterliche Fest-

stellung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft,

aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne

sich gemäß §§ 171, 172 BGB auf den durch die Vorlage der Voll-

machtsausfertigung gesetzten Rechtsschein berufen, weil sie im Jahre

1993 keinen Anlaß gehabt habe, die Nichtigkeit des Treuhandvertrages

sowie eine Unwirksamkeit der in notarieller Form erteilten Vollmacht we-

gen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen,

ist nicht zu beanstanden. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des Ge-

schäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsbera-

tungsgesetz

damals

nicht

erkennen

(vgl. Senatsurteile

vom

18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115 und vom

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275). Entgegen der An-

sicht der Revision gehen nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß

gegen das Rechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten Ge-

schäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht hervor. Dieser Urkunde ist

nichts darüber zu entnehmen, daß die Treuhänderin über keine Rechts-

beratungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt es nach dem ein-

deutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Ken-

nenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Um-

stände, sondern allein auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des

Mangels der Vertretungsmacht selbst an.

c) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis ge-

langt, der Darlehensvertrag sei nicht seinerseits wegen Verstoßes gegen

Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.

aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, führt ein

Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht

zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftrag-

geber und Dritten (Senatsurteil vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97,

WM 1998, 923, 924). Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig

tätigen Rechtsbesorger als Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie

sind regelmäßig nicht nach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammen-

hang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zu-

stande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und

vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil vom

17. März 1998 aaO). Der Schutzzweck des gegen den Rechtsbesorger

gerichteten Verbots nach Art. 1 § 1 RBerG gebietet es nicht, die Sankti-

on der Nichtigkeit auch auf von ihm vermittelte oder von ihm als Vertreter

abgeschlossene Geschäfte zu erstrecken. Anders als durch den Ge-

schäftsbesorgungsvertrag, der den Rechtsbesorger zu der unerlaubten

Tätigkeit verpflichtet, und durch die Vollmacht, die die unerlaubte

Rechtsbesorgung durch Vertretung ermöglicht, wird durch diese Ge-

schäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise gefördert. Daß

die Geschäfte sich als Folge der unzulässigen Rechtsbesorgung dar-

stellen, genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen. Ein

Rechtsgeschäft ist nicht schon deshalb im Sinne des § 134 BGB nichtig,

weil die Umstände seines Zustandekommens bzw. Zustandebringens ge-

gen ein gesetzliches Verbot verstoßen (BGHZ 110, 156, 174 f.; Staudin-

ger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 134 Rdn. 5).

bb) Etwas anderes kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu

Recht angenommen hat, nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge

mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt oder von die-

sem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer

Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit

als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden

muß (Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO).

(1) Der Bundesgerichtshof hat daher in den im Berufungsurteil und

von der Revision angesprochenen sogenannten "Unfallhilfefällen" Darle-

hensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen

die Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen

zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die

Banken

in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten

(Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das

auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten

Schadensabwicklung hinauslief (BGHZ 61, 317, 321 ff.; BGH, Urteile

vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f. und vom

29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.; vgl. auch BGH,

Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 6 ff.).

(2) Einen vergleichbaren Ausnahmefall hat das Berufungsgericht

hier im Ergebnis zu Recht verneint.

Die Annahme einer die Nichtigkeit des vermittelten Vertrages be-

gründenden Zusammenarbeit des Dritten mit dem Rechtsbesorger setzt

voraus, daß sich gerade dieser Vertrag bzw. die zu seiner Erfüllung zu

erbringenden Leistungen als Beteiligung des Dritten an der unerlaubten

Rechtsbesorgung darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte et-

wa in anderer Weise als durch diesen Vertrag an der Rechtsbesorgung

mitgewirkt oder sonst zu dieser beigetragen hat. Denn die Reichweite

des Schutzzwecks des gegen den Rechtsbesorger gerichteten Verbots

wird durch die Beteiligung eines anderen an der Rechtsbesorgung nicht

vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit kommt daher nur das Ver-

halten des Dritten selbst als Vertragspartner des durch den Rechtsbe-

sorger vermittelten Vertrages in Betracht.

Dementsprechend hat die Rechtsprechung in den Unfallhilfefällen

entscheidend auf das Verhalten der Bank und das von ihr abgeschlosse-

ne Kreditgeschäft abgestellt. Nur weil sich dieses als wirtschaftliches

Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der

Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener

rechtlicher Angelegenheiten darstellte, ist es als nichtig angesehen wor-

den (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR

31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76,

WM 1978, 1062, 1063; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR

152/02, Umdruck S. 7). Auch in anderen Fällen, in denen die Rechtspre-

chung einen Vertrag wegen Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbe-

sorgung für nichtig erklärt hat (BGHZ 98, 330, 332 ff.; BGH, Urteil vom

24. Juni 1987 - I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264), kam es darauf an,

daß in dem jeweils vertraglich geschuldeten Verhalten die Beteiligung an

der Rechtsbesorgung lag.

Das ist bei dem Kreditengagement der Beklagten nicht der Fall.

Dieses ist - entgegen der Auffassung der Revision - im rechtlich ent-

scheidenden Punkt den Unfallhilfefällen und anderen Sachverhalten, in

denen eine Beteiligung an der Rechtsbesorgung in Betracht käme, nicht

vergleichbar. Auch in den Unfallhilfefällen ist zwar der zwischen dem

Kunden und der kreditgebenden Bank geschlossene Kreditvertrag regel-

mäßig durch Vermittlung eines unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG

tätig gewordenen Rechtsbesorgers, meist des Mietwagenunternehmens,

zustande gekommen. Dort war aber zusätzlich die Zusammenarbeit zwi-

schen Mietwagenunternehmer, Bank und Rechtsanwalt insgesamt auf

eine unzulässige Rechtsbesorgung, nämlich die Entlastung des Unfallge-

schädigten von der Schadensabwicklung gerichtet. Der Kreditvertrag

stellte sich damit - bezogen auf diesen Gesamtzweck unzulässiger

Rechtsbesorgung - als wirtschaftliches Teilstück dar, das zusammen mit

der jeweils im Kreditvertrag vorgesehenen Abtretung der Ansprüche ge-

gen den Schädiger und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren

Geltendmachung der Erreichung des verbotenen Gesamtzwecks diente.

Im vorliegenden Fall ist es anders. Gesamtzweck ist hier der Erwerb ei-

ner Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Selbst wenn es im Rah-

men dieses Erwerbs auch darum gegangen sein sollte, dem Käufer eige-

ne Vertragsverhandlungen und -abschlüsse zu ersparen, diente der

Darlehensvertrag nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein

dem zulässigen Zweck des Erwerbs der Eigentumswohnung.

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich Schadensersatz-

ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorver-

traglicher Aufklärungspflichten verneint.

a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende

Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steu-

ersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-

aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen

Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß

die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfah-

rungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient

haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweis-

pflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies

kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,

der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als

Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-

lichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für

den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im

Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als

auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte

verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens

einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und

dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87,

WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR

300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992,

216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom

18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November

2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR

188/02, WM 2003, 918, 921).

Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht zu Recht

nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. Ihr Einwand, die

Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, daß ein geschäftsführender Ge-

sellschafter der Treuhänderin - entgegen den Angaben im Prospekt, wo-

nach zwischen der Treuhänderin und den übrigen Vertragspartnern keine

Verflechtungen bestanden - zugleich Gründungsgesellschafter und Auf-

sichtsrat der Grundstücksverkäuferin und Vertragspartnerin des streitge-

genständlichen Anlageprojekts war, genügt zur Begründung einer Aufklä-

rungspflicht wegen eines für die Beklagte erkennbaren konkreten Wis-

sensvorsprungs nicht. Der haftungsbegründende konkrete Wissensvor-

sprung muß sich auf die speziellen Risiken des finanzierten Projekts be-

ziehen. Ein solches Risiko stellt der Umstand, daß ein geschäftsführen-

der Gesellschafter der Treuhänderin zugleich Gründungsgesellschafter

und Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin ist, für sich genommen

nicht dar. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Kläger annimmt - ein

erhöhtes Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin begründen

würde, könnte sich daraus ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko

des finanzierten Projekts allenfalls ergeben, wenn der Bank zugleich be-

kannt wäre, daß sich die personelle Verflechtung der Treuhänderin zum

Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts

niedergeschlagen hätte. Das ist nicht dargelegt. Da die Treuhänderin

nicht selbst Vertragspartner des finanzierten Geschäfts ist, genügen et-

wa durch eine personelle Verflechtung verursachte Zweifel an ihrer Ver-

trauenswürdigkeit allein nicht.

b) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers R. durch

unrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278

BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwer-

bermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis

der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein

Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zu-

letzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685,

1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002,

2501, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 18. März 2003 - XI ZR

188/02, WM 2003, 918, 922 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Um-

druck S. 7).

aa) Im Zusammenhang mit der Anbahnung des Kreditvertrages

kommen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unrichti-

ger Erklärungen des Vermittlers nicht in Betracht. Möglicherweise fal-

sche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung

des Klägers unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen

und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft,

sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb

des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR

188/02, WM 2003, 918, 922).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet auch eine er-

weiterte Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers aus. Aus dem Vor-

trag des Klägers ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, daß

die Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet war.

Voraussetzung dafür wäre, daß die Bank im Zusammenhang mit dem

Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-

schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Rollen des

Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen

auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-

schaffen hätte. In einem solchen Fall wäre die Bank selbst wegen Über-

schreitens der Kreditgeberrolle hinsichtlich des finanzierten Geschäfts

aufklärungspflichtig (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,

WM 1992, 901, 905). Nur soweit die eigenen Aufklärungspflichten der

Bank reichen, kann sie auch für das Fehlverhalten Dritter einzustehen

haben. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ständig mit den In-

itiatoren zusammengearbeitet, sie habe im Vorfeld ihre grundsätzliche

Bereitschaft zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern erklärt

sowie an der textlichen Ausgestaltung des Treuhandvertrages und der

Vollmacht aktiv mitgewirkt, ist ein nach außen erkennbares, über die

Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten nicht zu

entnehmen.

III.

Die Revision war danach zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Wassermann

Mayen Appl