BGH Urteil vom 09.12.2008 – XI ZR 513/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
BGB § 491 Abs. 1
Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unterneh- mer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditver- gabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensverga- be gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07 - OLG Stuttgart LG Ravensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2007
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Teilklage auf
Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Klägerin, eine in der Baubranche tätige GmbH, schloss am
30. November 2000 mit der "Firma Z. ", deren
Inhaber der ehemalige Ehemann der Beklagten war, einen Darlehensver-
trag über 70.000 DM bei einem Zinssatz von 11%. Beide Unternehmen
standen in geschäftlicher Verbindung. Darüber hinaus verkehrten der
ehemalige Ehemann der Beklagten und der Geschäftsführer der Klägerin
auch privat miteinander. Der von der Beklagten und ihrem früheren Ehe-
mann unterzeichnete Vertrag sah vor, dass beide für die Rückzahlung
des Darlehens hafteten und dass die Klägerin ausstehende monatliche
Tilgungsbeträge gegen
fällige Handwerkerrechnungen der
Z. verrechnen durfte. Als Sicherheit diente eine Grundschuld,
die die Beklagte und ihr Ehemann an dem ihnen gemeinsam gehörenden
Hausgrundstück bestellten. Die Darlehenssumme wurde mittels zweier
Verrechnungsschecks ausgezahlt, die als Empfängerin die "
Z. " auswiesen.
Am 21. Mai 2002 schloss die Klägerin einen weiteren Darlehens-
vertrag über "max. 70.000 EUR" mit der "Firma Z.
S. und W. Z. " als "Darlehensnehmer", den die
Beklagte und ihr früherer Ehemann unterschrieben. Der Vertrag, durch
den der frühere Vertrag "hinfällig" werden sollte, enthielt zur Zinshöhe,
zur Mithaftung sowie zur Verrechnung mit Forderungen der "Firma Z.
" identische Regelungen wie der Vertrag vom 30. November
2000. Auch insoweit wurde von der Beklagten und ihrem damaligen
Ehemann zur Sicherheit eine Grundschuld an ihrem Hausgrundstück be-
willigt. Der Darlehensbetrag wurde mittels zweier Verrechnungsschecks
in Höhe von 26.000 € und 6.000 € ausgezahlt.
Die Klägerin verlangt aus der noch offenen Darlehenssumme mit
ihrer Klage einen Teilbetrag von 10.000 € nebst Zinsen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläge-
rin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-
nen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem al-
lein maßgeblichen Darlehensvertrag vom 21. Mai 2002 zu. Dabei könne
offen bleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hatte - die dort ent-
haltene Mithaftungsabrede der Beklagten nach § 138 Abs. 1 BGB sitten-
widrig sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei jedenfalls wegen
Fehlens von Pflichtangaben gemäß §§ 494 Abs. 1, 492 Abs. 1 Satz 5
Nr. 4 und 5 BGB analog nichtig, da Darlehenskosten und der anfängliche
effektive Jahreszins im Vertrag nicht angegeben worden seien.
Die Klägerin sei Unternehmerin im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB.
Hierfür erforderlich sei ein Bezug der Kreditvergabe zum gewerblichen
oder beruflichen Bereich, wobei mit Rücksicht auf den verbraucherschüt-
zenden Gedanken der §§ 491 ff. BGB auch eine erstmalige oder gele-
gentliche Kreditgewährung ausreichend sei. Die Klägerin habe das Dar-
lehen dem früheren Ehemann der Beklagten in Ausübung ihrer gewerbli-
tung streite. Dem freundschaftlichen Verhältnis, das zwischen ihrem
Geschäftsführer und dem Ehemann der Beklagten bestanden habe,
komme mit Rücksicht darauf, dass das Darlehen von der Klägerin, nicht
von ihrem Geschäftsführer persönlich gewährt worden sei sowie ange-
sichts der Verrechnungsabrede mit fälligen Handwerkerforderungen des
Ehemannes der Beklagten und der vorgesehenen Auszahlung auf des-
sen Geschäftskonto keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Beklagte sei ungeachtet der Frage, ob sie als Darlehensneh-
merin oder nur als Mithaftende in den Vertrag vom 21. Mai 2002 einbe-
zogen worden sei, Verbraucherin, da das Verbraucherkreditgesetz und
auch die im Wesentlichen gleichlautenden §§ 491 ff. BGB auf Mithaf-
tungsübernahmevereinbarungen grundsätzlich entsprechend anzuwen-
den seien.
Eine Heilung nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht eingetreten,
da es bei einem Schuldbeitritt nicht auf den Empfang oder die Inan-
spruchnahme des Darlehens durch den Hauptschuldner, sondern durch
den Mithaftenden ankomme. Eine auch nur teilweise Auszahlung der
Darlehen an die Beklagte habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Für die
aufgrund des ersten Darlehensvertrags ausgezahlten Beträge fehle es
bereits an konkretem Vortrag der Klägerin, dass diese an die Beklagte
gelangt seien. Hinsichtlich der in Erfüllung des Vertrags vom 21. Mai
2002 ausgestellten Verrechnungsschecks habe die Klägerin nicht bewie-
sen, dass diese auf Konten der Beklagten eingelöst worden seien oder
die Beklagte anderweitig über diese Beträge habe verfügen können. Sie
seien vielmehr auf Geschäftskonten des früheren Ehemannes der Be-
klagten gutgeschrieben worden, für die die Beklagte keine Verfügungs-
befugnis besessen habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die von
der Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 21. Mai 2002 erklärte Mit-
haftungsübernahme
ist wegen Fehlens von Pflichtangaben gemäß
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Regelungen über Verbraucherdarlehen im Streitfall Anwendung finden.
a) Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ange-
nommen hat, ist die Klägerin Darlehensgeberin im Sinne des § 491
Abs. 1 BGB.
aa) Nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur kann Dar-
lehensgeber i.S. von § 491 Abs. 1 i.V. mit § 14 BGB auch ein Unterneh-
mer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich - wie bei der Klägerin -
nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass er bei Ab-
schluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Schon eine Darlehensver-
gabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ist ausreichend (Erman/
Saenger, BGB
12. Aufl.
§ 491 Rdn. 14 f.; MünchKomm-BGB/
Schürnbrand, 5. Aufl. § 491 Rdn. 11, 14; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB
Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 4; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkre-
ditrecht 6. Aufl. § 491 BGB Rdn. 46; Ulmer
in Ulmer/Habersack,
VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 12; v. Westphalen
in v. Westphalen/
Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 2, 23; Drescher,
Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 7; Seibert, Handbuch
zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozessord-
nung und anderer Gesetze, § 1 VerbrKrG Rdn. 1).
bb) Vereinzelt wird hingegen gefordert, auf der Kreditgeberseite
müsse ein beruflich und gewerbsmäßig tätiger Darlehensgeber handeln,
weil nur dieser die Verbraucherschutznormen richtig anzuwenden wisse
(so zu § 1 VerbrKrG: Vortmann, Verbraucherkreditgesetz § 1 Rdn. 13
und OLG Düsseldorf WM 1995, 1142, 1143).
cc) Der erkennende Senat folgt der ganz herrschenden Meinung.
(1) Für sie sprechen schon die Materialien des Verbraucherkredit-
gesetzes. Danach ist nur erforderlich, dass die Darlehensvergabe im
Rahmen der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit er-
folgt (BT-Drucks. 11/5462, S. 17). Für eine Differenzierung nach dem
Unternehmensgegenstand fehlt es an jeglichem Anknüpfungspunkt. Die
in § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB enthaltene Ausnahme für Arbeitgeberdarlehen
lässt vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung auf
beruflich und gewerbsmäßig tätige Kreditgeber vornehmen wollte, da er
ersichtlich auch insoweit von einer Kreditvergabe "in Ausübung" der ge-
werblichen oder beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Arbeitgebers ausge-
gangen ist (Senat, BGHZ 155, 240, 246 zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG;
MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 11). Dies entspricht seiner In-
tention, den Verbraucherdarlehensregelungen im Interesse eines wirk-
samen Verbraucherschutzes einen weiten Anwendungsbereich zukom-
men zu lassen (hierzu Senat, BGHZ 155, 240, 247 m.w.Nachw.;
vgl. auch MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 14; Soergel/Häuser,
BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 3; Ulmer in Ulmer/Habersack aaO
Rdn. 10, 12; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg
aaO Rdn. 3). Das Abgrenzungskriterium der gewerblichen oder selbst-
ständigen beruflichen Tätigkeit dient ausweislich der Amtlichen Begrün-
dung (BT-Drucks. 11/5462, S. 17) nur dazu, auf Seiten des Kreditgebers
"ausschließlich private" Geschäfte aus dem Anwendungsbereich des Ge-
setzes auszuklammern (Senat, BGHZ 155, 240, 246). Umgekehrt sollten
ausnahmslos alle "kommerziellen" Kredite erfasst werden (Staudinger/
Kessal-Wulf aaO Rdn. 10). Dies bedeutet, dass Kredite nur dann nicht
dem Anwendungsbereich der Verbraucherdarlehensvorschriften unterfal-
len, wenn sie ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen sind. Diese ist
jedoch immer verlassen, wenn der gewährte Kredit mit der ausgeübten
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Kreditgebers in irgendeinem
Zusammenhang steht
(v. Westphalen
in v. Westphalen/Emmerich/
v. Rottenburg aaO Rdn. 3).
(2) Mit Rücksicht auf den weiten Schutzzweck der Verbraucherdar-
lehensvorschriften kann es entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur
und Rechtsprechung (Vortmann, OLG Düsseldorf, jeweils aaO; s. auch
Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkre-
ditgesetz 2. Aufl. § 1 Rdn. 16) für die Anwendbarkeit der Regelungen
über die Verbraucherdarlehensverträge auch nicht darauf ankommen, ob
der gewerblich Tätige ständig, gelegentlich oder gar erstmalig einen
Kredit vergibt. Das Gesetz begnügt sich mit dem allgemeinen Bezug zum
beruflichen Wirkungsfeld ohne eine besondere Häufigkeit vorauszuset-
zen oder einen Unterschied zwischen erstmaliger und wiederholter
Kreditvergabe zu machen, sofern es sich nur - wie im Streitfall - um ein
entgeltlich eingeräumtes Darlehen handelt
(Erman/Saenger aaO
Rdn. 14 f.; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 14; Kessal-Wulf
in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. § 491 Rdn. 3; Staudinger/
Kessal-Wulf
aaO Rdn. 10;
v. Westphalen
in
v. Westphalen/
Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 2, 23; Seibert aaO). Aus der Sicht des
Verbrauchers ist es gleichgültig, ob sich ein Kreditgeber erstmals zum
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages entschließt und ob er
dies in Zukunft regelmäßig zu tun beabsichtigt (Staudinger/Kessal-Wulf
aaO Rdn. 10).
Die von der Revision vertretene Ansicht (ebenso OLG Düsseldorf,
Vortmann, jew. aaO), nur ein regelmäßig mit der Kreditvergabe befasster
Unternehmer könne die hohen Anforderungen, die vom Gesetz an
Verbraucherdarlehensverträge gestellt werden, ausreichend beachten,
verkennt, dass es ausgehend von dem Schutzzweck der Verbraucherdar-
lehensnormen nicht auf die Schutzbedürftigkeit des Kreditgebers an-
kommt; allein entscheidend ist vielmehr die Schutzbedürftigkeit des Kre-
ditnehmers. Wer im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe ei-
nen Kredit ausreicht, muss für die Einhaltung der von den §§ 491 ff. BGB
gesetzten Standards Sorge tragen; seine Unerfahrenheit als Kreditgeber
kann ihn von den im Interesse des Verbraucherschutzes normierten ge-
setzlichen Anforderungen nicht befreien (Staudinger/Kessal-Wulf aaO
Rdn. 10).
Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revisi-
on auf das zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 VerbrKrG auf eine BGB-
Gesellschaft ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober
2001 (BGHZ 149, 80 ff.). Dieses befasst sich mit der hier nicht im
Streit stehenden Frage, wann auf Darlehensnehmerseite eine die An-
wendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes ausschließende gewerbliche
Tätigkeit vorliegt.
(3) Die Ansicht der Revision (ebenso Wagner-Wieduwilt in Bruch-
ner/Ott/Wagner-Wieduwilt aaO § 1 Rdn. 16), bei einmaliger oder gele-
gentlicher Kreditvergabe müssten jedenfalls die Darlehen aus dem An-
wendungsbereich der Verbraucherkreditvorschriften ausgenommen wer-
den, die zwar im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit des
Kreditgebers stehen, bei denen aber nach der Motivation davon ausge-
gangen werden könne, dass sie nicht kommerzieller Natur seien, wider-
spricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, von den Verbraucherdar-
lehensregelungen nur "ausschließlich private" Geschäfte des Darlehens-
gebers auszunehmen (BT-Drucks. 11/5462, S. 17). Zudem stieße eine
solche Differenzierung auf erhebliche Abgrenzungsprobleme und
Schwierigkeiten, die Motivation als innere Tatsache verlässlich festzu-
stellen. Angesichts dessen vermag das für eine solche Differenzierung
ins Feld geführte Argument, bei Anwendbarkeit der Verbraucherdarle-
hensregelungen auch auf einmalige oder gelegentliche Kreditvergaben
würden für den Verbraucher vorteilhafte Zahlungserleichterungen - etwa
Stundungen von Werklohn- wegen ihrer dann bestehenden Komplexität
weitgehend ausgeschlossen (Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-
Wieduwilt aaO), kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das gilt beson-
ders, da solche im Wege des Entgegenkommens gewährte Zahlungser-
leichterungen oft unentgeltlich sein werden und daher den Vorschriften
der §§ 491 ff. BGB ohnedies nicht unterfallen (Staudinger/Kessal-Wulf
aaO Rdn. 11).
dd) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze angewandt und ist
auf ihrer Grundlage rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Klägerin Darlehensgeberin
i.S. des § 491 Abs. 1 BGB
ist. Wie
im
Berufungsurteil zu Recht ausgeführt wird, streitet jedenfalls bei Kaufleu-
tung für einen unmittelbaren Bezug des Darlehensvertrags zur gewerbli-
chen
Tätigkeit
des
Darlehensgebers
(vgl. MünchKommBGB/
Schürnbrand aaO Rdn 18; Soergel/Häuser aaO Rdn. 6; Staudinger/
Kessal-Wulf aaO Rdn. 9; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/
v. Rottenburg aaO Rdn. 24, 63; Bülow aaO Rdn. 47 a; Ulmer in Ulmer/
Habersack aaO § 1 Rdn. 13; aA außerhalb des Regelungsbereichs des
hat das Berufungsgericht durch das freundschaftliche Verhältnis des Ge-
schäftsführers der Klägerin und des Ehemannes der Beklagten ange-
sichts der Gewährung des Darlehens durch die Klägerin, nicht deren Ge-
schäftsführer im eigenen Namen, der vorgesehenen Überweisung der
Valuta auf ein Geschäftskonto und einer Verrechnung mit geschäftlichen
Forderungen des Ehemannes der Beklagten als nicht widerlegt angese-
hen.
Gegen diese Ausführungen vermag die Revision nichts Durchgrei-
fendes vorzubringen. Ob bei der Gewährung des Darlehens ein Bezug
zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin bestand, ist eine Frage der Wür-
digung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und
die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt über-
prüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04,
WM 2005, 1703, 1704; Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR
76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichter-
liche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und
nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsur-
teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw.).
Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von ihm
vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist nicht nur ohne weiteres ver-
tretbar, sondern auch mit Rücksicht auf die Aussagen des sowohl vom
Landgericht als auch vom Berufungsgericht vernommenen früheren
Ehemannes der Beklagten sogar naheliegend und überzeugend.
b) Zu Recht - von der Revision nicht beanstandet - ist das Beru-
fungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ungeachtet
der Frage, ob sie als Darlehensnehmerin oder als nur Mithaftende in den
Vertrag einbezogen worden ist, Verbraucherin i.S. des § 491 Abs. 1 BGB
ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(vgl. etwa BGHZ 155, 240, 243, Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR
208/06, WM 2007, 1833, 1834, Tz. 12, jew. m.w.Nachw.), dass Schuld-
beitritte bei wertender Betrachtung einem Kreditvertrag - auch hinsicht-
lich der Formwirksamkeit (BGHZ 155, 240, 243 f.) - gleichzustellen sind,
wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier
um einen Kreditvertrag handelt. Diese zum Verbraucherkreditgesetz ent-
wickelte Rechtsprechung ist auf die insoweit im Wesentlichen gleichlau-
tenden §§ 491 ff. BGB übertragbar.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch als zutreffend, soweit das
Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darlehensvertrag sei
Abs. 1 BGB nichtig. Dass in dem Vertrag sowohl die gemäß § 492 Abs. 1
Satz 5 Nr. 4 BGB anzugebenden Kosten
für die Bestellung der
Grundschuld nicht aufgeführt sind als auch der gemäß § 492 Abs. 1
Satz 5 Nr. 5 BGB anzugebende effektive Jahreszins fehlte, und dass
dies grundsätzlich die Nichtigkeit der Haftungserklärung der Beklagten
nach § 494 Abs. 1 BGB zur Folge hat, stellt auch die Revision nicht in
Abrede.
3. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht die
Voraussetzungen für eine Heilung i.S. des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB
durch einen Empfang des Darlehens für nicht gegeben erachtet hat.
a) Hierbei stellt sie zu Recht zwar nicht infrage, dass nach gefes-
tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats zu §§ 4, 6 VerbrKrG
(BGHZ 134, 94, 98 f., 155, 240, 248 f.; Urteile vom 25. Februar 1997
- XI ZR 49/96, WM 1997, 710, vom 30. Juli 1997 - XI ZR 244/96,
WM 1997, 2000, 2001 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000,
dung der Heilungsvorschrift auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ih-
rem Schutzzweck voraussetzt, dass die Kreditmittel an den Mithaftenden
ausgezahlt werden, woran es nach den tatrichterlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorzu-
bringen vermag, im Streitfall fehlt.
b) Sie rügt aber, das Berufungsgericht, das insoweit keine Fest-
stellungen getroffen habe, sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Beklagte nur als Mithaftende in den Vertrag einbezogen worden sei. Die
vorzunehmende Vertragsauslegung ergebe, dass die Beklagte echte
Mitdarlehensnehmerin geworden sei, so dass eine Auszahlung der
Kreditmittel an ihren früheren Ehemann auch ihr gegenüber die Heilung
des formnichtigen Vertrags zur Folge habe.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich das Beru-
fungsurteil insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Allerdings trifft
es zu, dass das Berufungsgericht bei der Frage der Verbrauchereigen-
schaft der Beklagten ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese als Dar-
lehensnehmerin oder nur als Mithaftende in den Vertrag vom 21. Mai
2002 einbezogen worden ist. Im Zusammenhang mit der Frage der Hei-
lung ist das Berufungsgericht dann allerdings von einer bloßen Mithaf-
tungserklärung der Beklagten ausgegangen, ohne dies allerdings näher
zu begründen. Dies rechtfertigt indes eine Aufhebung des Berufungsur-
teils nicht.
bb) Ob die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin oder lediglich
Mithaftende des Vertrags vom 21. Mai 2002 geworden ist, ist im Wege
wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich
ist (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418,
419). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht eine solche Ausle-
gung vorgenommen und dies lediglich nicht näher begründet hat oder ob
im Berufungsurteil übersehen wurde, dass im Zusammenhang mit der
Frage der Heilung eine Auslegung der Vertragserklärungen geboten ge-
wesen wäre. Eine Auslegung durch den erkennenden Senat, die dieser
selbst vornehmen kann, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu
erwarten sind (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45), ergibt angesichts der vom
Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen
Feststellungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, dass die Beklag-
te bloße Mithaftende war.
Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönli-
ches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen
gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung
der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; Senatsur-
teile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom
25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419). Das war bei der
Beklagten nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den vom Beru-
fungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen
nicht der Fall.
Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrags vom 21. Mai 2002
für eine echte Mitdarlehensnehmereigenschaft der Beklagten, weil sie
dort - anders als in dem früheren Vertrag vom 30. November 2000 - auf
Darlehensnehmerseite namentlich aufgeführt und im Darlehensvertrag
von mehreren Darlehensnehmern die Rede ist. Auch weist der Verrech-
nungsscheck vom 22. Mai 2002 die Beklagte ebenso wie ihren früheren
Ehemann als Empfängerin aus.
Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abwei-
chenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender über-
einstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (Senatsurteil
vom 25. Januar 2005 aaO). Das ist hier nach den rechtsfehlerfreien Fest-
stellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getrof-
fen hat, der Fall. Nach den gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 314,
525 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts
im unstreitigen Teil des Tatbestandes war alleiniger Inhaber der
Z. der frühere Ehemann der Beklagten. Des Weiteren
hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Darlehen als Geschäfts-
darlehen verbucht bzw. Geschäftskonten des Ehemannes der Beklagten
gutgeschrieben wurden, für die die Beklagte keine Verfügungsbefugnis
hatte. Dafür, dass die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Ver-
wendung der Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mit-
bestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise
Gebrauch gemacht hat, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Auch
die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen. Dass das Darlehen durch
eine Grundschuld auf dem beiden Eheleuten zu gleichen Teilen gehö-
renden Eigenheim gesichert wurde, spricht nicht für eine echte Mitdarle-
hensnehmereigenschaft der Beklagten. Angesichts der im Zusammen-
hang mit der Frage eines Darlehensempfangs getroffenen, rechtsfehler-
freien Feststellungen des Berufungsgerichts erweist sich daher die An-
nahme, die Beklagte sei lediglich als Mithaftende in den Darlehensver-
trag einbezogen worden, als jedenfalls im Ergebnis fehlerfrei.
III.
Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 2 O 158/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 U 267/06 -