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BGH Urteil vom 29.06.2000 – I ZR 128/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
UWG § 1
ad-hoc-Meldung
Zur Frage der unlauteren individuellen Behinderung eines Mitbewerbers und
der wettbewerbswidrigen allgemeinen Marktbehinderung durch kostenlose
Erbringung von geldwerten Dienstleistungen.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. April 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die einzigen Wettbewerber, die von Unternehmen,
Verbänden und Organisationen stammende Presseinformationen mit Hilfe
technischer Übertragungsmittel - wie Fax, E-mail, Datex P oder Satellit - an
Wirtschaftsinformationsdienste, die Tagespresse, den Rundfunk, das Fernse-
hen sowie an Presseagenturen verbreiten. Zum einen leiten sie von den Unter-
nehmen redigierte Originaltexte in deren Auftrag an die Medien weiter, wofür
die Unternehmen pauschalierte Gebühren zahlen, während diese Leistung für
die Medien kostenlos erfolgt. Zum anderen übermitteln sie sogenannte ad-hoc-
Meldungen börsennotierter Aktiengesellschaften an ihre Abnehmer; damit hat
es folgende Bewandtnis:
Eine börsennotierte Aktiengesellschaft muß nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes als Emittent von Wertpapieren unverzüglich eine
neue Tatsache veröffentlichen, die geeignet ist, den Börsenpreis der Wertpa-
piere erheblich zu beeinflussen (ad-hoc-Meldung). Diese Veröffentlichung kann
nach § 15 Abs. 3 Halbsatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes über ein elektro-
nisch betriebenes Informationsverbreitungssystem vorgenommen werden. Die
Aktiengesellschaften genügen dieser Verpflichtung, indem sie ihre ad-hoc-
Meldungen der Deutschen Gesellschaft für ad-hoc-Publizität (DGAP) übersen-
den, die diese ihrerseits zur Weiterverbreitung an die Deutsche Börse AG,
Reuters, vwd, Bloomberg, Bridge und Dow Jones Telerate weiterleitet. Die all-
gemeinen Presseagenturen wie dpa und ap gehören nicht zu den Empfängern
dieser Meldungen. Die ad-hoc-Meldungen erreichen durch die Weiterleitung
der DGAP zwar die Investoren, nicht aber die allgemeine Öffentlichkeit.
Um die ad-hoc-Meldungen an ihre Abnehmer, also Wirtschaftsinformati-
onsdienste, Tagespresse, Rundfunk, Fernsehen und Presseagenturen - und
damit letztlich auch an die allgemeine Öffentlichkeit - weiterleiten zu können,
zahlen die Parteien für den Bezug dieser Meldungen monatlich eine Pauschal-
vergütung von 4000,-- DM an die DGAP und 1000,-- DM an Reuters. Von ihren
Abnehmern verlangen die Parteien für die Übermittlung der Meldungen kein
Entgelt. Während die Klägerin von den 80 Aktienunternehmen unter ihren etwa
250 Kunden für die Weiterleitung von ad-hoc-Meldungen eine Vergütung for-
dert und erhält, verbreitet die Beklagte die ad-hoc-Meldungen, ohne von den
Aktiengesellschaften hierfür ein Entgelt zu verlangen. Mit dieser kostenlosen
Leistung wirbt die Beklagte bei Unternehmen, die bereits zu ihren Auftragge-
bern für die Verbreitung von Originaltexten gehören, und bei Gesellschaften,
die sie erst als Kunden gewinnen möchte.
Die Klägerin hält die kostenlose Verbreitung von ad-hoc-Meldungen für
rechtswidrig, weil die Beklagte - die eine Enkelgesellschaft der Deutschen
Presseagentur (dpa) ist - unter Ausnutzung der Finanzkraft der dpa-Gruppe
kostenträchtige Dienstleistungen unentgeltlich abgebe, um sie, die Klägerin,
aus dem Markt zu drängen und in ihrer Existenz zu vernichten. Sie behauptet,
das Verhalten der Beklagten verursache bei ihr einen Jahresumsatzverlust von
340.000,-- DM.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, kostenlos ad-hoc-
Meldungen von börsennotierten Aktiengesellschaften über die
DGAP an Presseagenturen, Wirtschaftsinformationsdienste und die
Medien zu verbreiten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat in Abrede gestellt, daß
sie durch Preisunterbietung einen Verdrängungswettbewerb betreibe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos
geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt
die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, an Pressea-
genturen, Wirtschaftsinformationsdienste und Medien von der DGAP erhaltene
ad-hoc-Meldungen börsennotierter Aktiengesellschaften zu verbreiten, ohne
von diesen Unternehmen ein Entgelt zu verlangen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die
Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, daß das Verhalten, das der Be-
klagten verboten werden solle, gegen § 1 UWG verstoße. Dazu hat es ausge-
führt:
Das begehrte Verbot ergäbe nach dem gesamten Vorbringen der Kläge-
rin nur einen Sinn, wenn es etwa die Fassung hätte, "an Presseagenturen,
Wirtschaftsinformationsdienste und Medien von der DGAP erhaltene ad-hoc-
Meldungen börsennotierter Aktiengesellschaften zu verbreiten, ohne von die-
sen Unternehmen ein Entgelt zu verlangen". Denn daß ad-hoc-Meldungen ko-
stenlos an Nachrichtenkunden weitergeleitet würden, treffe unstreitig auch auf
die Klägerin selbst zu; ein derartiges Verbot könne sie schwerlich anstreben.
Es gehe nicht darum, daß Empfänger von Nachrichten diese kostenlos erhiel-
ten, sondern daß die nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Veröffent-
lichung verpflichteten Aktiengesellschaften, in deren Interesse Meldungen
weitergegeben und verbreitet würden, nichts bezahlten.
Wenn die Beklagte eine Nachrichtenübermittlung, die für sie mit Kosten
verbunden sei, zu Gunsten dieser Unternehmen erbringe, ohne dafür ein Ent-
gelt zu verlangen, so verschenke sie eine Leistung. Das Verschenken von Lei-
stungen sei aber nicht schlechthin wettbewerbswidrig; vielmehr müßten im Ein-
zelfall konkrete Umstände hinzutreten, die die unentgeltliche Leistung unlauter
erscheinen ließen. So kämen beispielsweise ein übertriebenes Anlocken, das
Ausüben eines psychologischen Kaufzwanges oder eine Behinderung in Be-
tracht. Am Vortrag zu solchen Umständen lasse es die Klägerin jedoch fehlen.
Es sei nicht anzunehmen, daß den Unternehmen daran gelegen sei, die Medi-
en und Presseagenturen auch über für den Börsenkurs nachteilige ad-hoc-
Meldungen zu unterrichten. Darüber hinaus lasse sich nicht beurteilen, ob die
Unternehmen bereit seien, für die Verbreitung anderer ad-hoc-Meldungen zu
bezahlen. Da die Beklagte die Verbreitung der ad-hoc-Meldungen auch Unter-
nehmen anbiete, die nicht ihre Auftraggeber für die Verbreitung von Original-
texten seien, sei ein Unternehmen nicht gehindert, bei seiner Entscheidung,
über welche der beiden Parteien es seine Originaltexte verbreiten wolle, Lei-
stungen und Preiswürdigkeit gegeneinander abzuwägen. Schließlich lasse sich
zu den Beeinträchtigungen der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten
nichts sagen, weil die genannte Umsatzeinbuße von 340.000,-- DM unsubstan-
tiiert sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Neufassung des Klageantrages durch die Klägerin in der Revisi-
onsinstanz stellt eine zulässige Klarstellung und - entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung - keine unzulässige Änderung des Klageantrages dar.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das begehrte Verbot,
"kostenlos ad-hoc-Meldungen von börsennotierten Aktiengesellschaften über
die DGAP an Presseagenturen, Wirtschaftsinformationsdienste und die Medien
zu verbreiten", nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin nur einen Sinn
ergäbe, wenn es etwa die Fassung hätte, "an Presseagenturen, Wirtschaftsin-
formationsdienste und Medien von der DGAP erhaltene ad-hoc-Meldungen
börsennotierter Aktiengesellschaften zu verbreiten, ohne von diesen Unter-
nehmen ein Entgelt zu verlangen". Diese Auslegung des Klageantrages durch
das Berufungsgericht, die der Senat als Auslegung einer Prozeßerklärung in
vollem Umfang nachprüfen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1998
- I ZR 85/96, GRUR 1998, 1041, 1042 = WRP 1998, 1068 - Verkaufs-
veranstaltung in Aussiedlerwohnheim, m.w.N.), läßt keine Rechtsfehler erken-
nen.
Dem Wortlaut des in der ursprünglichen Fassung gestellten Klagean-
trags war nicht eindeutig zu entnehmen, inwieweit der Beklagten die kostenlose
Verbreitung von ad-hoc-Meldungen untersagt werden soll. Aus dem Sachvor-
trag der Klägerin ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß sie das Verbreiten der von
der DGAP erhaltenen ad-hoc-Meldungen durch die Beklagte nicht deshalb be-
anstandet, weil diese - ebenso wie sie selbst - von ihren Abnehmern, also den
Presseagenturen, Wirtschaftsinformationsdiensten und Medien, hierfür keine
Vergütung fordert, sondern daß sie der Beklagten dieses Verhalten nur inso-
weit verbieten lassen will, als sie - im Gegensatz zu ihr, der Klägerin - von den
börsennotierten Aktiengesellschaften dafür kein Entgelt verlangt.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das
Verschenken gewerblicher Leistungen nicht schlechthin, sondern nur dann
wettbewerbswidrig ist, wenn im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten, die
die Unentgeltlichkeit der Leistung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl.
BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift, m.w.N.). Es hat dabei nicht ver-
kannt, daß sich die Unlauterkeit im Streitfall unter dem Gesichtspunkt des Be-
hinderungswettbewerbs ergeben kann. Eine unlautere individuelle Behinde-
rung von Mitbewerbern kann vorliegen, wenn eine unentgeltliche Leistung ge-
zielt dazu benutzt wird, bestimmte Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und
sie eine konkrete Marktbehinderung zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v.
14.3.1991- I ZR 55/89, GRUR 1991, 616, 617 = WRP 1991, 484 - Motorboot-
Fachzeitschrift, insoweit nicht in BGHZ 114, 82 abgedruckt). Eine wettbe-
werbswidrige allgemeine Behinderung des Marktes kann gegeben sein, wenn
die Gewährung einer kostenlosen Leistung die ernstliche Gefahr begründet,
daß der Leistungswettbewerb auf einem bestimmten Markt in nicht unerhebli-
chem Maße eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeit-
schrift, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Be-
klagte eine Leistung verschenkt, indem sie eine Nachrichtenübermittlung, die
für sie mit Kosten verbunden ist, zu Gunsten der börsennotierten Aktiengesell-
schaften erbringt, ohne von ihnen dafür ein Entgelt zu verlangen.
a) Das Berufungsgericht hat nicht konkret geprüft, ob das beanstandete
Verhalten der Beklagten zu einer unlauteren individuellen Behinderung der
Klägerin oder einer wettbewerbswidrigen allgemeinen Behinderung des Mark-
tes führt, sondern es hat das Vorliegen besonderer Unlauterkeitsumstände ge-
nerell mit der Erwägung verneint, daß für die Verbreitung von ad-hoc-
Meldungen über Presseinformationsdienste und die sonstigen Medien kein
Markt bestehe, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß die börsenno-
tierten Aktiengesellschaften ein Interesse daran haben könnten, daß die Pres-
se auch über die für den Börsenkurs nachteiligen ad-hoc-Meldungen unter-
richtet werde; soweit es um andere - also für das Unternehmen positive - ad-
hoc-Meldungen gehe, sei nicht erkennbar, ob die Unternehmen bereit seien,
dafür ein Entgelt zu bezahlen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
b) Die Revision macht zu Recht geltend, daß sich das Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft über unstreitiges Vorbringen der Klägerin hinweggesetzt hat.
Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, von ihren rund 250 Kunden seien
80 Kunden börsennotierte Aktiengesellschaften. Diese Kunden seien daran
interessiert, daß ihre ad-hoc-Meldungen nicht nur die Investoren (Banken) er-
reichten, sondern insbesondere auch die Medien. Sie bedienten sich deshalb
der Klägerin, um ihre ad-hoc-Meldungen, die sie an die DGAP weitergeben,
auch bis zu den Medien gelangen zu lassen. Der Verbreitungsservice der Klä-
gerin werde dafür eingesetzt und von den Kunden, den börsennotierten Akti-
engesellschaften, auch bezahlt.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts davon auszugehen, daß den börsennotierten Aktiengesell-
schaften daran gelegen ist, die Medien über ad-hoc-Meldungen zu unterrich-
ten, und daß diese bereit sind, für die Verbreitung derartiger Informationen ein
Entgelt zu bezahlen. Damit ist der Beurteilung des Berufungsgerichts die tra-
gende Begründung entzogen mit der Folge, daß das angefochtene Urteil kei-
nen Bestand haben kann.
3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da
das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu den Voraussetzungen
einer unlauteren individuellen Behinderung der Klägerin oder einer wettbe-
werbswidrigen allgemeinen Marktbehinderung getroffen hat.
a) Eine individuelle Behinderung kommt im Streitfall in Betracht, wenn
die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - mit der kostenlosen Erbringung der
in Rede stehenden Dienstleistung das Ziel verfolgt, die Klägerin unter Ausnut-
zung der Finanzkraft der dpa-Gruppe aus dem Markt zu verdrängen oder zu
vernichten. Das Berufungsgericht hat eine solche Behinderung mit der Begrün-
dung verneint, die Klägerin habe zur behaupteten Umsatzeinbuße nicht genü-
gend vorgetragen; insbesondere habe sie nicht dargelegt, in welchem Verhält-
nis die verbreiteten ad-hoc-Meldungen zu den Originaltexten stehen (BU 7
a.E.). Mit dem Hinweis darauf, die genannte Umsatzeinbuße von
340.000,-- DM sei unsubstantiiert, läßt sich eine individuelle Behinderung in-
dessen nicht verneinen.
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 1997 vorgetragen,
sie verliere durch die kostenlose Verbreitung der ad-hoc-Meldungen seitens
der Beklagten jährlich etwa 340.000,-- DM an Umsatz, und dies dahin erläutert,
von ihren rund 250 Kunden seien 80 börsennotierte Aktiengesellschaften, bei
denen von einem durchschnittlichen Jahresumsatz von 3.000,-- DM je Kunde
ausgegangen werden könne, der ihr durch das beanstandete Verhalten der
Beklagten verloren gehe. Allerdings beruht der von der Klägerin behauptete
Umfang ihres Umsatzverlustes auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Denn
aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend
hinweist - lediglich ein jährlicher Umsatzverlust von 240.000,-- DM. Diese an-
gebliche Umsatzeinbuße bezieht sich - anders als es das Berufungsgericht
vermutet hat - nicht auf den gesamten - also sowohl den mit ad-hoc-
Meldungen, als auch den mit Originaltexten erzielten - Umsatz. Bereits der die
Erläuterung der Klägerin abschließende Hinweis, wonach sich der durch-
schnittliche Jahresumsatz von 3.000,-- DM pro Kunde auf ein Abonnement mit
zehn Meldungen beziehe, macht hinreichend deutlich, daß die Klägerin in die-
sem Zusammenhang ausschließlich die ad-hoc-Meldungen meint. Es kommt
hinzu, daß das gesamte Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
30. Januar 1997 ausschließlich das Geschäft mit der Verbreitung von ad-hoc-
Meldungen zum Gegenstand hat.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang
die Klägerin durch das beanstandete Verhalten der Beklagten bei dem Ge-
schäft mit der Verbreitung von ad-hoc-Meldungen Umsatzeinbußen erlitten hat
und inwieweit sich diese auf den Gesamtumsatz der Klägerin (einschließlich
des Geschäfts betreffend die Verbreitung der Originaltexte) ausgewirkt haben,
sowie ob und in welcher Anzahl die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Be-
klagten Kunden verloren hat. Die Parteien haben Gelegenheit, hierzu im wie-
dereröffneten Berufungsverfahren noch ergänzend unter Beweisantritt vorzu-
tragen. Soweit das Berufungsgericht Klagevorbringen dazu vermißt, in wel-
chem Verhältnis die verbreiteten ad-hoc-Meldungen bei der Beklagten stehen,
wird aus der bislang gegebenen Begründung nicht hinreichend deutlich, inwie-
weit sich allein daraus zwingende Rückschlüsse darauf ergeben könnten, daß
die Beklagte nicht den Zweck verfolgt habe, die Klägerin vom Markt zu ver-
drängen.
b) Bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage läßt sich auch nicht
ausschließen, daß ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer
wettbewerbswidrigen allgemeinen Marktbehinderung in Betracht kommt. In die-
sem Zusammenhang kommt es konkret darauf an, ob der Wettbewerb auf dem
Markt der Verbreitung von ad-hoc-Meldungen börsennotierter Aktiengesell-
schaften an die Medien dadurch gefährdet wird, daß die Beklagte den Aktien-
gesellschaften die kostenlose Verbreitung dieser Meldungen anbietet und ge-
währt. Das Berufungsgericht hat dies offensichtlich verneinen wollen, wenn es
(BU 7) meint, Aktiengesellschaften könnten sich eher für die Klägerin entschei-
den, weil die Beklagte die Kosten für die Verbreitung der ad-hoc-Meldungen
über die Preise bei der Verbreitung von Originaltexten wieder hereinholen
müßte. Hierbei handelt es sich indes lediglich um eine Vermutung, die nicht
ohne weiteres durch die allgemeine Lebenserfahrung nahegelegt wird. Die Re-
vision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß es erfahrungswidrig sei anzu-
nehmen, die wirtschaftlich orientierten Aktiengesellschaften würden ihre ad-
hoc-Meldungen nicht kostenlos über die Beklagte, sondern statt dessen oder
daneben entgeltlich durch die Klägerin an die Medien und Presseagenturen
verbreiten lassen. Damit könnte die Gefahr bestehen, daß das kostenlose An-
gebot der Beklagten das gleichartige entgeltliche Angebot der Klägerin auf
Dauer ersetzt und daß auf diese Weise der Wettbewerb auf dem Markt der
Verbreitung von ad-hoc-Meldungen nicht nur gestört, sondern sogar beseitigt
wird. Denn eine Monopolisierung des Marktes der Verbreitung von ad-hoc-
Meldungen liegt vor allem deshalb besonders nahe, weil die Parteien die einzi-
gen Wettbewerber auf diesem Markt sind und die Beklagte ihre unentgeltliche
Leistung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft anbietet und gewährt.
4. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch kann entgegen der
Ansicht der Revision auch nicht aus § 35 Abs. 1 GWB i.V. mit § 26 Abs. 4
GWB a.F. (neu: § 33 GWB i.V. mit § 20 Abs. 4 GWB) hergeleitet werden, da es
insoweit bereits an hinreichendem Tatsachenvortrag fehlt.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Raebel