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BGH Urteil vom 21.04.2005 – III ZR 264/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. April 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 B, Cb; BBesG § 2 Abs. 2 Satz 1
a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer
unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Emp-
fänger aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position
aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.
b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber ei-
nem Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlege-
nen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zu-
standekommen der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über
die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß
seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung
über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft
besteht.
BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Teil-Grund- und Teil-
Endurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 22. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des
beklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der
Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissen-
schaft und Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Aus-
kunft über die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an
der Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akade-
mischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den
Westteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbau-
und Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde
ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis
1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abtei-
lungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die vom Wissen-
schaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselek-
tronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den
Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des
Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundes-
gebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft
über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenschaftsministerium des
Beklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den
Kläger, in dem sie unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werden."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den Ruf an und wur-
de mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993
wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem
Text des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger
Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezü-
gen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesge-
biet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten Besoldungs-
Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2.
Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch
das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom
23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Klä-
ger einen solchen Zuschuß nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die rückwirkende
Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid
vom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal-
tungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwal-
tungsgericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom
23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem
5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsge-
richt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1
Satz 1 2. BesÜV, weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßli-
che Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht,
wie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universi-
tät in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine
etwaige Zusicherung des "Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine
solche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim Verbleib in der freien
Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen
Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundes-
gebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 er-
teilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des
Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum
31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststel-
lung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besol-
dung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag
zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist
in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber
den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststel-
lungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zuge-
lassenen Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1
BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten ha-
be mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft
erteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-
ses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch
gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in
Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur
Formulierung des Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die
Bezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden
abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch
schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar
gewesen, § 4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in
dieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch
auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuld-
haft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger ent-
standenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April
1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur
angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die
Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße
des Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsge-
richt in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchst-
richterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993
zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausge-
stellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an
Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsge-
biet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der
gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG un-
wirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens
noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag
nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse
noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte
Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und
Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besol-
dungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner
sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichti-
gen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger
ab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die
Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.
B.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
I. Revision des Beklagten
1.
Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, so-
weit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die getroffenen
Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermes-
sen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch
nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist ne-
ben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, daß die gel-
tend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobe-
nen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei
Schadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür
bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: Senatsurteil vom
11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; BGHZ 126,
217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die
Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als
erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Scha-
den des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommens-
situation, die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) be-
stimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A.
erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach
auf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) be-
grenzt, da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch
der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Aus-
kunft vertrauen durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwi-
schen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die be-
standen hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind
- unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber
auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regel-
fall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche so-
wie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einer-
seits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits
mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätig-
keit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-
trag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb
nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung
dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2.
Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffas-
sung des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschlie-
ßen, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ge-
mäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.
a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werde im Falle der
Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichba-
ren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran betei-
ligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber beste-
henden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig,
richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig dispo-
nieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354, 357; Urteil vom
27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB,
13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.). Dies ist insbesondere dann
geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar le-
benswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft.
Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein
vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden,
war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magde-
burg unrichtig.
b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beamten des Be-
klagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-
chen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob
dem Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens
mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf der Fahrlässig-
keit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in
dem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung mögli-
cherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar,
daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beam-
ten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der
zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers
vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung
durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in
BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB
§ 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die Verneinung des
Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend er-
kannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger
rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat in BGHZ
aaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen,
daß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer
sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte,
da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Um-
stände, wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die
Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f; Baum-
gärtel/
Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839
Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt
bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur
wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung" gezahlt wurde,
ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Ver-
anlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten geben können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10. März 1993
habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefo-
nisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzmini-
steriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete
damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt
hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls da-
von auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um
Rat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amts-
pflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des
Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des Wis-
senschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens
des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft
vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine
über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine
Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechts-
lage auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar
2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR
85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß
dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft
hatte.
Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht entlasten, wenn
seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvor-
wurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der
Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([Nichtan-
nahme-]Beschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1
Satz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW
1986, 2952, 2954; siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242).
c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffen-
den und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden
ist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen An-
gaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründen den Eintritt
eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage
entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist
dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sach-
vortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Beru-
fungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im
Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die
Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen
habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht des-
halb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung
einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten
und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungs-
weise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichti-
gung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz
ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit ei-
ner Klage entbehrlich ist, wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vor-
gebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn
das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den
Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH,
Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der
Fall hier.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Scha-
dens des Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in
der Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem
vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber
die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinrei-
chend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei
kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Ur-
teils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergän-
zung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die
Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben
habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) be-
kommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien
im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen er-
warten, daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht
Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner be-
reits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz
jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein
Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersatzanspruch
nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser
Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusi-
cherungen, Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als
die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Scha-
densersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersat-
zes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge,
durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen,
um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu er-
zielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch
nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherun-
gen, Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte her-
geleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt
werde
(Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel,
Besoldungsrecht,
Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche:
Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). Indessen hat
der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder
seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der ent-
gangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflicht-
verletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993
- III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 -
VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten
nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt
zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-
gar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zah-
lung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Ge-
haltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 50 Abs. 2
Satz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluß von Scha-
densersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorge-
pflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG
Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ
2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufungsurteil auf-
zuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde.
1.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageab-
weisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Aus-
kunft vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers
nicht mit Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996
(BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstif-
tende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vor-
nahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.:
Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten
Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993,
da der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei der A. aufzu-
geben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-
mensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage
unterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2.
Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des
Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Ge-
sichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeiti-
gen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ge-
rechtfertigt, den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1
BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des vor-
bezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der Be-
klagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte
Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils
vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine "Westbesoldung" nicht
beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost)
nicht habe zufriedengeben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen
des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen
hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den
Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3.
Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem
anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststel-
lungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abwei-
sungsreif, weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der "Westbe-
soldung" bezieht.
Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf
den Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "West-
gehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlan-
gen, die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wo-
bei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft
vom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so
daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und
C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht
ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position
entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da
sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit
dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hin-
weis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzu-
passen.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorg-
lich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu
Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Be-
scheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die
Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Be-
schlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999
am 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1
BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Scha-
den und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaf-
tungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte
weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft
war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung dar-
stellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen
Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend,
eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß
dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem
Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ 160, 216, 231;
150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverlet-
zung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm re-
gelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Ver-
fahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der
Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-
derliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgele-
gen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317,
324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Stau-
dinger/Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994
- III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn
die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos ge-
wesen wäre (Senat in BGHZ aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) be-
standen, wie das für den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-
deburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt
hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "Ost-"
und "Westgehalt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es
dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er
die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, ei-
ne Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaf-
tungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht
eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage
rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB).
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann