Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.02.2003 – III ZR 223/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB a.F. § 209 Abs. 2

Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt

nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie

kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der

Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002

wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger kauften am 22. Dezember 1988 von R. und P. Sch. das Teil-

eigentum an einem Grundstück in H.-B., das mit dem Sondereigentum an ei-

nem Supermarkt verbunden war. Zur Zeit des Vertragsschlusses waren die

Straßen, an denen das Grundstück lag, bereits fertiggestellt. Erschließungs-

maßnahmen hatten in den Jahren 1979 bis 1981 stattgefunden. Erschlie-

ßungsbeiträge waren jedoch, was die Kläger nicht wußten, noch nicht einge-

fordert worden. Der von dem beklagten Notar beurkundete Kaufvertrag regelte

nicht ausdrücklich, welche Vertragspartei etwa ausstehende Erschließungsbei-

träge zu zahlen habe.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte die Freie und Hansestadt

Hamburg gegen den Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger

zu 2 - einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 113.047,45 DM fest. Der Kläger

zu 1 legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte bei dem Ver-

waltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In

dem hierdurch eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragte

der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Juni 1993, den Beklagten beizuladen.

Der Antrag wurde damit begründet, daß eine Regreßhaftung des Beklagten

gemäß § 19 BNotO in Betracht komme. Die Beiladung erfolgte durch Beschluß

des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993.

Die Kläger unterrichteten den Beklagten mit weiterem anwaltlichen

Schreiben vom 22. Juni 1993 von dem Beiladungsersuchen und regten an, daß

er seine Haftpflichtversicherung informiere. Der Beklagte bestätigte mit Schrei-

ben vom 6. September 1993 den Eingang des Schreibens der Kläger. Weiter

teilte er mit, seine Haftpflichtversicherung informiert zu haben, und bat, über

den Fortgang des "Verwaltungsrechtsverfahrens" unterrichtet zu werden.

Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Wider-

spruchs an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die von der Freien und Hanse-

stadt Hamburg hiergegen beantragte Zulassung der Beschwerde durch Be-

schluß vom 27. Januar 2000 ab. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht ab-

geschlossen.

Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe es amtspflichtwidrig un-

terlassen, sie auf das Risiko noch ausstehender Erschließungsbeiträge hinzu-

weisen. Im Falle einer solchen Aufklärung hätten sie mit den Verkäufern ver-

einbart, daß diese die Erschließungskosten aus der Vergangenheit, sie als

Käufer nur die künftigen Erschließungskosten zu tragen hätten. Mit der im No-

vember 1999 erhobenen Klage begehren die Kläger Befreiung von der Zah-

lungspflicht aus dem Beitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg

vom 23. Oktober 1992 in Höhe von 113.047,45 DM, ferner Zahlung dieses Be-

trages an sie nach Ablauf einer unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist

und Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, eventuell darüber hinaus

festgesetzten Erschließungskostenaufwand zu erstatten. Sie haben ferner eine

Reihe von Hilfsanträgen gestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung

erhoben.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der

Revision verfolgen die Kläger ihre Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage ausgeführt:

Es könne offenbleiben, ob der Beklagte amtspflichtwidrig mit den Ur-

kundsbeteiligten nicht erörtert habe, daß in der Vergangenheit erfolgte Er-

schließungsmaßnahmen nicht abgerechnet sein könnten und insoweit eine

- vertraglich zu regelnde - Übernahme der Erschließungsbeiträge durch die

Verkäufer in Betracht komme. Weiter könne dahinstehen, ob die Verkäufer ei-

ner solchen Klausel zugestimmt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche der

Kläger gegen den Beklagten wegen Verletzung notarieller Amtspflichten seien

verjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis von

dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hätten die Kläger am

22. Juni 1993 gehabt. Der Schaden sei bereits mit dem Erlaß des Beitragsbe-

scheides vom 23. Oktober 1992 eingetreten. Die Kläger hätten den Beklagten

spätestens dann als Schädiger angesehen, als sie am 22. Juni 1993 seine

Beiladung beantragt hätten. Damals hätten ihnen auch bekanntermaßen keine

anderweitigen Ersatzansprüche gegen die Verkäufer zugestanden. Die Verjäh-

rungsfrist sei im Juni 1996, vor Einreichung der Klage am 10. November 1999,

abgelaufen. Weder durch den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts

vom 9. Juli 1993 noch durch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren selbst sei

die Verjährung unterbrochen, noch durch ein pactum de non petendo oder

Verhandlungen gehemmt worden.

II.

Die Begründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Prüfung stand.

Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verlet-

zung einer notariellen Amtspflicht (§ 19 Abs. 1 BNotO) ist jedenfalls verjährt.

1.

Der Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Amtspflichtverlet-

zung des Notars entstandenen Schadens verjährte nach dem hier noch an-

wendbaren alten Recht in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der

Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-

langte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.); der Be-

ginn der Verjährung erforderte des weiteren nach § 198 Satz 1 BGB a.F., daß

überhaupt ein Schaden entstanden war (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000

- IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Diese Voraussetzungen für den Lauf

der Verjährung waren im Juni 1993 erfüllt.

a) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung

eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß be-

reits feststehen muß, daß der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig

wird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils

reicht nicht aus. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen

Feststellungen haben die Kläger infolge der - unterstellten - Amtspflichtverlet-

zung des Beklagten einen Schaden schon mit dem Erlaß des Beitragsbe-

scheids vom 23. Oktober 1992 erlitten. Das ist von Rechts wegen nicht zu be-

anstanden.

aa) Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt hat

der Beklagte eine den Klägern nachteilige Vertragsgestaltung verursacht. Er

hat in den notariellen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß nach Ver-

tragsschluß Beitragsbescheide wegen früher ausgeführter Erschließungsmaß-

nahmen ergehen könnten. Deshalb unterblieb in dem beurkundeten Kaufver-

trag eine - in aller Regel dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende

(vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, 2283) - Be-

stimmung, daß die Verkäufer solche Erschließungskosten übernahmen. Die

- dispositiven - §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 BGB a.F. blieben anwendbar, was für

die Kläger als Käufer bedeutete, daß sie die nach der Übergabe des Grund-

stücks fällig werdenden Erschließungsbeiträge zu tragen hatten (vgl. BGH aaO

und Urteil vom 29. Januar 1982 - V ZR 73/81 - NJW 1982, 1278). Das hiermit

verbundene Schadensrisiko verwirklichte sich, als der Kläger zu 1 - als Ge-

samtschuldner neben dem Kläger zu 2 - auf Zahlung des Beitrages für vor dem

Vertragsschluß erfolgte Erschließungen in Anspruch genommen wurde. Mit

dem Zugang des Beitragsbescheides der Freien und Hansestadt Hamburg vom

23. Oktober 1992 entstand die Zahlungsverpflichtung und damit der Schaden

der Kläger.

bb) Die Revision macht dagegen geltend, ein Abgabenanspruch sei

nicht entstanden, weil die Erschließung über den Bebauungsplan hinausge-

reicht und die Freie und Hansestadt Hamburg auch den planüberschreitenden

Mehraufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt habe. Der Ab-

gabenbescheid unterliege daher insgesamt der Aufhebung.

Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings im Eilverfahren nach § 80

Abs. 5 VwGO ausgesprochen, daß die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides

vom 23. Oktober 1992 ernsthaft zweifelhaft sei (Beschluß vom 27. Januar 2000

- 1 Bs 39/97 Umdruck S. 4). Die Entstehung eines Schadens hing aber nicht

davon ab, ob der ergangene Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig und

deshalb mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar war. Die für die

Entstehung eines Schadens entscheidende - rechtlich verfestigte (vgl. BGH,

Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) - Ver-

schlechterung der Vermögenslage ist bereits mit dem Erlaß des Beitragsbe-

scheides eingetreten. Die Kläger waren aufgrund des - von Gesetzes wegen

sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - Beitragsbescheids vom 23. Ok-

tober 1992 verpflichtet, 113.047,45 DM an die Freie und Hansestadt Hamburg

zu zahlen. Daß der Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfah-

ren aufgehoben werden könnte, stellt nur die Endgültigkeit des eingetretenen

Schadens in Frage (vgl. BGHZ 129, 386, 389 f und BGH, Urteile vom

12. Februar 1998 - IX ZR 190/97 - WM 1998, 786, 787 und vom 28. April 1994

aaO 2283 f).

b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden

und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen

Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage

gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als

Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Er-

folgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Se-

nats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469;

vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653). Das war nach Auffas-

sung des Berufungsgerichts spätestens am 22. Juni 1993 der Fall. Auch hier-

gegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

aa) Wie das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision festge-

stellt hat, hatten die Kläger die erforderliche Kenntnis von der Person des Be-

klagten als Schädiger am 22. Juni 1993. Denn mit Schriftsatz von diesem Tag

beantragten ihre Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die

Beiladung des Beklagten und begründeten dies mit der Möglichkeit eines Re-

gresses.

bb) Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Kläger die ihm bei der Beur-

kundung obliegenden Pflichten lediglich fahrlässig verletzt, und es hat sich

nicht um ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO

gehandelt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis

vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO);

denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere

Weise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs-

)

Klage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzu-

muten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000

aaO 1500).

(1) Als anderweitige Ersatzmöglichkeit wären im Streitfall nur Ansprüche

der Kläger gegen die Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens in Betracht

gekommen. Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag indes dahin gewürdigt,

daß den Klägern nach ihrem Kenntnisstand bereits ab dem 22. Juni 1993 sol-

che Ersatzansprüche gegen die Verkäufer nicht zugestanden hätten. Die Frage

nach der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei den Verkäufern nicht ohne

weiteres ersichtlich gewesen. Diese tatrichterliche Feststellung ist vertretbar

und daher im Revisionsverfahren hinzunehmen. Von einer Begründung im ein-

zelnen wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

(2) Die Revision meint, vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen

(Hauptsache-)Verfahrens hätten die Kläger keine "Kenntnis vom Schaden"

gehabt. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Kläger ihre Beitragspflicht

mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen möglicherweise mindern, aber

nicht vollständig abwenden können. Die Verjährungsfrist läuft bereits, wenn der

Geschädigte weiß, daß ihm ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, ent-

standen ist und ihm daher die Erhebung einer Feststellungsklage zuzumuten

ist.

Die Kläger waren als Anlieger - grundsätzlich und bekanntermaßen - für

die unstreitig erfolgten und noch nicht abgerechneten Erschließungsmaßnah-

men beitragspflichtig. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, die

Kläger hätten die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober

1992 daraus hergeleitet, daß die Freie und Hansestadt Hamburg Erschlie-

ßungskosten in nicht zulässiger Höhe geltend gemacht habe. In die Abrech-

nung der Erschließungskosten seien - so ihr Vortrag im Revisionsverfahren -

rechtsfehlerhaft planüberschreitungsbedingte Mehrkosten einbezogen worden.

Die Kläger hatten demnach selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage

zu erwarten, daß sie - aufgrund eines neuen Bescheids und unter Umständen

in geringerem Umfang - zu Erschließungskosten herangezogen würden.

2.

Die mithin im Juni 1993 beginnende Verjährung ist weder durch ein

pactum de non petendo (§§ 202 Abs. 1; 205 BGB a.F.) noch durch Verhand-

lungen über den zu leistenden Schadensersatz (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) ge-

hemmt worden.

a) Ein Abkommen über den befristeten Verzicht auf die Geltendmachung

einer Forderung (pactum de non petendo) setzt eine Vereinbarung voraus, daß

der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll.

Dafür braucht kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden; es genügt,

daß die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstel-

len (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91 - NJW 1993, 1320,

1323 und vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99 - NJW 2000, 2661, 2662).

Ein solches Stillhalteabkommen ist hier indes nicht zustande gekommen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger dem Be-

klagten kein entsprechendes Angebot gemacht. Das wird von der Revision er-

folglos bekämpft. Das Berufungsgericht durfte das Schreiben der Bevollmäch-

tigten der Kläger an den Beklagten vom 22. Juni 1993 dahin verstehen (§ 286

ZPO), daß sie die Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist nicht im Wege

des pactum de non petendo, sondern durch die mit Schriftsatz vom selben Tag

beantragte Beiladung des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

bewirken wollten. In dem von den Bevollmächtigten der Kläger in Bezug ge-

nommenen und ihrem Schreiben an den Beklagten abschriftlich beigefügten

Gesuch an das Verwaltungsgericht heißt es nämlich "zur Vermeidung sonst

erforderlicher anderweitiger verjährungsfristunterbrechender Maßnahmen ...

<sei> die (einfache) Beiladung sachgerecht".

b) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-

richt in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 6. September 1993 auf das

- schon genannte - Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 22. Juni

1993 keine Aufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gesehen hat.

Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhan-

deln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist zwar weit zu verstehen. Es ge-

nügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berech-

tigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz

abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in An-

spruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme

gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung

von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Ver-

gleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert

wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168,

1169). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat das Schreiben

des Beklagten vom 6. September 1993 als bloße Eingangsbestätigung und

Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber seiner Haftpflichtversicherung gewür-

digt. Der Beklagte hat dort in der Tat jegliche Aussage zur Berechtigung der

gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche vermieden.

3.

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Verjährung

nicht analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. durch den Widerspruch und das verwal-

tungsgerichtliche (Eil- und Klage-)Verfahren unterbrochen worden ist. Die ver-

waltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amts-

pflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklä-

rung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern ge-

gen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg

(vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).

a) Fehl geht der Hinweis der Revision auf § 220 Abs. 1 BGB a.F. Die

Vorschrift erklärt bestimmte Verjährungsregeln für entsprechend anwendbar

auf einen Anspruch, der vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungs-

behörde geltend zu machen ist. Der hier eingeklagte Notarhaftungsanspruch ist

aber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Art. 34 Satz 3

GG). Auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind die §§ 209 ff BGB

a.F. unmittelbar anzuwenden (Staudinger/Frank Peters, BGB <2001> § 220

Rn. 1); sie führen im Streitfall indes nicht zu einer Hemmung oder Unterbre-

chung der Verjährung.

b) Die Revision beruft sich darauf, eine - am 22. Juni 1993 begonnene -

Verjährung sei jedenfalls durch den im Eilverfahren ergangenen Beiladungsbe-

schluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 rechtzeitig unterbrochen wor-

den (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog).

Dem Standpunkt der Revision ist nicht beizutreten.

§ 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat,

eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdeh-

nung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294;

BGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ

153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ,

BGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).

Es muß weiter davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber keine

Notwendigkeit gesehen hat, außer der Streitverkündung (vgl. § 209 Abs. 2

Nr. 4 BGB a.F.) noch den Beiladungsbeschluß (§ 65 VwGO) als Grund für die

Unterbrechung der Verjährung zu normieren. Selbst die jüngsten Änderungen

der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-

rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) gaben ihm keinen Anlaß, den

Beiladungsbeschluß als Grund für die - nach dem Wegfall der Verjährungsun-

terbrechung nur noch mögliche - Hemmung der Verjährung einzuführen (vgl.

§ 204 BGB n.F.).

Zwischen den im Katalog des § 209 Abs. 2 BGB a.F. genannten Unter-

brechungshandlungen und der Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit gibt es

einen grundsätzlichen Unterschied. Die der Erhebung der Klage gleichstehen-

den Unterbrechungshandlungen des § 209 Abs. 2 BGB a.F. stehen wie die

Klage selbst zur Disposition der Parteien. Sie werden entweder unmittelbar

durch den Berechtigten bewirkt (§ 209 Abs. 2 Nr. 1a, 2, 3 und 5 zweite Alterna-

tive BGB a.F.) oder erfolgen auf seinen Antrag oder durch Zustellung eines

Schriftsatzes (§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 1b, 4 <i.V.m. § 73 ZPO>, 5 erste Alternative

BGB a.F.), erfordern also ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts

gerichtetes Vorgehen des Gläubigers (Senatsurteil aaO). Die Beiladung ge-

schieht hingegen nur durch Gerichtsbeschluß (Jörg Schmidt in Eyermann/Fröh-

ler, VwGO 11. Aufl. 2000 § 65 Rn. 3; Martin Redeker in Redeker/v. Oertzen

VwGO 13. Aufl. 2000 § 65 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 65

Rn. 23; vgl. auch Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts 2. Aufl. 1974

S. 289); die einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO), die hier allein in Rede

steht, ist zudem nach ganz h.M. dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts

überlassen

(Jörg Schmidt aaO Rn. 5; Martin Redeker aaO Rn. 12;

Kopp/Schenke aaO Rn. 6; vgl. dagegen Grunsky aaO S. 287 und 291). Diese

systematischen Unterschiede sind - im Verein mit dem Wortlaut des § 209 BGB

a.F., der die Beiladung nicht nennt, und dem Schweigen des Reformgesetzge-

bers - von solchem Gewicht, daß jedenfalls die einfache Beiladung den in

§ 209 Abs. 2 BGB a.F. aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere

der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden

kann. Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialge-

richts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des

Bundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der

Beiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.

c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen

Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbre-

chung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19

BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile

BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001,

468, 469). Im Verwaltungsrechtsweg konnten die Kläger, wie bereits dargelegt,

nicht die vollständige Beseitigung des durch die nachteilige Vertragsgestaltung

verursachten Schadens erreichen. Jedenfalls die Erhebung einer Klage auf

Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten war ihnen zumutbar; sie

hätten sich - wie im anhängigen Verfahren - nicht prozessual widersprüchlich

verhalten müssen.

4.

Die am 10. November 1999 eingereichte und am 15. November 1999 zu-

gestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen. Die

Verjährung des Klageanspruchs begann im Juni 1993 und endete mangels

Hemmung oder Unterbrechung spätestens im Juni 1996 (§ 19 Abs. 1 Satz 3

BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.).

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke