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BGH Urteil vom 22.11.2005 – XI ZR 76/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 22. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 76/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 276 Fb, 826 Ga

Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftli- chen Aufklärungspflicht.

BGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05 - OLG Düsseldorf LG Kleve

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 11. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

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Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klä-

gers aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ver-

mittlung von Börsentermingeschäften.

Die 1996 als Aktiengesellschaft gegründete Beklagte zu 1), deren

Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, betreibt eine Wertpapier-

handelsbank, die über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur

Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Na-

men und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) nach § 1

Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG verfügt. Der zum damaligen Zeitpunkt 41 Jahre

alte Kläger, ein Techniker, mit einem jährlichen Nettoeinkommen von ca.

80.000 DM meldete sich am 5. Juni 1999 aufgrund einer Fernsehwer-

bung bei der Beklagten zu 1), die ihm wunschgemäß die Vertragsunter-

lagen bestehend aus einem 35 Seiten umfassenden Hochglanzprospekt

mit dem Titel "Der spekulative Handel mit Optionen", den Kontoeröff-

nungsunterlagen mit einem "Know your Customer"-Formblatt und den

"Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Optionsgeschäften"

übermittelte. Am 31. Januar 2001 kam es zu einem Telefonat des Klä-

gers mit dem Mitarbeiter S. der mit dem Vertrieb der Dienstleistun-

gen der Beklagten zu 1) beauftragten M. Finanz, dessen

Dauer und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

3

Unter telefonischer Anleitung von S. füllte der Kläger das

Formblatt "Know your Customer" aus. Dabei gab er an, bisher nur Ge-

schäfte mit Aktien, Investmentfonds und Optionsscheinen getätigt zu ha-

ben, jedoch keine Börsentermingeschäfte, insofern verfüge er lediglich

über Grundkenntnisse. Gleichzeitig mit dem von ihm ausgefüllten Form-

blatt übermittelte der Kläger der Beklagten zu 1) das von ihm unterzeich-

nete Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsen-

termin- und Warentermingeschäften".

4

Der Kläger leistete auf sein Konto bei der Beklagten zu 1) umge-

rechnet 90.899,38 €. Von den eingezahlten Beträgen wurden von der

Beklagten zu 1) sofort 4,9% Agio abgezogen. Bis zum 6. April 2001 er-

teilte der Kläger 17 Kaufaufträge mit einem Volumen von 212 Options-

kontrakten. Für jeden dieser Kontrakte berechnete die Beklagte zu 1)

eine "Round-Turn"-Kommission von 80 US-Dollar und blieb damit 40 US-

Dollar unter der im Prospekt angegebenen Gebühr von 120 US-Dollar.

Darüber hinaus hatte der Kläger eine Gewinnbeteiligung von 20% zu

zahlen. In der Regel kam es jedoch nicht zu Gewinnen, sondern fast

ausschließlich zu Verlusten. Nach Beendigung der Geschäftsverbindung

erhielt der Kläger von der Beklagten zu 1) 24.708,11 € zurück. Den Diffe-

renzbetrag von 66.191,27 € zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen

macht er mit der Klage geltend.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-

fungsgericht zugelassenen - Revision erstrebten die Beklagten weiterhin

die Abweisung der Klage.

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7

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Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatz-

anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contra-

hendo) und gegen den Beklagten zu 2) wegen vorsätzlich sittenwidriger

Schädigung aus § 826 BGB. Die Beklagte zu 1) habe ihre gegenüber

dem Kläger bestehende Aufklärungspflicht über die mit den getätigten

Optionsgeschäften verbundenen Risiken verletzt. Hierdurch sei dem Klä-

ger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

9

Die einem gewerblichen Vermittler von Terminoptionsgeschäften

obliegende schriftliche Aufklärung über den Umfang des Verlustrisikos

und die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die

Optionsprämie habe die Beklagte zu 1) nicht erfüllt. Zwar könne eine

Bank bei einem banküblichen Effektenhandel ihre Aufklärungspflicht

auch mündlich erfüllen. Die Beklagte zu 1) sei aber keine Vollbank, son-

dern lediglich eine Wertpapierhandelsbank, deren Verhalten dem eines

gewerblichen Vermittlers von Termindirekt- und Optionsgeschäften glei-

che. Die Beklagte zu 1) habe durch telefonische Berater ihre Finanzin-

strumente verkauft und so hohe Aufschläge auf die Optionsprämie ver-

langt, dass für den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlos-

sen gewesen sei. Dass die Beklagte zu 1) statt der prospektierten Ge-

bühr von 120 US-Dollar lediglich eine solche von 80 US-Dollar berechnet

habe, habe die Gewinnchancen nicht nennenswert erhöht, sondern sei

zusätzlich geeignet gewesen, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln,

das Risiko sei durch die geringere Gebühr nicht so hoch wie in dem

Prospekt angegeben. Bei den verlangten Gebühren könne nicht von ge-

ringfügigen Aufschlägen gesprochen werden, die keinen nennenswerten

Einfluss auf die Gewinnchancen des Anlegers gehabt hätten. Allein die

"Round-Turn"-Gebühren hätten im Streitfall etwa 20% der Optionsprämie

betragen. Dabei seien das Agio in Höhe von 4,9% und die zwanzigpro-

zentige Gewinnbeteiligung noch nicht einmal berücksichtigt.

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Aufgrund der Angaben des Klägers im Fragebogen "Know your

Customer" über sein Wissen und sein bisheriges Anlageverhalten habe

der von der Beklagten zu 1) eingeschaltete Vermittler auch von einem in

Optionsgeschäften unerfahrenen Kunden ausgehen müssen, der un-

missverständlich über die besonderen Risiken der vermittelten Geschäfte

habe aufgeklärt werden müssen. Dabei könne dahinstehen, ob der Ver-

mittler den Kläger mündlich aufgeklärt habe, denn eine solche Aufklä-

rung könne die schriftliche nicht ersetzen. Die Broschüre "Der spekulati-

ve Handel mit Optionen" stelle keine ausreichende schriftliche Aufklä-

rung dar. Sie enthalte zwar eine Reihe von Risikohinweisen. Aber durch

die Gestaltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt der Broschüre

werde die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitge-

hend entwertet mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information ins-

gesamt ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Ri-

siken des Waren- und Börsenterminhandels verliere.

11

Der Beklagte zu 2) hafte dem Kläger aus § 826 BGB für den einge-

tretenen Vermögensschaden. Er sei als Vorstandsmitglied dafür verant-

wortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1) entsprechend den rechtli-

chen Grundsätzen über die mit den Börsentermingeschäften verbunde-

nen Risiken aufgeklärt würden. Der Umstand, dass sich der Beklagte zu

2) nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Broschüre der Formulie-

rungen des Rechtsanwalts P. bedient habe, ändere an seiner Haftung

nichts. Ein derartiges Verhalten sei als durchaus ambivalent zu werten.

Der Beklagte zu 2) habe keineswegs das Ziel haben müssen, die Anleger

sachgerecht aufzuklären. Er könne ebenso gut die Absicht gehabt ha-

ben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzu-

klären. Dafür spreche die insgesamt mangelhafte Risikoaufklärung in der

Broschüre. Diese sei auf Vernebelung des wahren Sachverhalts - der

praktischen Chancenlosigkeit des Anlegers - angelegt. Um diese habe

der Beklagte zu 2) kraft seiner Erfahrung gewusst und nichts unternom-

men, den Anlegern diese Kenntnisse hinreichend, also ungeschminkt, zu

vermitteln.

II.

12

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklag-

te zu 1) verpflichtet war, den Kläger schriftlich über die besonderen Risi-

ken der getätigten Geschäfte aufzuklären und dass sie diese Pflicht ver-

letzt hat.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufin-

teressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Le-

ser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage ver-

setzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Ge-

winnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu-

schätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Options-

prämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge

des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss

auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewie-

sen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-

tretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den

noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen

Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzule-

gen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird,

und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil

ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch

angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem

Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere

Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-

werben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos

machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschöni-

gung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st.Rspr. Senatsurtei-

le BGHZ 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,

WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002,

1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f.,

vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und vom

26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und XI ZR 279/03,

WM 2005, 28, 29).

15

b) Diesen Anforderungen genügt der Prospekt "Der spekulative

Handel mit Optionen" der Beklagten nicht. Wie das Berufungsgericht zu-

treffend ausgeführt hat, ist maßgebend, wie die Broschüre insgesamt auf

den unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgeschäften

nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm

von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht.

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(1) Diese Gesamtschau ergibt, dass die warnende Wirkung der

Hinweise auf den Seiten 3 bis 5 der Broschüre durch Gestaltung, Aufma-

chung und den sonstigen Inhalt der Broschüre wieder weitgehend ent-

wertet wird.

17

Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte

zu 1) bereits im Ausgangspunkt über die Höhe der von ihr erhobenen

Aufschläge in der Broschüre widersprüchlich informiert. Denn die Beklag-

te zu 1) berechnet das Agio von 4,9%, anders als auf Seite 3 dargestellt,

nicht auf das zur Optionsspekulation zur Verfügung gestellte Kapital,

sondern ausweislich Seite 18 der Broschüre auf die Summe aus Opti-

onsprämie und Geschäftsbesorgungsgebühr. Damit wird verschleiert,

dass das Agio die Optionsprämie um mehr als 4,9% verteuert. Dem Um-

stand, dass die Beklagte dem Kläger statt der prospektierten 120 US-

Dollar für jeden Kontrakt nur 80 US-Dollar berechnet hat, hat das Beru-

fungsgericht zur Recht keine die Beklagte zu 1) entlastende Wirkung

beigemessen. Bei einem unerfahrenen Kunden kann durch die Ermäßi-

gung der Gebühr der unzutreffende Eindruck erweckt werden, die im

Prospekt erwähnten Risiken würden sich durch die reduzierte Gebühr,

die die Funktion eines Lockvogelangebots hat, nennenswert verringern.

18

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass mit der

Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 20% auf das einzelne erfolg-

reiche Geschäft die ohnehin nur theoretische Chance des Kunden, ins-

gesamt einen Gewinn zu erzielen, zusätzlich gemindert wird, worauf be-

sonders eindringlich hätte hingewiesen werden müssen (vgl. dazu Se-

natsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Zu-

sätzlich wird durch die Vereinbarung der Gewinnbeteiligung der unzutref-

fende Eindruck vermittelt, dass allen warnenden Hinweisen zum Trotz

die Optionsgeschäfte doch mit einem Gewinn beendet werden können.

Denn aus welchem Grund, so muss sich der unbefangene Leser der In-

formationsbroschüre fragen, sollte wohl die Beklagte zu 1) von ihrem

Kunden für die von ihr vermittelten Optionsgeschäfte zusätzlich zu dem

Agio und der Geschäftsbesorgungsgebühr eine Gewinnbeteiligung von

20% auf das einzelne Geschäft fordern, wenn es absolut unwahrschein-

lich ist, dass der Kunde bei den gehandelten Optionskontrakten auch

gewinnen kann. Sinn macht die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung

bei wirtschaftlicher Betrachtung nur dann, wenn die realistische Chance

besteht, dass der Anleger auch mit Gewinn abschließen kann.

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Die praktische Chancenlosigkeit des Erwerbers, vor allem wenn er

mehrere verschiedene Geschäfte tätigt, wird nicht mit der hinreichenden

Deutlichkeit in der Broschüre aufgeführt. Sie erwähnt zwar wiederholt die

Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt aber den

falschen Eindruck, dass diesem Risiko realistische Gewinnchancen ge-

genüberstehen. So wird auf Seite 5 der Eindruck vermittelt, der Kunde

könne theoretisch im Endergebnis seine Geschäfte mit Gewinn abschlie-

ßen, wenn er viel Glück habe und zum richtigen Zeitpunkt sein Engage-

ment beende. Erst auf Seite 17, nachdem der Leser durch verwirrende

Berechnungsbeispiele und Erläuterungsskizzen abgelenkt worden ist,

steht an eher versteckter Stelle, wenn auch drucktechnisch hervorgeho-

ben, ein Warnhinweis, dass ein Gewinn absolut unwahrscheinlich ist.

Dieser Warnhinweis wird jedoch durch ein Gewinnbeispiel auf der fol-

genden Seite wieder relativiert, das dem Leser vorspiegelt, er könne

entgegen der vorangegangenen Warnung trotz der Gebühren und der

Gewinnbeteiligung der Beklagten zu 1) gleichwohl einen Gewinn von

56,81% in weniger als zwei Monaten erwirtschaften.

20

(2) Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsge-

richt nicht der Behauptung der Beklagten zu 1) nachgehen, die Chancen-

losigkeit der vermittelten Geschäfte beruhe wesentlich nicht auf den von

der Beklagten zu 1) vereinnahmten Gebühren, sondern vor allem auf all-

gemeinen Marktmechanismen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen

gelassen, ob eine Aufklärung über den Prämienaufschlag im Einzelfall

unterbleiben kann, wenn er nur einen geringen Einfluss auf das Risiko

des Anlegers hat (BGH, Urteil vom 17. November 1986 - II ZR 79/86,

WM 1987, 7). Dies kann allenfalls bei Aufschlägen in Betracht kommen,

die die Gewinnchance des Anlegers nur geringfügig verschlechtern (vgl.

Bundschuh WM 1985, 249, 250; Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage

Nr. 2 S. 15). Jedenfalls ein Aufschlag von 11% ist nicht mehr geringfügig,

weil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich

verschiebt (Senat, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89,

WM 1991, 127, 129).

21

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts betrug allein der Aufschlag durch die "Round-Turn"-

Gebühren rund 20% der Optionsprämie, wobei das Agio in Höhe von

4,9% des eingezahlten Kapitals und die zwanzigprozentige Gewinnbetei-

ligung noch nicht berücksichtigt sind. Wie auch die Revision nicht ver-

kennt, müssen Gebühren vom Anleger zurückverdient werden, um die

Verlustzone zu verlassen. Das Zurückverdienen ist jedoch bei den über-

höhten Gebühren der Beklagten zu 1) praktisch ausgeschlossen. Über

diesen Umstand muss der Anleger unabhängig von sonstigen Risiken der

Kapitalanlage klar und eindeutig aufgeklärt werden. Daher kommt es

entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob möglicherweise

auch andere Faktoren Einfluss auf die Gewinnchance haben.

22

c) Auf die Pflicht der Beklagten zu 1), den Kläger schriftlich aufzu-

klären, hat ihr Status als Wertpapierhandelsbank entgegen der Ansicht

der Revision keinen Einfluss.

23

Der Revision ist zuzugeben, dass der Senat beim banküblichen

Effektenhandel in der Regel die mündliche Aufklärung durch ein Kreditin-

stitut ausreichen lässt (BGHZ 150, 164, 166 f.; Senatsurteil vom 19. Mai

1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; Siol, in: Schimansky/Bunte/

Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 20). Darauf kann sich

die Beklagte zu 1) jedoch nicht berufen. Denn sie ist keine Vollbank,

sondern ein allein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Institut,

das ausschließlich in demselben Marktsegment und mit denselben Prak-

tiken arbeitet wie gewerbliche Vermittler von Options- und Terminge-

schäften. Auch sie erhebt Aufschläge auf die Optionsprämie, die derart

hoch sind, dass für die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausge-

schlossen ist, wobei sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

den Abschluss verschiedener, jeweils gebührenpflichtiger Geschäfte mit

Hilfe von Telefonverkäufern fördert. Damit betreibt die Beklagte keinen

banküblichen Effektenhandel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt

so bewegen würde, wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von

Options- und Termingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei

denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinn-

chance von vornherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer ge-

steigerten schriftlichen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999

Sonderbeilage Nr. 2 S. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218). Dabei ist es

entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, wie die Kunden gewor-

ben wurden und von wem die Initiative für den Erstkontakt ausging.

24

d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,

dass der Kläger kein erfahrener Anleger war, gegenüber dem eine Auf-

klärung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom

21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 m.w.Nachw.).

Der Kläger hatte in dem Fragebogen "Know your Customer" ausdrücklich

angegeben, dass er keine Erfahrung mit Börsentermingeschäften habe

und lediglich Grundkenntnisse darüber vorhanden seien. Damit war klar,

dass es sich bei dem Kläger um einen unerfahrenen Anleger handelte,

der insbesondere über die Auswirkungen der Aufschläge auf die Opti-

onsprämie aufgeklärt werden musste.

25

e) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch nicht auf

die Aufklärung verzichtet. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ver-

zicht in einem vorformulierten Vertrag überhaupt wirksam wäre (vgl. dazu

BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428; Se-

nat, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135).

Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1) ihre schadensursächliche Auf-

klärungspflichtverletzung bereits vor Abschluss des Geschäftsbesor-

gungsvertrages vom 9./10. April 2001, der den Haftungsausschluss bein-

haltet, begangen.

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2. Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

haftet die Beklagte zu 1) dem Kläger auch wegen vorsätzlicher sittenwid-

riger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Februar

1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Das Geschäftsmodell der Be-

klagten zu 1) verstößt gegen die guten Sitten, weil es darauf angelegt ist,

für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vor-

teil zu vermitteln. Wie sich der "Aufklärungsbroschüre" der Beklagten zu

1) entnehmen lässt, ist die Erbringung einer den Gebühren der Anleger

entsprechenden äquivalenten Leistung seitens der Beklagten zu 1) von

vornherein nicht beabsichtigt. Es geht der Beklagten zu 1) vielmehr nur

darum, mit Hilfe für die Anleger chancenloser Geschäfte durch überhöhte

Gebühren und Aufschläge hohe Gewinne zu erzielen. Da sich an diesem

Geschäftsmodell bei gehöriger Aufklärung kein vernünftig denkender

Mensch beteiligen würde, zielt es von vornherein ganz bewusst darauf

ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnut-

zung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner

zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.

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3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der

Beklagte zu 2) als Vorstand der Beklagten zu 1) persönlich für die unter-

lassene Aufklärung des Klägers haftet.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Geschäftsfüh-

rer einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu

tragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Ein

Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der

Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhin-

dert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger

Weise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz

(Senat, BGHZ 124, 151, 162; Senatsurteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR

144/93, WM 1994, 1746, 1747, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97,

WM 1999, 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001,

2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446;

siehe auch Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28,

29). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den geschäftsführen-

den Vorstand (§ 77 AktG) einer Aktiengesellschaft übertragbar.

29

Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru-

fungsgericht auch ausgeführt, dass Bemühungen des Beklagten zu 2),

das Informationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderun-

gen der Rechtsprechung anzupassen, seinen Vorsatz nicht ausschlie-

ßen. Der Beklagte muss bei seinen Bemühungen nicht das Ziel verfolgt

haben, die Anleger sachgerecht aufzuklären. Er kann ebenso gut die Ab-

sicht gehabt haben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger

sachgerecht aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR

211/03, WM 2005, 27 f. m.w.Nachw.). Zutreffend hat das Berufungsge-

richt angenommen, dass die Art und Weise, wie in der Broschüre die

Chancenlosigkeit der Anleger verschleiert wird, gegen den Willen des

Beklagten zu 2) spricht, für eine sachgerechte Aufklärung zu sorgen.

III.

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Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und

war deshalb zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 280/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 81/04 -