Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 22.11.2005 – XI ZR 76/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 276 Fb, 826 Ga
Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftli- chen Aufklärungspflicht.
BGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05 - OLG Düsseldorf LG Kleve
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 11. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
2
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klä-
gers aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ver-
mittlung von Börsentermingeschäften.
Die 1996 als Aktiengesellschaft gegründete Beklagte zu 1), deren
Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, betreibt eine Wertpapier-
handelsbank, die über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Na-
men und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) nach § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG verfügt. Der zum damaligen Zeitpunkt 41 Jahre
alte Kläger, ein Techniker, mit einem jährlichen Nettoeinkommen von ca.
80.000 DM meldete sich am 5. Juni 1999 aufgrund einer Fernsehwer-
bung bei der Beklagten zu 1), die ihm wunschgemäß die Vertragsunter-
lagen bestehend aus einem 35 Seiten umfassenden Hochglanzprospekt
mit dem Titel "Der spekulative Handel mit Optionen", den Kontoeröff-
nungsunterlagen mit einem "Know your Customer"-Formblatt und den
"Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Optionsgeschäften"
übermittelte. Am 31. Januar 2001 kam es zu einem Telefonat des Klä-
gers mit dem Mitarbeiter S. der mit dem Vertrieb der Dienstleistun-
gen der Beklagten zu 1) beauftragten M. Finanz, dessen
Dauer und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
3
Unter telefonischer Anleitung von S. füllte der Kläger das
Formblatt "Know your Customer" aus. Dabei gab er an, bisher nur Ge-
schäfte mit Aktien, Investmentfonds und Optionsscheinen getätigt zu ha-
ben, jedoch keine Börsentermingeschäfte, insofern verfüge er lediglich
über Grundkenntnisse. Gleichzeitig mit dem von ihm ausgefüllten Form-
blatt übermittelte der Kläger der Beklagten zu 1) das von ihm unterzeich-
nete Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsen-
termin- und Warentermingeschäften".
4
Der Kläger leistete auf sein Konto bei der Beklagten zu 1) umge-
rechnet 90.899,38 €. Von den eingezahlten Beträgen wurden von der
Beklagten zu 1) sofort 4,9% Agio abgezogen. Bis zum 6. April 2001 er-
teilte der Kläger 17 Kaufaufträge mit einem Volumen von 212 Options-
kontrakten. Für jeden dieser Kontrakte berechnete die Beklagte zu 1)
eine "Round-Turn"-Kommission von 80 US-Dollar und blieb damit 40 US-
Dollar unter der im Prospekt angegebenen Gebühr von 120 US-Dollar.
Darüber hinaus hatte der Kläger eine Gewinnbeteiligung von 20% zu
zahlen. In der Regel kam es jedoch nicht zu Gewinnen, sondern fast
ausschließlich zu Verlusten. Nach Beendigung der Geschäftsverbindung
erhielt der Kläger von der Beklagten zu 1) 24.708,11 € zurück. Den Diffe-
renzbetrag von 66.191,27 € zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen
macht er mit der Klage geltend.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision erstrebten die Beklagten weiterhin
die Abweisung der Klage.
6
7
8
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatz-
anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contra-
hendo) und gegen den Beklagten zu 2) wegen vorsätzlich sittenwidriger
Schädigung aus § 826 BGB. Die Beklagte zu 1) habe ihre gegenüber
dem Kläger bestehende Aufklärungspflicht über die mit den getätigten
Optionsgeschäften verbundenen Risiken verletzt. Hierdurch sei dem Klä-
ger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.
9
Die einem gewerblichen Vermittler von Terminoptionsgeschäften
obliegende schriftliche Aufklärung über den Umfang des Verlustrisikos
und die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die
Optionsprämie habe die Beklagte zu 1) nicht erfüllt. Zwar könne eine
Bank bei einem banküblichen Effektenhandel ihre Aufklärungspflicht
auch mündlich erfüllen. Die Beklagte zu 1) sei aber keine Vollbank, son-
dern lediglich eine Wertpapierhandelsbank, deren Verhalten dem eines
gewerblichen Vermittlers von Termindirekt- und Optionsgeschäften glei-
che. Die Beklagte zu 1) habe durch telefonische Berater ihre Finanzin-
strumente verkauft und so hohe Aufschläge auf die Optionsprämie ver-
langt, dass für den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlos-
sen gewesen sei. Dass die Beklagte zu 1) statt der prospektierten Ge-
bühr von 120 US-Dollar lediglich eine solche von 80 US-Dollar berechnet
habe, habe die Gewinnchancen nicht nennenswert erhöht, sondern sei
zusätzlich geeignet gewesen, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln,
das Risiko sei durch die geringere Gebühr nicht so hoch wie in dem
Prospekt angegeben. Bei den verlangten Gebühren könne nicht von ge-
ringfügigen Aufschlägen gesprochen werden, die keinen nennenswerten
Einfluss auf die Gewinnchancen des Anlegers gehabt hätten. Allein die
"Round-Turn"-Gebühren hätten im Streitfall etwa 20% der Optionsprämie
betragen. Dabei seien das Agio in Höhe von 4,9% und die zwanzigpro-
zentige Gewinnbeteiligung noch nicht einmal berücksichtigt.
10
Aufgrund der Angaben des Klägers im Fragebogen "Know your
Customer" über sein Wissen und sein bisheriges Anlageverhalten habe
der von der Beklagten zu 1) eingeschaltete Vermittler auch von einem in
Optionsgeschäften unerfahrenen Kunden ausgehen müssen, der un-
missverständlich über die besonderen Risiken der vermittelten Geschäfte
habe aufgeklärt werden müssen. Dabei könne dahinstehen, ob der Ver-
mittler den Kläger mündlich aufgeklärt habe, denn eine solche Aufklä-
rung könne die schriftliche nicht ersetzen. Die Broschüre "Der spekulati-
ve Handel mit Optionen" stelle keine ausreichende schriftliche Aufklä-
rung dar. Sie enthalte zwar eine Reihe von Risikohinweisen. Aber durch
die Gestaltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt der Broschüre
werde die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitge-
hend entwertet mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information ins-
gesamt ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Ri-
siken des Waren- und Börsenterminhandels verliere.
11
Der Beklagte zu 2) hafte dem Kläger aus § 826 BGB für den einge-
tretenen Vermögensschaden. Er sei als Vorstandsmitglied dafür verant-
wortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1) entsprechend den rechtli-
chen Grundsätzen über die mit den Börsentermingeschäften verbunde-
nen Risiken aufgeklärt würden. Der Umstand, dass sich der Beklagte zu
2) nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Broschüre der Formulie-
rungen des Rechtsanwalts P. bedient habe, ändere an seiner Haftung
nichts. Ein derartiges Verhalten sei als durchaus ambivalent zu werten.
Der Beklagte zu 2) habe keineswegs das Ziel haben müssen, die Anleger
sachgerecht aufzuklären. Er könne ebenso gut die Absicht gehabt ha-
ben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzu-
klären. Dafür spreche die insgesamt mangelhafte Risikoaufklärung in der
Broschüre. Diese sei auf Vernebelung des wahren Sachverhalts - der
praktischen Chancenlosigkeit des Anlegers - angelegt. Um diese habe
der Beklagte zu 2) kraft seiner Erfahrung gewusst und nichts unternom-
men, den Anlegern diese Kenntnisse hinreichend, also ungeschminkt, zu
vermitteln.
II.
12
13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklag-
te zu 1) verpflichtet war, den Kläger schriftlich über die besonderen Risi-
ken der getätigten Geschäfte aufzuklären und dass sie diese Pflicht ver-
letzt hat.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufin-
teressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Le-
ser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage ver-
setzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Ge-
winnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu-
schätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Options-
prämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge
des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss
auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewie-
sen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-
tretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den
noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen
Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzule-
gen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird,
und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil
ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch
angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem
Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere
Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-
werben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos
machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschöni-
gung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st.Rspr. Senatsurtei-
le BGHZ 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,
WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002,
1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f.,
vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und vom
26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und XI ZR 279/03,
WM 2005, 28, 29).
15
b) Diesen Anforderungen genügt der Prospekt "Der spekulative
Handel mit Optionen" der Beklagten nicht. Wie das Berufungsgericht zu-
treffend ausgeführt hat, ist maßgebend, wie die Broschüre insgesamt auf
den unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgeschäften
nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm
von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht.
16
(1) Diese Gesamtschau ergibt, dass die warnende Wirkung der
Hinweise auf den Seiten 3 bis 5 der Broschüre durch Gestaltung, Aufma-
chung und den sonstigen Inhalt der Broschüre wieder weitgehend ent-
wertet wird.
17
Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte
zu 1) bereits im Ausgangspunkt über die Höhe der von ihr erhobenen
Aufschläge in der Broschüre widersprüchlich informiert. Denn die Beklag-
te zu 1) berechnet das Agio von 4,9%, anders als auf Seite 3 dargestellt,
nicht auf das zur Optionsspekulation zur Verfügung gestellte Kapital,
sondern ausweislich Seite 18 der Broschüre auf die Summe aus Opti-
onsprämie und Geschäftsbesorgungsgebühr. Damit wird verschleiert,
dass das Agio die Optionsprämie um mehr als 4,9% verteuert. Dem Um-
stand, dass die Beklagte dem Kläger statt der prospektierten 120 US-
Dollar für jeden Kontrakt nur 80 US-Dollar berechnet hat, hat das Beru-
fungsgericht zur Recht keine die Beklagte zu 1) entlastende Wirkung
beigemessen. Bei einem unerfahrenen Kunden kann durch die Ermäßi-
gung der Gebühr der unzutreffende Eindruck erweckt werden, die im
Prospekt erwähnten Risiken würden sich durch die reduzierte Gebühr,
die die Funktion eines Lockvogelangebots hat, nennenswert verringern.
18
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass mit der
Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 20% auf das einzelne erfolg-
reiche Geschäft die ohnehin nur theoretische Chance des Kunden, ins-
gesamt einen Gewinn zu erzielen, zusätzlich gemindert wird, worauf be-
sonders eindringlich hätte hingewiesen werden müssen (vgl. dazu Se-
natsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Zu-
sätzlich wird durch die Vereinbarung der Gewinnbeteiligung der unzutref-
fende Eindruck vermittelt, dass allen warnenden Hinweisen zum Trotz
die Optionsgeschäfte doch mit einem Gewinn beendet werden können.
Denn aus welchem Grund, so muss sich der unbefangene Leser der In-
formationsbroschüre fragen, sollte wohl die Beklagte zu 1) von ihrem
Kunden für die von ihr vermittelten Optionsgeschäfte zusätzlich zu dem
Agio und der Geschäftsbesorgungsgebühr eine Gewinnbeteiligung von
20% auf das einzelne Geschäft fordern, wenn es absolut unwahrschein-
lich ist, dass der Kunde bei den gehandelten Optionskontrakten auch
gewinnen kann. Sinn macht die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung
bei wirtschaftlicher Betrachtung nur dann, wenn die realistische Chance
besteht, dass der Anleger auch mit Gewinn abschließen kann.
19
Die praktische Chancenlosigkeit des Erwerbers, vor allem wenn er
mehrere verschiedene Geschäfte tätigt, wird nicht mit der hinreichenden
Deutlichkeit in der Broschüre aufgeführt. Sie erwähnt zwar wiederholt die
Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt aber den
falschen Eindruck, dass diesem Risiko realistische Gewinnchancen ge-
genüberstehen. So wird auf Seite 5 der Eindruck vermittelt, der Kunde
könne theoretisch im Endergebnis seine Geschäfte mit Gewinn abschlie-
ßen, wenn er viel Glück habe und zum richtigen Zeitpunkt sein Engage-
ment beende. Erst auf Seite 17, nachdem der Leser durch verwirrende
Berechnungsbeispiele und Erläuterungsskizzen abgelenkt worden ist,
steht an eher versteckter Stelle, wenn auch drucktechnisch hervorgeho-
ben, ein Warnhinweis, dass ein Gewinn absolut unwahrscheinlich ist.
Dieser Warnhinweis wird jedoch durch ein Gewinnbeispiel auf der fol-
genden Seite wieder relativiert, das dem Leser vorspiegelt, er könne
entgegen der vorangegangenen Warnung trotz der Gebühren und der
Gewinnbeteiligung der Beklagten zu 1) gleichwohl einen Gewinn von
56,81% in weniger als zwei Monaten erwirtschaften.
20
(2) Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsge-
richt nicht der Behauptung der Beklagten zu 1) nachgehen, die Chancen-
losigkeit der vermittelten Geschäfte beruhe wesentlich nicht auf den von
der Beklagten zu 1) vereinnahmten Gebühren, sondern vor allem auf all-
gemeinen Marktmechanismen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen
gelassen, ob eine Aufklärung über den Prämienaufschlag im Einzelfall
unterbleiben kann, wenn er nur einen geringen Einfluss auf das Risiko
des Anlegers hat (BGH, Urteil vom 17. November 1986 - II ZR 79/86,
WM 1987, 7). Dies kann allenfalls bei Aufschlägen in Betracht kommen,
die die Gewinnchance des Anlegers nur geringfügig verschlechtern (vgl.
Bundschuh WM 1985, 249, 250; Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage
Nr. 2 S. 15). Jedenfalls ein Aufschlag von 11% ist nicht mehr geringfügig,
weil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich
verschiebt (Senat, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89,
WM 1991, 127, 129).
21
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts betrug allein der Aufschlag durch die "Round-Turn"-
Gebühren rund 20% der Optionsprämie, wobei das Agio in Höhe von
4,9% des eingezahlten Kapitals und die zwanzigprozentige Gewinnbetei-
ligung noch nicht berücksichtigt sind. Wie auch die Revision nicht ver-
kennt, müssen Gebühren vom Anleger zurückverdient werden, um die
Verlustzone zu verlassen. Das Zurückverdienen ist jedoch bei den über-
höhten Gebühren der Beklagten zu 1) praktisch ausgeschlossen. Über
diesen Umstand muss der Anleger unabhängig von sonstigen Risiken der
Kapitalanlage klar und eindeutig aufgeklärt werden. Daher kommt es
entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob möglicherweise
auch andere Faktoren Einfluss auf die Gewinnchance haben.
22
c) Auf die Pflicht der Beklagten zu 1), den Kläger schriftlich aufzu-
klären, hat ihr Status als Wertpapierhandelsbank entgegen der Ansicht
der Revision keinen Einfluss.
23
Der Revision ist zuzugeben, dass der Senat beim banküblichen
Effektenhandel in der Regel die mündliche Aufklärung durch ein Kreditin-
stitut ausreichen lässt (BGHZ 150, 164, 166 f.; Senatsurteil vom 19. Mai
1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; Siol, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 20). Darauf kann sich
die Beklagte zu 1) jedoch nicht berufen. Denn sie ist keine Vollbank,
sondern ein allein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Institut,
das ausschließlich in demselben Marktsegment und mit denselben Prak-
tiken arbeitet wie gewerbliche Vermittler von Options- und Terminge-
schäften. Auch sie erhebt Aufschläge auf die Optionsprämie, die derart
hoch sind, dass für die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausge-
schlossen ist, wobei sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
den Abschluss verschiedener, jeweils gebührenpflichtiger Geschäfte mit
Hilfe von Telefonverkäufern fördert. Damit betreibt die Beklagte keinen
banküblichen Effektenhandel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt
so bewegen würde, wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von
Options- und Termingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei
denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinn-
chance von vornherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer ge-
steigerten schriftlichen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999
Sonderbeilage Nr. 2 S. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218). Dabei ist es
entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, wie die Kunden gewor-
ben wurden und von wem die Initiative für den Erstkontakt ausging.
24
d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,
dass der Kläger kein erfahrener Anleger war, gegenüber dem eine Auf-
klärung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom
21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 m.w.Nachw.).
Der Kläger hatte in dem Fragebogen "Know your Customer" ausdrücklich
angegeben, dass er keine Erfahrung mit Börsentermingeschäften habe
und lediglich Grundkenntnisse darüber vorhanden seien. Damit war klar,
dass es sich bei dem Kläger um einen unerfahrenen Anleger handelte,
der insbesondere über die Auswirkungen der Aufschläge auf die Opti-
onsprämie aufgeklärt werden musste.
25
e) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch nicht auf
die Aufklärung verzichtet. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ver-
zicht in einem vorformulierten Vertrag überhaupt wirksam wäre (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428; Se-
nat, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135).
Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1) ihre schadensursächliche Auf-
klärungspflichtverletzung bereits vor Abschluss des Geschäftsbesor-
gungsvertrages vom 9./10. April 2001, der den Haftungsausschluss bein-
haltet, begangen.
26
2. Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
haftet die Beklagte zu 1) dem Kläger auch wegen vorsätzlicher sittenwid-
riger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Februar
1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Das Geschäftsmodell der Be-
klagten zu 1) verstößt gegen die guten Sitten, weil es darauf angelegt ist,
für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vor-
teil zu vermitteln. Wie sich der "Aufklärungsbroschüre" der Beklagten zu
1) entnehmen lässt, ist die Erbringung einer den Gebühren der Anleger
entsprechenden äquivalenten Leistung seitens der Beklagten zu 1) von
vornherein nicht beabsichtigt. Es geht der Beklagten zu 1) vielmehr nur
darum, mit Hilfe für die Anleger chancenloser Geschäfte durch überhöhte
Gebühren und Aufschläge hohe Gewinne zu erzielen. Da sich an diesem
Geschäftsmodell bei gehöriger Aufklärung kein vernünftig denkender
Mensch beteiligen würde, zielt es von vornherein ganz bewusst darauf
ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnut-
zung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner
zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.
27
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der
Beklagte zu 2) als Vorstand der Beklagten zu 1) persönlich für die unter-
lassene Aufklärung des Klägers haftet.
28
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Geschäftsfüh-
rer einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu
tragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Ein
Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der
Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhin-
dert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger
Weise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz
(Senat, BGHZ 124, 151, 162; Senatsurteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR
144/93, WM 1994, 1746, 1747, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97,
WM 1999, 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001,
2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446;
siehe auch Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28,
29). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den geschäftsführen-
den Vorstand (§ 77 AktG) einer Aktiengesellschaft übertragbar.
29
Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru-
fungsgericht auch ausgeführt, dass Bemühungen des Beklagten zu 2),
das Informationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderun-
gen der Rechtsprechung anzupassen, seinen Vorsatz nicht ausschlie-
ßen. Der Beklagte muss bei seinen Bemühungen nicht das Ziel verfolgt
haben, die Anleger sachgerecht aufzuklären. Er kann ebenso gut die Ab-
sicht gehabt haben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger
sachgerecht aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR
211/03, WM 2005, 27 f. m.w.Nachw.). Zutreffend hat das Berufungsge-
richt angenommen, dass die Art und Weise, wie in der Broschüre die
Chancenlosigkeit der Anleger verschleiert wird, gegen den Willen des
Beklagten zu 2) spricht, für eine sachgerechte Aufklärung zu sorgen.
III.
30
Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und
war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 280/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 81/04 -