Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.12.2000 – XI ZR 72/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 72/00

URTEIL

Verkündet am: 12. Dezember 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 133 C, 157 F

Zur Auslegung des in Baukreditbedingungen vereinbarten "Eigenkapi-

talnachweises".

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00 - OLG Köln LG Bonn

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

16. Februar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung

einer Nichtabnahmeentschädigung. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1) bildeten in Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts eine Bauherrengemeinschaft (nachfol-

gend: GbR) zur Durchführung eines Bauvorhabens in M. Zur Finanzie-

rung des Projektes schlossen sie namens der GbR am 6./15. Dezember

1994 einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten

über einen Bruttokreditbetrag von 4.329.000 DM. Als Sicherheit dienten

zwei auf dem Baugrundstück lastende Grundschulden. Die Auszahlung

der ersten Darlehensrate war an die Erfüllung folgender Auflagen ge-

knüpft:

"Nachweis des Eigenkapitals (Bestätigung/Kontoauszug der Bank/Sparkasse)

Werkverträge der wesentlichen Gewerke (über mind. 60% der Baukosten von TDM 4.162)

Zahlungsplan unter Berücksichtigung v. g. Werk- verträge".

Ausweislich des von den Klägern vorgelegten Finanzierungsplans

sollte der Eigenkapitalanteil 700.600 DM betragen. Dem Schreiben der

GbR vom 2. November 1994 zufolge wollte sie sich den Betrag zumin-

dest teilweise durch den Verkauf einer Immobilie des Ehemannes der

Klägerin zu 1) beschaffen. Am 25. Januar 1995 fand im Hause der Be-

klagten ein Gespräch über eine Reduzierung oder einen Wegfall des

vereinbarten Eigenkapitalnachweises nach Maßgabe einer Bauko-

stenersparnis statt. Das Ergebnis der Verhandlungen ist streitig.

Im Frühjahr 1995 ließ die GbR mit den Bauarbeiten beginnen,

wobei sie von Anfang an bemüht war, den nachzuweisenden Eigenka-

pitalanteil durch eine Verringerung der Baukosten zu erreichen. Sie

übergab der Beklagten diverse Bauunterlagen, leistete auf Abschlags-

rechnungen der beauftragten Werkunternehmer Zahlungen und be-

schaffte sich durch Beleihung eines anderen Grundstücks bei einer an-

deren Bank ein Darlehen über 300.000 DM.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 forderte die GbR unter Mittei-

lung des Bautenstandes sowie der bezahlten Bauhandwerkerrechnun-

gen von 615.796,46 DM die Beklagte zur Auszahlung von mindestens

86%, also 529.584,96 DM, bis Freitag, den 16. Juni 1995, 12.00 Uhr,

auf und drohte gleichzeitig eine fristlose Kündigung "wegen Nichtein-

haltung des Vertrages" an. Die Beklagte antwortete am selben Tage,

die Prüfung der erst in den letzten Tagen überreichten restlichen Un-

terlagen habe ergeben, daß das vertraglich festgelegte Eigenkapital

durch die Ausschöpfung von Kreditlinien ersetzt werden solle und ihre

Kreditorgane über diese wesentliche Änderung der Auszahlungsmoda-

litäten informiert werden müßten. Sobald eine Entscheidung getroffen

worden sei, werde sie unaufgefordert auf die Auszahlungswünsche zu-

rückkommen.

Durch schriftliche Erklärung vom 16. Juni 1995 setzte die GbR

der Beklagten eine Nachfrist zur Auszahlung von mindestens

615.796,46 DM bis Montag, den 19. Juni 1995, 12.00 Uhr. Nach

fruchtlosem Fristablauf kündigte sie mit Schreiben vom 20. Juni 1995

den Darlehensvertrag fristlos. Die Beklagte rechnete daraufhin das

Darlehensverhältnis ab und forderte eine Nichtabnahmeentschädigung

in Höhe von 367.593,51 DM. Die GbR bezahlte den Betrag, behielt sich

aber dessen Rückforderung ausdrücklich vor. In der Folgezeit trat der

Ehemann der Klägerin zu 1) etwaige ihm aufgrund seiner Beteiligung

an der GbR zustehende Ansprüche auf Rückzahlung der Nichtabnah-

meentschädigung an die Kläger ab.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 367.593,51 DM zuzüg-

lich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr

bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der

Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger aus eige-

nem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung der Nichtabnahmeent-

schädigung bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die GbR habe einen wichtigen Grund zur Kündigung des Darle-

hensvertrages gehabt und von ihrem außerordentlichen Kündigungs-

recht wirksam Gebrauch gemacht. Der vereinbarte Eigenkapitalnach-

weis sei ordnungsgemäß erbracht worden. Was unter dem "Nachweis

des Eigenkapitals" im Sinne der Vertragsbedingungen zu verstehen sei,

sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei biete der Klammerzu-

satz ("Bestätigung/Kontoauszug der Bank/Sparkasse") einen ersten

Anhalt dafür, daß die Auflagen erfüllt worden wären, wenn die GbR

entweder eine Bankbestätigung des Inhalts vorgelegt hätte, daß der

erforderliche Betrag zu ihrer freien Verfügung stehe, oder wenn sie

durch einen Kontoauszug ein entsprechendes Guthaben nachgewiesen

hätte. Es greife daher entschieden zu kurz, wenn das Landgericht die

Auffassung vertrete, das nachzuweisende Eigenkapital müsse unbe-

dingt aus dem Vermögen des Darlehensnehmers selbst stammen, es

dürfe sich nicht um Fremdmittel handeln, die dem Zugriff Dritter ausge-

setzt seien und für deren Nutzung ein Entgelt zu zahlen sei.

Hierfür spreche auch, daß die Beklagte sich weder eine Zugriffs-

möglichkeit auf das nachzuweisende Eigenkapital noch eine Kontrolle

über dessen vertragsgemäße Verwendung vorbehalten habe. Ebenso

wenig könnten Rentabilitätserwägungen in den Eigenkapitalnachweis

hineininterpretiert werden. Überhaupt sei es im allgemeinen fernliegend

anzunehmen, eine Gläubigerbank würde ein von dem Bauwilligen durch

Belastung eines anderen Grundstücks anderweitig beschafftes Darle-

hen nicht als Eigenkapitalnachweis anerkennen, zumal wenn es schon

in das zu finanzierende Projekt investiert worden sei. Daran ändere

auch die Tatsache nichts, daß die GbR ihre bisherigen Investitionen

nur als eine Vorfinanzierung bis zur Auszahlung des Darlehens der Be-

klagten verstanden habe. Indem sie durch Beleihung eines anderen

Grundstücks ein weiteres Darlehen über 300.000 DM aufgenommen

und Bauleistungen von rund 615.000 DM bezahlt habe, habe sie weit

mehr getan als für den Eigenkapitalnachweis notwendig gewesen sei.

Die dinglich gesicherte Beklagte habe die Auszahlung der ersten Dar-

lehensrate daher nicht von einer Genehmigung vermeintlich geänderter

Auszahlungsbedingungen durch ihren Vorstand abhängig machen dür-

fen. Da ihr im Rahmen der Nachfristsetzung eine ausreichende Reakti-

onszeit eingeräumt worden sei, stehe der fristlosen Kündigung des

Darlehensvertrages auch sonst kein Wirksamkeitshindernis entgegen.

Die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gezahlte

Nichtabnahmeentschädigung sei deshalb nach Bereicherungsrecht

wieder herauszugeben.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen

Begründung kann ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Nich-

tabnahmeentschädigung nicht verneint werden.

1. Richtig ist allerdings, daß sich der Darlehensnehmer im Falle

des Auszahlungsverzuges des Darlehensgebers gemäß § 326 Abs. 1

Satz 2 BGB vom Darlehensvertrag lossagen kann.

Der Darlehensnehmer hat einen Anspruch darauf, daß ihm die

Darlehenssumme zur vorgesehenen Zeit in der vertraglich vorgesehe-

nen Weise ausbezahlt wird. Verletzt der Darlehensgeber diese Ver-

pflichtung, so gerät er unter den Voraussetzungen der §§ 284, 285 BGB

in Verzug. Der Darlehensnehmer kann ihm in einem solchen Falle eine

Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB setzen und nach erfolglosem

Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen

Nichterfüllung verlangen (vgl. Huber, Leistungsstörungen Bd. I § 6 III 3

S. 162 f. m.w.Nachw.). Zwar haben die GbR bzw. die Gesellschafter

keinen Rücktritt vom Darlehensvertrag erklärt, sondern ausdrücklich ei-

ne Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Darauf kommt es

aber nicht entscheidend an, weil die fristlose Kündigung bei lebensna-

her Betrachtung als Rücktrittserklärung im Sinne des § 326 Abs. 1

Satz 2 BGB ausgelegt werden kann.

2. Die Revision beanstandet indessen mit Recht, daß das Beru-

fungsgericht den Eigenkapitalnachweis für erfüllt erachtet hat. Diese

Auffassung beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, daß nach den

maßgebenden Vertragsbedingungen und dem übereinstimmenden Par-

teiwillen der Nachweis von Fremdkapital dem Nachweis von Eigenka-

pital in jeder Beziehung gleichgestellt werden sollte und die bereits

getätigten Investitionen der Beklagten im Ergebnis sogar eine größere

Sicherheit boten.

a) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grund-

sätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Re-

visionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung ge-

setzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen

wurde (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR

197/97, WM 1999, 922, 924 = ZIP 1999, 491, 493 m.w.Nachw.). Hierzu

gehört auch, daß der Tatrichter allgemein anerkannte Auslegungsre-

geln beachtet und alle für die Auslegung erheblichen Umstände und

Verhältnisse in rechtlich vertretbarer Weise umfassend würdigt. Hier-

gegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die vertragliche

Vereinbarung über den "Nachweis des Eigenkapitals" gegen ihren kla-

ren Wortlaut, das übereinstimmende Verständnis der Beteiligten sowie

unter Außerachtlassung der schutzwürdigen Interessen der Beklagten

interpretiert hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu er-

warten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung der Auszah-

lungsbedingungen selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45).

b) Nach allgemeiner Auffassung erfordert der "Nachweis des Ei-

genkapitals" in Anlehnung an das Bilanzrecht eine vom Fremdkapital zu

trennende "Einlage" der Initiatoren in das zu finanzierende Projekt, die

zur selbständigen und freien Verfügung stehen muß (vgl. Fröschle/

Kofahl, in: Beck'scher Bilanzkommentar 3. Aufl. § 247 Rdn. 150; Fi-

scher,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 129

Rdn. 1). Es muß sich daher - wie bereits das Landgericht zu Recht be-

tont hat - um aus dem Vermögen des Darlehensnehmers selbst stam-

mende Mittel handeln, während Fremdmittel, die dem Zugriff Dritter

ausgesetzt sind und für deren Nutzung ein Entgelt zu zahlen ist, dem

Kreditgeber im allgemeinen keine ausreichende Sicherheit bieten und

daher nicht die Funktion des haftenden und damit einer freien Kredit-

kündigung entzogenen Eigenkapitals übernehmen können.

Danach durfte das Berufungsgericht den Begriff "Eigenkapital"

grundsätzlich nicht im Sinne von "Fremdkapital" auslegen. Zwar ist bei

der Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu

haften, sondern der wirkliche Wille der Vertragsparteien unter Berück-

sichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Wird ein Begriff aber - wie

hier - in den beteiligten Verkehrskreisen in einer bestimmten Weise

verstanden, verstößt es in aller Regel gegen §§ 133, 157 BGB, ihn in

einem anderen Sinne zu deuten (vgl. BGH, Urteile vom 23. November

1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364, 365 und 23. Juni 1994

- VII ZR 163/93, WM 1994, 1893, 1894).

c) Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wort-

laut und objektiven Sinngehalt abweichenden Ergebnis gelangen, wenn

dies dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht

(§ 133 BGB). Einen solchen gemeinsamen Willen der Vertragsschlie-

ßenden hat das Berufungsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festge-

stellt, sondern einseitig auf die von ihm lediglich vermutete Willens-

richtung der GbR oder der Gesellschafter abgestellt.

aa) Aus der Vertragsklausel: "Nachweis des Eigenkapitals (Be-

stätigung/Kontoauszug der Bank/Sparkasse)", ist entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts nicht zu schließen, daß die Vertragsparteien

unter dem Begriff "Eigenkapital" in Wirklichkeit übereinstimmend auch

"Fremdkapital" verstanden haben. Der offenbar vorformulierte und un-

tergeordnete Klammerzusatz bietet hierfür keinen Anhalt. Nach seinem

klaren Wortlaut regelt er lediglich die Art und Weise des Nachweises

des vertraglich festgelegten Eigenkapitals.

bb) Auch aufgrund der weiteren Umstände und Verhältnisse, die

das Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung

bemüht hat, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Vielmehr

sind sie ein weiterer Beleg dafür, daß beide Vertragsteile den Begriff

"Eigenkapital" im herkömmlichen Sinne verstanden haben.

Zwar hat sich die Beklagte bei Vertragsschluß weder eine Zu-

griffsmöglichkeit auf das nachzuweisende Eigenkapital noch eine Kon-

trolle über dessen vertragsgemäße Verwendung ausbedungen. Ersteres

ist aber - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom

24. April 1990 (XI ZR 267/89, WM 1990, 965, 966) zum Ausdruck ge-

bracht hat - keineswegs üblich, so daß sich schon deshalb aus dem

Fehlen einer entsprechenden Sondervereinbarung nichts herleiten läßt.

Ebenso wenig kann der Beklagten entgegengehalten werden,

wenn sie mit Hilfe des Eigenkapitalnachweises die Rentabilität des

Bauvorhabens habe sichern wollen, habe sie dies in geeigneter Form

zum Ausdruck bringen müssen. Einer solchen Hervorhebung - was im-

mer darunter zu verstehen sein mag - bedurfte es nicht. Vielmehr liegt

es in der Natur der Sache, daß die Aufnahme weiterer Kredite die künf-

tigen Erträge des zu finanzierenden Projekts mindert, während dies bei

eigenen liquiden Mitteln ausgeschlossen ist.

Nicht weniger fernliegend ist die Annahme, daß die Auszah-

lungsbedingungen allein durch die Bezahlung der Bauleistungen erfüllt

worden seien. Wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, wollten

die GbR bzw. ihre Mitglieder die durch Ausschöpfung von Kreditlinien

beschafften Mittel nicht endgültig in das Bauvorhaben investieren. Es

handelte sich insoweit lediglich um eine Zwischen(fremd)finanzierung.

Soweit das Berufungsgericht seine Betrachtungsweise zudem

damit gerechtfertigt hat, daß die Beklagte durch die bereits getätigten

Investitionen im Ergebnis sogar eine höherwertige Sicherheit erlangt

habe als nach den maßgebenden Vertragsbedingungen vorgesehen

gewesen sei, setzt es sich abermals über allgemein anerkannte Ausle-

gungsgrundsätze hinweg. Der dahinter stehende Gedanke, daß das

Darlehen der Beklagten auch zu vertragswidrigen Zwecken hätte ver-

wendet werden können, betrifft einen fernliegenden Ausnahmefall. Zu-

dem ist evident, daß sich aus einem vertragsgemäßen Verhalten der

GbR oder der Gesellschafter kein Vorteil der Beklagten ergeben hätte.

Die gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien wird entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts schließlich auch durch die Aus-

sage des Zedenten und Mitgesellschafters A. uneingeschränkt bestä-

tigt. Nach seiner nicht in Frage gestellten Aussage war "zunächst" vor-

gesehen, daß der kalkulierte Eigenkapitalanteil von rund 700.000 DM

zumindest zum Teil durch den Verkauf eigener Immobilien aufgebracht

werden sollte. Dementsprechend hatte die GbR der Beklagten mit

Schreiben vom 2. November 1994 mitgeteilt, der Zeuge A. werde An-

fang 1995 ein Einfamilienhaus verkaufen, woraus "ein Betrag von ca.

450.000 DM zur Eigenkapitalergänzung für die Finanzierung der o.g.

Immobilie zur Verfügung gestellt" werde. Dem läßt sich bei vernünftiger

Betrachtung nur entnehmen, daß die Beteiligten zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses unter dem Eigenkapitalbegriff dasselbe verstan-

den haben, nämlich eigene liquide Mittel. Da ursprünglich ein Verkauf

und nicht lediglich eine Beleihung des Grundbesitzes ins Auge gefaßt

worden war, ist im übrigen auch ohne weiteres zu erklären, warum die

Kläger und der Zeuge A. bemüht waren, die Veräußerung einer Immo-

bilie durch Baukostenreduzierung und Verhandlungen über Änderungen

der Auszahlungsbedingungen zu vermeiden.

3. Den vertraglich geschuldeten Eigenkapitalnachweis haben die

GbR bzw. die Gesellschafter nicht erbracht. Dies versteht sich in bezug

auf das bei einer anderen Bank aufgenommene Darlehen über

300.000 DM von selbst. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der be-

zahlten Bauhandwerkerrechnungen in Höhe von rund 615.000 DM.

Auch dazu wurden Fremdmittel eingesetzt, die nach den eigenen Anga-

ben der Kläger "nach Freigabe der Baugelder" wieder abgelöst werden

sollten.

4. Infolgedessen stand der GbR oder den Gesellschaftern kein

Rücktrittsrecht im Sinne des § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Da der Ei-

genkapitalnachweis aus den genannten Gründen nicht ordnungsgemäß

erbracht worden war, fehlte es bereits an der Fälligkeit des Darle-

hensauszahlungsanspruchs.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-

ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die GbR oder ihre Mitglieder

waren nach dem Vertragsinhalt - wie auch die Revisionserwiderung

nicht in Abrede stellt - zur Abnahme des bindend zugesagten Darle-

hens verpflichtet. Da in der unberechtigten fristlosen Kündigung des

Darlehensvertrages eine ernsthafte und endgültige Weigerung lag, die

Verpflichtung zu erfüllen, und die Betroffenen die Rechtswidrigkeit ih-

res Handelns bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt er-

kennen konnten, mußten sie der Beklagten den durch die Nichtabnah-

me der Darlehenssumme entstandenen Vermögensschaden ersetzen.

Allerdings ergibt sich der Ersatzanspruch nicht aus § 326 Abs. 1 Satz 2

BGB, sondern aus den allgemeinen Regeln über die positive Vertrags-

verletzung, weil die GbR bzw. die Gesellschafter die Pflicht zur Abnah-

me des Darlehens bereits vor Fälligkeit endgültig verweigert hatten

(vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81, WM 1982, 907,

908 und 18. Dezember 1985 - III ZR 47/85, WM 1986, 325, 326).

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO). Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat

nicht möglich, da Feststellungen zum unter Beweis gestellten Vorbrin-

gen der Kläger fehlen, die Vertragsparteien hätten sich bei den nach-

vertraglichen Verhandlungen auf eine Änderung des Eigenkapitalnach-

weises nach Maßgabe einer Baukostenreduzierung geeinigt. Die Sache

war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dabei hat der

Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-

macht.

Nobbe van Gelder Müller

Joeres Wassermann