BGH Urteil vom 11.03.2008 – XI ZR 81/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten in Höhe von 4.473,80 € zuzüg-
lich Zinsen aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Beklagte erhebt die
Einrede der Verjährung.
Der Beklagte übernahm gegenüber der Klägerin am 29. Oktober
1998 eine auf 8.750 DM beschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft
zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen die R.
GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) aus
einem Darlehen über 70.000 DM. Die Klägerin kündigte das Darlehen am
15. November 2001 gegenüber der Hauptschuldnerin wegen Zahlungs-
verzuges
fristlos. Sie
forderte den Beklagten mit Schreiben vom
25. September 2003 auf, seiner Bürgenverpflichtung nachzukommen. Ein
von der Klägerin am 4. April 2005 erwirkter Mahnbescheid ist dem Be-
klagten am 6. April 2005 zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des
Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Bürgschaftsforderung der Klägerin sei verjährt. Die dreijährige
Verjährungsfrist für den Bürgschaftsanspruch habe mit Kündigung des
Darlehens am 15. November 2001 begonnen. Die regelmäßige Verjäh-
rungsfrist beginne unter Berücksichtigung des § 199 BGB mit der Entste-
hung des Anspruchs. Dafür sei die Fälligkeit der Bürgschaftsverpflich-
tung erforderlich, die mit Fälligkeit der Hauptforderung eintrete. Eine
selbstschuldnerische Bürgschaft könne sog. verhaltenen Ansprüchen
nicht gleichgestellt werden, da es sich dabei um nicht analogiefähige
Ausnahmetatbestände handele.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Forde-
rung der Klägerin aus § 765 Abs. 1 BGB ist verjährt.
1. Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten
beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-
schrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gemäß
§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre.
Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jah-
res, in dem der Bürgschaftsanspruch der Klägerin entstanden ist.
2. Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, so-
bald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage
durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der
Anspruch fällig ist, da erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger die
Leistung mit Erfolg fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjäh-
rungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 53, 222, 225;
55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. Januar 2001
- X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689).
a) Die Frage, wann der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten. Der Bundesgerichtshof hat
in Entscheidungen, die zur
Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, als für Bürgschafts-
forderungen noch die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. galt,
beiläufig und ohne Begründung teilweise auf die Inanspruchnahme des
Bürgen durch den Gläubiger (BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urteile vom
10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom
25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911), teilweise
auf die Fälligkeit der Hauptschuld (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003
- IX ZR 9/03, WM 2004, 371) abgestellt. Auch in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsfor-
derung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers ab-
hängig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006,
692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 § 765 Rdn. 112; Mansel/
Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht 2002 § 3 Rdn. 100; Gay NJW
2005, 2585, 2587; Lindacher, Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow,
Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schlößer NJW 2006, 645,
647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), an-
dererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend
gehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main
WM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/
Wassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-
Rdn. 7; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 765 Rdn. 82;
Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB
67. Aufl. § 765 Rdn. 26; Weber, Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79;
Hadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002,
509, 518 f.; Bräuer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757,
760; Jungmann WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06).
b) Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende
Senat hat sich bereits
in seinem Urteil vom 29. Januar 2008
(XI ZR 160/07, Urteilsumdruck, S. 12 ff.) jedenfalls für den vorliegenden
Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Auffassung angeschlos-
sen, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der
Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläu-
bigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des
Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürg-
schaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört
nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/
Frank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 9), deren Verjährung
kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695
Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter wei-
teren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung
des § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon
ausgegangen, dass "der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen
gleichzeitig mit der Hauptforderung" entsteht (Beschlussempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom
9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der
Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft
von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und
Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit
der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut
der Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des
Rechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzinten-
tion wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von
einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und
diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und
die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hin-
auszuzögern.
Demgegenüber fällt die Gefahr für den Bürgen, frühzeitig in Verzug
zu geraten (vgl. Schlößer NJW 2006, 645, 648), angesichts des
§ 286 Abs. 1 und 4 BGB nicht entscheidend ins Gewicht. Dass - hier
nicht gegebene - längere Verjährungsfristen des gesicherten Anspruches
eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich machen kön-
nen (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26), rechtfertigt es eben-
falls nicht, die Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende
Parteiabrede erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers begin-
nen zu lassen. Den Parteien steht es in diesen Fällen frei, die Geltend-
machung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu ver-
einbaren. Dies ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei angenommen hat, nicht geschehen. Die Bürgschaftsurkunde
vom 29. Oktober 1998 enthält für eine solche Fälligkeitsvereinbarung
keinen Anhaltspunkt, sondern regelt lediglich Bedingungen und Be-
schränkungen der Bürgschaftsforderung.
3. Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist danach am
15. November 2001 entstanden. Der Beklagte war von diesem Zeitpunkt
an nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet, bis zur Höhe der übernommenen
Bürgschaft für die Darlehensforderung der Klägerin gegen die Haupt-
schuldnerin, die durch wirksame fristlose Kündigung fällig geworden war,
einzustehen. Der Lauf der Verjährungsfrist begann somit gemäß
§ 199 Abs. 1 BGB mit dem 1. Januar 2002 und war nach § 187 Abs. 2
Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB Ende des Jahres 2004 abgeschlossen.
Die Zustellung des Mahnbescheids am 6. April 2005 konnte die Verjäh-
rung danach nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 C 15/06 -
LG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 S 90/06 -