BGH Urteil vom 28.03.2001 – IV ZR 163/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. März 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 67 Abs. 1
Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Mitei- gentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sach- ersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.
Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.
BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - OLG Köln LG Bonn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 1999 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin will bei der Beklagten Regreß nehmen für Wasser-
schäden, die diese verursacht hat.
Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin. Für die Wohnungsei-
gentumsanlage besteht eine Wohngebäudeversicherung, die die Woh-
nungseigentümergemeinschaft bei der Klägerin genommen hat. In der
Wohnung der Beklagten kam es zu einem Wasseraustritt, durch den das
Gemeinschaftseigentum, ihr Sondereigentum und fremdes Sonderei-
gentum beschädigt wurden. Die Klägerin hat den Schaden reguliert. Sie
nimmt nun die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 VVG in Regreß für die Schä-
den, die an fremdem Sondereigentum und an den Miteigentumsanteilen
der anderen Wohnungseigentümer entstanden sind.
Sie hat behauptet, die Beklagte habe den Schaden leicht fahrläs-
sig verursacht. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
19.979,34 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-
gerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme darauf an, ob
der Gebäudeversicherer einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen
eines von einem einzelnen Wohnungseigentümer schuldhaft verursach-
ten Schadens an fremdem Sonder- und Miteigentum gegen diesen als
"Dritten" i.S. des § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen könne. Diese Frage
sei zu verneinen.
Die Beklagte sei nicht Dritte im Sinne der genannten Vorschrift.
Sie sei Versicherungsnehmerin. Das Interesse, dessentwegen die Kläge-
rin Regreß nehmen wolle, sei versichert. Versicherten Wohnungseigen-
tümer gemeinsam das Gebäude, so decke der Vertrag auch das Interes-
se jedes Wohnungseigentümers, nicht auf Ersatz von Sachschäden am
Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der übrigen Eigentü-
mer in Anspruch genommen zu werden (Sachersatzinteresse). Grund-
sätzlich schließe die Rechtsnatur der Gebäudeversicherung als Sach-
versicherung die Einbeziehung eines Sachersatzinteresses in den Versi-
cherungsschutz nicht aus. Der Vertragslage sei zu entnehmen, daß die
von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäude-
versicherung ein einheitliches Versicherungsverhältnis und nicht etwa
eine Mehrheit von Versicherungsverhältnissen mit unterschiedlichen Ri-
siken darstelle. Aus dieser Einheitlichkeit des Versicherungsverhältnis-
ses sei abzuleiten, daß die auf den Erhalt des gesamten Wohnungsei-
gentumsobjekts gerichteten Interessen der Wohnungseigentümer mitver-
sichert seien. Die Wohnungseigentümer hätten naturgemäß gesteigerte
Einwirkungsmöglichkeiten auf das gesamte Gemeinschaftseigentum und
das fremde Sondereigentum. Deshalb bestehe ein erkennbares Interesse
des Versicherungsnehmers, der Eigentümergemeinschaft, nicht in die
drohenden Auseinandersetzungen des Versicherers mit dem haftpflichti-
gen Mitglied der Gemeinschaft hineingezogen zu werden.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehler-
frei. Die Angriffe der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung.
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht da-
von aus, das Sachersatzinteresse der Wohnungseigentümer sei mitver-
sichert, weil eine einheitliche Gebäudeversicherung sämtlicher Woh-
nungseigentümer bestehe. Dadurch werde der Inhalt des Vertrages nicht
berührt. Das versicherte Interesse sei nicht anders zu beurteilen, als bei
Abschluß entsprechender Einzelverträge durch die Wohnungseigentü-
mer. Aus der Einheitlichkeit der Versicherung ergebe sich nicht, daß ei-
ne Einbeziehung des Sachersatzinteresses der anderen Wohnungsei-
gentümer angebracht erscheine. Danach sei von dem Grundsatz auszu-
gehen, daß die Gebäudeversicherung als reine Sachversicherung re-
gelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache
decke. Für die Mitversicherung des Sachersatzrisikos bedürfe es des-
halb besonderer Anhaltspunkte, die nicht ersichtlich seien.
Die gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit auf das Sondereigentum
der anderen Eigentümer gehe nicht über die eines Mieters hinaus. Inso-
weit werde aber nicht erwogen, daß in dem Gebäudeversicherungsver-
trag des Eigentümers - unabhängig von der Überwälzung der Versiche-
rungskosten - das Sachersatzinteresse des Mieters mitversichert sei.
b) Mit seinem Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - VersR
2001, 94 unter 3 a, b) hat der Senat seine früher vertretene Auffassung
aufgegeben, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinter-
esse (in jenem Fall des Mieters) nicht einbezogen werden. Die Parteien
eines Versicherungsvertrages sind grundsätzlich frei in der Gestaltung
des Vertrags. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen In-
teresse Gegenstand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines
Versicherungsvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften
abgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch
Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann. Insofern steht einem
etwaigen Willen der Parteien, bei der Gebäudeversicherung auch das
Sachersatzinteresse in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen,
nichts entgegen. Welches Interesse die Parteien als versichert verein-
bart haben, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (BGH, aaO).
Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei einem Gebäudeversi-
cherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer die Miteigentümerge-
meinschaft ist und der das gesamte Gebäude betreffe, sei auch das
Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemein-
schaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungsei-
gentümer mitversichert, ist nicht zu beanstanden. Die Revision berück-
sichtigt mit ihrer Auffassung, das Interesse der Wohnungseigentümer bei
einer Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft sei nicht an-
ders zu beurteilen, als der Abschluß entsprechender Einzelverträge,
nicht hinreichend die Verbundenheit der Wohnungseigentümer unterein-
ander. Deren Sicht wird durch das Bewußtsein geprägt, der gemein-
schaftliche Versicherungsvertrag schütze sie auch vor dem Ersatz von
Schäden, die am Miteigentum und am Sondereigentum der anderen Mit-
eigentümer, die ebenfalls Versicherungsnehmer desselben Vertrages
sind, entstehen. Ein versicherungsrechtlicher Laie rechnet nicht damit
- und muß auch nicht damit rechnen -, daß er im Wege des Rückgriffs
trotz des gemeinschaftlichen Vertrages über das gesamte Gebäude für
derartige Schäden einstehen muß; erst recht nicht, wenn diese nicht
grob fahrlässig verursacht sind. Diese Vorstellungen der Wohnungsei-
gentümer über ihren Versicherungsschutz bei einem gemeinschaftlichen
Vertrag sind nachvollziehbar und von einem einsichtigen Versicherer
auch ohne weiteres zu erkennen.
Soweit die Revision einen Vergleich zu der Interessenlage eines
Mieters herstellt, ist zwar richtig, daß das Sachersatzinteresse des Mie-
ters nicht durch den Gebäudeversicherungsvertrag des Eigentümers mit-
versichert ist. Dennoch kann die Revision durch den Vergleich mit dem
Interesse eines Mieters nichts Günstiges für sich herleiten. Zum einen
sind Mieter untereinander nicht durch einen gemeinschaftlich abge-
schlossenen Versicherungsvertrag, deren Versicherungsnehmer sie wä-
ren, verbunden. Zum anderen ist der hinter dem Vergleich stehenden
Wertung der Revision aber auch durch das Urteil des Senats vom
8. November 2000 (aaO) der Boden entzogen. Denn mit diesem Urteil
hat der Senat in dem Gebäudeversicherungsvertrag einen konkludenten
Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle gesehen, in denen der
Wohnungsmieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verur-
sacht hat (aaO unter 3 c).
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius