BGH Urteil vom 05.03.2008 – IV ZR 89/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. März 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG § 67
a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesell- schaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versi- cherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Recht- sprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592).
b) Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversi- chert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahr- zeug zu nutzen.
BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - HansOLG Hamburg LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 5. März
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hansea-
tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom
9. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin unterhält als Kaskoversicherer mit der H.
International GmbH & Co. KG einen Versicherungsvertrag
über einen PKW Bentley. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allge-
meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB Stand 2000)
zugrunde. An der Versicherungsnehmerin, der Eigentümerin und Halterin
des Fahrzeuges, ist der Vater des Beklagten als Kommanditist mit einem
Anteil von 25% beteiligt; zugleich hält er einen Anteil von 25% an der
Komplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist. Der von der Ge-
sellschaft erworbene PKW Bentley war dem Vater des Beklagten von der
Gesellschaft zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen.
Der damals 17-jährige Beklagte nahm am 18. Februar 2005 den
PKW Bentley für eine unberechtigte Spritztour in Betrieb, ohne im Besitz
der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts einer bevor-
stehenden Polizeikontrolle flüchtete er und verunglückte mit dem Fahr-
zeug, an dem ein Sachschaden von 45.178,13 € netto entstand. Die Klä-
gerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 € an ihre Versi-
cherungsnehmerin 44.678,13 €. In dieser Höhe nimmt sie den Beklagten
in Regress.
Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die da-
gegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit ihrer Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Übergang von Ansprü-
chen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin
gemäß § 67 Abs. 1 VVG sei ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles und der Erbringung der Versicherungsleistung in häuslicher
Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Dieser sei als Kommanditist der
GmbH & Co. KG mitversicherte Person in der Fahrzeugversicherung und
habe dem Beklagten in dieser Eigenschaft die Stellung eines gemäß
§ 67 Abs. 2 VVG privilegierten Familienangehörigen verschafft.
Die Versicherungsnehmerin sei als Kommanditgesellschaft eine
Personengesellschaft. Trägerin der namens der Gesellschaft begründe-
ten Rechte und Pflichten sei daher nicht die Gesellschaft selbst, sondern
dies seien ihre gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter. Insoweit
sei ein Kommanditist nicht anders zu behandeln als der persönlich haf-
tende Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft, den der Bun-
desgerichtshof bereits als Mitversicherten erachtet habe. Das Eigentü-
merinteresse des Vaters des Beklagten als Kommanditist sei durch die
Beschädigung des versicherten PKW ebenso betroffen, wie es beim per-
sönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder
Komplementär einer Kommanditgesellschaft berührt wäre. Daran ändere
auch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts,
denn das Vermögen von Personengesellschaften unterliege unverändert
einer gesamthänderischen Bindung.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Hat der Versicherungsnehmer - die GmbH & Co. KG - einen An-
spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der An-
spruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsneh-
mer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier anwendba-
ren alten Fassung; § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F.). Dem Versicherungs-
nehmer steht - sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben - derje-
nige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen
dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen
auch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über.
"Dritter" i.S. von § 67 VVG ist damit - im Grundsatz - jeder, der nicht
Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 117, 151, 158; 30, 40,
42).
Diesen nach § 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen Rechtsübergang
schließt § 67 Abs. 2 VVG (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) dann aus, wenn der
Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommen-
den Regressanspruchs - hier der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers
oder des Versicherten ist, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verur-
sacht hat. Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern,
dass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege über ei-
nen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen
(BGHZ 30 aaO 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM
1964, 592 unter 2; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 -
VersR 1994, 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom
Versicherer regulierten Schaden belastet werden.
2. Der Vater des Beklagten ist (Mit-)Versicherter in der bei der
Klägerin genommenen Fahrzeugversicherung.
a) Im Ausgangspunkt ist die Kaskoversicherung allerdings eine
reine Sachversicherung, denn sie umfasst die Beschädigung, Zerstörung
und den Verlust des Fahrzeuges (§ 12 Abs. 1 AKB). Versichert ist daher
regelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung
der Sache (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 2 a m.w.N.).
Der Vater des Beklagten hatte kein Eigentum an dem PKW Bentley
erworben. Das Fahrzeug gehörte zum Gesellschaftsvermögen der GmbH
& Co. KG, an der er als Gesellschafter beteiligt war.
(1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem Zusam-
menhang bislang zwischen juristischen Personen des Privatrechts einer-
seits und Personengesellschaften andererseits unterschieden. Zur Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung hat der Senat ausgeführt, diese habe
als juristische Person selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1
GmbHG). Eigentum der Gesellschaft sei deshalb nicht zugleich Eigentum
der Gesellschafter, auch nicht das eines Alleingesellschafters. Die von
der Gesellschaft für ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug abge-
schlossene Fahrzeugversicherung decke somit (allein) deren Eigentü-
merinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges. Dagegen sei ein solches
Eigentümerinteresse in der Person eines Gesellschafters nicht gegeben.
Er sei daher nicht Versicherter und insoweit - wie andere zur Nutzung
des Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer - gegenüber der Gesell-
schaft als Dritter zu betrachten (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO
unter II 3 a und b).
(2) Anders ist dies für die offene Handelsgesellschaft als Perso-
nengesellschaft beurteilt worden. Deren Gesellschaftern komme ein Ei-
gentümerinteresse an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum ste-
henden Sache zu; in Abgrenzung zur Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung erfolge keine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschafter
und dem der Gesellschaft. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft, zu de-
ren Vermögen der unter Versicherungsschutz stehende PKW gehöre, sei
das Eigentümerinteresse am Erhalt der Sache in der Person jedes Ge-
samthänders gegeben. Zwar unterliege das Fahrzeug als Bestandteil des
Gemeinschaftsvermögens einer gesamthänderischen Bindung. Sein Ver-
lust erscheine jedoch als eine unmittelbare Beeinträchtigung der dingli-
chen Rechtsstellung der einzelnen Teilhaber, die deshalb als (Mit-)Trä-
ger des versicherten Interesses anzusehen seien. Der Kaskoversicherer
sei daher grundsätzlich gehindert, nach Entschädigung der Gesamt-
handsgemeinschaft als Versicherungsnehmerin gegen eines ihrer Mit-
glieder oder dessen Angehörigen Rückgriff zu nehmen (Urteil vom
9. März 1964 aaO unter 1).
(3) Die bisherige Auffassung, wonach ein Sacherhaltungsinteresse
bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu
verneinen, bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft hingegen
zu bejahen ist, lässt sich angesichts der neueren Rechtsprechung des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur der Gesamthand
(BGHZ 146, 341, 344, 347) nicht mehr aufrechterhalten (so auch Prölss
NVersZ 2001, 193, 197). Danach ist bei der Gesamthand als Grundstruk-
tur jeder Personengesellschaft eine nach außen hin bestehende be-
schränkte Rechtssubjektivität gegeben. Sie ist aufgrund eigener Rechts-
persönlichkeit als (teil-)rechtsfähig anzuerkennen. Es sind daher nicht
mehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungs-
subjekt für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen. Es ist
vielmehr die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern ver-
schiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (anders
noch zur Kommanditgesellschaft: Senat in BGHZ 110, 127, 128 f.).
(4) Das hat Einfluss auf die Frage, wem bei der Fahrzeugversiche-
rung das versicherte Sacherhaltungsinteresse zuzuordnen ist. Sie ist da-
hin zu beantworten, dass dieses allein der GmbH & Co. KG als Eigentü-
merin des Fahrzeuges mit ihrer rechtlich verselbständigten Gesamthand
als Trägerin des Gesellschaftsvermögens zuzuweisen ist, nicht hingegen
ihren Gesellschaftern, gleich ob diese innerhalb der Gesellschaft die
Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten innehaben. Ist
der Vater des Beklagten somit nicht als Versicherter zu betrachten, so-
weit es um das Interesse am Erhalt des Fahrzeuges geht, wäre eine An-
wendung des § 67 Abs. 1 VVG mit dem Übergang von Ersatzansprüchen
der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin nicht
ausgeschlossen.
b) Der Senat hat jedoch seine Ansicht aufgegeben, in eine Sach-
versicherung - wie die Fahrzeugversicherung - könne über das Sacher-
haltungsinteresse hinaus nicht zusätzlich das Sachersatzinteresse des
nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund
seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung
oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden.
(1) Vielmehr sind die Parteien eines Versicherungsverhältnisses
grundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer
Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versiche-
rung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt
- von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, dass die
Ausgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen
enthalten kann; daher kann in der Sachversicherung das Sachersatzinte-
resse eines Dritten mitversichert werden. Dabei ist im Zweifel durch Aus-
legung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert ver-
einbart haben (BGHZ 145, 393, 397 f.; Senatsurteile vom 28. März 2001
- IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b; vom 7. Mai 2003 - IV ZR
239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a).
(2) Vor diesem Hintergrund hat der Senat für die Transportversi-
cherung (Urteil vom 7. Mai 2001 aaO unter II 1 b) keine Mitversicherung
des Sachersatzinteresses angenommen, weil der Unternehmer die ge-
setzliche Pflicht hat (§ 7a GüKG), neben der Transportversicherung eine
Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, deren maßgebli-
cher Inhalt die Abdeckung des Sachersatzinteresses ist, so dass keine
Veranlassung besteht, das Sachersatzinteresse (zusätzlich) zum Ge-
genstand der Sachversicherung zu machen.
Hingegen hat der Senat für eine Gebäudeversicherung, die durch
eine Wohnungseigentümergemeinschaft genommen wird, den Einschluss
des Sachersatzinteresses bejaht, weil dort eine besondere Verbunden-
heit der Wohnungseigentümer untereinander besteht und daher auch ein
Sachersatzinteresse einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf Schä-
den am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen
Wohnungseigentümer gegeben ist (Senatsurteil vom 28. März 2001 aaO
unter 2 b).
(3) Demgegenüber hat er eine Einbeziehung des Sachersatzinte-
resses zugunsten des Mieters - als dem nutzungsberechtigten Nichtei-
gentümer - im Rahmen einer Gebäudeversicherung abgelehnt. Zwar be-
dürfe der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur leicht fahrlässig ver-
ursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in Anspruch genommen
zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, brauche der Mieter aber
nicht als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag einbezogen zu
werden mit der Folge, dass ihm - entgegen möglichen Interessen des
Vermieters - eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustünden (BGHZ
145, 393, 398). Der Senat hat stattdessen einen über die ergänzende
Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages gewonnenen
Regressverzicht des Versicherers für die Fälle angenommen, in denen
der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
hat (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 -
VersR 2006, 1530 unter B II 1; - IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533 unter
B II 1; - IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536 unter B I 1).
c) Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedin-
gungen besagen über eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses
nichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch
konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Ebenso kann eine fest-
gestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen und der Umfang des
Versicherungsschutzes auf diese Weise ermittelt werden (vgl. BGHZ
145, 393, 398; Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 -
aaO). Dies erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine
Mitversicherung des Sachersatzinteresses sprechen. Zu berücksichtigen
sind dabei in erster Linie die Interessen der Vertragsparteien, also dieje-
nigen der Klägerin als Versicherer und der Gesellschaft als Versiche-
rungsnehmerin. Die Interessen auch der Gesellschafter und Geschäfts-
führer sind einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem gesell-
schaftsrechtlichen Innenverhältnis beruhenden Interesse der Versiche-
rungsnehmerin niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 13. September
2006 - IV ZR 273/05 - aaO zur ergänzenden Vertragsauslegung). Eine
ergänzende Vertragsauslegung ergibt hier, dass in der Fahrzeugversi-
cherung das Sachersatzinteresse der Gesellschafter und Geschäftsfüh-
rer mitversichert ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versi-
cherte Fahrzeug zu nutzen.
(1) Dem Vater des Beklagten war das Fahrzeug im Einvernehmen
mit der Versicherungsnehmerin zur privaten und geschäftlichen Nutzung
überlassen. Die Nutzung ihres Fahrzeuges und die Ausübung des unmit-
telbaren Besitzes daran war der Versicherungsnehmerin als körper-
schaftlich strukturierter und damit als solcher nicht handlungsfähiger
Personengesellschaft überhaupt nur durch natürliche Personen möglich,
wie hier durch den Beklagten als einem ihrer Gesellschafter und Ge-
schäftsführer der Komplementär-GmbH. Für die Klägerin als Versicherer
war angesichts der rechtlichen Struktur ihrer Versicherungsnehmerin bei
Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass diese ihre Ei-
gentümerbefugnisse nicht selbst ausüben und allein über natürliche Per-
sonen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug haben
konnte. Das versicherte Risiko hat sich dadurch für sie nicht erhöht (vgl.
ÖOGH VersR 1993, 1301), denn es stand von Anbeginn außer Frage,
dass das Fahrzeug nicht von der Versicherungsnehmerin selbst, sondern
nur von den gesellschaftsintern dazu berufenen natürlichen Personen in
Betrieb genommen werden konnte, die statt der Gesellschaft Umgang mit
der Sache hatten. Es entspricht zudem der Üblichkeit, dass eine Gesell-
schaft von ihr angeschaffte und unter Versicherungsschutz gebrachte
Fahrzeuge ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern zur Nutzung
überlässt. Es ist ebenfalls nicht ungewöhnlich, dass solche Dienstfahr-
zeuge den betreffenden natürlichen Personen umfassend - auch zum
privaten Einsatz - zur Verfügung stehen.
(2) Der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ist, wie sich dem
Versicherer ebenfalls ohne weiteres erschließt, daran gelegen, nicht in
haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Gesellschaf-
tern und Organen verwickelt zu werden, auf die sie zur Ausübung der
unmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anver-
traute Sache beschädigt oder zerstört wird (Prölss aaO § 80 Rdn. 18, 20;
Armbrüster, VersR 1994, 893, 895). Das versteht sich für den Einsatz als
Geschäftswagen von selbst, erstreckt sich aber auch auf die Nutzung zu
privaten Zwecken, denn eine Abgrenzung zwischen geschäftlichem und
privatem Einsatz kann sich im Haftungsfall als schwierig erweisen. Der
Gesellschafter und Geschäftsführer kann aufgrund seines Innenverhält-
nisses zur Gesellschaft, der er den Besitz an dem Fahrzeug vermittelt,
seinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der
abgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt (Prölss aaO; Arm-
brüster aaO), um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache Regress-
ansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme
geschützt zu sein. Das gilt umso mehr, als die aus Mitteln der Gesell-
schaft für die Fahrzeugversicherung entrichtete Prämie als Betriebsaus-
gabe den Gewinn mindert und sich zu Lasten des Anteils der einzelnen
Gesellschafter auswirkt, die somit die Prämie im wirtschaftlichen Ergeb-
nis tragen.
(3) Dieser innergesellschaftlichen Interessenlage lässt sich nur
durch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der Gesellschafter und
Geschäftsführer, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Berührung
kommen, in die Fahrzeugversicherung gerecht werden. Durch einen blo-
ßen Regressverzicht des Versicherers allein kann ihr nicht genügt wer-
den, denn das Interesse der Versicherungsnehmerin ist auch und gerade
darauf gerichtet, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer, die Ein-
wirkungsmöglichkeiten auf die Sache haben, einen eigenen Anspruch
gegen den Versicherer erlangen und diesem gegenüber geltend machen
können. Dem kann der Versicherer angesichts des Umstandes, dass sich
für ihn das versicherte und bei Begründung der vertraglichen Beziehun-
gen erkennbare Risiko nicht erhöht, gleichrangige eigene Interessen, die
gegen eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses sprechen, nicht ent-
gegensetzen. Er müsste dem Versicherungsnehmer jedenfalls offen le-
gen, falls er im Einzelfall zu den vereinbarten Bedingungen und zu der
festgelegten Prämie nicht auch den Schutz des Haftpflichtigen gewähren
will (Armbrüster, VersR 1994 aaO 896; NVersZ aaO 197).
3. Ein Übergang von Ansprüchen auf die Klägerin in ihrer Eigen-
schaft als Versicherer nach § 67 Abs. 1 VVG scheidet nach alledem aus.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte
bei Eintritt des Versicherungsfalles mit seinem Vater in häuslicher Ge-
meinschaft gelebt hat. Eine vorsätzliche Verwirklichung des Schadens an
dem PKW (§ 67 Abs. 2 Halbs. 2 VVG) durch den Beklagten ist weder be-
hauptet noch sonst ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 67
Abs. 2 VVG gegeben. Auf Fragen des § 15 Abs. 2 AKB kommt es danach
nicht mehr an.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 331 O 401/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 14 U 72/06 -