BGH Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 276/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. April 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
BGB § 765
Zu einer atypischen Bürgschaft mit dem Inhalt, daß der verbürgte Kredit der Tilgung einer Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner dienen soll.
BGB § 774 Abs. 1 Satz 1, 2 AGBG § 9
Eine formularmäßige Klausel, die trotz Zahlungen des Bürgen den Übergang der Rechte des Kreditinstituts gegen den Hauptschuldner bis zur vollen Befriedigung wegen des verbürgten Anspruchs aufschiebt, so daß bis dahin die Zahlungen nur als Sicherheit gelten, ist auch dann wirksam, wenn der - allein verbürgte - Anspruch des Kreditinstituts durch mehrere Bürgschaften voll gesichert wird (Ergänzung zu BGHZ 92, 374; BGH, Urt. v. 7. November 1985 - IX ZR 40/85, ZIP 1986, 85; v. 23. Oktober 1986 - IX ZR 203/85, NJW 1987, 374).
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Be-
klagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 30. Juni 1998 und dessen Ergänzungsurteil
vom 10. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten, die eine Inkassostelle für
Ärzte betreiben, im Urkundenprozeß aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Der Beklagte zu 1 trat zur Steuerersparnis einer bürgerlichrechtlichen
Gesellschaft bei, die als "GbR ..." in der Gemeinde R. (Sachsen-Anhalt) ein
Einkaufszentrum erwerben wollte (künftig: GbR). Die Beklagte zu 2 ist nach
dem Vorbringen der Beklagten ebenfalls Gesellschafterin.
Am 2. November 1993 vereinbarte die T. GmbH (fortan: T. GmbH) mit
anderen Mitgliedern der GbR im wesentlichen folgendes: Die T. GmbH sollte
Grundstücke, die sie damals erwerben wollte und später auch erwarb, mit ei-
nem Einkaufszentrum bebauen und an die GbR für 19.805.800 DM einschließ-
lich Mehrwertsteuer veräußern. Die Übergabe des Objekts und die Fälligkeit
des Kaufpreises waren für den 1. Juli 1994 "mit einer Karenzfrist von einem
Monat" vorgesehen. Die T. GmbH sollte Generalmieterin des Einkaufszentrums
werden und für einen jährlichen Mietzins von 1,5 Mio. DM sorgen. - Die Bebau-
ung übernahm die M. GmbH Baugesellschaft (künftig: M. GmbH) im Auftrag der
T. GmbH.
Die Klägerin schloß am 21./29. März 1994 einen "Kontokorrentkreditver-
trag" bis zum Höchstbetrag von 15.500.000 DM mit der T. GmbH und M. GmbH
"zunächst bis 30.10.1994" mit Verlängerungsmöglichkeit. Unter Ziffer 4 betref-
fend "Besondere Vereinbarungen" heißt es u.a.:
"Dieser Kredit dient der Zwischenfinanzierung für den Neubau des 'Einkaufszentrums R. W....
Die Auszahlung dieser Kreditmittel erfolgt nach Baufortschritt ge- gen Vorlage von Bautenstandsberichten ...
Es ist vorgesehen, diesen Kredit nach dem Ablauf zum 30.10.1994 durch langfristige Darlehnsmittel abzulösen."
Der Kredit wurde gesichert durch eine erstrangige Gesamtgrundschuld
über 21 Mio. DM, die von der T. GmbH an den Grundstücken des Einkaufs-
zentrums bestellt wurde, und durch vier Bürgschaften von Gesellschaftern der
GbR bis zum Höchstbetrag von je 3.875.000 DM. Eine solche Bürgschaft über-
nahmen die Beklagten gemeinsam am 21. März 1994.
Am 25. März 1994 verkaufte die T. GmbH die Grundstücke des Ein-
kaufszentrums an fünf Gesellschafter der GbR - darunter der Beklagte zu 1 -
für 20.731.050 DM brutto unter Übernahme einer Bebauungs- und Anmie-
tungspflicht; das Kaufobjekt sollte spätestens am 1. August 1994 fertiggestellt
und übergeben werden.
Etwa im August 1994 übernahmen der Beklagte zu 1 und vier weitere
Gesellschafter der GbR in der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld in
Höhe von 21 Mio. DM zugunsten der Klägerin die persönliche Haftung und
unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen.
Verhandlungen der GbR mit der Klägerin über eine Endfinanzierung des
Projekts scheiterten. Im Juli 1995 stellte die Klägerin die genannten Kredite
fällig. Im Juli 1996 bestand noch eine Kreditschuld in Höhe von etwa
14.750.000 DM.
Die T. GmbH trat
ihren Kaufpreisanspruch gegen die GbR am
27. Dezember 1995 an die M. GmbH ab. Die Käufer sind noch nicht Eigentü-
mer des Einkaufszentrums.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von
1 Mio. DM aus der Bürgschaft durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Das Ober-
landesgericht hat der Klage ebenfalls durch Vorbehaltsurteil entsprochen mit
der Einschränkung, daß die Zahlung zu erbringen
ist Zug um Zug
gegen Abtretung und Eintragung einer nachrangigen Teilgrundschuld über
1 Mio. DM aus der Gesamtgrundschuld. Dagegen richten sich die Revision der
Klägerin, die eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten erstrebt, und
die Anschlußrevision der Beklagten, die weiterhin die Klageabweisung verfol-
gen.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision führen zur Aufhebung des Berufungsur-
A. Anschlußrevision der Beklagten
I.
Sie rügt vergeblich, daß das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler
des Landgerichts unterstellt, aber dennoch nicht den Rechtsstreit gemäß § 539
ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, sondern nach § 540 ZPO selbst
entschieden hat.
1. Das Urteil des Landgerichts beruhte auf einem Verfahrensfehler, weil
es zu dem Streitpunkt, ob eine Endfinanzierung des Erwerbs des Einkaufszen-
trums durch die GbR Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages der Par-
teien gewesen ist, pauschal auf ein Urteil in einem Rechtsstreit der Klägerin
gegen einen anderen Gesellschafter und Mitbürgen Bezug genommen hat (vgl.
BGH, Urt. v. 8. November 1990 - I ZR 49/89, WM 1991, 789 f).
2. Dennoch ergibt sich kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts daraus,
daß es den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Die Entscheidung zwischen einer Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO
und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei ist der mit einer Zurückverweisung
verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust einer Tat-
sacheninstanz abzuwägen. Die Überlegungen, die für seine Ermessensaus-
übung maßgeblich waren, hat das Berufungsgericht in den Entscheidungs-
gründen mitzuteilen; dafür reicht es regelmäßig aus, wenn das Berufungsurteil
erkennen läßt, daß das Berufungsgericht die Alternative zwischen § 539 ZPO
und § 540 ZPO gesehen und erwogen hat (BGH, Urt. v. 15. März 2000
- VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024, 2025).
Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. In der Sache
erscheint es nicht als unvertretbar, daß das Berufungsgericht den vorliegenden
Urkundenprozeß als entscheidungsreif für ein eigenes Vorbehaltsurteil (§ 599
ZPO) angesehen hat. Daran ändert es nichts, daß die Anschlußrevision mit
Erfolg einen - noch zu erörternden - Rechtsfehler der Sachentscheidung des
Berufungsgerichts geltend macht.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es bestehe ein wirksamer
Bürgschaftsvertrag der Parteien und dessen Geschäftsgrundlage sei nicht da-
durch weggefallen, daß die Klägerin die Endfinanzierung des Vorhabens nicht
übernommen habe, werden von der Anschlußrevision hingenommen. Insoweit
enthält das Berufungsurteil nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand auch
keinen Rechtsfehler.
Falls der Beklagte zu 1 - mit anderen Gesellschaftern - in der Grund-
schuldurkunde die persönliche Haftung für die Kreditverbindlichkeit der T.
GmbH gegenüber der Klägerin übernommen hat, so wird die Bürgschaft da-
durch nicht berührt. Insoweit kann es dahinstehen, ob eine solche Verpflich-
tung von der Durchführung des Vertrages zwischen der T. GmbH und Mitglie-
dern der GbR vom 25. März 1994 abhängig ist. Da mit der Haftungsübernahme
die - vom Beklagten zu 1 auch verbürgte - Kreditschuld der T. GmbH gegen-
über der Klägerin gesichert werden sollte, ist diese Verpflichtung des Beklag-
ten zu 1 als Schuldbeitritt - neben der Bürgschaft - zu werten (vgl. Staudin-
ger/Horn, BGB 13. Bearb. § 765 Rn. 224 zur Übernahme eines Handelsge-
schäfts des Hauptschuldners gemäß § 25 HGB).
III.
Die Anschlußrevision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht
das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe die T.
GmbH aus dem Kreditvertrag entlassen und mit der M. GmbH vereinbart, diese
wegen der Kreditforderung nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen, für unsub-
stantiiert und deswegen für rechtlich unerheblich gehalten hat (§ 286 ZPO).
1. Die Beklagten haben behauptet: Die T. GmbH habe ihren Kaufpreis-
anspruch aus dem Vertrag mit Mitgliedern der GbR vom 25. März 1994 nur
deswegen am 27. Dezember 1995 an die M. GmbH abgetreten, weil die Kläge-
rin in diesem Zusammenhang die T. GmbH als Mitschuldnerin aus dem Kredit-
vertrag entlassen habe. Die M. GmbH, die mit der Klägerin "verbunden" sei,
habe einen Vergleich mit ihren Gläubigern über eine Quote von 40 % ge-
schlossen und durchgeführt. Dies sei nur möglich gewesen, weil die Klägerin
nicht als Gläubigerin an diesem Vergleich teilgenommen habe; statt dessen
habe die Klägerin mit der M. GmbH vereinbart, daß die Klägerin diese Gesell-
schaft nicht wegen der Kreditschuld in Anspruch nehme, sondern deren Erfül-
lung durch Inanspruchnahme der Bürgen und notfalls durch Verwertung des
Grundstücks suchen werde. - Dieses Vorbringen, das die Klägerin bestritten
hat, haben die Beklagten unter Beweis gestellt durch Parteivernehmung von
zwei Vorstandsmitgliedern der Klägerin.
a) Entgegen der Wertung des Berufungsgerichts ist dieses Vorbringen
weder "ins Blaue hinein" aufgestellt noch "bloße Spekulation". Das Berufungs-
gericht hat, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, übersehen, daß die Be-
klagten keine unmittelbare Kenntnis von Absprachen der Klägerin mit der T.
GmbH und M. GmbH haben und ihnen deswegen Darlegung und Beweisfüh-
rung bezüglich solcher Vereinbarungen erschwert sind. In einem solchen Falle
darf eine Partei auch von ihr nur vermutete Tatsachen zumindest dann be-
haupten und unter Beweis stellen, wenn für die Richtigkeit ihres Vorbringens
hinreichende Anhaltspunkte bestehen; zu einem unzulässigen Ausforschungs-
beweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichtlicher Willkür oder
Rechtsmißbrauch (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649,
1654; v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888, jeweils m.w.N.).
Hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten
ergeben sich schon daraus, daß die Klägerin selbst nicht behauptet hat, sie
habe ihren Anspruch gegen die T. GmbH und M. GmbH auf Rückzahlung des
Kredits nach dessen Kündigung am 4. Juli 1995 gerichtlich geltend gemacht.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchen
Gründen die T. GmbH, die der Klägerin für die Kreditverbindlichkeit in Höhe
von fast 15 Mio. DM als Gesamtschuldnerin haftet, ihren Kaufpreisanspruch in
Höhe von 20.731.050 DM an die M. GmbH abgetreten hat. Daran ändern die
Schreiben der Klägerin vom 18. April 1997 an eine T. B. GmbH, eine T. P.
GmbH und eine V. B. GmbH, jeweils unter Bezugnahme auf einen nicht näher
erläuterten Schuldbeitritt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts.
Es ist schon nicht ersichtlich, daß diese Gesellschaften mit der Hauptschuldne-
rin (T. GmbH) identisch sind. Außerdem wurde in dem Schreiben der Klägerin
an die T. B. GmbH lediglich eine Teilleistung von 100.000 DM verlangt, die ge-
genüber der gesamten Kreditforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfü-
gig ist.
b) Außerdem beanstandet die Anschlußrevision zu Recht, daß das Be-
rufungsgericht die Beklagten, die ersichtlich darauf vertraut haben, ihr Vorbrin-
gen sei ausreichend, nicht darauf hingewiesen hat, es sehe dieses als unsub-
stantiiert an, und damit den Beklagten keine Gelegenheit zur Ergänzung ihres
Vortrags und zur Beibringung weiterer Unterlagen gegeben hat (§§ 139, 278
Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 2. Februar 1993 - XI ZR
58/92, WM 1993, 1264, 1266; v. 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR
1997, 441). In diesem Fall hätten die Beklagten, wie die Anschlußrevision gel-
tend macht, ihr Vorbringen durch Parteivernehmung von Vorstandsmitgliedern
der Klägerin unter Beweis gestellt und Gelegenheit gehabt, bereits dem Beru-
fungsgericht den erst im Revisionsverfahren eingereichten Vertrag vom
11. Dezember 1997 vorzulegen, in dem die T. GmbH gegenüber ihrer Ver-
tragspartnerin ihre Verbindlichkeiten zum 26. November 1997 dargelegt hat; in
dieser Aufstellung fehlt die Kreditschuld gegenüber der Klägerin.
2. Das Vorbringen der Beklagten kann nach dem vorgetragenen Sach-
verhalt rechtserheblich sein. Sollte die Klägerin die Kreditschuld der T. GmbH
und - darauf kann der Vortrag der Beklagten auch nach Ansicht des Beru-
fungsgerichts hindeuten - ebenfalls der M. GmbH erlassen haben (vgl. § 423
BGB), so haften die beklagten Bürgen grundsätzlich nicht (§§ 767 Abs. 1
Satz 1, 768 BGB). Hat die Klägerin allein die T. GmbH aus ihren Verbindlich-
keiten entlassen und der M. GmbH nur eine Stundung oder ein vorübergehen-
des Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt, so könnten sich die Beklagten
grundsätzlich auch auf ein solches Gegenrecht der M. GmbH berufen (§ 768
BGB). Zwar haben die Bürgen in Ziff. 2 der formularmäßigen Bürgschaft auf die
Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB, die
Einrede der Verjährung der Hauptschuld und "auf die sonstigen Einreden nach
§ 768 BGB" verzichtet, soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig
festgestellt sind. Ein umfassender klauselmäßiger Ausschluß des § 768 BGB
durchbricht aber den Grundsatz, daß die Bürgschaft vom jeweiligen Bestand
der Hauptschuld abhängig ist, und den damit verbundenen Bürgenschutz so
nachhaltig, daß eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 9 AGBG
unwirksam ist (BGH, Urt. v. 8. März 2001 - IX ZR 236/00, Umdruck S. 8, z.V.b.
in BGHZ). Das gilt auch für die vorliegende formularmäßige Abbedingung des
§ 768 BGB, die so weit geht, daß sie einem umfassenden Ausschluß gleich-
kommt.
Ein Recht der Beklagten aus dieser Vorschrift kann jedoch dann entfal-
len, wenn die Klägerin als Gläubigerin und die bürgenden Käufer im Einver-
nehmen mit der T. GmbH als Hauptschuldnerin und Verkäuferin eine atypische
Bürgschaft mit dem Inhalt vereinbart haben, daß der verbürgte Zwischenkredit -
im Vorgriff auf die von den Käufern zu beschaffende Endfinanzierung - der
überwiegenden Tilgung des von den bürgenden Käufern geschuldeten Kauf-
preises spätestens nach dessen Fälligkeit dienen und von diesen zurückge-
führt werden sollte. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ergeben sich
Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung vor allem aus den in zeitlichem
und sachlichem Zusammenhang stehenden Verträgen der Beteiligten, wie noch
ausgeführt wird (s. unten zu b). Aufgrund einer solchen Vereinbarung wäre der
Beklagte zu 1 als bürgender Käufer selbst dann nicht von seiner Verbindlich-
keit gegenüber der Klägerin frei geworden, wenn diese die Hauptschuldnerin-
nen aus ihrer Kreditschuld entlassen hat; das gilt entsprechend für die Be-
klagte zu 2, die ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin neben dem Beklag-
ten zu 1 und gemeinsam mit diesem selbstschuldnerisch übernommen hat
(Ziffer 3 der Bürgschaft). Dazu haben sich bisher weder die Parteien noch das
Berufungsgericht geäußert.
a) Nach Ziffer 4 des Vertrages vom 21./29. März 1994 diente der Kredit
von 15.500.000 DM, den die Klägerin der T. GmbH und M. GmbH einräumte,
der Zwischenfinanzierung "für den Neubau" des Einkaufszentrums und sollte
nach Baufortschritt ausgezahlt werden. Nach Ablauf der vorgesehenen Kredit-
zeit am 30. Oktober 1994, die auf Antrag der Kreditnehmer verlängert werden
konnte, sollte der Zwischenkredit durch langfristige Darlehensmittel abgelöst
werden (Ziffer 3, 4 des Kreditvertrages). Dieser Kredit wurde gesichert durch
die erstrangige, von der T. GmbH bestellte Grundschuld über 21 Mio. DM und
durch vier Bürgschaften von Mitgliedern der GbR (Ziffer 5 mit Anlage 1 des
Kreditvertrages), die mit Ausnahme der Beklagten zu 2 auch Partner des Ver-
trages mit der T. GmbH vom 25. März 1994 waren. Die Sicherungszweckerklä-
rung der Bürgschaft der Beklagten vom 21. März 1994 entspricht der Zweckbe-
stimmung des Kreditvertrages. Diese Rechtsgeschäfte dienten nach ihrem
Wortlaut dazu, der T. GmbH und der M. GmbH, die von der T. GmbH mit der
Errichtung des Einkaufszentrums auf ihren Grundstücken beauftragt war, Kre-
ditmittel für diese Baumaßnahme zu verschaffen; nach der Aufschlüsselung
des Kaufpreises in § 4 des Kaufvertrages betrugen die "Baukosten und
Baunebenkosten" 17.200.000 DM.
b) Dagegen sprechen zunächst die Regelungen des Kaufvertrages vom
25. März 1994, den die T. GmbH und fünf Mitglieder der GbR in Ausführung
des Vertrages vom 2. November 1993 und in unmittelbarem zeitlichen Zusam-
menhang mit dem Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der T. GmbH und
M. GmbH sowie mit der Bürgschaft der Beklagten geschlossen haben, dafür,
daß der verbürgte Kredit tatsächlich der Zwischenfinanzierung des überwie-
genden Teils des Kaufpreises diente. Die Errichtung des Einkaufszentrums war
bei Abschluß des Kaufvertrages so weit fortgeschritten, daß Übergabe und
Fertigstellung des Objekts spätestens am 1. August 1994 zu erfolgen hatten
(§ 7 des Vertrages). Die "Belegung" des Nettokaufpreises von 18 Mio. DM
konnte durch Übernahme der zugunsten der Klägerin eingetragenen Ge-
samtgrundschuld erfolgen (§ 4 des Vertrages); da im Vertrag die Auflassung
der Grundstücke an die Käufer erklärt und die Eigentumsumschreibung bewil-
ligt wurden (§ 12), wären nach der damals erwarteten raschen Übereignung die
von den Käufern erworbenen Grundstücke mit der Grundschuld belastet gewe-
sen, wenn die Käufer diese zur Fremdfinanzierung des Kaufpreises übernom-
men hätten. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages war eine solche Fremdfinanzierung
"zumindest zum Teil" vorgesehen. "Deshalb" verpflichtete sich die T. GmbH als
Verkäuferin, allen dinglichen Belastungen des Grundstücks zuzustimmen,
wenn sichergestellt ist, daß die dem einzutragenden Grundpfandrecht zugrun-
deliegende Darlehensvaluta der Begleichung des Kaufpreises und der Er-
werbsnebenkosten dient, wobei der Kaufpreis sichergestellt sein mußte (§ 5
Abs. 2 des Vertrages). Die Verkäuferin stimmte außerdem der Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das zu belastende und verkaufte
Grundeigentum zugunsten der Finanzierungsinstitute der Käufer zu (§ 5 Abs. 3
des Vertrages); eine Unterwerfung der Verkäuferin unter die sofortige Zwangs-
vollstreckung in das persönliche Vermögen und deren Haftungsübernahme
wurden jedoch ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4 des Vertrages). Die Käufer bevoll-
mächtigten die Angestellten des beurkundenden Notars, sie zugunsten ihrer
Finanzierungsinstitute hinsichtlich auszuzahlender Darlehensbeträge der so-
fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen und
insoweit die persönlichen Haftungserklärungen abzugeben; außerdem er-
streckte sich die Vollmacht darauf, den Antrag auf Eintragung der Belastungen
zugunsten der Finanzierungsinstitute der Käufer mit Rang vor der zu deren
Gunsten einzutragenden Eigentumsübertragungsvormerkung zu stellen (§ 6
Abs. 2 des Vertrages). Aufgrund dieser Vollmacht wurden die Käufer auf Antrag
der Klägerin vom 2. August 1994 in der Grundschuldurkunde der persönlichen
Haftung und der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen
unterworfen.
Ferner deutet das - insoweit lückenhafte - Vorbringen der Parteien dar-
auf hin, daß der verbürgte Kredit der Zwischenfinanzierung des überwiegenden
Teil des Kaufpreises diente. Die Beklagten haben vorgebracht, die Klägerin
habe die "Finanzierung des Ankaufs des Objekts durch die GbR" 1993 ange-
boten und zugesagt; die Klägerin habe sich auch bereit erklärt, einen Zwi-
schenkredit zu gewähren; es sei Geschäftsgrundlage der Bürgschaft gewesen,
daß die Klägerin die Endfinanzierung des Objekterwerbs übernehme. Die Klä-
gerin hat nach eigenem Vortrag entsprechende Verhandlungen mit der GbR
geführt. Zum Inhalt und Ergebnis dieser Verhandlungen wird auf die vorgeleg-
ten Unterlagen verwiesen, insbesondere auf die Notiz eines Direktors der Klä-
gerin, die nach der Behauptung der Beklagten vom 30. November 1993
stammt, auf die Notizen des Geschäftsführers der GbR vom 10. und 19. Mai
1994 und den Schriftwechsel der Klägerin mit der GbR. Die Beklagten haben
nicht dargelegt, mit welchen anderen zur Verfügung stehenden Mitteln die
Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit, die im Zusammenhang mit der spätestens
für den 1. August 1994 vorgesehenen Übergabe des Objekts eintreten sollte
(§§ 4, 7 Abs. 1 des Kaufvertrages), zahlen wollten.
Nach alledem kann sich hinter der gewählten Konstruktion eines Kredit-
vertrages der Klägerin mit der T. GmbH und M. GmbH verbergen, daß der von
Käufern des Einkaufszentrums verbürgte Zwischenkredit in Wirklichkeit dazu
dienen sollte, den Käufern im Einvernehmen aller Beteiligten bei Eintritt der
Fälligkeit die Zahlung des überwiegenden Teils des Kaufpreises an die T.
GmbH zu ermöglichen.
c) Danach wird das Berufungsgericht zunächst aufzuklären haben, ob
die Klägerin gemäß dem Vorbringen der Beklagten die Hauptschuldnerinnen
aus ihrer Kreditschuld entlassen oder zumindest der M. GmbH eine Stundung
oder ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt hat. Das
haben die Beklagten zu beweisen.
Sollte dieser Beweis gelingen, so wird das Berufungsgericht zu prüfen
aufgrund der Vereinbarung einer - von der Klägerin zu beweisenden - atypi-
schen Bürgschaft im vorstehenden Sinne gegenstandslos ist.
Im weiteren Berufungsverfahren könnte in entsprechender Anwendung
des § 263 ZPO vom vorliegenden Urkundenprozeß zum ordentlichen Verfahren
übergegangen werden (vgl. BGHZ 69, 66, 69), falls sich dies als notwendig
herausstellen sollte.
B. Revision der Klägerin
Sie beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht in seinem Vorbe-
haltsurteil die Verurteilung der Beklagten, aufgrund ihrer Bürgschaft als Ge-
samtschuldner an die Klägerin einen Teilbetrag von 1 Mio. DM zu zahlen, da-
hin eingeschränkt hat, daß die Klägerin Zug um Zug aus ihrer (Sicherungs-)
Gesamtgrundschuld den Beklagten eine nachrangige Teilgrundschuld über
1 Mio. DM abzutreten und deren Eintragung ins Grundbuch zu bewilligen hat.
I.
Die Revision rügt zunächst erfolglos, das Berufungsgericht habe den
Beklagten den zugebilligten Gegenanspruch "aufgedrängt", ohne daß diese
sich auf ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen
hätten. Die Beklagten haben allgemein ein solches Recht der Klageforderung
entgegengehalten. Dazu haben sie die Ansicht vertreten, sie hätten, falls sie
zur Zahlung verpflichtet seien, Anspruch auf Abtretung eines erstrangigen Teils
der Grundschuld der Klägerin in Höhe des ausgeurteilten Bürgschaftsbetrages.
Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt und hat den Be-
klagten nur einen Anspruch auf Abtretung einer nachrangigen Teilgrundschuld
zugebilligt. Auch ein solcher geringerer Gegenanspruch fällt unter das geltend
gemachte Zurückbehaltungsrecht.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Beklagten ge-
gen die Klägerin, im Falle einer Erfüllung der Klageforderung eine entspre-
chende nachrangige Teilgrundschuld aus der von der T. GmbH bestellten Ge-
samtgrundschuld einzuräumen, ergebe sich aus § 774 Abs. 1 Satz 1 mit
§§ 401, 412 BGB; § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe nicht entgegen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach
§ 774 Abs. 1 Satz 1 mit §§ 401, 412 BGB die Forderung des Gläubigers gegen
den Hauptschuldner insoweit, als der Bürge den Gläubiger befriedigt, auf den
Bürgen mit akzessorischen Sicherheiten übergeht. Selbständige Sicherungs-
rechte - wie die hier bestellte Sicherungsgrundschuld - gehen zwar nicht kraft
Gesetzes auf den Bürgen über; der Gläubiger ist jedoch, sofern er nicht mit
dem Sicherungsgeber etwas anderes vereinbart hat, in entsprechender An-
wendung der genannten Vorschriften verpflichtet, das Sicherungsrecht gemäß
der Leistung des Bürgen auf diesen zu übertragen (BGHZ 110, 41, 43 m.w.N.).
Die Parteien haben nicht behauptet, daß eine Abrede im Sicherungsvertrag der
Klägerin mit der T. GmbH die Abtretung einer Teilgrundschuld ausschließe.
Aus § 426 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
auf das Verhältnis von mehreren Sicherungsgebern Anwendung findet, sofern
die Sicherungsmittel auf gleicher Stufe stehen (BGHZ 108, 179, 183 ff; BGH,
Urt. v. 24. September 1992 - IX ZR 195/91, NJW 1992, 3228, 3229), ist im
Streitfall ein Ausgleichsanspruch der Beklagten als Bürgen gegen die T. GmbH
als Grundschuldbestellerin von vornherein nicht herzuleiten. Denn die T.
GmbH ist zugleich Hauptschuldnerin des gesicherten Kredits. In einem solchen
Fall kommt ein Ausgleich nach § 426 BGB nicht in Betracht (BGHZ 108, 179,
183, 185).
2. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht dem Übergang ei-
nes Rückgriffsanspruchs auf die Beklagten Ziffer 5 Abs. 1 der formularmäßigen
Bürgschaftserklärung entgegen. Danach gehen, falls der Bürge Zahlungen lei-
stet, die Rechte der Sparkasse gegen den Hauptschuldner dann auf den Bür-
gen über, wenn die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Haupt-
schuldner volle Befriedigung erlangt hat; bis dahin gelten die Zahlungen nur
als Sicherheit. Gemäß Ziffer 12 der Bürgschaftserklärungen sichern die Bürg-
schaften der Käufer allein die Forderung der Gläubigerin gegen die Haupt-
schuldnerinnen aus dem Kreditvertrag vom 21./29. März 1994. Die Parteien
haben nicht behauptet, daß die Klägerin wegen dieser Forderung bereits voll
befriedigt worden sei.
Ziffer 5 der formularmäßigen Bürgschaftserklärung ist mit § 9 AGBG
vereinbar. Der Senat hat bereits in einem Fall, der nach der Rechtslage vor
Inkrafttreten des AGBG zu beurteilen war, entschieden, daß eine solche For-
mularbedingung einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB jeden-
falls dann standhalte, wenn die Bürgschaft sämtliche Forderungen aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner sichere (BGHZ
92, 374, 377 ff, 382 f). Diese Rechtsprechung hat der Senat nach Inkrafttreten
des AGBG im Hinblick auf § 9 AGBG bestätigt (BGH, Urt. v. 7. November 1985
- IX ZR 40/85 , ZIP 1986, 85, 88; v. 23. Oktober 1986 - IX ZR 203/85,
NJW 1987, 374, 375). Der Grundgedanke dieser Entscheidungen kann auf den
vorliegenden Fall erstreckt werden. Die Höchstbetragsbürgschaft der Beklag-
ten sichert die - allein verbürgte - Kreditforderung der Klägerin gemeinsam mit
den gleich hohen Bürgschaften der drei Mitgesellschafter in voller Höhe. Dieser
Fall ist mit den vom Senat entschiedenen Fällen vergleichbar. Auch hier ver-
schlechtert die Formularklausel die Rechtsstellung des Bürgen insgesamt nicht
so nachhaltig, daß ihr die rechtliche Anerkennung wegen unangemessener
Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben versagt werden
müßte. Die Bürgschaftsbedingung schließt den Forderungsübergang gemäß
§ 774 BGB auf den Bürgen nicht aus, sondern schiebt ihn nur bis zur vollstän-
digen Befriedigung der Gläubigerin auf, damit diese nicht durch konkurrierende
Rückgriffsansprüche der Bürgen beeinträchtigt werden kann. Die Erweiterung
des Gläubigervorrechts über § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus ist durch das
berechtigte Interesse des Kreditinstituts gerechtfertigt, bis zur Tilgung der Ver-
bindlichkeit des Hauptschuldners einen Zugriff der Bürgen auf andere Siche-
rungsrechte zu verhindern.
3. Danach kann es im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen,
ob die Beklagten nach einer Vollbefriedigung der Klägerin einen durchsetzba-
ren Rückgriffsanspruch gegen die Hauptschuldnerinnen haben, obwohl die T.
GmbH gegen die Bürgen - mit Ausnahme der Beklagten zu 2) - eine Kauf-
preisforderung erworben hat (vgl. dazu BGHZ 142, 315, 318 ff i.V.m. § 4 des
Kaufvertrages), die inzwischen an die M. GmbH abgetreten worden ist (§ 774
Abs. 1 Satz 3 BGB).
C.
Das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichts entspricht zwar § 281
Abs. 3 Satz 2 ZPO, kann aber wegen der Aufhebung des Haupturteils des Be-
rufungsgerichts keinen Bestand haben, weil es keinen Ausspruch über die
Vollstreckbarkeit enthält.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter