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BGH Beschluss vom 30.05.2001 – 1 StR 99/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 2000 nach
§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es
ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten Ö. hat mit der Rüge der Verletzung
des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht nach den
Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger dem Angeklagten
nicht das letzte Wort erteilt. Auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzen-
den, der Protokollführerin, der Beisitzerin und die Erklärung des Verteidigers
des Mitangeklagten, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden
ist, kommt es nicht an. Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvor-
gang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das
Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280). Daß damit dem
Revisionsgericht zugemutet wird, ersichtlich unzutreffende Tatsachen rechtlich
zu bewerten und ein sonst nicht zu beanstandendes Urteil aufheben zu müs-
sen, vermag nicht zu befriedigen; der in § 274 StPO festgeschriebene Grund-
satz der absoluten Beweiskraft des Protokolls könnte aber nur durch eine Ge-
setzesänderung aufgegeben werden (G. Schäfer in FS 50 Jahre BGH S. 707,
727 f.).
Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.
Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist
aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch
geäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 1 und Wiederein-
tritt 1, 6).
Schäfer Nack Schluckebier
Kolz Schaal