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BGH Beschluss vom 30.05.2001 – 1 StR 99/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 99/01

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 2000 nach

§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es

ihn betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten Ö. hat mit der Rüge der Verletzung

des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht nach den

Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger dem Angeklagten

nicht das letzte Wort erteilt. Auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzen-

den, der Protokollführerin, der Beisitzerin und die Erklärung des Verteidigers

des Mitangeklagten, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden

ist, kommt es nicht an. Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvor-

gang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das

Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280). Daß damit dem

Revisionsgericht zugemutet wird, ersichtlich unzutreffende Tatsachen rechtlich

zu bewerten und ein sonst nicht zu beanstandendes Urteil aufheben zu müs-

sen, vermag nicht zu befriedigen; der in § 274 StPO festgeschriebene Grund-

satz der absoluten Beweiskraft des Protokolls könnte aber nur durch eine Ge-

setzesänderung aufgegeben werden (G. Schäfer in FS 50 Jahre BGH S. 707,

727 f.).

Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.

Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist

aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch

geäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 1 und Wiederein-

tritt 1, 6).

Schäfer Nack Schluckebier

Kolz Schaal