Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 17/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 17/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

ZPO §§ 139 a.F., 263 CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b

Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklä- rungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des ge- richtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.

b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des

Streitgegenstands zur Folge hat.

BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2000

aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagten aus ab-

getretenem und übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transport-

gut in Anspruch.

Ein Fahrer der in Nordirland ansässigen Beklagten zu 2 übernahm am

22. März 1995

in Wuppertal

von der V. GmbH & Co. KG

- nachfolgend als "V. " bezeichnet - eine Maschinenanlage, um sie zur

R. M. T. , B.

Industrial Estate, B. Co. Donegal/Irland

- nachstehend R. genannt - zu transportieren. Am folgenden Tag rutschte

während des Transports die Maschinenanlage in der Nähe von Dum-

fries/Schottland von dem Lkw.

Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr als führender Versiche-

rungsgesellschaft und zwei weiteren Versicherern sowie V. habe seit Au-

gust 1992 ein Versicherungsvertrag bestanden. V. habe die Beklagte

zu 1, eine in der Republik Irland ansässige Gesellschaft, mit dem Transport der

Anlage zu fixen Kosten an R. beauftragt. Die Beklagte zu 1 habe den Trans-

portauftrag an die Beklagte zu 2 weitergegeben. Deren Lkw-Fahrer habe die

Beschädigung der Maschinenanlage unter anderem durch unzureichende Si-

cherung der Ladung schuldhaft verursacht. Die Klägerin hat behauptet, sie ha-

be an V. einen Betrag von 450.000 DM als Schadensausgleich gezahlt.

Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten als Gesamtschuld-

nern die Zahlung des Gegenwerts von 166.600 Sonderziehungsrechten des

Internationalen Währungsfonds in Deutscher Mark nebst Zinsen beansprucht.

Die Beklagten haben die internationale und die örtliche Zuständigkeit des

Landgerichts Wuppertal gerügt und sind der Klage auch im übrigen entgegen-

getreten.

Das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint und die Klage abge-

wiesen. Für eine Zuständigkeit nach der CMR fehle es an der schlüssigen Dar-

legung, daß V. , von der die Klägerin ihre Ansprüche ableite, Vertrags-

partnerin des Beförderungsvertrages geworden sei. Der Gerichtsstand der un-

erlaubten Handlung sei nicht gegeben, weil der Unfallort in Schottland liege.

Die Klägerin, die Berufung eingelegt hat, hat ausgeführt, Versicherungs-

nehmerin seien V. und die dieser Gesellschaft angeschlossenen Firmen

in Europa, zu denen R. gehöre. Diese habe der Beklagten zu 1 den Beförde-

rungsauftrag erteilt. R. habe ihren Anspruch gegen die Beklagten ebenfalls

an die Klägerin abgetreten. Als Führungsversicherer sei sie berechtigt, die Re-

greßansprüche in Höhe des gegenüber V. regulierten Schadens im eige-

nen Namen geltend zu machen. Entgegen § 139 ZPO habe das Landgericht sie

nicht auf eine mangelnde Substantiierung ihres Vortrags hingewiesen.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin in erster Linie die Zahlung von

450.000 DM von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Hilfsweise hat

sie Zahlung von 225.000 DM an sich und jeweils 112.500 DM an die A.

Versicherungs AG, M. straße

, H. und an die P.

versicherungsanstalt

,

P. platz ,

D.

und

äußerst hilfsweise Zahlung von 450.000 DM an V. und R. jeweils zu-

züglich Zinsen begehrt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-

worfen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren ge-

stellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig

verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.). Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung

nicht in Frage gestellt, sondern ausschließlich einen neuen Streitgegenstand in

das Berufungsverfahren eingeführt. Sie stütze ihr Klagebegehren in zweiter In-

stanz auf übergegangene Ansprüche der R. , während sie in erster Instanz

Ansprüche von V. verfolgt habe.

Die Berufung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin eine

Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO durch das

Landgericht gerügt habe. Die Klägerin habe in der Berufungsbegründung im

Rahmen ihrer Verfahrensrüge nicht dargelegt, welchen Vortrag sie infolge eines

unterbliebenen Hinweises des Landgerichts unterlassen habe. Es liege zudem

außerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO, daß eine Partei nicht nur unge-

nügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänze, sondern

neue Sachbehauptungen in den Rechtsstreit einführe, die im bisherigen Vor-

bringen keine Grundlage hätten.

II. Die nach § 547 ZPO a.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Re-

vision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die

Berufung nur zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung ei-

ner im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Unzulässig ist das

Rechtsmittel daher, wenn es den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch

nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und bei einer erstinstanzlichen Klage-

abweisung die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Zweifel zieht, sondern nur

im Wege der Klageänderung einen bisher nicht geltend gemachten Anspruch

zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in

zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt

ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (st. Rspr.: vgl. BGH,

Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 - Impfstoffe, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Änderung des Sachvortrags

der Klägerin in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem Vorbringen erster In-

stanz eine Klageänderung (§§ 263, 523 ZPO a.F.), weil sie mit der Berufung

eine Änderung des Streitgegenstands vorgenommen hat. Der Streitgegenstand

wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch

genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Kla-

gegrund), aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v.

7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefon-

karte; Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, GRUR 2003, 716 f. = WRP 2003, 896 - Reini-

gungsarbeiten). Der Vortrag, der Frachtvertrag, auf den die CMR anwendbar

sei und aus dem die Klägerin aus abgetretenem und übergegangenem Recht

Ansprüche herleitet, sei zwischen V. und der Beklagten zu 1 geschlos-

sen, bezieht sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als ein Vertragsschluß

zwischen R. und der Beklagten zu 1. Soweit mit der Berufung die Richtigkeit

des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung in Frage gestellt wird, das

Landgericht sei gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR zuständig, beruht dieser

Berufungsangriff ausschließlich auf einer Änderung des Streitgegenstandes. Zu

Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung hieraus nicht ge-

folgert.

c) Die Klägerin hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

unter anderem mit der Rüge aus § 139 ZPO a.F. angegriffen. Das Berufungsge-

richt hat diese Rüge mit der Begründung nicht ausreichen lassen, die Klägerin

habe nicht dargelegt, was sie auf einen Hinweis des Landgerichts im Sinne von

§ 139 ZPO a.F. vorgetragen hätte. Im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge

fehle es an entsprechendem Sachvortrag. Es könne auch nicht davon ausge-

gangen werden, daß die Klägerin ihren Sachvortrag auf einen gerichtlichen

Hinweis erster Instanz in einem Umfang geändert hätte, wie dies in der Beru-

fungsinstanz geschehen sei. Zudem liege die Änderung des Sachvortrags, die

keine Ergänzung ungenügender Angaben, sondern eine Änderung des Klage-

grundes darstelle, außerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO a.F. Diese Be-

urteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,

daß die Klägerin neben der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das erstin-

stanzliche Gericht in der Berufungsbegründung darlegen muß, welchen Vortrag

sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1987

- VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477, 478).

bb) Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach

§ 139 ZPO a.F. sind jedoch im Streitfall gegeben.

Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe die

Anforderungen an die Begründungspflicht der Verfahrensrüge nach § 139 ZPO

a.F. überspannt. Das Landgericht hatte den Vortrag der Klägerin zum Zustan-

dekommen des Beförderungsvertrags unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO

a.F. als unsubstantiiert angesehen. In der Berufungsbegründung hat die Kläge-

rin ausgeführt, daß der Beförderungsvertrag, aus dem sie aus abgetretenem

und übergegangenem Recht Ansprüche ableitet, nicht zwischen der Beklagten

zu 1 und V. , sondern R. zustande gekommen ist. Damit hat die Kläge-

rin nach dem insgesamt zu würdigenden Inhalt der Berufungsbegründung deut-

lich zu erkennen gegeben, daß sie im Falle eines Hinweises des Landgerichts

ihren Vortrag, wie im Berufungsverfahren geschehen, substantiiert hätte. Einer

ausdrücklichen Anführung dieses Sachverhalts im unmittelbaren Zusammen-

hang mit der Verfahrensrüge innerhalb der Berufungsbegründung bedarf es

entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr reicht es aus, daß

- wie im Streitfall - aufgrund einer Auslegung des Parteivorbringens ohne jeden

Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen

worden wäre.

Der Berücksichtigung der auf einer Verletzung des § 139 ZPO a.F. ge-

stützten Verfahrensrüge steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

auch nicht der Schutzzweck dieser Vorschrift entgegen. Das Gericht darf eine

Partei nicht auf neue, in ihrem Sachvortrag noch nicht andeutungsweise ent-

haltene Klagegründe hinweisen. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Die

Klägerin hat in beiden Instanzen ihre Ansprüche auf die Regulierung des Scha-

dens aufgrund des Unfalls vom 23. März 1995 in Schottland als Transportversi-

cherer von V. gestützt. Gegenüber dem Sachvortrag erster Instanz hat sich

nur der Umstand geändert, daß der Beförderungsvertrag nach Behauptung der

Klägerin nicht zwischen der Beklagten zu 1 und V. sondern R. , ei-

ner mit V. verbundenen und in den Versicherungsvertrag mit der Klägerin

einbezogenen Gesellschaft, zustande gekommen ist.

2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die Sache ist daher

nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bei zutreffender Entscheidung hätte das Berufungsgericht die Sache an das

Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. verweisen müssen. Zwar hätte

das Berufungsgericht nach § 540 ZPO a.F. ausnahmsweise von einer Zurück-

verweisung absehen und selbst entscheiden können. Dadurch wäre aber erst-

mals in der Berufungsinstanz eine Prüfung des Klageanspruchs in der Sache

erfolgt, was im Streitfall nicht sachdienlich ist. Das Revisionsgericht hat in ei-

nem solchen Fall die an sich gebotene, jedoch bislang unterbliebene Zurück-

verweisung der Sache durch das Berufungsgericht an die erste Instanz nach-

zuholen (vgl. hierzu BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92,

NJW-RR 1994, 379, 380). Das Landgericht Wuppertal ist für die Entscheidung

nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR, Art. 1 a des Gesetzes zur CMR vom

5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) international und örtlich zuständig. Nach dem

schlüssigen Vortrag der Klägerin, auf den es für die Beurteilung der Zuständig-

keit vorliegend ankommt (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.), unterliegt die Beförde-

rung nach Art. 1 CMR diesem Übereinkommen. Der Ort der Übernahme liegt in

Deutschland und der vorgesehene Ort der Ablieferung der Maschinenanlage in

der Republik Irland. Die Beförderung sollte mittels Kraftfahrzeugen erfolgen.

Der Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR ist Wup-

pertal.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1

lit. b CMR ist nicht nur für die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet, mit der

R. den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben soll, sondern auch für die

Klage gegen die Beklagte zu 2. Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 31

Abs. 1 CMR gilt auch dann, wenn außervertragliche Ansprüche gegen einen

Unterfrachtführer geltend gemacht werden, sofern die Streitigkeit aus einer der

CMR unterliegenden Beförderung entstanden

ist (vgl. BGH, Beschl. v.

31.5.2001 - I ZR 85/00, NJW-RR 2002, 31, 32).

III. Bei der Kostenentscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen

haben, daß die Klägerin nur aufgrund eines in der Berufungsinstanz erfolgten

neuen Vorbringens obsiegt hat, das sie bereits in der ersten Instanz geltend zu

machen imstande war (§ 97 Abs. 2 ZPO).

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert