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BGH Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 17/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
ZPO §§ 139 a.F., 263 CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b
Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklä- rungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des ge- richtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.
b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des
Streitgegenstands zur Folge hat.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2000
aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagten aus ab-
getretenem und übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transport-
gut in Anspruch.
Ein Fahrer der in Nordirland ansässigen Beklagten zu 2 übernahm am
22. März 1995
in Wuppertal
von der V. GmbH & Co. KG
- nachfolgend als "V. " bezeichnet - eine Maschinenanlage, um sie zur
R. M. T. , B.
Industrial Estate, B. Co. Donegal/Irland
- nachstehend R. genannt - zu transportieren. Am folgenden Tag rutschte
während des Transports die Maschinenanlage in der Nähe von Dum-
fries/Schottland von dem Lkw.
Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr als führender Versiche-
rungsgesellschaft und zwei weiteren Versicherern sowie V. habe seit Au-
gust 1992 ein Versicherungsvertrag bestanden. V. habe die Beklagte
zu 1, eine in der Republik Irland ansässige Gesellschaft, mit dem Transport der
Anlage zu fixen Kosten an R. beauftragt. Die Beklagte zu 1 habe den Trans-
portauftrag an die Beklagte zu 2 weitergegeben. Deren Lkw-Fahrer habe die
Beschädigung der Maschinenanlage unter anderem durch unzureichende Si-
cherung der Ladung schuldhaft verursacht. Die Klägerin hat behauptet, sie ha-
be an V. einen Betrag von 450.000 DM als Schadensausgleich gezahlt.
Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten als Gesamtschuld-
nern die Zahlung des Gegenwerts von 166.600 Sonderziehungsrechten des
Internationalen Währungsfonds in Deutscher Mark nebst Zinsen beansprucht.
Die Beklagten haben die internationale und die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Wuppertal gerügt und sind der Klage auch im übrigen entgegen-
getreten.
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint und die Klage abge-
wiesen. Für eine Zuständigkeit nach der CMR fehle es an der schlüssigen Dar-
legung, daß V. , von der die Klägerin ihre Ansprüche ableite, Vertrags-
partnerin des Beförderungsvertrages geworden sei. Der Gerichtsstand der un-
erlaubten Handlung sei nicht gegeben, weil der Unfallort in Schottland liege.
Die Klägerin, die Berufung eingelegt hat, hat ausgeführt, Versicherungs-
nehmerin seien V. und die dieser Gesellschaft angeschlossenen Firmen
in Europa, zu denen R. gehöre. Diese habe der Beklagten zu 1 den Beförde-
rungsauftrag erteilt. R. habe ihren Anspruch gegen die Beklagten ebenfalls
an die Klägerin abgetreten. Als Führungsversicherer sei sie berechtigt, die Re-
greßansprüche in Höhe des gegenüber V. regulierten Schadens im eige-
nen Namen geltend zu machen. Entgegen § 139 ZPO habe das Landgericht sie
nicht auf eine mangelnde Substantiierung ihres Vortrags hingewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin in erster Linie die Zahlung von
450.000 DM von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Hilfsweise hat
sie Zahlung von 225.000 DM an sich und jeweils 112.500 DM an die A.
Versicherungs AG, M. straße
, H. und an die P.
versicherungsanstalt
,
P. platz ,
D.
und
äußerst hilfsweise Zahlung von 450.000 DM an V. und R. jeweils zu-
züglich Zinsen begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-
worfen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren ge-
stellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig
verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.). Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung
nicht in Frage gestellt, sondern ausschließlich einen neuen Streitgegenstand in
das Berufungsverfahren eingeführt. Sie stütze ihr Klagebegehren in zweiter In-
stanz auf übergegangene Ansprüche der R. , während sie in erster Instanz
Ansprüche von V. verfolgt habe.
Die Berufung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin eine
Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO durch das
Landgericht gerügt habe. Die Klägerin habe in der Berufungsbegründung im
Rahmen ihrer Verfahrensrüge nicht dargelegt, welchen Vortrag sie infolge eines
unterbliebenen Hinweises des Landgerichts unterlassen habe. Es liege zudem
außerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO, daß eine Partei nicht nur unge-
nügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänze, sondern
neue Sachbehauptungen in den Rechtsstreit einführe, die im bisherigen Vor-
bringen keine Grundlage hätten.
II. Die nach § 547 ZPO a.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Re-
vision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die
Berufung nur zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung ei-
ner im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Unzulässig ist das
Rechtsmittel daher, wenn es den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch
nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und bei einer erstinstanzlichen Klage-
abweisung die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Zweifel zieht, sondern nur
im Wege der Klageänderung einen bisher nicht geltend gemachten Anspruch
zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in
zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt
ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (st. Rspr.: vgl. BGH,
Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 - Impfstoffe, m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Änderung des Sachvortrags
der Klägerin in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem Vorbringen erster In-
stanz eine Klageänderung (§§ 263, 523 ZPO a.F.), weil sie mit der Berufung
eine Änderung des Streitgegenstands vorgenommen hat. Der Streitgegenstand
wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch
genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Kla-
gegrund), aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v.
7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefon-
karte; Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, GRUR 2003, 716 f. = WRP 2003, 896 - Reini-
gungsarbeiten). Der Vortrag, der Frachtvertrag, auf den die CMR anwendbar
sei und aus dem die Klägerin aus abgetretenem und übergegangenem Recht
Ansprüche herleitet, sei zwischen V. und der Beklagten zu 1 geschlos-
sen, bezieht sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als ein Vertragsschluß
zwischen R. und der Beklagten zu 1. Soweit mit der Berufung die Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung in Frage gestellt wird, das
Landgericht sei gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR zuständig, beruht dieser
Berufungsangriff ausschließlich auf einer Änderung des Streitgegenstandes. Zu
Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung hieraus nicht ge-
folgert.
c) Die Klägerin hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
unter anderem mit der Rüge aus § 139 ZPO a.F. angegriffen. Das Berufungsge-
richt hat diese Rüge mit der Begründung nicht ausreichen lassen, die Klägerin
habe nicht dargelegt, was sie auf einen Hinweis des Landgerichts im Sinne von
§ 139 ZPO a.F. vorgetragen hätte. Im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge
fehle es an entsprechendem Sachvortrag. Es könne auch nicht davon ausge-
gangen werden, daß die Klägerin ihren Sachvortrag auf einen gerichtlichen
Hinweis erster Instanz in einem Umfang geändert hätte, wie dies in der Beru-
fungsinstanz geschehen sei. Zudem liege die Änderung des Sachvortrags, die
keine Ergänzung ungenügender Angaben, sondern eine Änderung des Klage-
grundes darstelle, außerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO a.F. Diese Be-
urteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,
daß die Klägerin neben der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das erstin-
stanzliche Gericht in der Berufungsbegründung darlegen muß, welchen Vortrag
sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1987
- VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477, 478).
bb) Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach
§ 139 ZPO a.F. sind jedoch im Streitfall gegeben.
Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe die
Anforderungen an die Begründungspflicht der Verfahrensrüge nach § 139 ZPO
a.F. überspannt. Das Landgericht hatte den Vortrag der Klägerin zum Zustan-
dekommen des Beförderungsvertrags unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO
a.F. als unsubstantiiert angesehen. In der Berufungsbegründung hat die Kläge-
rin ausgeführt, daß der Beförderungsvertrag, aus dem sie aus abgetretenem
und übergegangenem Recht Ansprüche ableitet, nicht zwischen der Beklagten
zu 1 und V. , sondern R. zustande gekommen ist. Damit hat die Kläge-
rin nach dem insgesamt zu würdigenden Inhalt der Berufungsbegründung deut-
lich zu erkennen gegeben, daß sie im Falle eines Hinweises des Landgerichts
ihren Vortrag, wie im Berufungsverfahren geschehen, substantiiert hätte. Einer
ausdrücklichen Anführung dieses Sachverhalts im unmittelbaren Zusammen-
hang mit der Verfahrensrüge innerhalb der Berufungsbegründung bedarf es
entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr reicht es aus, daß
- wie im Streitfall - aufgrund einer Auslegung des Parteivorbringens ohne jeden
Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen
worden wäre.
Der Berücksichtigung der auf einer Verletzung des § 139 ZPO a.F. ge-
stützten Verfahrensrüge steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht der Schutzzweck dieser Vorschrift entgegen. Das Gericht darf eine
Partei nicht auf neue, in ihrem Sachvortrag noch nicht andeutungsweise ent-
haltene Klagegründe hinweisen. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Die
Klägerin hat in beiden Instanzen ihre Ansprüche auf die Regulierung des Scha-
dens aufgrund des Unfalls vom 23. März 1995 in Schottland als Transportversi-
cherer von V. gestützt. Gegenüber dem Sachvortrag erster Instanz hat sich
nur der Umstand geändert, daß der Beförderungsvertrag nach Behauptung der
Klägerin nicht zwischen der Beklagten zu 1 und V. sondern R. , ei-
ner mit V. verbundenen und in den Versicherungsvertrag mit der Klägerin
einbezogenen Gesellschaft, zustande gekommen ist.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die Sache ist daher
nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bei zutreffender Entscheidung hätte das Berufungsgericht die Sache an das
Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. verweisen müssen. Zwar hätte
das Berufungsgericht nach § 540 ZPO a.F. ausnahmsweise von einer Zurück-
verweisung absehen und selbst entscheiden können. Dadurch wäre aber erst-
mals in der Berufungsinstanz eine Prüfung des Klageanspruchs in der Sache
erfolgt, was im Streitfall nicht sachdienlich ist. Das Revisionsgericht hat in ei-
nem solchen Fall die an sich gebotene, jedoch bislang unterbliebene Zurück-
verweisung der Sache durch das Berufungsgericht an die erste Instanz nach-
zuholen (vgl. hierzu BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92,
NJW-RR 1994, 379, 380). Das Landgericht Wuppertal ist für die Entscheidung
nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR, Art. 1 a des Gesetzes zur CMR vom
5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) international und örtlich zuständig. Nach dem
schlüssigen Vortrag der Klägerin, auf den es für die Beurteilung der Zuständig-
keit vorliegend ankommt (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.), unterliegt die Beförde-
rung nach Art. 1 CMR diesem Übereinkommen. Der Ort der Übernahme liegt in
Deutschland und der vorgesehene Ort der Ablieferung der Maschinenanlage in
der Republik Irland. Die Beförderung sollte mittels Kraftfahrzeugen erfolgen.
Der Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR ist Wup-
pertal.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1
lit. b CMR ist nicht nur für die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet, mit der
R. den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben soll, sondern auch für die
Klage gegen die Beklagte zu 2. Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 31
Abs. 1 CMR gilt auch dann, wenn außervertragliche Ansprüche gegen einen
Unterfrachtführer geltend gemacht werden, sofern die Streitigkeit aus einer der
CMR unterliegenden Beförderung entstanden
ist (vgl. BGH, Beschl. v.
31.5.2001 - I ZR 85/00, NJW-RR 2002, 31, 32).
III. Bei der Kostenentscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen
haben, daß die Klägerin nur aufgrund eines in der Berufungsinstanz erfolgten
neuen Vorbringens obsiegt hat, das sie bereits in der ersten Instanz geltend zu
machen imstande war (§ 97 Abs. 2 ZPO).
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert