BGH Urteil vom 10.07.2001 – XI ZR 199/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres
und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 7. Juli
1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk-
samkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra-
ges und über die damit zusammenhängende Pflicht des Klägers, der
beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im
wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 58 Jahre alter Chefarchitekt, gab am
23. September 1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb ein
notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Ge-
schäftsbesorgungsvertrages mit der C. mbH (im folgenden: C.) ab. Die-
ses Angebot enthält u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche Voll-
macht, für den Kläger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung
(Studentenappartement) in S. zu erwerben und alle mit dem Erwerbs-
vorgang zusammenhängenden Verträge zu schließen. Die C. sollte na-
mentlich die erforderlichen Finanzierungsdarlehen bis zur Höhe des
kalkulierten Gesamtaufwands von 134.020 DM zuzüglich etwaiger Zin-
sen, Nebenleistungen und Damnen aufnehmen. Detaillierte Angaben
über Inhalt und Modalitäten der abzuschließenden Darlehensverträge
wurden nicht gemacht. Die C. nahm dieses Vertragsangebot an. Sie
erwarb im Namen des Klägers die noch nicht fertiggestellte Eigentums-
wohnung. Im Dezember 1992 schloß sie für den Kläger mit der Rechts-
vorgängerin der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein durch
Kapitallebensversicherung zu tilgendes Festdarlehen zum Nennbetrag
von 102.324 DM und später einen Vertrag über ein weiteres Darlehen
in Höhe von 31.696 DM. Die Absicherung der Darlehen erfolgte durch
Grundschulden und Abtretung der Kapitallebensversicherung.
Der Kläger, dessen mit dem Erwerb der Eigentumswohnung ver-
bundenen, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche Erwartungen
sich nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche aus
angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend
gemacht und mit seinen Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter
Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Darlehensverpflichtungen
- Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte seiner Eigentumswoh-
nung - verlangt. Hilfsweise begehrt er wegen angeblicher Formunwirk-
samkeit der Kreditvollmacht die Feststellung, daß die Beklagte die von
ihm geleisteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinausgehen-
den Darlehenszinsen zu erstatten habe und künftig lediglich Zinsen in
dieser Höhe verlangen dürfe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Beklagte lediglich entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt
und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers, mit der er seine Hauptanträge weiter
verfolgt hat, hat der Senat nicht angenommen. Mit der - zugelassenen -
Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlich
der Hilfsanträge der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausge-
führt:
Die C. habe die Darlehensverträge für den Kläger als Vertreter
ohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im no-
tariellen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16. November 1992 enthal-
tene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,
da die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst -
die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG
nicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rück-
zahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des Kredits
sowie den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichen
Vollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des Verbrauchers
bereits in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit den
Formerfordernissen bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieser
Auffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse
auch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbe-
dürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt und
Umfang der einzugehenden Bürgschaft festlegen.
Eine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wie
sie der Kläger der C. erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungswir-
kung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4
Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügen
ließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den Kreditver-
trag aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende
Repräsentationsprinzip stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucher-
schutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung.
Der Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus dem
europäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf der
Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 EWG ABl Nr. L
42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: Verbraucherkreditrichtli-
nie). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung der
Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurtei-
lungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Über-
einstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszule-
gen und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschut-
zes vor dem Repräsentationsprinzip in der Stellvertretung, da nur auf
diese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbrau-
cherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen wer-
den könne.
Eine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamen
Darlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbe-
wußtsein des Klägers. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstel-
lung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6
Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich der
vertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den ge-
setzlichen Zinssatz von 4%.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprü-
fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit
der Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der C. erteilte
Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht
enthält. Dies ist - wie der Senat mit Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR
40/00, WM 2001, 1024 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ent-
schieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht zum
Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Ei-
gentumswohnung.
1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucher-
kreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die der C. erteilte
Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die
Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, der
unter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete Kreditverträge
in der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Ver-
braucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich nichts
anderes. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmacht
entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus noch
nicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestan-
gaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darle-
hensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt.
2. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001
aaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) Derjenige, der - wie hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt die-
ser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber ei-
nem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf
diese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine
persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die In-
formation nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte
Eigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persön-
lichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine
solche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nicht
entnehmen.
Das Verbraucherkreditgesetz schränkt das dem Vertretungsrecht
zugrundeliegende Repräsentationsprinzip nicht entscheidend ein. Die
Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem ein-
deutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen eine
vom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieser
für den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichen
Mindestangaben sollen dem Vertragsschließenden einen Vergleich mit
konkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bild
von den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er
die Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des Kreditvertrages
einem Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes
des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informatio-
nen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der
Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über
die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die
notwendigen Entscheidungen
für den Geschäftsherrn
treffen darf.
Wenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmers
nicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt,
Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zu
vergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszu-
wählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mit
dem Kreditnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages
schadensersatzpflichtig. Das Verbraucherkreditgesetz ändert daran
nichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung ei-
nes Vertreters einhergeht, nicht (a.A. Derleder VuR 2000, 155, 158).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haus-
türwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll-
mächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation
gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Voll-
macht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom
2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentli-
chung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249).
Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgeset-
zes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Reprä-
sentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000,
127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt
WM 2001, 353, 355; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 301; OLG Karlsruhe
WM 2001, 356, 359; Horn/Balzer WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf
EWiR 1999, 1025, 1026; van Look WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Pe-
ters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81
Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191, 193; Ulmer/Timmann FS Rowedder
S. 503, 522 f.; a.A. OLG München WM 1999, 1456, 1457; Derleder
VuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestan-
gaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten
vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB
zuzurechnen.
b) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-
ditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-
urkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen
Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten
Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines
der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-
nen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Min-
destangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser
Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen
Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hin-
aus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht ent-
nommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-
träge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (Senatsur-
teil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024, 1025 f. mit zahl-
reichen weiteren Nachweisen).
c) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der
Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat
dafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende
Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-
fen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der
Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im
Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-
tigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-
macht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich
für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall
keinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).
d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht
die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1
BGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-
schrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-
mene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.
Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante
Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und
präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucher-
kreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist
unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und
Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-
pflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-
schuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-
nes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko
ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor
Augen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den
Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom
27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800).
e) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Not-
wendigkeit der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachten
für Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. April 1967
- V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Ausle-
gung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Im Anwendungsbereich des
§ 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernis
nicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen
Regelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es ge-
nügt vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum Abschluß
eines Grundstücksgeschäfts bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt des
möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der Voll-
machtsurkunde niedergelegt wird.
3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte An-
merkungen zu seinem Urteil vom 24. April 2001
WM 2001, 1024) geben dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-
sprechung keinen Anlaß.
a) Saenger (EWiR 2001, 563, 564) und Graf von Westphalen
(BGH Report 2001, 464 f.) haben dem Senatsurteil im Ergebnis und in
wesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zu
den von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Beru-
fungsurteil nicht.
b) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderrufliche
Vollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des Ver-
brauchers und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4
VerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten Annahme
aus, diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen,
das mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risiko
ist der Kläger nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auch in
Bezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oder we-
niger bewußt eingegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde er
für die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit gewor-
ben, er müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberater re-
gele alles für ihn. Es entsprach danach dem Willen des Klägers, nach
Erteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, insbeson-
dere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß der erfor-
derlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreters zu
legen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für die
analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rolle
spielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danach
nicht ausgegangen werden.
Wollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen,
könnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiter-
hin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für den
Vertretenen wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentli-
chen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages be-
reits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nicht
aber Verbraucherkreditverträge, selbst wenn sie nur über sehr geringe
Beträge abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein sol-
ches bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen-
des Ergebnis sind nicht ersichtlich.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Beru-
fungsgerichts erfordert auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung
von Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der
Weise auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrer
Wirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt für
Kredite, die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem
Grundstück oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Ge-
bäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach
der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträ-
ge keine Anwendung findet.
Abgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner
Stelle zu entnehmen, daß Verbraucherkreditverträge höchstpersönlich
abgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichen
Vertragsbestimmungen enthalten müßten. Die Verbraucherkreditrichtli-
nie enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorga-
ben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für Verbraucher-
kreditverträge festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einer
Ausfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzu-
schreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei ei-
nem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - die
Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kre-
ditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der Vertragsurkunde
erhält.
d) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sa-
che an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV ist schon des-
halb nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditver-
träge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendung
findet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditver-
träge handelt es sich hier.
III.
Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere
Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache
selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung des Klä-
gers zurückweisen.
Nobbe Siol van Gelder
Joeres Wassermann