Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.04.2001 – XI ZR 40/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 24. April 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 167; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages

erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kre-

ditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.

BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 24. April 2001 durch die Richter Dr. Siol,

Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

12. Januar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk-

samkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra-

ges und über die damit zusammenhängende Pflicht der Kläger, der be-

klagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im we-

sentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger gaben am 21. Juni 1992 ein notariell beurkundetes

Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-

ges mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: C.) ab.

Dieses Angebot enthält u.a. die Vollmacht, für die Kläger eine Eigen-

tumswohnung in einem in O. zu errichtenden Studentenwohnheim zu

erwerben, einen Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der Errichtung des

Bauvorhabens abzuschließen und die erforderlichen Finanzierungs-

darlehen aufzunehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitä-

ten der abzuschließenden Darlehensverträge sind nicht enthalten. Die

C. nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb im Juli 1992 im Namen

der Kläger die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung und er-

klärte den Beitritt zu einer GbR "Studentenwohnheim", deren Zweck in

der Fertigstellung des Bauvorhabens lag. Ende Dezember 1992 schloß

sie für die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank zwei

Darlehensverträge, und zwar über ein Annuitätendarlehen in Höhe von

39.371 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,91%

und über ein durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgendes Fest-

darlehen von 126.054 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins

von 8,84%.

Die Kläger haben in erster Linie Schadensersatzansprüche aus

angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend

gemacht und mit ihren Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter Zin-

sen sowie die Freistellung von sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen

- Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Miteigentumsanteile - verlangt.

Hilfsweise begehren sie wegen angeblicher Formunwirksamkeit der

Kreditvollmacht die Feststellung, daß die Beklagte die von ihnen gelei-

steten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinausgehenden Darle-

henszinsen zu erstatten und der Kläger zu 2) künftig lediglich Zinsen in

dieser Höhe zu entrichten habe. Landgericht und Oberlandesgericht,

dessen Urteil in WM 2000, 292 veröffentlicht ist, haben die Klage ab-

gewiesen. Mit der Revision verfolgten die Kläger ihre Ansprüche in

vollem Umfang weiter. Die Revision wurde nur hinsichtlich der Hilfsan-

träge angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Hilfsanträge im we-

sentlichen wie folgt begründet: Die Darlehensverträge selbst enthielten

die vom Verbraucherkreditgesetz geforderten Mindestangaben und sei-

en daher wirksam. Auch die der C. erteilte Vollmacht zum Abschluß der

Darlehensverträge sei formwirksam. Deshalb könne die Beklagte die

vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, die sich nicht gemäß § 6

Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigten.

Zwar müsse der sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergebende Grundsatz der

formfreien Erteilung von Vollmachten im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1

VerbrKrG dahin eingeschränkt werden, daß Vollmachten zum Abschluß

von Verbraucherkreditverträgen der Schriftform bedürften. Dem sei

aber durch die notarielle Beurkundung der Vollmacht hinreichend

Rechnung getragen. Weitere formelle Anforderungen seien nicht zu

beachten. Insbesondere müsse die Kreditvollmacht nicht die Mindest-

angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprü-

fung stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis

gelangt, daß die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen sind

und der Beklagten damit Zinsen in der vertraglich vereinbarten Höhe

zustehen.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die

schriftlich abgefaßten Darlehensverträge formwirksam seien, weil sie

die von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben

enthielten. Das wird von der Revision nicht beanstandet.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Darle-

hensverträge nicht daran scheitern lassen, daß die von den Klägern der

C. erteilte Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

VerbrKrG nicht enthält.

a) Die höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Frage,

ob und inwieweit die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bei

der Erteilung von Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkredit-

verträgen zu berücksichtigen sind, ist umstritten.

So wird u.a. die Auffassung vertreten, jede Kreditvollmacht be-

dürfe der Schriftform gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und müsse die

Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (LG Pots-

dam WM 1998, 1235; Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 4 Rdn. 37; Derleder

NJW 1993, 2401, 2404; Frisch VuR 1999, 432, 437; von Westphalen/

Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 1996 § 4 Rdn. 28). Dieser

Ansicht folgt ein Teil der Rechtsprechung und Lehre jedenfalls für die

Fälle, in denen die Vollmacht unwiderruflich erteilt oder der Widerruf

sanktionsbewehrt ist. Es wird darauf verwiesen, daß im Anwendungsbe-

reich des Verbraucherkreditgesetzes das Ziel eines funktionierenden

Verbraucherschutzes gegenüber dem dem Recht der Stellvertretung

zugrundeliegenden Repräsentationsprinzip vorrangig sei (OLG Mün-

chen WM 1999, 1456, 1457 f.; OLG Karlsruhe WM 2000, 1996 mit abl.

Anm. Peters/Riechert WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 6.00; vgl. auch

MünchKomm/Ulmer BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 17 ff.).

Demgegenüber hält die von der obergerichtlichen Rechtspre-

chung und der Lehre überwiegend vertretene Auffassung die Mindest-

angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der Vollmachtsur-

kunde in jedem Fall für entbehrlich und die Schriftform nur bei unwider-

ruflich erteilten oder unter erschwerten Bedingungen widerruflichen

Vollmachten für erforderlich (OLG Köln WM 2000, 127, 129 f.; OLG

Frankfurt OLGR 2000, 191; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 336; OLG

Frankfurt WM 2001, 353, 354 f.; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 358 f.;

vgl. auch Bruchner WM 1999, 825, 836 f.; Horn/Balzer WM 2000, 333,

342; Peters

in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch

2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler WuB I G 5.–9.99; Kessal-Wulf in Stau-

dinger, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 16; Steinhauer EWiR 1999,

277; Volmer MittBayNot 1999, 346, 349).

b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen

Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkredit-

verträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die hier zu beurteilende

Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die

Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB).

c) In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch die

Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten müssen,

schließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung an, die

dies verneint.

aa) Dem Verbraucherkreditgesetz ist nicht zu entnehmen, daß

das dem Vertretungsrecht zugrundeliegende Repräsentationsprinzip

entscheidend eingeschränkt werden müsse. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben sollen dem Darlehens-

nehmer ein vollständiges Bild von den Bedingungen und Kosten des

Darlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Es ist

kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn diese Infor-

mationen seinem Stellvertreter bei Abschluß des Darlehensvertrages

erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellver-

treter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die ein-

zelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die not-

wendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Das Ri-

siko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Ver-

braucherkreditgesetz nicht begrenzt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haus-

türwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll-

mächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation

gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Voll-

macht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom

2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249).

Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgeset-

zes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Reprä-

sentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000,

127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt

WM 2001, 353, 355; Bruchner WM 1999, 825, 837; Horn/Balzer

WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025, 1026; van Look

WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191,

193; Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503, 522 f.; a.A. OLG München

WM 1999, 1456, 1457). Es reicht aus, daß die Mindestangaben bei Ab-

gabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen.

Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzu-

rechnen.

bb) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-

ditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-

urkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen

Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten

Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines

der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-

nen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Min-

destangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser

Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen

Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hin-

aus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht ent-

nommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-

träge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (vgl. OLG

Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; Bruchner WM 1999, 825, 837 f.; Pe-

ters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81

Rdn. 94 e; derselbe FS Schimansky S. 477, 495 f.; Peters/Scharnewsky

WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.98; Rombach MittBayNotK 1999, 380, 381;

Vortmann WuB I G 5.-9.00; Balzer EWiR 2000, 49 f.; Edelmann/Hertel

DStR 2000, 331, 338; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025 f.; Steinhauer

EWiR 1999, 277 f.).

cc) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der

Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat

des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat

dafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende

Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-

fen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der

Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im

Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-

tigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-

macht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich

für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall

keinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).

d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht

die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1

BGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-

schrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-

mene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.

Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante

Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und

präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucher-

kreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist

unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und

Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-

pflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-

schuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-

nes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko

ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor

Augen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den

Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom

27. Juni 2000 - XI ZR 322/98 aaO).

III.

Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-

sen.

Siol van Gelder Müller

Joeres Wassermann