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BGH Urteil vom 10.07.2001 – XI ZR 200/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 10. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres

und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden

ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom

10. August 1999 abgeändert. Die Klage wird in vollem

Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk-

samkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra-

ges und über die damit zusammenhängende Pflicht des Klägers, der

beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im

wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein Schweißfachingenieur, gab am 18. November

1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb ein notariell beurkun-

detes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungs-

vertrages mit der C. mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält

u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche Vollmacht, für den Kläger

eine Eigentumswohnung aus dem Bauträgermodell "Ci., G., Gr.straße"

zu erwerben und alle mit dem Erwerbsvorgang zusammenhängenden

Verträge zu schließen. Die C. sollte namentlich die erforderlichen Fi-

nanzierungsdarlehen bis zur Höhe des kalkulierten Gesamtaufwands

aufnehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitäten der abzu-

schließenden Darlehensverträge wurden nicht gemacht. Die C. nahm

dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb am 21. Dezember 1992 im Na-

men des Klägers die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung. Sie

schloß für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter

dem 15./16. Dezember 1992 einen Vertrag (Nr. ...001) über ein Darle-

hen in Höhe von 111.369 DM, das durch Vertrag vom 14./15. Oktober

1993 in ein Festdarlehen umgewandelt wurde, und einen weiteren Ver-

trag (Nr. ...002) über ein Festdarlehen in Höhe von 36.472 DM. Auf

Wunsch des Klägers wurden die beiden Festdarlehen mit Vertrag vom

1./5. Dezember 1997 in Annuitätendarlehen umgewandelt. Die Absiche-

rung der Darlehen erfolgte über Grundschulden und die Abtretung von

Lebensversicherungen, die später rückabgetreten wurden.

Der Kläger, dessen mit dem Erwerb der Eigentumswohnung ver-

bundene, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche Erwartungen

sich nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche aus

angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend

gemacht. Mit seinen Hauptanträgen hat er die Rückzahlung geleisteter

Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Darlehensverpflichtungen

- Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte seiner Eigentumswoh-

nung – verlangt und weiter die Feststellung, daß die Beklagte ver-

pflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusam-

menhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung entstanden sind und

noch entstehen werden. Hilfsweise hat der Kläger die Feststellung be-

gehrt, daß er nicht verpflichtet sei, aus den geschlossenen Darlehens-

verträgen (Nr. ...001 und Nr. ...002) weitere Zahlungen zu entrichten.

Weiter hilfsweise er die Feststellung verlangt, daß die Beklagte ver-

pflichtet sei, ihm alle Zinszahlungen zu ersetzen, die über den gesetzli-

chen Zinssatz hinausgehen (Antrag zu 5) und daß die Beklagte künftig

nur noch eine Verzinsung der Darlehensbeträge in Höhe von 4% ver-

langen dürfe (Antrag zu 6).

Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im übrigen - die Be-

klagte verurteilt, an den Kläger 35.340,82 DM nebst Zinsen zu zahlen,

und festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, der Beklagten

aus den Darlehensverträgen weitere Zahlungen zu leisten.

Das Oberlandesgericht hat lediglich dem Hilfsantrag zu 5 statt-

gegeben und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger

alle von ihm bis 5. Dezember 1997 geleisteten Zinszahlungen zu erset-

zen, soweit sie über 4% p.a. hinausgehen. Im übrigen hat es die Klage

abgewiesen.

Die Revision des Klägers, mit der er sämtliche Anträge weiter

verfolgt hat, hat der Senat nicht angenommen. Mit der - zugelassenen -

Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abwei-

sung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlich

des Hilfsantrages (Klageantrag Nr. 5) der Klage stattgegeben hat - im

wesentlichen ausgeführt:

Die C. habe die Darlehensverträge für den Kläger als Vertreter

ohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im no-

tariellen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18. November 1992 enthal-

tene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,

da die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst -

die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG

nicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rück-

zahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des Kredits

sowie den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichen

Vollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des Verbrauchers

bereits in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit den

Formerfordernissen bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieser

Auffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse

auch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbe-

dürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt und

Umfang der einzugehenden Bürgschaft festlegen.

Eine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wie

sie der Kläger der C. erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungswir-

kung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4

Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügen

ließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den Kreditver-

trag aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende

Repräsentationsprinzip stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucher-

schutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung.

Der Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus dem

europäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf der

Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 EWG ABl Nr. L

42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: Verbraucherkreditrichtli-

nie). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung der

Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurtei-

lungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Über-

einstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszule-

gen und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschut-

zes vor dem Repräsentationsprinzip in der Stellvertretung, da nur auf

diese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbrau-

cherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen wer-

den könne.

Eine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamen

Darlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbe-

wußtsein des Klägers. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstel-

lung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6

Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich der

vertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den ge-

setzlichen Zinssatz von 4%.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprü-

fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit

der Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der C. erteilte

Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht

enthält. Dies ist - wie der Senat mit Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR

40/00, WM 2001, 1024 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ent-

schieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht zum

Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Ei-

gentumswohnung.

1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter wel-

chen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucher-

kreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die der C. erteilte

Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die

Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, der

unter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete Kreditverträge

in der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Ver-

braucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich nichts

anderes. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmacht

entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus noch

nicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestan-

gaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darle-

hensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt.

2. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001

aaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

a) Derjenige, der - wie hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 4

VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt die-

ser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber ei-

nem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf

diese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach

§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine

persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die In-

formation nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte

Eigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persön-

lichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine

solche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nicht

entnehmen.

Das Verbraucherkreditgesetz schränkt das dem Vertretungsrecht

zugrundeliegende Repräsentationsprinzip nicht entscheidend ein. Die

Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem ein-

deutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen eine

vom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieser

für den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichen

Mindestangaben sollen dem Vertragsschließenden einen Vergleich mit

konkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bild

von den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er

die Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des Kreditvertrages

einem Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht der

Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes

des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informatio-

nen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der

Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über

die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die

notwendigen Entscheidungen

für den Geschäftsherrn

treffen darf.

Wenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmers

nicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt,

Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zu

vergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszu-

wählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mit

dem Kreditnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages

schadensersatzpflichtig. Das Verbraucherkreditgesetz ändert daran

nichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung ei-

nes Vertreters einhergeht, nicht (a.A. Derleder VuR 2000, 155, 158).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haus-

türwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll-

mächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation

gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Voll-

macht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom

2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249).

Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgeset-

zes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Reprä-

sentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000,

127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt

WM 2001, 353, 355; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 301; OLG Karlsruhe

WM 2001, 356, 359; Horn/Balzer WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf

EWiR 1999, 1025, 1026; van Look WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Pe-

ters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81

Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191, 193; Ulmer/Timmann FS Rowedder

S. 503, 522 f.; a.A. OLG München WM 1999, 1456, 1457; Derleder

VuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestan-

gaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten

vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB

zuzurechnen.

b) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-

ditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-

urkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen

Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten

Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines

der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-

nen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Min-

destangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser

Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen

Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hin-

aus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht ent-

nommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-

träge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (Senatsur-

teil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024, 1025 f. mit zahl-

reichen weiteren Nachweisen).

c) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der

Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat

des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat

dafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende

Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-

fen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der

Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im

Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-

tigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-

macht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich

für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall

keinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).

d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht

die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1

BGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-

schrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-

mene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.

Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante

Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und

präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucher-

kreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist

unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und

Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-

pflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-

schuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-

nes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko

ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor

Augen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den

Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom

27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800).

e) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Not-

wendigkeit der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachten

für Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. April 1967

- V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Ausle-

gung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Im Anwendungsbereich des

§ 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernis

nicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen

Regelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es ge-

nügt vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum Abschluß

eines Grundstücksgeschäfts bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt des

möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der Voll-

machtsurkunde niedergelegt wird.

3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte An-

merkungen zu seinem Urteil vom 24. April 2001

WM 2001, 1024) geben dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-

sprechung keinen Anlaß.

a) Saenger (EWiR 2001, 563, 564) und Graf von Westphalen

(BGH Report 2001, 464 f.) haben dem Senatsurteil im Ergebnis und in

wesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zu

den von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Beru-

fungsurteil nicht.

b) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderrufliche

Vollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des Ver-

brauchers und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4

VerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten Annahme

aus, diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen,

das mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risiko

ist der Kläger nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auch in

Bezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oder we-

niger bewußt eingegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde er

für die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit gewor-

ben, er müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberater re-

gele alles für ihn. Es entsprach danach dem Willen des Klägers, nach

Erteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, insbeson-

dere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß der erfor-

derlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreters zu

legen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für die

analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rolle

spielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danach

nicht ausgegangen werden.

Wollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen,

könnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiter-

hin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für den

Vertretenen wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentli-

chen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages be-

reits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nicht

aber Verbraucherkreditverträge, selbst wenn sie nur über sehr geringe

Beträge abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein sol-

ches bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen-

des Ergebnis sind nicht ersichtlich.

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Beru-

fungsgerichts erfordert auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung

von Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der

Weise auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrer

Wirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt für

Kredite, die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem

Grundstück oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Ge-

bäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach

der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträ-

ge keine Anwendung findet.

Abgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner

Stelle zu entnehmen, daß Verbraucherkreditverträge höchstpersönlich

abgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichen

Vertragsbestimmungen enthalten müßten. Die Verbraucherkreditrichtli-

nie enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorga-

ben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für Verbraucher-

kreditverträge festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einer

Ausfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzu-

schreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei ei-

nem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - die

Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kre-

ditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der Vertragsurkunde

erhält.

d) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sa-

che an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV ist schon des-

halb nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditver-

träge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendung

findet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditver-

träge handelt es sich hier.

III.

Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklag-

ten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere

Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache

selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage in vollem

Umfang abweisen.

Nobbe Siol van Gelder

Joeres Wassermann