Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 264/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Be-

deutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei

bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise,

so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneinge-

schränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.

BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 264/99 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a. M.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten wird

das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 29. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin

ist

Transportversicherer

der

F. GmbH

in

München,

der

M.

GmbH

in

Oberuhldingen

(im

fol-

genden: M.-GmbH), der E.

in Münster, der C. GmbH

in München,

der

I.

e.G.

in Köln

(im

folgenden:

I.-eG)

und

der Firma

D. in Mönchengladbach (im folgenden: D.). Sie nimmt die Beklagte, die

einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-

nem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in An-

spruch.

Die Versicherungsnehmer sind seit 1995/1996, die E. bereits seit

1989, Dauerkunden der Beklagten. Sie beauftragten die Beklagte in den Jah-

ren 1996 und 1997 - mit Ausnahme des Schadensfalles 29, der einen grenz-

überschreitenden Transport betrifft - mit der Beförderung von Paketsendungen

zu Empfängern in Deutschland. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beför-

derungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die unter anderem folgende Be-

stimmungen enthielten:

Präambel

U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind.

...

3. Wertangabe

Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe- gen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab- sendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver- sandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Ver- sender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...

16. Haftung

16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom- men wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausge- schlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht.

16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be- förderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugs- schaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnah- mebetrags beschränkt. Für Folgeschäden und entgangenen Ge- winn wird nicht gehaftet.

16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen.

16.7 Bei internationalen Transporten richtet sich die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen von CMR und WA, soweit diese an- wendbar sind.

Die Beklagte schloß mit der M.-GmbH, der I.-eG und der D. Kundenver-

träge ab, in denen die Versenderinnen unter Nr. 2 ihr ausdrückliches Einver-

ständnis erklärten, "daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche

Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U.

nicht durchgeführt wird".

Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-

portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-

gruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht

wurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom

Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und

die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten

die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der

von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-

klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-

mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-

den (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem

Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-

mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-

ben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur

nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort

wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein

Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der

Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen

nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-

ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.

DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-

bei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels

eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-

ben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-

wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt 38 Schadensfälle, in

denen die von ihren Versicherungsnehmern zwischen April 1996 und Januar

1997 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust

geraten sein sollen. In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der

Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung un-

ter Berufung auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen auf 500 DM bzw. 1.000 DM je Verlustfall beschränkt hat.

Die Klägerin stützt ihre Aktivlegitimation auf § 67 VVG und Abtretungen

ihrer Versicherungsnehmer

sowie

der C. Sachversicherung AG,

bei der die M.-GmbH ebenfalls eine Versicherung unterhält. Sie hat

die Auffassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haf-

tungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr

grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten

Haftung der Beklagten.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.484,93 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat für einen Teil der Scha-

densfälle die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und in bezug auf die

Verlustfälle 2, 4, 18 und 29 geltend gemacht, daß die bezeichneten Sendungen

nicht in ihre Obhut gelangt seien. Ferner hat die Beklagte die Auffassung ver-

treten, daß der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigt

sei. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und - mit Aus-

nahme der M.-GmbH - auch noch nach den streitgegenständlichen Schadens-

fällen, in denen es um Verluste dieser Versicherungsnehmer gegangen sei,

ihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen

ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es rechtsmiß-

bräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch

zu nehmen. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Scha-

densentstehung, weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Sendungs-

wert zu deklarieren. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr die Mög-

lichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Soweit die

Klägerin als Rechtsnachfolgerin der M.-GmbH und der E. Ersatzansprüche gel-

tend mache, müsse sie sich ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer am

Schadenseintritt zurechnen lassen. Die genannten Versenderinnen verhielten

sich widersprüchlich, weil die Klägerin den Vorwurf groben Organisationsver-

schuldens bereits in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main

erhoben habe. Der Mahnbescheid, mit dem die Klägerin vollen Schadensersatz

beansprucht habe, sei am 11. November 1996 beantragt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von

48.243,94 DM nebst Zinsen verurteilt.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren

weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte

erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Partei-

en beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Die Klägerin

vertritt die Auffassung, daß das Berufungsgericht die Revision nur für sie zu-

gelassen habe, so daß das Rechtsmittel der Beklagten mangels Erreichens

des erforderlichen Wertes der Beschwer unzulässig sei.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398

BGB) der Versicherungsnehmer und der C. Sachversicherung AG

(mit Ausnahme des Schadensfalles 29) einen Anspruch auf Schadensersatz

gemäß § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung; im

folgenden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp

(Stand: 1. Januar 1993; im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemei-

nen Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. In den Verlustfällen

24 bis 28, 34 und 36 bis 38 müsse sich die Klägerin jedoch ein hälftiges Mit-

verschulden der Versenderin (E.) anrechnen lassen. Im Schadensfall 29 erge-

be

sich

die Ersatzpflicht der Beklagten aus § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.F. i.V.

mit Art. 29 CMR. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten geschlos-

senen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, weil sich die Be-

klagte nicht zur Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung ver-

pflichtet habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis

zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur

Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB

a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO

selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung der rechtlich selbständigen

U.-Transport GmbH bediene.

Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, in den Schadensfällen 2,

4, 18 und 29 habe sie das Gut nicht übernommen, so daß die Verluste nicht

während ihrer Gewahrsamszeit eingetreten sein könnten. Der weitere Einwand

der Beklagten, in den Verlustfällen 1 bis 5 und 29 habe sie die Schadenser-

satzforderungen der Versender teilweise erfüllt, bleibe ebenfalls erfolglos.

Die Beklagte könne sich auch nicht - wie das Berufungsgericht näher

ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß den Be-

stimmungen der ADSp a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil

sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisati-

onsverschuldens unbegrenzt hafte. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen,

daß die Versender M.-GmbH, I.-eG und D. ihr schriftliches Einverständnis da-

mit erklärt hätten, daß keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an

den einzelnen Umschlagstellen durchgeführt werde. Aus der Klausel werde

nicht deutlich, ob die Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder

lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrollen

hätten verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten

der Beklagten als Klauselverwenderin.

Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer

wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in

ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die vereinbarte

Haftungsbegrenzung auf 500 DM je Versandstück bzw. 1.000 DM je Sendung

im Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb

ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-

tungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufle-

ben würde.

Die Klägerin handele jedoch rechtsmißbräuchlich (§§ 242, 254 BGB),

wenn sie sich bei der Geltendmachung des vollen Ersatzanspruchs in den

Transportschadensfällen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 auf § 51 Buchst. b Satz 2

ADSp a.F. und die daraus folgende unbeschränkte Haftung der Beklagten be-

rufe. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. November 1996 aus übergegange-

nem Recht der E. volle Erstattung des

ihrer Versicherungsnehmerin

entstandenen Schadens beansprucht. Die Versicherungsnehmerin habe nach

Beantragung des Mahnbescheids die Geschäftsbeziehung zur Beklagten

gleichwohl unverändert fortgesetzt. Dadurch sei es zu den Verlustfällen von

Dezember 1996 bis Januar 1997 gekommen. Für den entstandenen Schaden

sei eine hälftige Mitverantwortung (§ 254 Abs. 2 BGB) der Versenderin anzu-

nehmen, die sich die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen

müsse.

II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg.

Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer zulässigen Revision (A 1.) allerdings

ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin we-

gen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich vertragliche Schadenser-

satzansprüche gegen die Beklagte zustehen (A 2.). Die Revision der Beklagten

rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versi-

cherungsnehmer der Klägerin wegen der fehlenden Wertdeklaration verneint

hat (A 3.).

Die Revision der Klägerin beanstandet mit Recht, daß die bisherigen tat-

richterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der Versende-

rin E. wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nach Eintritt von

Schadensfällen nicht tragen (B).

A. Zur Revision der Beklagten

1. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin

uneingeschränkt zulässig.

a) Das Berufungsgericht hat nach Festsetzung der Beschwer für beide

Parteien auf unter 60.000 DM die Revision im Urteilstenor ohne beschränken-

den Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, "soweit

der Wert der Beschwer der Klägerin 60.000 DM nicht übersteigt, war die Revi-

sion zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Berücksichtigung eige-

nen Mitverschuldens bei der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung durch die

Versenderin trotz erkennbaren Organisationsmangels grundsätzliche Bedeu-

tung hat".

Damit ist keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nur auf

die Klägerin erfolgt. Die Zulassung der Revision kann zwar grundsätzlich auf

diejenige Prozeßpartei beschränkt werden, zu deren Ungunsten die als grund-

sätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BGHZ 111, 158,

166 f.; 130, 50, 59, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch von maßgeblicher

Bedeutung, daß insbesondere auch die Beklagte von der vom Berufungsge-

richt für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage betroffen ist. Denn sie macht

geltend, ihre Inanspruchnahme über die in ihren Beförderungsbedingungen

vereinbarte Haftungsbeschränkung von 500 DM je Versandstück bzw. von

1.000 DM je Sendung hinaus müsse am Einwand des Mitverschuldens der Ver-

sender scheitern, weil diesen als Dauerkunden die Transportorganisation der

Beklagten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen erläutert worden sei und

sie diese Organisation gebilligt hätten; es komme hinzu, daß die Versender

den Wert der Pakete in Kenntnis der Betriebsorganisation der Beklagten zu

niedrig deklariert und der Beklagten trotz des Vorwurfs groben Organisations-

verschuldens weitere Beförderungsaufträge - sogar in steigendem Maße - er-

teilt hätten. Betrifft danach der vom Berufungsgericht für die Annahme einer

grundsätzlichen Bedeutung angeführte Grund beide Parteien, soweit sie un-

terlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die

Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgebend anzuse-

hen.

b) Die Revision der Beklagten ist auch nicht allein auf den Einwand des

Mitverschuldens wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung der Ver-

sender zu ihr beschränkt, obwohl der Wortlaut des bereits wiedergegebenen

letzten Satzes in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils darauf hin-

deuten könnte. Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

anerkannt, daß die Zulassung der Revision grundsätzlich auch nur für einzelne

Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgesprochen werden kann, wenn es sich

bei dem von der Zulassung erfaßten Teil um einen tatsächlich und rechtlich

selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt (vgl.

BGHZ 53, 152, 154; BGH, Urt. v. 6.5.1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264;

MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 28; Zöller/Gummer, ZPO,

22. Aufl., § 546 Rdn. 49). Die Wirksamkeit der Zulassung der Revision be-

schränkt auf den Mitverschuldenseinwand soll davon abhängen, ob das Beru-

fungsgericht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu

erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Be-

trag vorzubehalten (vgl. BGHZ 76, 397, 399 f.; BGH, Urt. v. 18.4.1997

- V ZR 28/96, NJW 1997, 2234, 2235). Diese Möglichkeit war im Streitfall nicht

gegeben. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klägers darf nicht

dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn sich der Einwand des Mitver-

schuldens nicht vom Grund der Haftung trennen läßt, weil sich beides aus ei-

nem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (vgl. BGH, Urt. v.

30.9.1980 - VI ZR 213/79, NJW 1981, 287; MünchKommZPO/Musielak aaO

§ 304 Rdn. 24). So liegt der Fall hier.

Die Beklagte macht geltend, daß es nur dadurch zu den streitgegen-

ständlichen Verlustfällen habe kommen können, weil die Versender die Ge-

schäftsbeziehung zu ihr trotz Kenntnis der angeblich groben Organisations-

mängel in ihrem Betrieb aufrechterhalten und weiterhin Beförderungsaufträge

erteilt hätten. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens

erstreckt sich mithin in erster Linie auf die Entstehung des Schadensereignis-

ses (§ 254 Abs. 1 BGB) und berührt somit zumindest auch den Grund des An-

spruchs. Deshalb hätte das Berufungsgericht im Falle des Erlasses eines Zwi-

schenurteils über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO bereits den von

der Beklagten erhobenen Einwand des Mitverschuldens wegen Fortsetzung

der Geschäftsbeziehung mit berücksichtigen müssen und ihn nicht ausschließ-

lich einem Nachverfahren über den Betrag des Anspruchs vorbehalten dürfen.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgrün-

den nach alledem keine Bindung des Revisionsgerichts gemäß § 546 Abs. 1

ZPO bewirkt haben, ist die Revision der Beklagten in vollem Umfang zulässig.

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b

Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der

Beklagten in den Schadensfällen 1 bis 28, 30 bis 32, 34 und 36 bis 38 sowie

gemäß § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit Art. 29 CMR im Scha-

densfall 29 bejaht.

Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-

standet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern

der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt

wurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB

a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die

vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-

rechtlichen Nachprüfung.

Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere

Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendun-

gen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen

Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden,

das ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR dar-

stellt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR

1999, 254), verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders

schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-

benen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,

TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,

TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; BGH TranspR 1999, 19, 21).

Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.

Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Be-

stimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Trans-

portrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu

eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu be-

achten.

Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall

schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-

rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Januar

1997 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies

folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1

EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines

Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden

Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-

troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995

- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-

gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,

TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,

TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf

Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/

Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle,

Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche

Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).

Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus

der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-

werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-

preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP

1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem

gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-

nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp

a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden

Haftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben

Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten

Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b

Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-

tes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend

im Lichte des § 435 HGB auszulegen.

Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots

nicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der

Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435

HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall

das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-

lichen Nachprüfung stand.

Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit

vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-

bar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den

Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen

§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen

(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).

Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von

der Revision der Beklagten auch nicht aufgezeigt.

Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-

schuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder

bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnitt-

stelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot

(Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe

lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfas-

sung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe

sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt.

An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch

der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser

Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sen-

dung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen

Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-

chungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verloren-

gegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszu-

liefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-

sehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen

Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,

wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf wel-

che Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich

gewesen sei.

aa) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht

habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten über-

spannt. Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vo r-

wurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von

ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat,

daß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275,

284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303

= VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen

Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den

näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die For-

mulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und wel-

che Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen

angestellt habe (BU 18), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich

sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch

hinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen

kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,

sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne ausrei-

chende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sen-

dungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfah-

rensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286

ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche

Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.

bb) Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht

habe übersehen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß

stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt

ebenfalls erfolglos.

Der Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die

Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie auf äußer-

lich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende

Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervor-

gehobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er

im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich

handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und

Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-

halten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,

die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-

faßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib

der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht ge-

wonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend

noch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-

bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,

daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,

wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-

und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,

TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94,

TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,

TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,

TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision der

Beklagten nicht verkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen

nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen,

um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann

vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Wei-

se eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Ab-

handenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345,

350 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle,

ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden kön-

nen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfüh-

rung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf

(§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfah-

rensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.

Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der

Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems

erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät

die Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der

Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz

kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des

Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-

gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-

sender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,

ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt

schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der

Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen

Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-

dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit

Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht

des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur

unwesentlich.

cc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daß die

Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisations-

verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag,

Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine

kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-

ten, nicht anwendbar seien.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten läßt sich ein

Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtferti-

gen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen

bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte

Erwägung, daß durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Inter-

esse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen

umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen

vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher

Schadensersatzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III

ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des

Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketver-

sand besteht darin, daß dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen

eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich

kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmit-

telbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daß die postalisch verschickte

Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies

war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom

22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen

völligen Haftungsausschluß für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemä-

ßen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren

(Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15).

Demgegenüber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zu-

gang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen un-

mittelbaren Vermögensschaden verursacht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-

gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-

tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-

schluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.

im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten

entstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-

res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen

Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der

Massenbeförderung zu übertragen.

Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-

gangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen

Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-

dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-

über dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-

gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-

chen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner

in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer

Rechtsverordnung zu

regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat

(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch

die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-

leistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-

gelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen

Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten

Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).

(2) Soweit die Revision der Beklagten die Zumutbarkeit einer weiterge-

henden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von

der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000

Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist

dem entgegenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewah-

rungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine

Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.

dd) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten waren die Ver-

sender M.-GmbH, I.-eG und D. auch nicht durch die Regelung unter Nr. 2 in

den mit der Beklagten geschlossenen Kundenverträgen, wonach sie ihr Einver-

ständnis damit erklärt haben, "daß eine Kontrolle des Transportweges durch

schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstel-

len nicht durchgeführt wird", daran gehindert, das grobe Organisationsver-

schulden aus der unzureichenden Durchführung von Umschlagskontrollen her-

zuleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, daß

sich der in den Vertragsklauseln enthaltene Verzicht nach der AGB-rechtlichen

Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die schriftliche Dokumentation, nicht

hingegen auf die Durchführung der Kontrollen selbst bezieht.

(1) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon

ausgegangen, daß es sich bei der Verzichtsklausel gemäß Nr. 2 in den streit-

gegenständlichen Kundenverträgen um eine einseitig aufgestellte Allgemeine

Geschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG handelt. Das läßt einen

Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klausel findet über den Bezirk des Beru-

fungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 21. Oktober 1999 - 18 U 38/99), so daß ihre Auslegung durch das

Berufungsgericht uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung unter-

liegt (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).

(2) Bei der Bestimmung des maßgeblichen Klauselinhalts ist zunächst

vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Danach erklärt sich der Kunde der Be-

klagten damit einverstanden, daß diese "eine Kontrolle des Transportweges

durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation" nicht durchführt. Der Ver-

zicht bezieht sich nach dem Sprachverständnis mithin lediglich auf die schriftli-

che Dokumentation. Wenn es der Beklagten um den Verzicht auf die Durchfüh-

rung von Kontrollen selbst gegangen wäre, hätte es nahegelegen, daß sie dies

durch eine unmißverständliche Formulierung zum Ausdruck gebracht hätte.

(3) Die Revision der Beklagten meint, der Verzicht auf eine schriftliche

Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen ge-

be nur einen Sinn, wenn damit zugleich auf die Schnittstellenkontrollen selbst

verzichtet werde. Dem ist nicht beizutreten.

Das Verständnis der Revision widerspricht schon der Betriebsorganisa-

tion der Beklagten, wonach diese an den Schnittstellen 1 und 4 Ein- und Aus-

gangskontrollen durchführt. Das Defizit der Umschlagskontrollen besteht nicht

in einem vollständigen Fehlen derartiger Kontrollen, sondern darin, daß die

Beklagte gemäß ihrer Organisationsbeschreibung bei der Übergabe der Sen-

dungen an die U. Transport GmbH (Schnittstelle 2) und bei der erneuten Über-

nahme des Transportgutes durch sie beim Eingang in das Auslieferungsdepot

(Schnittstelle 3) keine Ein- und Ausgangskontrollen durchführt. Bei dieser

Sachlage ist kein naheliegender Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte das

Einverständnis ihrer Kunden zum Fehlen einer Maßnahme einholen sollte, die

sie offensichtlich erbringt.

Mit dem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation von Ein- und Aus-

gangskontrollen entfällt auch nicht jedwede Möglichkeit zur Rekonstruktion des

Transportverlaufs. Dieser kann ebenso effektiv durch den Einsatz elektroni-

scher Medien zurückverfolgt werden. Aus der Sicht des objektiven Verständ-

nisses der mit der Klausel angesprochenen Versender liegt es mithin nicht fern,

daß die Beklagte in der Vertragsbestimmung ihre Absicht zum Ausdruck brin-

gen wollte, künftig statt der schriftlichen Dokumentation elektronische Medien

zur Kontrolle des Transportverlaufs zum Einsatz zu bringen, um sich, worauf

die Revision in anderem Zusammenhang hinweist, die aus ihrer, der Beklagten,

Sicht unzumutbare Aufzeichnung und komplette Aufbewahrung der Dokumen-

tation von täglich etwa 800.000 Paketen zu ersparen.

Es erscheint auch nicht zwingend, daß eine tatsächlich durchgeführte

Kontrolle ohne gleichzeitige Dokumentation auf die Sicherheit des Transports

keine positiven Auswirkungen hat. Der Zweck schriftlicher Dokumentationen

besteht vor allem darin, die Aufklärung eines durch fahrlässiges oder vorsätzli-

ches Verhalten entstandenen Verlustes zu erhöhen. Mithin erreicht die lük-

kenlose Dokumentation des Transportverlaufs eine verbesserte Sicherheit für

die zu befördernden Güter, und zwar dadurch, daß sie die mit den Gütern be-

faßten Personen in die Selbstverantwortung nimmt. Dieser Erwägung liegt die

Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des

Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen

lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich

das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann,

sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicher-

heits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des

Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129,

345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v.

25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).

Daß die lückenlose Dokumentation des gesamten Transportverlaufs

nicht notwendige Voraussetzung für eine wirksame Schnittstellenkontrolle zu

sein braucht, zeigt schließlich auch die Regelung in § 7 Buchst. b Ziff. 2 ADSp

a.F., die die Pflicht zur Dokumentation an den Schnittstellen ausdrücklich auf

Unregelmäßigkeiten beschränkt, die sich bei der Kontrolle der Frachtstücke

ergeben.

(4) Unter den dargelegten Umständen hat das Berufungsgericht den in

Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Grundsatz, daß in AGB

niedergelegte Klauseln, die den Verwender von an sich bestehenden Vertrags-

pflichten freizeichnen, eng auszulegen sind, und daß Unklarheiten in AGB ge-

mäß § 5 AGBG grundsätzlich zu Lasten desjenigen gehen, der die AGB ver-

wendet (BGHZ 24, 39, 44; 54, 299, 305; 62, 83, 88 f.; MünchKommBGB/

Basedow, 4. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 5

AGBG Rdn. 9; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 37), rechtsfeh-

lerfrei angewendet.

3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden

der Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Annah-

me des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertde-

klaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der

Versicherungsnehmer anrechnen lassen.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die

Beklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe,

daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mit-

hin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Hö-

he von 500,-- DM pro Versandstück bzw. 1.000,-- DM je Sendung gehaftet

werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte

habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der

Vertragsgestaltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gu-

tes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförde-

rungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrläs-

sigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn

man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam

erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens

oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Diese vom Berufungs-

gericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen

der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des

Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-

eingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;

47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln

gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-

gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994

- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,

2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.

Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen

nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er

trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe

mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei

Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-

lich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-

rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob

also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,

Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf

die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der

Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der

Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß

§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-

digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach

sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß

der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-

gewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder

kannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat

das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen

Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.

Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-

beitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-

sachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-

den Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß

sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-

genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das

vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann

rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen

Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-

rechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung

der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem

groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-

ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein

derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und ver-

nachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klau-

sel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwen-

ders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung

ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des

Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Be-

reich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelas-

sen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinflußt

werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.

Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-

angabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird

(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im

Streitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in

Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich

auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen

hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-

klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen

(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).

cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-

fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-

gen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte

bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es

dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis

auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei

durch die Täuschung über den wahren Wert der Sendungen daran gehindert

worden, diese wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das

Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-

ben.

Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich

dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,

NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß

die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision der Be-

klagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs

nicht damit begründen, daß die Versender die Geschäftsbeziehung zur Be-

klagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit

die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.

aa) Der Revision ist zwar im rechtlichen Ansatz darin beizutreten, daß

eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine

konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen

Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998

- I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.), dann in

Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Trans-

portdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen

müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmängeln

immer wieder zu Verlusten kommt. Denn die Auftragserteilung beinhaltet unter

solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung

allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zu-

grundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt.

v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). Dies

setzt in tatsächlicher Hinsicht jedoch voraus, daß der Auftraggeber zumindest

konkrete Anhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder die Unzuverläs-

sigkeit des Auftragnehmers hatte, was grundsätzlich vom Schädiger darzule-

gen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus der Kenntnis

der Transportorganisation und deren Billigung nicht geschlossen werden, daß

dem Auftraggeber vor Auftragserteilung bekannt war oder hätte bekannt sein

müssen, daß die Betriebsorganisation des Auftragnehmers derart grobe Män-

gel aufweist, daß mit häufig wiederkehrenden Verlusten von Transportgut ge-

rechnet werden muß. Denn im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die

entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auf-

traggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertrags-

durchführung (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3;

BGH TranspR 1998, 475, 477). Somit war es ausschließlich Sache der Be-

klagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis

ins Einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei die ihr an-

vertrauten Güter weder Schaden nahmen noch in Verlust gerieten. Die Versi-

cherungsnehmer der Klägerin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung,

Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners vor Auftragserteilung nicht

zu überprüfen. Im übrigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der im

allgemeinen kein Transportfachmann ist, grundsätzlich nicht verlangt werden,

daß er vor Auftragserteilung konkrete Organisationsmängel aufzeigt und auf

entsprechende Änderungen im Betriebssystem seines Vertragspartners hin-

wirkt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 478).

Soweit die Revision der Beklagten sich dagegen wendet, daß das Be-

rufungsgericht in den Schadensfällen 24 bis 28, 34, 36 bis 38 nur ein hälftiges

Mitverschulden der Versenderin E. angenommen hat, bleibt

ihr eben-

falls der Erfolg versagt (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter

II. B. zur Revision der Klägerin).

B. Zur Revision der Klägerin

Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung

des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein hälftiges Mitverschulden

ihrer Versicherungsnehmerin E.

in den

im Berufungsurteil genannten

Verlustfällen anrechnen lassen.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin handele rechts-

mißbräuchlich (§§ 242, 254 BGB), wenn sie in den Schadensfällen 24 bis 28,

34 und 36 bis 38 unter Berufung auf § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. vollen

Schadensersatz beanspruche. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. November

1996 aus übergegangenem Recht der E. volle Erstattung des dort gel-

tend gemachten Schadens verlangt. Die Anspruchsbegründung, in der sich die

Klägerin hinsichtlich der unbeschränkten Haftung der Beklagten auf deren gro-

bes Organisationsverschulden berufen habe, sei zwar erst am 27. Oktober

1998 erfolgt. Da jedoch nur auf diese Weise eine uneingeschränkte Haftung

der Beklagten habe begründet werden können, sei bereits auf den Zeitpunkt

des Mahnbescheides abzustellen. Es gebe keine Zweifel daran, daß die Ver-

senderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis erlangt

habe. Gleichwohl habe sie die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt,

ohne daß in Verhandlungen mit der Beklagten zur Verbesserung der Organisa-

tionsstruktur eingetreten worden sei oder gar entsprechende Zusagen der Be-

klagten erfolgt seien; zumindest sei dazu nichts vorgetragen. Dadurch sei es zu

den oben genannten Transportschadensfällen in der Zeit von Dezember 1996

bis Januar 1997 gekommen. Für die entstandenen Schäden sei eine eigene

Mitverantwortung der Versenderin aus § 254 Abs. 2 BGB als Ausprägung des

Grundsatzes von Treu und Glauben anzunehmen. Diese Beurteilung hält der

revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht ersichtlich davon aus-

gegangen, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB in Betracht kom-

men kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung

beauftragt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es in dessen Unte r-

nehmen aufgrund von Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten ge-

kommen ist. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. die Ausführungen

unter II. A. 3.).

Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtferti-

gen jedoch nicht die Annahme eines Mitverschuldens der E. in den hier

noch in Rede stehenden Verlustfällen. Die Feststellung, daß die Versenderin

von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis gehabt habe, ist

im Streitfall für die Beurteilung des Berufungsgerichts schon deshalb keine

tragfähige Grundlage, weil die Begründung der mit Mahnbescheid geltend ge-

machten Schadensersatzforderung erst nach Eintritt der oben genannten Ver-

lustfälle erfolgt ist, nämlich mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1998. Es ist nichts

dafür ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß die E.

vor diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß die Klägerin der Beklag-

ten grobe Organisationsmängel bei der Besorgung der Beförderung von

Transportgut anlastet. Sollte die E. der Klägerin für die Beantragung des

Mahnbescheides Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt haben, könnte

daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, daß der Versicherungsnehmerin

hätte bekannt sein müssen, daß es im Betrieb der Beklagten aufgrund von gro-

ben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten von Transportgut ge-

kommen ist.

Die Revision der Klägerin macht überdies mit Recht geltend, daß entge-

gen der Annahme des Berufungsgerichts aus der Überlassung von Schadens-

unterlagen nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf die Kenntnis des Versiche-

rungsnehmers von einer Klageerhebung seines Transportversicherers ge-

schlossen werden kann, da er sich nach Erhalt der Entschädigung erfahrungs-

gemäß keine Vorstellungen darüber machen wird, ob und gegebenenfalls in

welchem Umfang sein Versicherer Regreßansprüche gegen den Spediteur

geltend macht. Denn ein Grund für den Abschluß einer Transportversicherung

besteht - worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist - auch darin, daß

der Versender im allgemeinen vermeiden möchte, sich bei Eintritt eines Scha-

dens mit dessen Abwicklung befassen zu müssen. Im übrigen kann auch nicht

ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die vom Berufungsgericht für

ausreichend erachtete Kenntnis zugleich das Bewußtsein vermittelt, in der

Vergangenheit aufgetretene Verluste hätten ihre Ursache in einem groben Or-

ganisationsverschulden des Spediteurs gehabt (vgl. BGH TranspR 1999, 410,

412). Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, daß selbst bei ord-

nungsgemäß organisiertem Warenumschlag Sendungsverluste nicht vollstän-

dig vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat im Streitfall auch

nicht festgestellt, daß die vor Dezember 1996 eingetretenen Schadensfälle

ähnlich wie die hier noch in Rede stehenden Verlustfälle gelagert waren.

Sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren

keine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich die Klägerin in den

Schadensfällen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 wegen Aufrechterhaltung der Ge-

schäftsbeziehung

ihrer Versicherungsnehmerin E. zur Beklagten ab

Dezember 1996 daher ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert