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BGH Urteil vom 07.02.2002 – III ZR 1/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2002 F i t t e r e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 328, 631

Zur Haftung eines Architekten, dem weder die Bauleitung noch die Bauüberwachung

übertragen ist, für den auf Abschlagsrechnungen an den Bauherrn angebrachten und

ausgefüllten Prüfvermerk

fachtechnisch und rechnerisch geprüft anerkannter Rechnungsbetrag DM ... Datum ... geprüft ...

im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - III ZR 1/01 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 15. November

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Architekten, wegen unrichtiger

Bautenstandsbestätigungen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie schloß am

3. September 1996 mit der D. W. Baubetreuungsgesellschaft mbH (im folgen-

den D. GmbH), die in erster Instanz mitverklagt war, einen Bauvertrag über die

Errichtung eines Mansarddachhauses. Der Bauvertrag sah Abschlagszahlun-

gen nach dem Erreichen bestimmter Bautenstände vor. In dem Leistungsver-

zeichnis zum Bauvertrag war bestimmt, daß Bauleitung und Bestätigung des

Bautenstandes sowie die Endabnahme auf Kosten der D. GmbH durch den

Beklagten erfolgen sollten. Entgegen dieser Vereinbarung übertrug die D.

GmbH dem Beklagten nicht die Bauleitung, sondern beauftragte diesen nur mit

dem Freistempeln der Abschlagsrechnungen, nachdem die Klägerin die ersten

beiden Abschlagsrechnungen trotz fehlender Bautenstandsbestätigungen be-

zahlt und nachgefragt hatte, weshalb sie nicht vom Beklagten gegengezeichnet

worden seien. In der Folgezeit versah der Beklagte unter anderem die 3. bis 5.

Abschlagsrechnung mit dem Stempel

"fachtechnisch und rechnerisch geprüft anerkannter rechnungsbetrag dm .... datum .... geprüft .... ",

ohne die Bauleistungen zuvor auf Mängel zu überprüfen, füllte die Leerstellen

handschriftlich aus, wobei er die Rechnungsbeträge der Abschlagsrechnungen

übernahm, und unterzeichnete einen weiteren Stempelaufdruck, der seinen

Namen und die Berufsbezeichnung "architekt, dipl.ing." auswies. Die Klägerin

bezahlte diese ihr von der D. GmbH zugeleiteten Abschlagsrechnungen. We-

gen verschiedener Mängel entzog die Klägerin später der mittlerweile vermö-

genslos gewordenen D. GmbH den Auftrag und erwirkte gegen sie im erstin-

stanzlichen Verfahren einen Titel über insgesamt 349.812,05 DM nebst Zinsen.

Wegen im einzelnen aufgeführter Mängel, die im Zeitpunkt der Abgabe der

Bautenstandsbestätigungen für die 3. bis 5. Abschlagsrechnung über jeweils

76.875 DM nach ihrer Behauptung zum Teil ohne weiteres, zum Teil bei über-

schlägiger Prüfung erkennbar gewesen seien, nimmt sie den Beklagten auf

Zahlung von 230.625 DM nebst Zinsen in Anspruch und macht geltend, die

erforderlichen Sanierungskosten und die Minderung für die Mängel überstiegen

diesen Betrag, den sie bei sachgerechtem Verhalten des Beklagten hätte zu-

rückbehalten können. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit

ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht verneint das stillschweigende Zustandekommen

eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien. Zwar verfüge der Beklagte

als Architekt und Diplomingenieur grundsätzlich über eine besondere Sach-

kunde in Bauangelegenheiten. Seine Bautenstandsbestätigungen seien aber

weder von erheblicher Bedeutung für die Klägerin gewesen noch habe sie sie

zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen gemacht. Die Klägerin habe das

bloße Erreichen der Bautenstände auch als unkundiger Laie ohne weiteres

selbst feststellen können und sei insoweit nicht auf eine Bestätigung des Be-

klagten angewiesen gewesen. Soweit ein bauleitender und bauüberwachender

Architekt mit dem vom Beklagten verwendeten Stempel die Vertragsgemäßheit

und Mängelfreiheit von Bauleistungen bescheinige, könne sich die Klägerin

hierauf nicht berufen, weil sie nach Überzeugung des Gerichts gewußt habe,

daß der Beklagte nicht in dieser Funktion tätig gewesen sei. Selbst wenn sie

irrig angenommen haben sollte, der Beklagte sei Bauleiter gewesen, habe die-

ser einen entsprechenden Anschein - mit Ausnahme des für sich allein nicht

genügenden Stempels - nicht zu vertreten. Gehe man gleichwohl vom still-

schweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages aus, fehle es an einer

Pflichtverletzung des Beklagten. Die Klägerin leite aus dem bloßen Nichterrei-

chen des jeweiligen Baufortschritts wegen der späteren Beendigung der Ar-

beiten nichts für sich her. Der Beklagte, der nur das Erreichen der Bautenstän-

de zu bescheinigen gehabt habe, sei nicht verpflichtet gewesen, die Baulei-

stungen auf Mängel zu untersuchen. Aus diesem Grunde hafte der Beklagte

auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Ob zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung in der Form ei-

nes Auskunftsvertrags begründet worden ist, ist allerdings aus Gründen, die

das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht näher gewürdigt hat,

zweifelhaft. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es vor

und während der Bauzeit nur drei Begegnungen zwischen den Parteien gege-

ben, die andere Fragen zum Gegenstand hatten. Es ist nach dem Vortrag der

Klägerin nicht ersichtlich, wann und in welcher Form sie den Beklagten gebe-

ten oder beauftragt haben will, für sie sachkundige Feststellungen zum Bau-

tenstand zu treffen.

2.

Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß eine Haftung des

Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des mit der D. GmbH geschlossenen

Vertrags, in dessen Schutzwirkung die Klägerin einbezogen war, in Betracht zu

ziehen ist.

a)

Unstreitig hat der Beklagte den Auftrag der D. GmbH erhalten, die nach

Zahlungsplan vorgesehenen Bautenstände zu bescheinigen. Ein solcher Ver-

trag ist - wie es auch sonst für die auf Begutachtung oder Erteilung bestimmter

Bestätigungen oder Testate von Wirtschaftsprüfern und ähnlichen fachkundi-

gen Personen gerichtete Verträge gilt - als Werkvertrag anzusehen (vgl. BGHZ

145, 187, 190 f; Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - NJW 2001,

514; zur gutachterlichen Erfassung von Mängeln BGH, Urteil vom 11. Oktober

2001 - VII ZR 475/00 - ZIP 2002, 224, 225; zur Veröffentlichung in BGHZ vor-

gesehen). Der Beklagte hat für diese Tätigkeit von der D. GmbH ein Entgelt

erhalten, das sich nach seinen Angaben nach seinem zeitlichen Aufwand rich-

tete und nicht als "Freundschaftspreis" anzusehen war. Der Beklagte hat es

nach seinen Ausführungen im ersten Rechtszug nicht für ungewöhnlich befun-

den, daß er - obwohl nicht am Bauvorhaben, insbesondere nicht als Bauleiter

beteiligt - mit der Bestätigung der Bautenstände betraut wurde, und zum Aus-

druck gebracht, eine entsprechende Gestaltung gehe häufig auf einen spezi-

ellen Wunsch finanzierender Banken zurück. Es habe daher für ihn keine Ver-

anlassung bestanden, sich über eine derartige Auftragserteilung zu wundern

oder dies als eine Besonderheit anzusehen.

Hiervon ausgehend war dem Beklagten deutlich, daß seine Bauten-

standsbestätigungen vor allem im Verhältnis zu Dritten von Bedeutung waren.

Er hat selbst gesehen, daß seine Erklärungen Grundlage für eine Entschei-

dung der Banken für eine weitere Finanzierung des Bauvorhabens sein konn-

ten oder waren. Daß sie auch in bezug auf die Klägerin selbst bedeutsam wa-

ren, ergab sich für ihn aus dem Umstand, daß er sie unmittelbar auf den an die

Klägerin gerichteten Abschlagsrechnungen anbrachte. Zu Recht hat das Be-

rufungsgericht auch angenommen, daß der Beklagte über eine besondere

Sachkunde in Bauangelegenheiten verfügt, die seinen Bestätigungen eine be-

sondere Beweiskraft verlieh. Unter diesen Umständen steht die mögliche Ge-

genläufigkeit der Interessen der D. GmbH und der Klägerin deren Einbezie-

hung in den Schutzbereich des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags

nicht entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261; BGH, Urteil vom

26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 jeweils mit weiteren um-

fangreichen Nachw.).

b)

Das Berufungsgericht hat für unstreitig erachtet, daß im Regelfall ein

bauüberwachender Architekt durch den Stempel "fachtechnisch .... geprüft" die

Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit von Bauleistungen bescheinige. Es hat

jedoch gemeint, dieser Bedeutungsinhalt spiele im Verhältnis zur Klägerin kei-

ne Rolle, weil der Beklagte von der D. GmbH nicht zum Bauleiter bestellt und

auch sonst keine bauüberwachende oder bauleitende Funktion ausgeübt habe,

was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Frage, welche - andere - Bedeu-

tung die Erklärung haben soll, wenn sie von einem am Bauvorhaben nicht be-

teiligten Architekten abgegeben wird, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil

nicht aufgeworfen; seinen diesbezüglichen Beweisbeschluß auf Einholung ei-

ner Auskunft der H. Architektenkammer hat es nicht ausgeführt. Revisions-

rechtlich ist daher von dem Vortrag der Klägerin auszugehen, der Beklagte ha-

be mit der Bestätigung fachtechnischer Prüfung zugleich bescheinigt, die Bau-

leistungen seien im wesentlichen vertragsgerecht und mangelfrei erbracht wor-

den.

c)

Geht man hiervon aus, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts,

der Beklagte sei als am Bauvorhaben nicht beteiligter Architekt, der nur das

Erreichen der Bautenstände habe bescheinigen müssen, nicht verpflichtet ge-

wesen, die Bauleistungen auf Mängel zu untersuchen, durchgreifenden Beden-

ken. Diesen Vortrag hat der Beklagte zwar unter Beweis gestellt. Sollte sich im

weiteren Verfahren jedoch ergeben, daß der bescheinigte Inhalt des Stem-

pelaufdrucks so zu verstehen ist, daß die jeweiligen Teilleistungen im wesentli-

chen mangelfrei erbracht seien, hätte der Beklagte unabhängig von dem Inhalt

des ihm von der D. GmbH erteilten Auftrags durch den Stempelaufdruck einen

entsprechenden - und insoweit auch hinreichenden - Anschein gesetzt. Das

Berufungsgericht meint zwar, die Klägerin habe nicht allein aufgrund des ver-

wendeten Stempels davon ausgehen dürfen, daß der Beklagte die Vertrags-

gemäßheit und Mängelfreiheit der Bauleistungen attestiere. Diese Beurteilung

beruht aber auf der Auffassung des Berufungsgerichts, nur der bauleitende

oder bauüberwachende Architekt gebe mit dem verwendeten Stempel Erklä-

rungen zur Qualität der Bauleistungen ab. Diese Auffassung ist indes mit dem

im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Klägerin, der Bescheini-

gung fachtechnischer Prüfung komme allgemein ein entsprechender Erklä-

rungswert zu, nicht zu vereinbaren.

Unerheblich ist unter diesen Umständen auch die Frage, ob der Klägerin

bekannt war, daß der Beklagte nicht bauleitender oder bauüberwachender Ar-

chitekt war. Wie ausgeführt, ging der Beklagte davon aus, seine Bauten-

standsbestätigungen könnten auch für die finanzierende Bank von Bedeutung

sein. Eine finanzierende Bank, die ihre Kreditentscheidung von einer Bauten-

standsbestätigung abhängig macht, wird Wert darauf legen, daß sich eine Per-

son mit Sachverstand äußert und eine inhaltlich zutreffende Bestätigung ab-

gibt. Wie sich diese Person die zur Abgabe ihrer Erklärung notwendigen

Kenntnisse verschafft, insbesondere wenn - wie hier zu unterstellen ist - auch

Fragen der Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit beantwortet werden, liegt

nicht in der Sphäre des Dritten. Er wird die hierfür maßgeblichen Umstände in

der Regel auch nicht kennen. Es kommt ferner auch nicht entscheidend darauf

an, ob die Klägerin Kenntnis davon hatte, daß der Beklagte nicht Bauleiter war.

Der Beklagte hatte den übernommenen Auftrag - unabhängig davon, ob ein

schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit der Bestätigungen enttäuscht

worden ist - fehlerfrei auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000

- X ZR 203/98 - NJW 2001, 514, 515). Daß die Klägerin positiv die von ihr be-

hauptete Unrichtigkeit der Bestätigungen gekannt hätte, so daß eine zu unter-

stellende Pflichtverletzung des Beklagten ihr Verhalten nicht beeinflußt hätte,

hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

d)

Sinn der Bautenstandsbestätigungen war es, der Klägerin als Bauherrin

die Gewißheit zu verschaffen, daß die Voraussetzungen für die jeweilige A b-

schlagszahlung vorlagen. Hätte der Beklagte die Bestätigungen mit dem revisi-

onsrechtlich zu unterstellenden Inhalt nicht erteilen dürfen und auch nicht er-

teilt, wäre die Klägerin in die Lage versetzt worden, ihre Abschlagszahlungen

zurückzubehalten, bis die in Rede stehenden Mängel beseitigt waren. Insofern

liegt der hier geltend gemachte Schaden der Klägerin im Schutzbereich der

zwischen dem Beklagten und der D. GmbH geschlossenen Vereinbarung. Das

Berufungsgericht meint zwar, die Klägerin sei auf die Bestätigungen nicht an-

gewiesen gewesen, weil sie das bloße Erreichen der Bautenstände auch als

unkundiger Laie ohne weiteres habe feststellen können, was sich auch aus

dem Bauvertrag ergebe, in dem der Notar oder die finanzierende Bank unwi-

derruflich angewiesen worden seien, die Mittel gemäß Zahlungsplan an die D.

GmbH auszuzahlen, wenn nicht nur der bauleitende Architekt, sondern auch

sie selbst als Bauherrin den Bautenstand bestätige. Abgesehen davon, daß

das Berufungsgericht auch insoweit nicht den Vortrag der Klägerin zugrunde

legt, die Bestätigungen enthielten Aussagen zur fachlichen Ausführung der

Teilleistungen, die eines fachkundigen Auges bedurften, verkennt es, daß es

der Klägerin - unbeschadet ihrer eigenen Rechte als Bauherrin - unbenommen

war, sich hinsichtlich der Bautenstandsbestätigungen der Hilfestellung durch

einen Architekten zu bedienen. Daß sie hierauf nicht verzichten wollte, folgt

daraus, daß sie die Bautenstandsbestätigungen bei der D. GmbH anmahnte,

nachdem die erste und zweite Abschlagsrechnung eine solche nicht enthielten.

3.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Beru-

fungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Bedeutung den

Bestätigungen des Beklagten zukommt, ob die von der Klägerin geltend ge-

machten Mängel vorlagen, ob sie der Bestätigung fachtechnischer Prüfung

entgegenstanden und ob der Klägerin in Höhe des Betrages der hier streitigen

Abschlagsrechnungen ein Schaden dadurch entstanden ist, daß sie von einem

bestehenden Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar. Das Berufungsgericht meint zwar, dem Beklagten

komme hinsichtlich der dritten und vierten Abschlagsrechnung der Einwand

rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute, weil er nach dem Vortrag der Kläge-

rin die behaupteten Mängel mangels Einsehbarkeit nicht hätte erkennen kön-

nen, wenn er die Baustelle erst nach vollständiger Fertigstellung der Baulei-

stungen besucht hätte. Diese Überlegung steht aber schon von ihrem tatsächli-

chen Hintergrund im Widerspruch zum Vortrag des Beklagten, er habe im

maßgebenden Zeitpunkt jeweils zutreffende Bautenstandsbestätigungen abge-

geben. Sollte sich der Beklagte bei seinen Baustellenbesuchen, die er offenbar

zur Ausführung der übernommenen Tätigkeit für erforderlich gehalten hat, ei-

nen unzutreffenden Eindruck verschafft und auf dieser Grundlage eine inhalt-

lich unrichtige Bestätigung erteilt haben, entlastet es ihn nicht, wenn er zu ei-

nem späteren Zeitpunkt bestimmte Beobachtungen wegen des weiteren

Baufortschritts nicht mehr hätte machen können.

Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Kl ä-

rung der inhaltlichen Bedeutung der Bestätigungen hinsichtlich der geltend

gemachten Mängel der Dachgauben, die in das Wissen eines Sachverständi-

gen

gestellt sind, zu einer anderen Beurteilung gelangt. Jedenfalls bestehen Be-

denken gegen die nicht näher begründete Annahme, der Beklagte habe den

Dachboden nicht betreten müssen und eine Schiefstellung der Dachgauben

vom Erdboden aus nicht bemerken können.

Rinne Richter am Bundesgerichtshof Kapsa Dr. Wurm ist infolge Urlaubsab- wesenheit gehindert zu unter- schreiben.

Rinne

Dörr Galke