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BGH Urteil vom 20.03.2002 – XII ZR 216/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1603, 1606 Abs. 3 Satz 2

Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht betreuenden

Elternteil, dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist.

BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - OLG Düsseldorf

AG Moers

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2000 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die am 15. Februar 1985 geborene Klägerin stammt aus der 1990 ge-

schiedenen Ehe der Beklagten mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sie

seit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jüngerer Bruder lebt seit der Scheidung

bei der Beklagten. Beide Eltern sind wieder verheiratet.

Die Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Ein-

kommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 DM.

Ihr Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung für Dezember

1999 monatlich netto 3.631,08 DM und hat für 1999 eine Steuerrückzahlung in

Höhe von 1.528,60 DM erhalten.

Der Vater der Klägerin, aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangen

ist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Ehe-

frau aus ihrer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, ist streitig.

Die Klägerin verlangt rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Juni

bis August 1999 sowie laufenden Kindesunterhalt seit September 1999. Ihre

Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf ihre Berufung hat das Ober-

landesgericht die Beklagte verurteilt, an sie für Juni 1999 eine Unterhaltsrente

von 377 DM, für Juli bis Dezember 1999 von monatlich 385 DM und seit dem

1. Januar 2000 von monatlich 375 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zu-

gelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des er-

stinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin, die unstreitig außerstande ist,

sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), den jeweiligen Mindestunterhalt nach

der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1998 = FamRZ 1998, 534

ff., Stand 1. Juli 1999 = FamRZ 1999, 766 ff.) abzüglich des hälftigen Kinder-

geldes zugesprochen und dazu ausgeführt, die Barunterhaltspflicht der Be-

klagten sei nicht gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

1. Die Beklagte kann die der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeträ-

ge aus ihrem Verdienst von 580 bzw. 630 DM monatlich - auch nach Abzug

berufsbedingter Aufwendungen - zahlen, ohne ihren eigenen angemessenen

Unterhalt zu gefährden. Dieser ist nämlich nach den zutreffenden Feststellun-

gen des Berufungsgerichts durch ihre hälftige Beteiligung an dem von ihrem

Ehemann und ihr erzielten Gesamteinkommen gesichert. Entgegen der Auffas-

sung der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der Be-

urteilung ihrer Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Lei-

stungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Ur-

teil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555 f.), sondern auch

schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1

BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590,

591).

Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen El-

ternteils ist nämlich unterhaltsrechtlich beachtlich. So wie die Wiederheirat da-

zu führen kann, daß sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Un-

terhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus

der neuen Ehe des Barunterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muß, kann

sich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des

erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tat-

sächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unter-

haltspflicht danach bemißt, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten

Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu ge-

währen, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der

neuen Ehe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR

191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der Be-

klagten und ihres Ehemannes bis Ende August 1999 4.105,54 DM und danach

4.155,54 DM. Hiervon stand beiden Ehegatten je die Hälfte = 2.052,77 DM

bzw. 2.077,77 DM zu, da im Rahmen des Familienunterhalts nach § 1360 BGB

ein Erwerbstätigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Ehe-

gatten entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-

nen Auffassung nicht in Betracht kommt.

Unter Berücksichtigung der der Klägerin zugesprochenen Unterhalts-

zahlungen von 377 DM, 385 DM bzw. 375 DM verbleiben der Beklagten somit

für Juni 1999 1.675,77 DM, für Juli und August 1999 1.667,77 DM, seit Sep-

tember 1999 1.692,77 DM und seit Januar 2000 1.702,77 DM zur Deckung ih-

res eigenen Bedarfs.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht den der Beklagten gegenüber der

Klägerin zustehenden angemessenen Eigenbedarf mit diesen ihr verbleiben-

den Beträgen als gedeckt angesehen hat, auch wenn der angemessene

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, insbesondere gegenüber volljährigen

Kindern, nach Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle 1998 und 1999 in der

Regel mit monatlich mindestens 1.800 DM bemessen wird. Wie auch die Revi-

sion nicht verkennt, obliegt die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts

dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft

werden. Hier hat das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der

Beklagten mit Rücksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushalts-

führung mit ihrem neuen Ehemann geringer bemessen. Dies erscheint sachge-

recht und ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997

- XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in

der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl. § 2 Rdn. 428).

3. Nach alledem hat das Berufungsgericht mangels Gefährdung des an-

gemessenen Unterhalts der Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unterhalts-

pflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen und

brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte Un-

terhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt, weil der das Kind

betreuende Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser

Vorschrift in Betracht kommt.

Zwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen Ausnah-

mefällen selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils des-

sen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein,

zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutra-

gen, nämlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichge-

wicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990

- XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 und vom 19. November 1997 aaO;

Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1603 Rdn. 19; Wendl/Scholz

aaO § 2 Rdn. 289).

Diese Voraussetzungen sind hier indes weder vom Berufungsgericht

festgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten

(vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347,

349) hinreichend dargetan worden. Angesichts der von der Klägerin im einzel-

nen dargelegten Belastungen ihres Vaters infolge der Barunterhaltspflicht für

zwei Kinder und die durch Fremdvermietung nicht gedeckten Lasten des Fami-

lienheims sind - unabhängig von der Frage, ob der Vater auch seiner neuen

Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, daß der für seinen eigenen angemessenen Unterhalt verblei-

bende Betrag denjenigen, den die Beklagte - nach Abzug des Mindestunter-

halts

für die Klägerin - in ihrer neuen Ehe zur Verfügung hat, so deutlich übersteigt,

daß eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geboten

ist.

Hahne

Sprick

Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Fuchs

Hahne

Ahlt