BGH Urteil vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1603 Abs. 1 und 2
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemein-
same Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein
Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt wer-
den.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - OLG Karlsruhe AG Bruchsal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 13. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Der am 5. Mai 1991 geborene Kläger und sein am 18. August 1998 ge-
borener Bruder sind aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter
hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern leben sie bei ihrer Mutter. Ihre
Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten sind durch Unterhaltsfestsetzungs-
beschluss tituliert, der Anspruch des Klägers allerdings lediglich für die Zeit bis
einschließlich 4. Mai 2003. Der Bruder des Klägers erhält Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 5. August 2003 wurde der Be-
klagte aufgefordert, an den Kläger Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags
nach der Regelbetragverordnung zu zahlen.
Der Beklagte war seit Juni 2003 als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte
ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.137 €. In den Monaten Januar
und Februar 2004 wurde er jeweils nur für weniger als 100 Stunden beschäftigt
und erhielt monatlich 1.020 € netto. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber zum 15. März 2004 bezog der Beklagte Arbeitslosengeld
in Höhe von monatlich 937 € (wöchentlich 188,02 € sowie weitere 28,14 €, die
auf den Unterhaltsanspruch des Bruders des Klägers an die Unterhaltsvor-
schusskasse abgeführt wurden). In der Zeit vom 30. April 2004 bis zum
29. Oktober 2004 war er erneut als Leiharbeiter beschäftigt und erzielte Ein-
künfte in Höhe von monatlich 1.145 €. Nach erneuter Kündigung durch den Ar-
beitgeber erhält der Beklagte seit Oktober 2004 wieder Arbeitslosengeld in Hö-
he von monatlich 937 € (wöchentlich 178,29 € sowie weitere 37,87 €, die an die
Unterhaltsvorschusskasse abgeführt werden).
Auf einen während der Ehezeit aufgenommenen Kredit zur Anschaffung
eines Pkw hat der Beklagte im Jahre 2004 noch einen Restbetrag von 1.050 €
gezahlt. Auf einen weiteren Kredit für die Anschaffung von Hausrat mit einer
vereinbarten Rückzahlungsrate von monatlich 127,34 € leistet der Beklagte we-
der Zins noch Tilgung.
Der Beklagte wohnt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren beiden
Kindern im Alter von 15 und 19 Jahren zusammen. Das älteste Kind ist in der
Berufsausbildung. Die Lebensgefährtin ist vollschichtig berufstätig und erzielt
monatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.200 € und 1.400 €. An den Mietkosten
beteiligt sich der Beklagte mit monatlich 360 €.
Für die Zeit von August bis einschließlich Oktober 2003 zahlte der Be-
klagte an den Kläger monatlich 135 €. Seitdem hat er keinen Unterhalt mehr
gezahlt.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten
zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit bis Februar 2005 in Höhe von
insgesamt 3.091 € sowie laufenden Unterhalts für die Zeit ab März 2005 in Hö-
he von monatlich 247 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht ihn lediglich zu einem Unterhaltsrückstand für die Zeit bis
Februar 2005 in Höhe von 1.660 € sowie laufendem Unterhalt für die Zeit ab
März 2005 in Höhe von monatlich 137 € und für die Zeit ab Juli 2005 in Höhe
von monatlich 110 € verurteilt. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesge-
richt zugelassene - Revision des Klägers, mit der er Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils verlangt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 2091
veröffentlicht ist, hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten - getrennt nach Zeit-
abschnitten - auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte bzw. des Arbeitslosen-
geldes des Beklagten ermittelt. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit und für die
Monate Januar und Februar 2004 sei ihm ein weiteres fiktives Nettoeinkommen
in Höhe von 150 € zuzurechnen, das er aus einer Nebentätigkeit erzielen kön-
ne. Eine solche Tätigkeit sei ihm während der Arbeitslosigkeit neben den Be-
mühungen um Wiedererlangung einer Erwerbstätigkeit und auch neben der
eingeschränkten Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar und Februar 2004
zumutbar gewesen. Der Beklagte habe keine ausreichenden Bemühungen um
Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit dargelegt und hätte trotz seiner
schwierigen Vermittelbarkeit daraus Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich
150 € erzielen können.
Ob der Beklagte seiner Obliegenheit zur Wiederaufnahme einer Vollzeit-
tätigkeit genügt habe, könne dahinstehen. Denn auf der Grundlage seiner
Sprachschwierigkeiten, seiner Erwerbsbiografie und seines sehr geringen
Stundenlohns als Zeitarbeiter könne er monatlich ohnehin nur Nettoeinkünfte
von rund 1.092 € erzielen, was sein verfügbares Einkommen aus Arbeitslosen-
geld (937 €) und dem fiktiven Nebenerwerb (150 €) nur unwesentlich überstei-
ge.
Die Darlehenskosten des Beklagten seien zu berücksichtigen, soweit sie
tatsächlich gezahlt seien. Auf die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz könne
der Beklagte nicht verwiesen werden, zumal eine völlige Überschuldung nicht
erkennbar und das Pkw-Darlehen bereits Ende 2004 abgezahlt gewesen sei.
Während der Arbeitslosigkeit sei einem Unterhaltsschuldner zwar ledig-
lich der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (730 € bzw. 770 €) zu belas-
sen. Weil dem Beklagten hier jedoch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzu-
rechnen seien, sei es gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage
eines Selbstbehalts für einen Erwerbstätigen (840 € bzw. 890 €) zu bemessen.
Dieser Selbstbehalt des Klägers sei nicht wegen des Zusammenlebens
mit seiner Lebenspartnerin herabzusetzen. Zwar sei in der Rechtsprechung
umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob der Selbstbehalt
beim Zusammenleben in nichtehelicher Gemeinschaft abzusenken sei. Solches
sei hier aber nicht geboten. Dabei sei in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren.
Lebe der Unterhaltspflichtige in einer neuen Ehe, könne sein Selbstbehalt durch
den Beitrag des neuen Ehegatten zum Familienunterhalt ganz oder teilweise
gedeckt sein. Ein solcher Anspruch komme allerdings nicht in Betracht, wenn
der Unterhaltspflichtige - wie hier - mit dem neuen Lebenspartner nicht verheira-
tet sei. Damit scheide aber auch in solchen Fällen eine Herabsetzung des
Selbstbehalts noch nicht zwingend aus, zumal in Teilen der Rechtsprechung
auf ersparte Kosten für die Unterkunft, die Haushaltsführung und die allgemeine
Lebensführung abgestellt werde. Dem Bundesgerichtshof sei zuzustimmen,
soweit er es für den Elternunterhalt abgelehnt habe, den Selbstbehalt des Un-
terhaltsschuldners herabzusetzen, weil dieser mit einem neuen Partner zu-
sammenlebe. Mit dem gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kin-
der belassenen notwendigen Selbstbehalt müsse der Unterhaltsschuldner erst
recht besonders sorgfältig und sparsam wirtschaften, um damit auskommen zu
können. Gerade in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis sei er deswegen auf die
freie Disposition über seine Mittel angewiesen. Auch die Grenze der nach
§ 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht sei erreicht, wenn das Exis-
tenzminimum des Unterhaltsschuldners gefährdet sei. Dann sei der Beklagte
auch nicht zu einem Konsumverzicht verpflichtet, wenn er sich entweder durch
besonders bescheidenen Wohnraum oder Eintritt in eine Wohngemeinschaft in
der Befriedigung seines Wohnbedarfs beschränke. Hier komme eine Kürzung
wegen ersparten Wohnbedarfs aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der
Beklagte sich an den Kosten der gemeinsamen Wohnung mit monatlich 360 €
beteilige, wovon die Leitlinien der Oberlandesgerichte bei der Bemessung des
notwendigen Selbstbehalts ausgingen.
Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt sei auch nicht
wegen einer Ersparnis bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten herabzuset-
zen. Soweit der Bundesgerichtshof und andere Oberlandesgerichte eine Kos-
tenersparnis im gemeinsamen Wirtschaften oder einen Synergieeffekt darin
sähen, dass eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen in Mehrpersonenhaushal-
ten insgesamt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen
Aufwand verursachten als in einem Einpersonenhaushalt, fehle eine Rechtferti-
gung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil an den Unter-
haltsgläubiger weitergeben müsse. Wie bei der Befriedigung des Wohnbedarfs
sei dieser Vorteil mit selbst auferlegten Beschränkungen verbunden und müsse
deswegen dem Unterhaltsschuldner verbleiben. Dieser schulde dem Unter-
haltsgläubiger auch keine Rechenschaft, wie er mit dem belassenen Selbstbe-
halt verfahre. Ein wirtschaftlicher Vorteil könne aus der gemeinsamen Lebens-
führung ohnehin nur entstehen, wenn der Lebenspartner entsprechend ausrei-
chende Mittel einbringe. Deswegen müsse nach der Gegenmeinung stets der
Beitrag des neuen Partners für die Lebensgemeinschaft festgestellt werden,
worauf der Unterhaltsgläubiger keinen Anspruch habe. Schließlich beruhe die
Wirtschaftsgemeinschaft auch auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten.
Nach allgemeinen Grundsätzen könne der Unterhaltsgläubiger daraus nur dann
Vorteile ziehen, wenn der Dritte damit auch ihn begünstigen wolle. Das könne
regelmäßig nicht angenommen werden, weil eine höhere Unterhaltslast des
Unterhaltsschuldners mittelbar das gemeinsame Budget der neuen Lebensge-
meinschaft schmälere und somit auch den neuen Lebensgefährten treffe. Daran
ändere sich auch im Mangelfall nichts. Sonst bestehe die Gefahr, dass der
neue Lebenspartner seine Leistungen einstelle oder die Gemeinschaft mit dem
Unterhaltsschuldner aufgebe.
Der Selbstbehalt des Beklagten sei allerdings auch nicht wegen der be-
haupteten Umgangskosten mit seinen beiden ehelichen Kindern zu erhöhen.
Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die angemessenen Kos-
ten des Umgangs mit einem Kind des Unterhaltspflichtigen zu einer maßvollen
Erhöhung des Selbstbehalts führen könnten, wenn dem Unterhaltspflichtigen
nicht das anteilige Kindergeld verbleibe. Hier seien allerdings lediglich Kosten
für Zugfahrten von ca. 15 € monatlich zu berücksichtigen, die wegen ihrer ge-
ringen Höhe eine Heraufsetzung des notwendigen Selbstbehalts nicht rechtfer-
tigen könnten.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
Das Berufungsgericht hat schon das unterhaltsrelevante Einkommen des
Beklagten nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es einen zu hohen Selbst-
behalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines minderjährigen Sohnes
zugrunde gelegt.
1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-
gangen, dass eine zeitlich gestufte Berechnung geboten sein kann, wenn sich
- wie hier - Zeiten der Erwerbstätigkeit mit Zeiten der Arbeitslosigkeit abwech-
seln. Soweit das Berufungsgericht deswegen auch für die in der Vergangenheit
liegenden Zeiten kein durchschnittliches Einkommen ermittelt, sondern den Un-
terhaltsanspruch des Klägers für verschiedene Zeitabschnitte getrennt bemes-
sen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Für die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beklagten ist das Oberlandes-
gericht ebenfalls zutreffend von dem erzielten Arbeitseinkommen als Zeitarbei-
ter ausgegangen. Die von ihm ermittelte Höhe von monatlich 1.137 € für die
Zeit von August bis Dezember 2003, monatlich 1.020 € für die Zeit von Januar
bis Februar 2004 und monatlich 1.145 € für die Zeit von Mai bis Juli 2004 wird
von der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.
b) Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ist das Berufungsgericht ebenfalls
im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls das
von ihm bezogene Arbeitslosengeld I wegen seiner Lohnersatzfunktion als Ein-
kommen zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 15. Mai 1996 - XII ZR 21/95 -
FamRZ 1996, 1067, 1069; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 81).
Das Berufungsgericht durfte es allerdings nicht dahinstehen lassen, ob
der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit durch ausreichende Bemühungen um
Aufnahme einer neuen Vollzeittätigkeit nachgekommen ist oder ihm andernfalls
fiktiv ein daraus erzielbares Einkommen zugerechnet werden kann. Denn nach
den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts könnte der Beklagte jeden-
falls höhere Einkünfte erzielen, als er aus seinem Arbeitslosengeld in Höhe von
937 € monatlich und einer Nebentätigkeit mit 150 € netto monatlich hätte. Nach
§ 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld I für Arbeitslose, die - wie der Be-
klagte - mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben,
67 % (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemei-
ner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Brutto-
entgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Weil
der Beklagte hier Arbeitslosengeld in Höhe von 937 € erhält, muss auch unter
Berücksichtigung des hier relevanten erhöhten Leistungssatzes von 67 % von
einem nicht unerheblich höheren Nettoeinkommen ausgegangen worden sein,
als es das Berufungsgericht in seiner Berechnung mit rund 1.092 € monatlich
zugrunde legt. Für höhere erzielbare Einkünfte spricht auch der Umstand, dass
der Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der
Zeit von August bis Dezember 2003 jedenfalls 1.137 € monatlich und in der Zeit
von Mai bis Juli 2004 jedenfalls 1.145 € monatlich erzielt hat. Selbst in den Mo-
naten Januar und Februar 2004, in denen der Beklagte nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts monatlich weniger als 100 Stunden gearbeitet hatte,
hat er ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 1.020 € erzielt.
Ist der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit nicht durch hinreichende
Bemühungen um Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgekom-
men, wird das Berufungsgericht deswegen erneut zu prüfen haben, in welchem
Umfang ihm unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiografie Einkünfte aus ei-
ner Vollzeitbeschäftigung fiktiv zugerechnet werden können (vgl. Wendl/Dose
aaO § 1 Rdn. 536 f. m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht ist aber auch von einem zu hohen notwendigen
Selbstbehalt des Beklagten gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines minder-
jährigen Sohnes ausgegangen.
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des
Verwandtenunterhalts, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige bei Berücksich-
tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne
Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Dabei trifft
die Eltern minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder allerdings eine
gesteigerte Unterhaltspflicht, da sie nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sind,
alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu ver-
wenden. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden
Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des
Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte
anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung
gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Der Tat-
richter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweili-
gen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflich-
tigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach
sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht
also nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst
sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet spätestens
dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Exis-
tenz zu sichern (BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; vgl. dazu auch
den Sechsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung BT-Drucks.
16/3265). Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belas-
sende Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtli-
chen Mindestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der
Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner
Rangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Bei dem
Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist somit die gesteigerte Unterhalts-
pflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen. Hinzu kommt für die Zeit ab
dem 1. Januar 2008 der durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
(vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I S. 3189) geschaffene Vorrang dieses
Unterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB). Dies
gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprü-
chen minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu be-
messen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls ge-
ringfügig darüber hinausgehen.
Zu Recht gehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte (FamRZ 2007,
1373 ff. jeweils unter Ziffer 21.2) weiter davon aus, dass zusätzlich zwischen
dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners und
demjenigen eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners zu differenzieren
ist. Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass ein nicht erwerbstäti-
ger Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung hat, seine Ausga-
ben durch sparsame Lebensführung zu reduzieren. Daneben dient ein so diffe-
renzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz für den Unterhalts-
schuldner, wie es beim Ehegattenunterhalt schon bei der Bemessung des Un-
terhaltsbedarfs durch Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus der Fall ist
(vgl. Klinkhammer FamRZ 2007, 85, 92).
b) Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht bei der Be-
messung des Selbstbehalts verkannt.
Nach den eigenen Leitlinien des Berufungsgerichts wäre der notwendige
Selbstbehalt des Beklagten während dessen Arbeitslosigkeit für die Zeit bis ein-
schließlich Juni 2005 mit 730 € (FamRZ 2003, 910, 912) und für die Zeit ab Juli
2005 mit 770 € (FamRZ 2005, 1376, 1379) zu bemessen gewesen. Stattdessen
hat es den nach seinen Leitlinien einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
regelmäßig zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 € (bis Juni
2005) bzw. 890 € (ab Juli 2005) zugrunde gelegt. Allein wegen der Anrechnung
eines fiktiven Erwerbseinkommens aus Nebentätigkeit in Höhe von 150 € hat
das Berufungsgericht den dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbst-
behalt also um 110 € (840 € - 730 € für die Zeit bis Juni 2005) bzw. um 120 €
(890 € - 770 € für die Zeit ab Juli 2005) erhöht. Damit wird dem Unterhaltsbe-
rechtigten fast der gesamte Vorteil aus der Hinzurechnung eines fiktiven Ein-
kommens aus Nebentätigkeit wieder genommen.
Wenn das Berufungsgericht nicht ohnehin zur Zurechnung eines höheren
fiktiven Einkommens aus einer Vollzeittätigkeit des Beklagten gelangt, wird es
bei der Bemessung des diesem zu belassenden notwendigen Selbstbehalts zu
berücksichtigen haben, dass die wesentlichen Einkünfte des Beklagten aus sei-
nem Arbeitslosengeld herrühren. Die geringen Nebeneinkünfte können es unter
Berücksichtigung der für eine Differenzierung des notwendigen Selbstbehalts
sprechenden Gründe, insbesondere des Erwerbsanreizes, kaum rechtfertigen,
dem Beklagten einen gleich hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem voll-
schichtigen Erwerbstätigen verbliebe. Denn nach dem Sinn der Differenzierung
muss der (höhere) notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen Fällen vorbe-
halten bleiben, in denen der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbstätig-
keit nachgeht oder ihm ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen
Tätigkeit zugerechnet wird. Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen hinge-
gen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, kann im Einzelfall allenfalls in
Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen,
der sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nicht-
erwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt.
c) Unabhängig davon hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision
auch deswegen nicht stand, weil es trotz der neuen Lebensgemeinschaft des
Unterhaltspflichtigen eine weitere Herabsetzung des Selbstbehalts bis an die
Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich abgelehnt hat.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der dem Un-
terhaltspflichtigen zu belassende notwendige Selbstbehalt wegen eines Zu-
sammenlebens mit einem neuen Partner weiter reduziert werden kann.
aa) Mit dem Berufungsgericht sind die Oberlandesgerichte Oldenburg
(FamRZ 2000, 1177 und FamRZ 2004, 1669) und Hamm - 9. Senat für Famili-
ensachen - (FamRZ 2003, 1214) der Auffassung, das Zusammenleben mit ei-
nem neuen Lebensgefährten könne nicht zu einer Reduzierung des Selbstbe-
halts führen, wenn keine neue Ehe geschlossen sei. Nur wenn der Unterhalts-
schuldner mit dem neuen Partner verheiratet sei, könne sein Selbstbehalt durch
dessen Beitrag zum Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Ein
Anspruch auf Familienunterhalt scheide hingegen aus, wenn der Unterhalts-
pflichtige nicht mit dem neuen Lebenspartner verheiratet sei. Auch wegen er-
sparter Aufwendungen komme eine Reduzierung des Selbstbehalts dann nicht
in Betracht, denn es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unter-
haltspflichtigen, wie er die ihm belassenen Mittel nutze. Zwar sei der Unter-
haltsschuldner einem Minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind gestei-
gert unterhaltspflichtig und müsse alle verfügbaren Mittel mit ihm gleichmäßig
teilen. Die Grenze dieser Pflicht sei aber erreicht, wenn das Existenzminimum
des Unterhaltspflichtigen gefährdet sei. Zu einem Konsumverzicht sei der Un-
terhaltsschuldner im Rahmen dieses Existenzminimums nicht verpflichtet. Einen
solchen betreibe er indessen, wenn er sich durch die Wahl eines besonders
bescheidenen Wohnraums oder den Eintritt in eine Wohngemeinschaft in der
Befriedigung seines Wohnbedarfs beschränke. Soweit durch das Zusammenle-
ben eine Kostenersparnis oder ein Synergieeffekt eintrete, sei nicht ersichtlich,
warum ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe. Von einem
Vorteil könne auch nur dann die Rede sein, wenn der neue Partner über ausrei-
chende eigene Einkünfte verfüge, was Feststellungen des Gerichts zu dem Bei-
trag des neuen Partners für die gemeinsame Haushaltsführung voraussetzen
würde. Schließlich beruhe ein Vorteil durch die neue Wirtschaftsgemeinschaft
auf einem freiwilligen Verhalten des Dritten, der regelmäßig nicht den Unter-
haltsberechtigten begünstigen wolle.
bb) Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend
vertreten, dass eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall
in Betracht komme, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer neuen Le-
bensgemeinschaft Lebenshaltungskosten erspare (OLG Hamm - 8. Senat für
Familiensachen - FamRZ 2002, 1708 und 2003, 1210 und - 11. Senat für Fami-
liensachen - FamRZ 2005, 53; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG Mün-
chen, FamRZ 2004, 485; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 und OLG Köln OLGR
2004, 330; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 270). Auch der Senat hat be-
reits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass
sich durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner eine
Ersparnis ergeben kann, die eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt
(vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286,
288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom
29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24).
cc) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herab-
setzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf
nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unter-
haltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für
die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen
auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft -
geringeren Bedarf verweisen lassen muss.
Dabei hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht danach differenziert,
ob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt.
Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, stellt sich zwar auch die Frage,
ob seine Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebenshaltung durch die
gemeinsame Haushaltsführung reduziert werden. In solchen Fällen ist aller-
dings entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen
seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienun-
terhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen
Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der Senat insbesondere im
Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006
- XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ
2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsur-
teil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abge-
stellt. Weil der Beklagte nicht wieder verheiratet ist, kommt ein solcher An-
spruch auf Familienunterhalt hier nicht in Betracht.
Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunter-
halt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herab-
setzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter
Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in
gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshal-
tungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu
einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig
entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ
1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und
vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24). Exemplarisch ist
insoweit auf Heizkosten hinzuweisen, die sich nicht dadurch erhöhen, dass sich
mehrere Personen in einem Raum befinden. Selbst wenn der Raumbedarf
durch die Anzahl der dort lebenden Personen regelmäßig steigt, erreichen die
Wohnkosten der Gemeinschaft jedenfalls nicht die Summe der Wohnkosten
mehrerer Einzelhaushalte.
Soweit das Berufungsgericht eine Rechtfertigung dafür vermisst, warum
ein solcher Vorteil nicht dem Unterhaltsschuldner verbleibe, sondern er diesen
an den Unterhaltsgläubiger weiterreichen müsse, verkennt es den Zweck des
Selbstbehalts. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2
BGB gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der notwendige Selbstbehalt dient ledig-
lich dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der jedenfalls den
eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des jeweili-
gen Unterhaltsanspruchs und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
falles angemessen darüber hinausgeht. Kann der Unterhaltspflichtige also nicht
den vollen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erfüllen, ist keine Rechtfertigung
dafür ersichtlich, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation für
den notwendigen eigenen Bedarf benötigt.
Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine ge-
meinsame Haushaltsführung dem Unterhaltspflichtigen nur dann Kosten erspa-
ren kann, wenn auch der Lebensgefährte über ausreichende Einkünfte, und sei
es nur aus eigenem Sozialhilfebezug, verfügt, um sich an den Kosten der Le-
bensführung zu beteiligen. Das steht einer Berücksichtigung dieser Einsparung
aber nicht generell entgegen. Da die Darlegungs- und Beweislast für seine Leis-
tungsunfähigkeit ohnehin den Unterhaltspflichtigen trifft, dürfte es ihm regelmä-
ßig möglich und zumutbar sein, substantiiert vorzutragen, dass sein neuer Le-
bensgefährte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen Lebens-
führung beteiligen kann.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tritt die Er-
sparnis durch gemeinsame Haushaltsführung auch nicht infolge einer freiwilli-
gen Leistung des neuen Lebensgefährten ein. Denn sie beruht darauf, dass die
Ausgaben infolge eines Synergieeffekts regelmäßig geringer sind, als sie es
wären, wenn jeder Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt
führen würde. Deswegen werden beide Partner der Lebensgemeinschaft durch
die gemeinsame Haushaltsführung entlastet, ohne dafür eine eigene Leistung
erbringen zu müssen. Darauf, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich
bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben, weil sie dem Unter-
haltsberechtigten lediglich zu dessen eigener Entlastung und nicht zur Erweite-
rung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gewährt werden (Senatsur-
teil BGHZ 162, 384, 391 = FamRZ 2005, 1154, 1156), kommt es mithin nicht
an.
Einer Berücksichtigung der Kostenersparnis in einer neuen Lebensge-
meinschaft steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Unterhaltsschuldner
die freie Disposition eingeräumt hat, wie er einen ihm zu belassenden Selbst-
halt im Einzelfall verwendet. Danach ist es dem Unterhaltsschuldner nicht ver-
wehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu
gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um
zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder
kulturelle Interessen einsetzen zu können (Senatsurteile vom 23. August 2006
- XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR
63/00 - FamRZ 2004, 186, 189). Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts
wegen Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft geht es entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts nicht um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner
ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Be-
dürfnissen teilweise (z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf ande-
re Bedürfnisse mehr Wert legt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unterhalts-
schuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen
Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein le-
bender Unterhaltsschuldner.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der
Wohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 € an den Wohnkosten
beteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im notwen-
digen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei
den sonstigen Kosten der Haushaltsführung steht das aber nicht entgegen.
Entsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch für das Arbeitslosengeld II (§ 20
der Haushaltsführungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemein-
schaft aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen müssen, ob und in
welchem Umfang die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haus-
haltsführung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Le-
bensgefährtin reduziert sind.
III.
Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben
und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-
scheidung reif, weil das Berufungsgericht - auf der Grundlage der von ihm ver-
tretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu einem eventu-
ell zugrunde zu legenden fiktiven Einkommen des Beklagten und zu einer Er-
sparnis der Haushaltsführungskosten durch das Zusammenleben mit seiner
neuen Lebensgefährtin getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 ZPO).
IV.
Falls das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung
des Senats zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Klägers gelangt, wird es
auch zu prüfen haben, ob sich aus anderen Gründen das Einkommen des Be-
klagten als zu hoch darstellt oder ob andere Umstände gegen eine Herabset-
zung des notwendigen Selbstbehalts sprechen.
1. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten für die Zeit von Januar
bis Februar 2004 ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit hinzugerech-
net hat (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 661 f.), rügt die Revisionserwide-
rung zu Recht, dass die Begründung des angefochtenen Urteils dies nicht trägt.
Denn der Beklagte war als Zeitarbeiter bis einschließlich Dezember 2003 voll-
schichtig eingesetzt und hatte deswegen keinen Anlass, sich - wie das Beru-
fungsgericht meint - frühzeitig um eine Nebentätigkeit zu bemühen. Bemühun-
gen des Beklagten um einen häufigeren Einsatz als Zeitarbeiter scheinen schon
deswegen erfolglos, weil er seinen Arbeitsplatz schuldlos wegen schlechter Auf-
tragslage bereits Mitte März 2004 wieder verloren hatte.
2. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine - gegenläufige - Erhö-
hung des notwendigen Selbstbehalts wegen der vom Beklagten behaupteten
Kosten des Umgangs mit dem Kläger abgelehnt hat, wird auch dies durch die
Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht getragen. Denn auch nach dem
vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt beschränken sich die
Umgangskosten nicht auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigten 15 €
monatlich. Der Beklagte muss bei der Ausübung des 14-tätigen Umgangsrechts
nicht nur die vom Berufungsgericht berücksichtigten Kosten öffentlicher Ver-
kehrsmittel aufwenden. Vielmehr entstehen jedenfalls zusätzliche Kosten durch
die Benutzung des Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin, mit dem er von dort zu
dem ca. 15 km entfernten Wohnort der Kinder weiterfährt. Auch wenn der Be-
klagte für die Nutzung des Fahrzeugs kein Entgelt an seine Lebensgefährtin
zahlen muss, durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass auch
keine Betriebskosten entstehen, für die der Beklagte aufkommen muss. Selbst
wenn seine Lebensgefährtin diese Kosten trüge, lägen darin freiwillige Leistun-
gen eines Dritten, die dem Kläger nicht zugute kommen sollen. Das Berufungs-
gericht wird deswegen erneut prüfen müssen, ob es auch angesichts höherer
Umgangskosten eine Anpassung des dem Beklagten zu belassenden notwen-
digen Selbstbehalts ablehnt. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben,
dass dem Beklagten hier kein Anteil des Kindergeldes anrechnungsfrei verblieb,
mit dem er die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts finanzieren könnte.
Der Senat hat bereits entschieden, dass dann bei nicht unerheblichen Um-
gangskosten, die der Unterhaltsschuldner nicht aus den Mitteln bestreiten kann,
die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, eine maßvolle
Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt (Senatsurteil vom 23. Februar
2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 F 145/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2005 - 16(20) UF 76/05 -