BGH Urteil vom 05.10.2006 – XII ZR 197/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
BGB §§ 1356 Abs. 2, 1360, 1360 a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1
a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte o- der sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtferti- gen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).
b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegen- über den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstä- tigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhalts- anspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Eltern- teil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Ein- künften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Un- terhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - OLG Bremen AG Bremen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatznachlass bis zum 8. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats als Senat für Fa-
miliensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Streitwert: 8.009 €.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2001.
Der am 27. April 1990 geborene Kläger zu 1 und der am 19. August 1991
geborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener
Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am.,
geboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., gebo-
ren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist
Diplompädagogin und betreibt ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder.
Aus dieser Tätigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts zuzüglich des Vorteils mietfreien
Wohnens im Eigenheim in Höhe von monatlich 1.200 DM auf monatlich
4.893,70 DM bzw. 2.502,11 € beläuft.
Der Beklagte hat in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinder-
betreuung übernommen. Er ist brasilianischer Staatsangehöriger; seine Ausbil-
dung zum Bauzeichner wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht aner-
kannt. Nach seinem unbestrittenen Vortrag wäre er wegen fortbestehender
Sprachprobleme allenfalls in der Lage, als ungelernter Arbeiter monatlich
1.600 DM bzw. 850 € zu erzielen. Für die Zeit vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Ja-
nuar 2002 hat er Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,78 € erhalten.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Kin-
desunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrags verurteilt. Auf die
Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil
abgeändert und den Beklagten zu Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher Hö-
he, zuletzt in Höhe von 81,6 % des Regelbetrages verurteilt. Mit der - vom Be-
rufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte nach wie vor voll-
ständige Klagabweisung.
Die Revision ist nicht begründet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt
teilweise stattgegeben, weil der Beklagte in diesem Umfang auch unter Berück-
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen leistungsfähig sei. Der Beklagte sei
den minderjährigen Klägern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-
pflichtet, für deren Unterhalt alle verfügbaren Mittel einzusetzen. Dazu gehöre
nicht nur, dass er auf sein Taschengeld zurückgreife, sondern auch seine Ar-
beitskraft in einem Maß einsetze, das über das Übliche hinausgehe. Deswegen
sei dem Kläger - im Rahmen der hier zu akzeptierenden Rollenwahl innerhalb
seiner zweiten Ehe - neben der Versorgung dieser Kinder eine geringfügige
Erwerbstätigkeit zumutbar. Dass ihm solches im Hinblick auf die Betreuungsbe-
dürftigkeit der minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe nicht möglich sei, habe
der Beklagte nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Es sei ihm deswegen
zumutbar, aus einer Nebentätigkeit ein monatliches Einkommen in Höhe von
630 DM bzw. (ab Januar 2002) in Höhe von 325 € zu erzielen. Einer solchen
Nebentätigkeit habe es nur in der Zeit nicht bedurft, in welcher der Beklagte
Erziehungsgeld für das jüngste Kind erhalten habe.
Der Anspruch der Kläger sei nicht begrenzt durch den Unterhalt, den sie
auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus Vollerwerbstä-
tigkeit unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts und unter Berücksich-
tigung seiner weiteren gleichrangigen Unterhaltspflichten erhalten würden.
Denn der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als
habe ein Rollentausch nicht stattgefunden. § 1603 BGB stelle auf die tatsächli-
chen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ab und bemesse seine Unterhalts-
pflicht danach, ob und inwieweit er imstande sei, den begehrten Unterhalt ohne
Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu gewähren. Verbesserten sich die tat-
sächlichen Verhältnisse eines Unterhaltspflichtigen durch eine Wiederheirat, so
sei auch die dadurch bedingte erhöhte Leistungsfähigkeit für den Kindesunter-
halt beachtlich. Bei einem berechtigten Rollentausch des Unterhaltspflichtigen
entbehre eine Bemessung der Leistungsfähigkeit nach einem fiktiven Einkom-
men aus Vollerwerbstätigkeit jeder Grundlage, zumal fiktives Einkommen nur zu
berücksichtigen sei, wenn die Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen
Erwerbstätigkeit verletzt sei. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nicht entgegen, weil sie sich auf Fälle beziehe, denen entweder kein
oder kein gerechtfertigter Rollentausch zugrunde liege. Soweit nach der frühe-
ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer fiktiven Vollzeiterwerbs-
tätigkeit auf das Ausmaß der geschuldeten Nebenerwerbsobliegenheit ge-
schlossen werden könne, folge das Berufungsgericht dem nicht.
Von dem Familieneinkommen der zweiten Ehefrau des Beklagten sei zu-
nächst der eheprägende Unterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen
Kinder abzuziehen. Von dem Restbetrag stehe dem Beklagten als Familienun-
terhalt die Hälfte zu. Der Taschengeldanspruch des Beklagten, den dieser ne-
ben seinen Einkünften aus geringfügiger Tätigkeit für den Unterhalt der Kläger
einzusetzen habe, errechne sich mit 6 % des Familieneinkommens nach Abzug
des Kindesunterhalts. Das Einkommen des Beklagten aus Taschengeld und
geringfügiger Erwerbstätigkeit sei sodann im Wege der Mangelfallberechnung
auf den Bedarf beider Kläger aufzuteilen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
stand.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kläger
nicht auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit ermittelt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom
13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797) entfällt die unterhalts-
rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ge-
genüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch,
dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Ein-
vernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat.
Zwar können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im
gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein über-
lassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten aber
nur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie
und auch dies nur im Regelfall.
Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht
innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Fami-
lie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern
der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB),
darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für
die Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Auch dass die vom Beklagten
betreuten jüngsten Kinder in der neuen Ehe geboren sind, ändert nichts daran,
dass die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen unverheirateten Kinder aus
den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine
Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss.
b) Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war
und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der
Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann
der Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbsein-
künfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Ge-
sichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennba-
ren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch
rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rol-
lentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Ver-
besserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne wei-
teres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führen würde, dass
der Unterhaltspflichtige sich gegenüber den Berechtigten auf seine damit ein-
hergehende Leistungsunfähigkeit beruft und damit deren bisherigen Lebens-
standard verschlechtert.
Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprü-
che also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen
und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an
der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Se-
natsurteil vom 13. März 1996 aaO). Nur in solchen Fällen ist auch der neue E-
hegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners au-
ßerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie auf eine
eigene Erwerbstätigkeit zu verzichten und stattdessen die Kinderbetreuung zu
übernehmen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006,
1010, 1012 m.w.N.).
c) Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unbedenklicher
Weise davon ausgegangen, dass es dem Beklagten hier nicht obliegt, die
Haushaltsführung und Kinderbetreuung aufzugeben, um eine vollschichtige Er-
werbstätigkeit übernehmen zu können. Denn die zweite Ehefrau des Beklagten
erzielt aus ihrer selbständigen Tätigkeit ein weitaus höheres Einkommen, als
dieser wegen der fehlenden Anerkennung seiner Berufsausbildung in Deutsch-
land und wegen der noch vorhandenen Sprachprobleme erzielen könnte. Des-
wegen würde eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des Beklagten unter Wahrung
seines notwendigen Selbstbehalts und im Rahmen der dann gebotenen Man-
gelfallberechnung mit den Kindern aus zweiter Ehe sowie der zweiten Ehefrau
(vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005,
1154, 1155 f. = BGHZ 162, 384, 387 ff.) ohnehin zu keinen nennenswerten Un-
terhaltsansprüchen der Kläger führen.
2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich somit hinzunehmenden Rol-
lenwahl des Beklagten in seiner neuen Ehe hat das Berufungsgericht den Un-
terhalt der Kläger zu Recht auf der Grundlage der sog. Hausmannrechtspre-
chung des Senats ermittelt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu auch BVerfG
FamRZ 1985, 143, 145 f.) trifft einen wiederverheirateten barunterhaltspflichti-
gen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe selbst dann,
wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit,
erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von
minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen.
Wegen des Gleichrangs aller Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder
(§ 1609 Abs. 1 BGB) darf die mit der Rollenwahl verbundene Verminderung der
Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht in unzumutbarer Weise
zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen. Unterhaltsrechtlich entlastet die
häusliche Tätigkeit einen unterhaltspflichtigen Ehegatten nämlich nur gegen-
über den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen die Fürsorge - im Gegensatz
zu den nicht im neuen Familienverbund lebenden minderjährigen Kindern aus
erster Ehe - allein zugute kommt. Deswegen und wegen der gesteigerten Un-
terhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB) hat der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit über die Hausmann-
rolle in zweiter Ehe hinaus in vollem Umfang auszuschöpfen und im Rahmen
der individuellen Möglichkeiten eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
Der neue Ehegatte hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem
Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufga-
benverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegen-
über Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom
18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). Diese Verpflich-
tung ergibt sich schon aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der neue Ehegatte
müsste es auch im Falle der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehe-
gatten hinnehmen, dass die Einnahmen daraus nicht ganz zur Bestreitung des
Familienunterhalts zur Verfügung stünden, sondern zum Teil zum Unterhalt der
gleichrangigen Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden müssten (Se-
natsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 592).
Das Einkommen aus seiner Nebentätigkeit kann der Unterhaltsschuldner
in vollem Umfang für den Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder aus
erster Ehe verwenden, wenn und soweit sein eigener Selbstbehalt durch seinen
Anspruch auf Familienunterhalt in der neuen Ehe abgesichert ist. Nur wenn bei
unterhaltsrechtlich hinzunehmender Rollenwahl der neue Ehegatte den Selbst-
behalt des Unterhaltspflichtigen durch sein Einkommen nicht vollständig sicher-
stellen kann, darf der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte aus der Nebentätig-
keit zunächst zur Sicherung des eigenen notwendigen Selbstbehalts verwenden
(Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO, 1014).
b) Die auf der Grundlage der Hausmannrolle und der Obliegenheit des
Beklagten zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit errechnete Unterhalts-
pflicht ist nicht durch eine fiktive Unterhaltspflicht begrenzt, wie sie sich ergäbe,
wenn der Beklagte in seiner neuen Ehe nicht die Hausmannrolle, sondern eine
vollzeitige Erwerbstätigkeit übernommen hätte, aus deren Einkünften er unter
Berücksichtigung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts die Unterhaltsan-
sprüche der Kläger, der damit gleichrangigen Kinder aus zweiter Ehe und ggf.
der zweiten Ehefrau sicherstellen müsste. Im Gegensatz zur Auffassung der
Revision führt dies nicht zu Wertungswidersprüchen im Vergleich zu Fällen, in
denen die Hausmannrolle unberechtigt übernommen wurde und deswegen ein
fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zu berücksichtigen ist.
aa) Allerdings hat der Senat die Obliegenheit zur Übernahme einer Ne-
benerwerbstätigkeit in früheren Entscheidungen durch den sich auf der Grund-
lage einer anderen Rollenwahl mit Vollzeiterwerbstätigkeit des Unterhaltspflich-
tigen ergebenden Unterhalt begrenzt. Die Obliegenheit könne nur so weit rei-
chen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe nicht
schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn der ihnen Unterhaltspflichtige
sich in seiner neuen Ehe nicht auf die Rolle des Hausmanns zurückgezogen
hätte, sondern erwerbstätig geblieben wäre. Eine weitergehende Obliegenheit
lasse sich auch aus dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller minderjähri-
gen Kinder nicht herleiten (Senatsurteile vom 31. März 1982 aaO und vom
26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 f.). In diesem Sinne hat
der Senat deswegen die Nebenerwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen
durch eine fiktive Kontrollberechnung begrenzt.
Zugleich hat der Senat ausgeführt, dass auch der Unterhaltspflichtige
durch die Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechter stehen dürfe,
als wenn er erwerbstätig geblieben wäre (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO,
798). Daraus hat der Senat wiederum hergeleitet, dass die minderjährigen, un-
terhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genannten Voraus-
setzungen nicht besser stehen dürfen als bei einer Fortführung der Erwerbstä-
tigkeit des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067
und vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364 f.).
bb) An dieser Rechtsprechung zur Begrenzung der Unterhaltspflicht des
Hausmanns durch eine fiktive Kontrollberechnung hält der Senat nicht fest.
Der Senat hatte seine Rechtsprechung zur Kontrollberechnung schon
bislang auf Fälle beschränkt, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil die
Hausmanntätigkeit in zweiter Ehe durch einen Rollentausch übernommen hatte.
Müsse der Unterhaltsberechtigte aus der geschiedenen Ehe den Rollentausch
nicht hinnehmen, sei dem Hausmann sein früheres Einkommen stets fiktiv zu-
zurechnen. Sei der Rollenwechsel hingegen gegenüber der früheren Familie
gerechtfertigt, sei die regelmäßig vorliegende Obliegenheit zur Aufnahme einer
Nebenerwerbstätigkeit entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung ist aber dann
nicht angebracht, wenn es nicht zu einem Rollentausch gekommen ist, der Un-
terhaltspflichtige also in der alten wie in der neuen Familie die Haushaltsführung
und Kindesbetreuung übernommen hat. Denn die Leistungsfähigkeit des Unter-
haltspflichtigen richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach
einer hypothetischen Situation, zu deren Herbeiführung den Unterhaltspflichti-
gen keine Obliegenheit trifft. Deswegen ist die Tatsache der Wiederverheira-
tung des unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten. Eben-
so wie die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen wegen des Hinzutretens weiterer
gleichrangiger Kinder zu einer Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der min-
derjährigen Kinder aus erster Ehe führen kann, kann sich die Wiederverheira-
tung auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswirken (Senatsurteil vom
12. November 2003 aaO).
Die zuletzt genannten Erwägungen sind aber nicht auf Fälle zu be-
schränken, in denen schon in erster Ehe eine Hausmanntätigkeit ausgeübt
wurde und somit kein Rollentausch vorliegt; sie gelten vielmehr allgemein für
Fälle, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil in einer neuen Ehe die Rolle
des Hausmanns (oder der Hausfrau) übernommen hat. Nach ständiger Recht-
sprechung wirkt sich eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Un-
terhaltspflichtigen schon deswegen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs min-
derjähriger Kinder aus, weil sich deren Unterhaltsbedarf nach den Einkom-
mensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, sie also an
dessen verbesserten Verhältnissen teilhaben. Auch die Leistungsfähigkeit des
unterhaltspflichtigen Ehegatten nach § 1603 Abs. 1 BGB ist stets mindestens
nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen. Wenn der unterhaltspflich-
tige Elternteil in der neuen Ehe die Hausmannrolle tatsächlich übernommen hat,
schuldet er seinen unterhaltsberechtigten Kindern aus erster Ehe deswegen
stets mindestens den Unterhalt, der sich in dieser Konstellation aus seiner Ob-
liegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit ergibt.
Weil der Unterhaltspflichtige wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht
aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zudem gehalten ist, wenigstens den notwendi-
gen Bedarf minderjähriger Kinder sicherzustellen, wirkt sich eine Verbesserung
seiner persönlichen Verhältnisse stets auch zugunsten der unterhaltsberechtig-
ten Kinder aus erster Ehe aus. Deswegen ist der Umstand der Wiederverheira-
tung des barunterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich unterhaltsrechtlich
beachtlich (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO
und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).
Insbesondere der Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller minderjähri-
gen Kinder aus den verschiedenen Ehen des Unterhaltspflichtigen, der die
Grundlage der Hausmann-Rechtsprechung des Senats bildet, spricht deswegen
gegen eine Begrenzung des Unterhalts in Fällen eines berechtigten Rollen-
wechsels. Durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter in der neuen
Ehe ist die gesamte Unterhaltslast angestiegen, was dem Unterhaltspflichtigen
erhöhte Anstrengungen abverlangt. Wenn er sich einerseits überwiegend der
Haushaltstätigkeit und der Kindererziehung in der neuen Ehe widmet, kann er
sich andererseits gegenüber den Kindern aus erster Ehe nicht auf eine frühere
- für die Kinder ungünstigere - Einkommenssituation zurückziehen. Geeignetes
Kriterium für den Umfang der von ihm zu übernehmenden Nebentätigkeit kann
deswegen nicht eine fiktive Einkommenssituation ohne Rollenwechsel, sondern
nur die tatsächliche Leistungsfähigkeit nach den individuellen Verhältnissen in
der neuen Ehe sein. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung aus-
geführt hat, dass der Unterhaltspflichtige durch die Übernahme der Rolle des
Hausmanns nicht schlechter gestellt sein dürfe, als wenn er erwerbstätig
geblieben wäre, hält er an diesem Kriterium nicht mehr fest.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Wertungswider-
spruch zu Fällen einer unberechtigten Rollenwahl. Zwar schuldet der unter-
haltspflichtige Elternteil den minderjährigen Kindern aus erster Ehe in Fällen, in
denen die Rollenwahl in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen
ist, grundsätzlich Unterhalt auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens aus
vollschichtiger Erwerbstätigkeit. Diesen - höheren - Unterhalt schuldet der un-
terhaltspflichtige Elternteil aber deswegen, weil seine Rollenwahl in der neuen
Ehe unterhaltsrechtlich aus den oben dargelegten Gründen nicht akzeptiert
wird. Dann kann er sich nicht darauf berufen, kein Einkommen aus vollschichti-
ger Tätigkeit erzielen zu können. Er muss sich vielmehr so behandeln lassen,
als ob er auch in der neuen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgin-
ge und mit den erzielbaren Einkünften allen gleichrangigen Unterhaltsberechtig-
ten unter Wahrung seines Selbstbehalts unterhaltspflichtig wäre. Dieser fiktive
Ansatz kann den nach den tatsächlichen Verhältnissen durch Wahl der Rolle
des Hausmanns geschuldeten Kindesunterhalt aber nicht zur Höhe begrenzen.
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil in der neuen Ehe die Rolle des Haus-
manns ergriffen, schuldet er jedenfalls Unterhalt auf dieser Grundlage unter
Berücksichtigung seiner zumutbaren Einkünfte aus einer Nebenerwerbstätig-
keit. Unterhalt auf der Grundlage einer fiktiven Vollzeiterwerbstätigkeit bei un-
terhaltsrechtlich nicht hinnehmbarer Rollenwahl schuldet der barunterhalts-
pflichtige Elternteil deswegen nur dann, wenn der danach berechnete Unterhalt
der minderjährigen Kinder aus erster Ehe den Unterhalt nach den tatsächlichen
Verhältnissen übersteigt.
Der Senat hat deswegen in jüngster Zeit allgemein darauf hingewiesen,
dass die Wiederverheiratung, ebenso wie sie zur Schmälerung des Unterhalts-
anspruchs als Folge des Hinzutretens weiterer minderjähriger Kinder aus der
neuen Ehe führen kann, sich auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswir-
ken kann (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO
und vom 20. März 2002 aaO). Das kann dann der Fall sein, wenn der unter-
haltspflichtige Elternteil, der die Hausmannrolle in seiner zweiten Ehe über-
nimmt, durch das Einkommen seiner Ehefrau bis zur Höhe des notwendigen
Selbstbehalts abgesichert ist und deswegen eigenes Einkommen voll für den
Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verwenden kann. Solches Einkommen aus
einer zumutbaren Nebentätigkeit und seinem Taschengeldanspruch in der neu-
en Ehe kann deswegen zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen, als dies
auf der Grundlage einer eigenen Vollzeiterwerbstätigkeit mit den sich daraus
ergebenden weiteren Unterhaltspflichten der Fall wäre.
3. Auch die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger auf der
Grundlage fiktiver Einkünfte des Beklagten aus einer Nebenerwerbstätigkeit
und seines Anspruchs auf Taschengeld in der neuen Ehe begegnet keinen Be-
denken.
a) Das Berufungsgericht hat das für den Beklagten aus einer zumutbaren
Nebentätigkeit erzielbare Einkommen in revisionsrechtlich nicht angreifbarer
Weise ermittelt. Für den Umfang der dem Beklagten zumutbaren Nebener-
werbstätigkeit ist - wie schon ausgeführt - nicht auf die früheren Einkünfte aus
einer Vollzeittätigkeit abzustellen. Vielmehr richtet sich die Obliegenheit des
Beklagten, neben der Betreuung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeittä-
tigkeit zur Finanzierung des Barunterhalts der Kinder aus erster Ehe aufzuneh-
men, nach den individuellen Möglichkeiten in der neuen Ehe. Wie der Senat
schon ausgeführt hat, besteht eine solche Obliegenheit zur Aufnahme einer
Nebenerwerbstätigkeit nicht, solange der betreuende Elternteil Einkünfte aus
Erziehungsgeld erzielt (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO). Dann hat der Be-
klagte das gemäß § 9 Satz 2 BErzGG erlangte Erziehungsgeld für den Unter-
halt seiner minderjährigen Kinder einzusetzen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil
vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.). Der Umfang
seiner Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit hängt im Übrigen davon
ab, in welchem Maße er nach den individuellen Verhältnissen in seiner zweiten
Ehe zu einer solchen Tätigkeit in der Lage ist. Dabei sind neben dem Alter der
von ihm betreuten Kinder auch die berufliche Inanspruchnahme seines neuen
Ehegatten und sonstige Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Ist der
neue Ehegatte beruflich derart belastet, dass er den barunterhaltspflichtigen
Ehegatten nicht persönlich entlasten kann oder will, ist stets zu prüfen, ob er
seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die weiteren Unterhaltspflichten
seines Ehegatten nicht auf andere Weise genügen kann. Das kann auch durch
die Finanzierung einer Hilfe für die Haushaltsführung und Kindesbetreuung ge-
schehen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht eine
Obliegenheit des Beklagten zur Übernahme einer Geringverdienertätigkeit im
Umfang von monatlich 630 DM bzw. (ab Januar 2002) 325 € angenommen.
Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision
meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergangen, wo-
nach seine zweite Ehefrau wegen der Betreuung psychisch auffälliger Kinder
rund um die Uhr einsatzbereit sein müsse und ihn deswegen in der Betreuung
der gemeinsamen Kinder nicht entlasten könne, verhilft ihr das nicht zum Erfolg.
Denn dieser Vortrag des Beklagten ist insbesondere im Hinblick auf den Vortrag
der Kläger, wonach wegen des Betriebs ihres Kinderheims eine Übernahme
von Betreuungstätigkeit sogar leichter möglich ist, unsubstantiiert. Der Beklagte
hat auch nichts dazu vorgetragen, dass seine zweite Ehefrau ihn im Hinblick auf
ihr gutes Einkommen nicht anderweit zeitweise von der Betreuungstätigkeit ent-
lasten kann.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der
Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen minderjährigen Kindern auch
auf dessen Taschengeld zurückgegriffen (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).
aa) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach den
§§ 1360, 1360 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander ver-
pflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu
unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles,
was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushalts-
kosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den
Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (§ 1360 a Abs. 1 BGB).
Dazu gehören u.a. Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Ver-
sorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die
in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat je-
der der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamtein-
kommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung
seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl un-
abhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Se-
natsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Wie
der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst
den Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen
gegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbe-
halt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 -
FamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April
2006, aaO 1011 f.).
bb) Erlangt der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings von seinem neuen
Ehegatten Unterhalt, der über den gegenüber seinen minderjährigen Kindern
aus erster Ehe zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt hinausgeht, stellt sich
die Frage, inwieweit diese Unterhaltsleistungen als Einkommen des barun-
terhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen und für den Unterhalt der Kin-
der zu verwenden sind.
Der neue Ehegatte kann seinen Beitrag zum Familienunterhalt im Ver-
hältnis zu dem barunterhaltspflichtigen Beklagten nicht unter Hinweis darauf
verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zu Unterhaltsleistun-
gen nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen
Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung
(BVerfG FamRZ 1994, 346, 350). Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht in
gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten
treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unter-
haltspflichtige zweite Ehegatte über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt
mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehegat-
te nicht den aus erster Ehe hervorgegangenen Kindern seines Ehegatten, son-
dern nur diesem unterhaltspflichtig ist, muss ihm in solchen Fällen bei der Be-
messung des Familienunterhalts jedenfalls der - höhere - Ehegattenselbstbehalt
verbleiben (Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683,
684).
Aber auch der dem Beklagten unter Wahrung des Ehegattenselbstbe-
halts seiner neuen Ehefrau geschuldete Familienunterhalt kann nach der
Rechtsprechung des Senats nur bis zur Höhe des Taschengeldes für die Un-
terhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe herangezogen
werden. Denn der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach seiner Ausgestaltung
nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente, sondern
vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder
von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem
individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Nur zur Bestimmung sei-
nes Maßes hat es der Senat gebilligt, auf die ehelichen Lebensverhältnisse der
Parteien abzustellen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen
werden kann. Nur ein Teil des Anspruchs auf Familienunterhalt, nämlich der
Taschengeldanspruch, ist hingegen auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet
(Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Nur in diesem Umfang führt der An-
spruch auf Familienunterhalt zu einem eigenen Einkommen des unterhalts-
pflichtigen Ehegatten, welches neben seinen Einkünften aus der Teilzeiter-
werbstätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe
eingesetzt werden kann, sofern sein eigener notwendiger Selbstbehalt durch
den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom
11. Februar 1987 aaO).
c) Schließlich ist das Berufungsgericht zu Recht und im Einklang mit der
neueren Rechtsprechung des Senats von einem Anspruch auf Familienunter-
halt ausgegangen, der - auch ohne den als Taschengeld geschuldeten Anteil -
den notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in voller Höhe wahrt. Denn das
nach Abzug des Unterhalts für die drei minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe
verbleibende Familieneinkommen betrug nach den insoweit nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich 3.983,70 DM, für die Zeit
von Juli bis Dezember 2001 3.717,70 DM und beläuft sich seit Januar 2001 auf
monatlich 1.896,11 €. Das Taschengeld, das das Oberlandesgericht im Ein-
klang mit der Rechtsprechung des Senats mit 6 % des zur Verfügung stehen-
den Nettoeinkommens angenommen hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1998
aaO), kann der Beklagte deswegen in voller Höhe zusätzlich zu dem Einkom-
men aus Nebentätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus ers-
ter Ehe verwenden.
d) Auf der Grundlage dieser - eingeschränkten - Leistungsfähigkeit des
Beklagten hat das Berufungsgericht die Unterhaltsansprüche der Kläger des-
wegen zu Recht im Wege der Mangelfallberechung nach dem altersabhängigen
Unterhaltsbedarf der Kläger errechnet.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.02.2002 - 67 F 2329/01 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2002 - 5 UF 29/02 -