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BGH Urteil vom 19.04.2002 – V ZR 439/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 19. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

_____________________

Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher Be-

triebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des Berechtig-

ten auf Herausgabe von Nutzungen aufrechnen, als die Aufwendungen auf die Zeit

entfallen, für die der Berechtigte Entgelte herausverlangt; diese Begrenzung gilt für

Gegenansprüche wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht.

BGH, Urteil v. 19. April 2002 - V ZR 439/00 - LG Erfurt

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Erfurt vom 3. Mai 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der beklagte Freistaat war Eigentümer des Grundstücks N.

Straße in B. F. (K. S. H. ). Bis 31. Mai

1995 nutzte er das Grundstück selbst. Ab 1. Juni 1995 verpachtete er das Ob-

jekt an die I. GmbH & Co. KG, B. F. , und er-

zielte bis 28. Februar 1996 einen Pachtzins von 109.026,63 DM. Mit Restituti-

onsbescheid vom 13. Oktober 1994, bestandskräftig seit 19. Dezember 1995,

wurde das Eigentum auf die Berechtigten, die Vermögensverwaltungs- und

Treuhandgesellschaft des D. mbH (V. D. )

und die Vermögensverwaltung der D. (D. ),

übertragen. Der Beklagte kehrte einen Teilbetrag des Pachtzinses von

46.022,16 DM an die Berechtigten aus.

Wegen des Restes von 63.004,77 DM hat die Klägerin unter Berufung

auf bestimmte Vereinbarungen mit der V. D. und der D. den Beklagten

in Anspruch genommen. Dieser hat mit Ansprüchen auf Erstattung von In-

standhaltungskosten (Rechnungen, ausgestellt zwischen dem 4. Juli 1994 und

dem 30. Mai 1995) in Höhe von 60.833,10 DM und von Betriebskosten (Strom-

lieferungen vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995; Gaslieferungen vom 27. Januar

1992 bis 21. August 1995; Wasserlieferungen aus den Jahren 1993 bis Anfang

1995; zeitlich nicht näher bestimmte Müllkosten) in Höhe von 69.762,34 DM die

Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der

Sprungrevision, in die der Beklagte eingewilligt hat, verfolgt die Klägerin den

Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht meint, der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der

ihm unstreitig entstandenen Aufwendungen (§ 7 Abs. 7 Satz 4, § 41 Abs. 1

VermG) sei nicht auf die Zeitspanne beschränkt, für die die Klägerin nach § 7

Abs. 7 Satz 2 VermG die Herausgabe des Pachtzinses verlangt. Die Klagefor-

derung sei deshalb durch die Aufrechnung mit den Erstattungsansprüchen für

Instandsetzungsaufwand und Betriebskosten (jeweils in der von dem Beklagten

bezeichneten Reihenfolge) erloschen.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

Die Revision nimmt die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin sei

kraft Abtretung Inhaberin der Ansprüche der Berechtigten auf Herausgabe von

Pachtzinsen geworden, als ihr günstig hin. Die nach § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO

a.F. gleichwohl gebotene rechtliche Überprüfung führt zu keinem anderen Er-

gebnis. Hierbei kann es der Senat offen lassen, ob die notarielle Abtretung des

Rückübertragungsanspruchs der V. D. vom 12. Dezember 1995 deshalb

ins Leere ging, weil bei Zustellung des Rückübertragungsbescheides vom

13. Oktober 1994 noch die Zedentin Inhaberin des Rückübertragungsan-

spruchs war

(vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank

in: Fieberg/Reichenbach/

Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rdn. 40 ff); ihr kann jedenfalls der Wille

der Beteiligten entnommen werden, der Klägerin die Rechtsinhaberschaft an

den Herausgabeansprüchen des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die mit der Be-

standskraft des Restitutionsbescheides entstanden sind (§ 7 Abs. 7 Satz 3

VermG), zu verschaffen. Im Ergebnis gleiches gilt für die privatschriftliche Ver-

einbarung der Klägerin mit der D. vom gleichen Tage, auf die sich das Land-

gericht ebenfalls stützt. Sie schafft zwar nur einen Rahmen für das abge-

stimmte Verhalten mit der D. , die Abtretung des streitigen Anspruchs fügt

sich aber in diesen ein.

III.

Das Urteil des Landgerichts, das (neben einem Hinweis auf den Geset-

zestext) darauf abhebt, die Erstattungsansprüche könne der Verfügungsbe-

rechtigte - ohnehin - nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG selbständig geltend ma-

chen, verkennt das bei seinem Erlaß bereits umrissene (BGHZ 136, 57; 137,

183), durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2000 (V ZR 328/99, WM

2000, 2055) abschließend geklärte, Verhältnis der Erstattungsansprüche nach

§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG.

1. Aus der vom Gesetz für die Vermögensrestitution gewählten "An-

spruchslösung" (§§ 3, 34 VermG) folgt, daß dem Verfügungsberechtigten bis

zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides und dem Eintritt der weiter

in § 34 VermG genannten Voraussetzungen das Eigentum verbleibt. Als Ei-

gentümer stehen ihm grundsätzlich die aus dem Vermögenswert gezogenen

Nutzungen zu (§ 7 Abs. 7 Satz 1 VermG), die Kosten der Erhaltung der Sache

trägt er selbst (Senat, BGHZ 128, 210, 211 ff). Außergewöhnliche Erhaltungs-

kosten, die durch Maßnahmen verursacht sind, die der Verfügungsberechtigte

nach § 3 Abs. 3 VermG auch nach Stellung des Restitutionsantrags (§ 30

VermG) vornehmen darf, treffen in den in § 3 Abs. 3 Satz 4, mittelbar Satz 5

VermG, geregelten Fällen (zur weitergehenden Auslegung: BGHZ aaO) den

Berechtigten, soweit der Verfügungsberechtigte nicht anderweit Ausgleich er-

halten hat. Das Gesetz geht davon aus, daß der danach zu erstattende Auf-

wand sich nach der Rückübertragung im Wert des vom Berechtigten erlangten

Eigentums niederschlägt (für Aufwendungen vor dem Beitritt vgl. den Wertaus-

gleich des § 7 Abs. 1 bis 5 VermG). Dies leuchtet in den vom Gesetz genann-

ten Fällen, insbesondere den Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten

und den zur Anhebung des Mietzinses berechtigenden Maßnahmen, unmittel-

bar ein.

2. Gewöhnliche Erhaltungskosten und Kosten des laufenden Betriebs

sind dagegen nur in dem besonderen Fall zu erstatten, daß der Berechtigte

Anspruch auf die dem Verfügungsberechtigten ab 1. Juli 1994 zustehenden

Entgelte im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erhebt (dazu zuletzt Senat, Urt.

v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613). Wie der Senat in der

Entscheidung vom 14. Juli 2000 im Anschluß an den Umstand, daß der E r-

stattungsanspruch nur aufrechnungsweise geltend gemacht werden kann (§ 7

Abs. 7 Satz 4 VermG), deutlich gemacht hat, erklärt sich das Recht, Ausgleich

für gewöhnliche Aufwendungen zu erhalten, aus der Zuweisung der Nutzungs-

entgelte an den Berechtigten. Für den Zeitraum, in dem die Nutzungen dem

Verfügungsberechtigten verbleiben, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des-

sen, was zum gewöhnlichen Unterhalt rechnet, nicht zu (BGHZ 136, 57, 65;

137, 183, 188). Ähnlich wie im Verhältnis der außergewöhnlichen Aufwendun-

gen zur Sachsubstanz besteht - aus der Sicht des Gesetzgebers - zwischen

den laufenden Nutzungen und den gewöhnlichen Erhaltungskosten ein den

Erstattungsanspruch bestimmender Zusammenhang.

3. Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache - von der

Möglichkeit des § 566a Abs. 5 ZPO a.F. hat der Senat keinen Gebrauch ge-

macht - zu prüfen haben, inwieweit der Instandsetzungsaufwand und, soweit

dies überhaupt in Frage kommt, die Betriebskosten außergewöhnlichen Auf-

wand darstellen. Soweit dies zu verneinen ist, scheidet ein Ersatz des Instand-

setzungsaufwands gänzlich aus, denn die zuletzt berechneten Leistungen

(Rechnungen vom 30. Mai 1995) liegen vor dem Zeitpunkt, ab dem die Kläge-

rin Nutzungsherausgabe verlangt.

Wenzel

Tropf

Schneider

Klein

Lemke