BGH Urteil vom 19.04.2002 – V ZR 439/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
_____________________
VermG § 3 Abs. 3; § 7 Abs. 7
Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher Be-
triebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des Berechtig-
ten auf Herausgabe von Nutzungen aufrechnen, als die Aufwendungen auf die Zeit
entfallen, für die der Berechtigte Entgelte herausverlangt; diese Begrenzung gilt für
Gegenansprüche wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht.
BGH, Urteil v. 19. April 2002 - V ZR 439/00 - LG Erfurt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 3. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Freistaat war Eigentümer des Grundstücks N.
Straße in B. F. (K. S. H. ). Bis 31. Mai
1995 nutzte er das Grundstück selbst. Ab 1. Juni 1995 verpachtete er das Ob-
jekt an die I. GmbH & Co. KG, B. F. , und er-
zielte bis 28. Februar 1996 einen Pachtzins von 109.026,63 DM. Mit Restituti-
onsbescheid vom 13. Oktober 1994, bestandskräftig seit 19. Dezember 1995,
wurde das Eigentum auf die Berechtigten, die Vermögensverwaltungs- und
Treuhandgesellschaft des D. mbH (V. D. )
und die Vermögensverwaltung der D. (D. ),
übertragen. Der Beklagte kehrte einen Teilbetrag des Pachtzinses von
46.022,16 DM an die Berechtigten aus.
Wegen des Restes von 63.004,77 DM hat die Klägerin unter Berufung
auf bestimmte Vereinbarungen mit der V. D. und der D. den Beklagten
in Anspruch genommen. Dieser hat mit Ansprüchen auf Erstattung von In-
standhaltungskosten (Rechnungen, ausgestellt zwischen dem 4. Juli 1994 und
dem 30. Mai 1995) in Höhe von 60.833,10 DM und von Betriebskosten (Strom-
lieferungen vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995; Gaslieferungen vom 27. Januar
1992 bis 21. August 1995; Wasserlieferungen aus den Jahren 1993 bis Anfang
1995; zeitlich nicht näher bestimmte Müllkosten) in Höhe von 69.762,34 DM die
Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der
Sprungrevision, in die der Beklagte eingewilligt hat, verfolgt die Klägerin den
Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht meint, der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der
ihm unstreitig entstandenen Aufwendungen (§ 7 Abs. 7 Satz 4, § 41 Abs. 1
VermG) sei nicht auf die Zeitspanne beschränkt, für die die Klägerin nach § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG die Herausgabe des Pachtzinses verlangt. Die Klagefor-
derung sei deshalb durch die Aufrechnung mit den Erstattungsansprüchen für
Instandsetzungsaufwand und Betriebskosten (jeweils in der von dem Beklagten
bezeichneten Reihenfolge) erloschen.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
Die Revision nimmt die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin sei
kraft Abtretung Inhaberin der Ansprüche der Berechtigten auf Herausgabe von
Pachtzinsen geworden, als ihr günstig hin. Die nach § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO
a.F. gleichwohl gebotene rechtliche Überprüfung führt zu keinem anderen Er-
gebnis. Hierbei kann es der Senat offen lassen, ob die notarielle Abtretung des
Rückübertragungsanspruchs der V. D. vom 12. Dezember 1995 deshalb
ins Leere ging, weil bei Zustellung des Rückübertragungsbescheides vom
13. Oktober 1994 noch die Zedentin Inhaberin des Rückübertragungsan-
spruchs war
(vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank
in: Fieberg/Reichenbach/
Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rdn. 40 ff); ihr kann jedenfalls der Wille
der Beteiligten entnommen werden, der Klägerin die Rechtsinhaberschaft an
den Herausgabeansprüchen des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die mit der Be-
standskraft des Restitutionsbescheides entstanden sind (§ 7 Abs. 7 Satz 3
VermG), zu verschaffen. Im Ergebnis gleiches gilt für die privatschriftliche Ver-
einbarung der Klägerin mit der D. vom gleichen Tage, auf die sich das Land-
gericht ebenfalls stützt. Sie schafft zwar nur einen Rahmen für das abge-
stimmte Verhalten mit der D. , die Abtretung des streitigen Anspruchs fügt
sich aber in diesen ein.
III.
Das Urteil des Landgerichts, das (neben einem Hinweis auf den Geset-
zestext) darauf abhebt, die Erstattungsansprüche könne der Verfügungsbe-
rechtigte - ohnehin - nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG selbständig geltend ma-
chen, verkennt das bei seinem Erlaß bereits umrissene (BGHZ 136, 57; 137,
183), durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2000 (V ZR 328/99, WM
2000, 2055) abschließend geklärte, Verhältnis der Erstattungsansprüche nach
§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG.
1. Aus der vom Gesetz für die Vermögensrestitution gewählten "An-
zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides und dem Eintritt der weiter
in § 34 VermG genannten Voraussetzungen das Eigentum verbleibt. Als Ei-
gentümer stehen ihm grundsätzlich die aus dem Vermögenswert gezogenen
Nutzungen zu (§ 7 Abs. 7 Satz 1 VermG), die Kosten der Erhaltung der Sache
trägt er selbst (Senat, BGHZ 128, 210, 211 ff). Außergewöhnliche Erhaltungs-
kosten, die durch Maßnahmen verursacht sind, die der Verfügungsberechtigte
nach § 3 Abs. 3 VermG auch nach Stellung des Restitutionsantrags (§ 30
VermG) vornehmen darf, treffen in den in § 3 Abs. 3 Satz 4, mittelbar Satz 5
VermG, geregelten Fällen (zur weitergehenden Auslegung: BGHZ aaO) den
Berechtigten, soweit der Verfügungsberechtigte nicht anderweit Ausgleich er-
halten hat. Das Gesetz geht davon aus, daß der danach zu erstattende Auf-
wand sich nach der Rückübertragung im Wert des vom Berechtigten erlangten
Eigentums niederschlägt (für Aufwendungen vor dem Beitritt vgl. den Wertaus-
gleich des § 7 Abs. 1 bis 5 VermG). Dies leuchtet in den vom Gesetz genann-
ten Fällen, insbesondere den Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten
und den zur Anhebung des Mietzinses berechtigenden Maßnahmen, unmittel-
bar ein.
2. Gewöhnliche Erhaltungskosten und Kosten des laufenden Betriebs
sind dagegen nur in dem besonderen Fall zu erstatten, daß der Berechtigte
Anspruch auf die dem Verfügungsberechtigten ab 1. Juli 1994 zustehenden
Entgelte im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erhebt (dazu zuletzt Senat, Urt.
v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613). Wie der Senat in der
Entscheidung vom 14. Juli 2000 im Anschluß an den Umstand, daß der E r-
stattungsanspruch nur aufrechnungsweise geltend gemacht werden kann (§ 7
Abs. 7 Satz 4 VermG), deutlich gemacht hat, erklärt sich das Recht, Ausgleich
für gewöhnliche Aufwendungen zu erhalten, aus der Zuweisung der Nutzungs-
entgelte an den Berechtigten. Für den Zeitraum, in dem die Nutzungen dem
Verfügungsberechtigten verbleiben, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des-
sen, was zum gewöhnlichen Unterhalt rechnet, nicht zu (BGHZ 136, 57, 65;
137, 183, 188). Ähnlich wie im Verhältnis der außergewöhnlichen Aufwendun-
gen zur Sachsubstanz besteht - aus der Sicht des Gesetzgebers - zwischen
den laufenden Nutzungen und den gewöhnlichen Erhaltungskosten ein den
Erstattungsanspruch bestimmender Zusammenhang.
3. Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache - von der
Möglichkeit des § 566a Abs. 5 ZPO a.F. hat der Senat keinen Gebrauch ge-
macht - zu prüfen haben, inwieweit der Instandsetzungsaufwand und, soweit
dies überhaupt in Frage kommt, die Betriebskosten außergewöhnlichen Auf-
wand darstellen. Soweit dies zu verneinen ist, scheidet ein Ersatz des Instand-
setzungsaufwands gänzlich aus, denn die zuletzt berechneten Leistungen
(Rechnungen vom 30. Mai 1995) liegen vor dem Zeitpunkt, ab dem die Kläge-
rin Nutzungsherausgabe verlangt.
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke