BGH Urteil vom 18.06.2002 – VI ZR 448/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Juni 2002 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 212a, 547 a.F.
Zum Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO
enthaltenen Angaben.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - KG Berlin LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats
des Kammergerichts Berlin vom 24. September 2001 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 bis 3 auf Schadensersatz wegen
Anlagebetrugs in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 (im
folgenden: die Beklagten) durch Teilurteil vom 16. Januar 2001 zur Zahlung von
66.250,00 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten, den Zeugen Prof. Dr. H., erfolgte mittels Empfangs-
bekenntnisses gemäß § 212 a ZPO a.F.. Das zu den Akten zurückgelangte, von
dem Zeugen Prof. Dr. H. unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt das aufge-
stempelte Eingangsdatum der Anwaltskanzlei vom 27. Januar 2001; dabei han-
delte es sich um einen Samstag. Die Berufung der Beklagten ist am 28. Februar
2001 bei Gericht eingegangen und am 26. März 2001 begründet worden.
Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, die Berufungseinlegung sei
verspätet erfolgt, haben die Beklagten vorgetragen, eine Verspätung liege nicht
vor, da die Zustellung des Urteils tatsächlich erst am Montag, dem 29. Januar
2001, erfolgt sei. Dieses Datum sei auch auf der Ausfertigung des Urteils ver-
merkt worden. Der Eingangsstempel auf dem Empfangsbekenntnis sei unrich-
tig. In der Praxis ihres Prozeßbevollmächtigten finde an Samstagen regelmäßig
kein Kanzleibetrieb statt. Hierzu haben sie eine eidesstattliche Versicherung
des Rechtsanwalts Prof. Dr. H. vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung - nach Vernehmung der Zeu-
gen Prof. Dr. H. und der Sekretärin P. - als unzulässig verworfen. Hiergegen
richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung
weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erachtet die am 28. Februar 2001 eingegangene
Berufung der Beklagten für verfristet, da für den Zeitpunkt der Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils das aus dem von Rechtsanwalt Prof. Dr. H. unter-
zeichneten Empfangsbekenntnis ersichtliche Datum des 27. Januar 2001 ent-
scheidend sei. Das Empfangsbekenntnis erbringe den Beweis für den Zeitpunkt
der Zustellung. Der - zulässige - Gegenbeweis sei den Beklagten nicht gelun-
gen.
Der Umstand, daß die Ausfertigung des angefochtenen Urteils den Ein-
gangsstempel der Anwaltskanzlei vom 29. Januar 2001 trage, sei zwar ein Indiz
dafür, daß das Urteil an diesem Tag eingegangen sei. Damit sei die Richtigkeit
des Empfangsbekenntnisses aber allenfalls erschüttert. Nach der Aussage des
Zeugen Prof. Dr. H. sei nämlich nicht ausgeschlossen, daß dieser am Samstag,
dem 27. Januar 2001, in der Kanzlei gewesen sei und das Empfangsbekenntnis
abgestempelt und unterzeichnet habe. Die abweichende Datumsangabe auf
dem Urteil könne sich daraus erklären, daß die Zeugin P. den Datumsstempel
erst am folgenden Montag auf die Urteilsausfertigung gesetzt habe. Für die
Würdigung sei entscheidend, daß beide Zeugen keine konkrete Erinnerung an
die Vorgänge gehabt hätten, obwohl auf das Problem der Verfristung der Beru-
fung schon im April 2001 hingewiesen worden sei. So habe Prof. Dr. H. zwar
bekundet, er wolle im Hinblick auf die damalige schwere Erkrankung seiner
Ehefrau gerne ausschließen, am Samstag in der Kanzlei gewesen zu sein,
letztendlich habe er sich aber nicht festlegen mögen. Damit beruhe der auf die
Erinnerung dieses Zeugen gestützte Vortrag der Beklagten nur auf Vermutun-
gen; eindeutige Schlußfolgerungen lasse er nicht zu.
Es sei auch nicht erklärt, wie die Einstellung des Datumsstempels auf
den 27. Januar 2001 zustande gekommen sei. Ein versehentliches Weiterstel-
len um nur einen Tag sei weder vorgetragen noch durch einen der Zeugen
bestätigt worden; es sei noch nicht einmal wahrscheinlich. Ein Versehen der
nach Aussage von Prof. Dr. H. für das Weiterstellen des Stempels allein zu-
ständigen Zeugin P. liege schon deshalb nicht besonders nahe, weil diese nach
eigenen Angaben an den Wochenenden nie in der Kanzlei tätig sei, weshalb die
Stempel an Wochenenden nie um nur einen Tag, sondern regelmäßig um drei
Tage weiterzustellen seien.
Damit sei die Möglichkeit, daß die Angabe des Datums auf dem Emp-
fangsbekenntnis richtig ist, jedenfalls nicht ausgeschlossen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der - gemäß § 547 ZPO a.F.
statthaften und zulässigen - Revision stand. Die am 28. Februar 2001 einge-
legte Berufung der Beklagten war verfristet (§ 516 ZPO a.F.), denn die Zustel-
lung des Landgerichtsurteils erfolgte nicht erst am 29., sondern schon am
27. Januar 2001.
1. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechts-
anwalt Prof. Dr. H., hat die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbekennt-
nis nach § 212 a ZPO a.F. bescheinigt, das den Datumsstempel des 27. Januar
2001 trägt. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß ein derartiges Emp-
fangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des
darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt
der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung erbringt
(st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 16. September 1993 - VII ZB 20/93 -
VersR 1994, 371; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, 2515
und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442, 1443; Senatsurteil
vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262).
2. Das Berufungsgericht übersieht auch nicht, daß der Beweis der Un-
richtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig ist. An ihn
sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Er verlangt, daß die Beweis-
wirkung des § 212 a ZPO a.F. vollständig entkräftet und jede Möglichkeit aus-
geschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein
können; hingegen ist der Beweis des Gegenteils nicht schon dann geführt,
wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der An-
gaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996
- VII ZB 12/96 - aaO und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - aaO sowie Senats-
urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - aaO). Bloße Zweifel an der Richtigkeit
des Zustellungsdatums genügen nicht (BVerfG NJW 2001, 1563, 1564).
3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Beklagten diesen
Beweis hinsichtlich der Unrichtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis aufge-
stempelten Zustellungsdatums vom 27. Januar 2001 nicht geführt.
a) Da die fristgerechte Einlegung der Berufung die Zulässigkeit des
Rechtsmittels betrifft, unterliegt der maßgebende Sachverhalt der uneinge-
schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom
24. April 2001 - VI ZR 258/00 - aaO, 1263 m.w.N.). Der erkennende Senat ist
also nicht auf eine rechtliche Überprüfung der Verfahrensweise beschränkt; er
hat vielmehr in tatsächlicher Hinsicht das Beweisergebnis eigenständig und un-
abhängig von der Beurteilung des Berufungsgerichts selbständig zu würdigen.
b) Für die Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechts-
mittels gilt der sogenannte Freibeweis. Deshalb können neben den üblichen
Beweismitteln, insbesondere dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen, auch
eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom
16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627, 628). Das gilt auch für die Frage,
ob ein aus einem Empfangsbekenntnis ersichtliches Datum den Zeitpunkt der
Zustellung zutreffend wiedergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999
- VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129 m.w.N.). Der zur Feststellung der Zulässigkeit
der Berufung zugelassene Freibeweis senkt jedoch nicht die Anforderungen an
die richterliche Überzeugungsbildung. Es ist, da es bei den Anforderungen des
§ 286 ZPO verbleibt, vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen
(vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1997 - V ZB 10/97 - NJW 1997, 3319, 3320).
c) Ebensowenig wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Se-
nat die Überzeugung zu gewinnen, daß das Landgerichtsurteil nicht am
27. Januar 2001, sondern erst am 29. Januar 2001 zugestellt worden ist. Auf
der Grundlage des Parteivorbringens und des Beweisergebnisses ist die Rich-
tigkeit des aus dem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Datums hier allenfalls
erschüttert. Damit ist die Beweiswirkung des § 212 a ZPO a.F. aber nicht voll-
ständig entkräftet. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann
die Möglichkeit, daß die in Rede stehende Datumsangabe hier zutrifft, bei der
gegebenen Sachlage jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings inso-
weit, als es bei seiner Würdigung entscheidend darauf abstellt, daß beiden
Zeugen nach eigenen Angaben eine konkrete Erinnerung an die Vorgänge im
Zusammenhang mit der Zustellung des Landgerichtsurteils fehlt.
Die Revision wendet mit Recht ein, daß die fehlende konkrete Erinne-
rung eines Zeugen an einen zeitlich zurückliegenden und aus damaliger Sicht
alltäglichen Vorgang, dessen besondere Bedeutung erst im Nachhinein zutage
getreten ist, der Beweisführung nicht entgegenstehen muß. So kann die Aussa-
ge eines Zeugen, der bekundet, er könne sich zwar nicht mehr an jede Einzel-
heit erinnern, wohl aber an einzelne Umstände, aus denen er den Schluß auf
ein bestimmtes Ereignis ziehe, im Einzelfall durchaus zum Beweis einer Partei-
behauptung geeignet sein. Die Beurteilung, welcher Beweiswert der Bekun-
dung eines Zeugen beizumessen ist, der sein Erinnerungsvermögen selbstkri-
tisch hinterfragt und bei seiner Aussage erkennbar besondere Vorsicht walten
läßt, unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung, denn das Gericht hat
gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder
für nicht wahr zu erachten sei. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es ei-
nen durch Zeugenaussage bestätigten Sachverhalt je nach Lage des Falles
auch dann für bewiesen halten, wenn der Zeuge einräumt und nachvollziehbare
Gründe dafür nennt, daß er an den betreffenden Vorgang keine konkrete Erin-
nerung mehr hat.
In diesem Zusammenhang kann die Revision indessen nicht mit Erfolg
geltend machen, hinsichtlich des Erinnerungsvermögens der Zeugen sei zu be-
rücksichtigen, daß zwischen den fraglichen Vorgängen der Zustellung und der
im September 2001 erfolgten Zeugenvernehmung ein Zeitraum von neun Mo-
naten gelegen habe. Zutreffend führt die Revisionserwiderung an, Rechtsanwalt
Prof. Dr. H. sei bereits Ende März 2001 vom Berufungsgericht darauf hingewie-
sen worden, daß die Berufung verfristet sei, weil das Landgerichtsurteil aus-
weislich der Gerichtsakten bereits am 27. Januar 2001 an die Beklagten zuge-
stellt worden sei. Als dieser gerichtliche Hinweis erfolgte und damit erstmals
Veranlassung bestand, sich die fraglichen Vorgänge in Erinnerung zu rufen,
lagen diese mithin erst zwei Monate zurück. Das hat das Berufungsgericht zu
Recht bedacht. Es hat bei seiner Würdigung möglicherweise aber dem Um-
stand zu wenig Rechnung getragen, daß das Erinnerungsvermögen eines Zeu-
gen an einen vermeintlich alltäglichen Vorgang auch schon nach relativ kurzer
Zeit verblassen kann. Diese Überlegung darf im Rahmen der Beweiswürdigung
bei der Gewichtung der Aussagen der Zeugen Prof. Dr. H. und P. folglich nicht
unberücksichtigt bleiben.
bb) Das führt jedoch im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung.
Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, das Landgerichts-
urteil sei erst am 29. Januar 2001 zugestellt worden, ergeben sich nämlich dar-
aus, daß die Einstellung des Datumsstempels auf den 27. Januar 2001 weder
durch den Vortrag der Beklagten noch durch die Angaben der beiden Zeugen
erklärt wird. Wie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend
dargelegt hat, ist nichts dafür ersichtlich, daß der Stempel an dem betreffenden
Wochenende aus Versehen um nur einen Tag weitergestellt worden ist.
Rechtsanwalt Prof. Dr. H. hat bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, er
stelle die Stempel nicht selbst weiter; er sei ziemlich sicher, daß Frau P. die
Stempel jeweils weiterstelle, weil sie für alles, was mit Fristen und Terminen zu
tun habe, in der Kanzlei ausschließlich zuständig sei. Er persönlich habe auch
einen Datumsstempel, der aber grundsätzlich nicht für Empfangsbekenntnisse
verwendet werde. Er könne guten Gewissens ausschließen, daß er mit seinem
eigenen Datumsstempel einmal Empfangsbekenntnisse abgestempelt habe.
Diese Bekundung des Zeugen könnte dafür sprechen, daß der Datumsstempel
an dem betreffenden Wochenende - wie es seiner Aussage nach auch sonst
der Üblichkeit entspricht - nicht von ihm, sondern von seiner Sekretärin, der
Zeugin P., weitergestellt worden ist. Da nach Angaben des Zeugen an Samsta-
gen ein Kanzleibetrieb im allgemeinen nicht stattfindet und die Sekretärin nach
eigener Bekundung samstags nie in der Kanzlei arbeitet, wäre das Weiterstel-
len des Stempels um nur einen Tag mithin nur dann zu erklären, wenn der für
diese Verrichtung allein zuständigen Zeugin P. entweder am Freitag vor diesem
Wochenende oder aber am nachfolgenden Montag ein Versehen unterlaufen
wäre und sie den Stempel nicht, wie es richtig gewesen wäre, um drei Tage,
sondern nur um einen Tag weitergestellt hätte. Ein solches Versehen hätte aber
entweder der Zeugin selbst oder einem anderen in der Kanzlei Tätigen sofort
oder zu einem späteren Zeitpunkt - etwa beim Abstempeln anderer Eingänge -
auffallen müssen. Dafür gibt es jedoch, worauf das Berufungsgericht zutreffend
hingewiesen hat, keinerlei Anhaltspunkte.
cc) Wenn es einerseits auch keine Hinweise darauf gibt, daß der Da-
tumsstempel auf den 27. Januar 2001 weitergestellt worden ist, um das Datum
dieses Tages als Eingangsdatum zu bestätigen, so ist diese Möglichkeit ande-
rerseits jedenfalls nicht widerlegt. Der Umstand, daß das Eingangsdatum des
Empfangsbekenntnisses nicht mit demjenigen des Urteils übereinstimmt, kann
sich nämlich daraus erklären, daß die Zeugin P. am Montag nur die Urteilsaus-
fertigung abgestempelt hat. Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der
eidestattlichen Versicherung und der Aussage des Zeugen Prof. Dr. H., hält es
der erkennende Senat - ebenso wie das Berufungsgericht - für nicht ausge-
schlossen, daß Rechtsanwalt Prof. Dr. H. am Samstag, dem 27. Januar, doch
in seiner Kanzlei gewesen ist und das Empfangsbekenntnis abgestempelt hat.
Wie er bei seiner Zeugenvernehmung eingeräumt hat, kommt es gelegentlich
vor, daß er an Samstagen im Büro ist, zuvor die Post aus dem Postfach abholt
und diese öffnet. Wie er weiter ausgesagt hat, nimmt er zwar an, daß er an dem
betreffenden Samstagmorgen nicht in der Kanzlei war, sondern seine damals
erkrankte Ehefrau im Krankenhaus besucht hat. Andererseits war der Zeuge
sich nicht sicher. Seine Aussage beruht also letztlich nur auf einer Vermutung.
Es kommt hinzu, daß der Zeuge seine Aussage inhaltlich auf den Samstagmor-
gen beschränkt und keine Angaben dazu gemacht hat, wo er sich z. B. am
Samstagnachmittag aufgehalten hat. Auch das schließt, worauf die Revisions-
erwiderung zutreffend hinweist, die Möglichkeit nicht aus, daß der Zeuge
- entgegen seinen Gepflogenheiten - an diesem Samstag doch im Büro war, sei
es nachmittags oder möglicherweise auch abends. Nach alledem vermag sich
der erkennende Senat nicht die für den Beweis der Richtigkeit der Behauptung
der Beklagten erforderliche volle Überzeugung davon zu verschaffen, daß die
Datumsangabe des Empfangsbekenntnisses unrichtig ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner
Diederichsen Pauge