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BGH Beschluß vom 13.07.2004 – XI ZB 35/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 35/03

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Appl

am 13. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-

schluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 wird auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 116.828,96 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten

Hauptforderung und eines Teils der geltend gemachten Zinsen verurteilt.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2003 bei Gericht eingegangene

Berufung der Klägerin, die behauptet, ihrem Prozeßbevollmächtigten sei

das Urteil am 28. April 2003 zugestellt worden. Das von diesem unter-

zeichnete Empfangsbekenntnis weist hingegen den 25. April 2003 als

Zustelldatum aus. Daß das Landgericht von diesem Zustelldatum aus-

ging, erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch die Zustellung

einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 6. Juni 2003, die ihn zu

einer fernmündlichen Rückfrage beim Landgericht veranlaßte. Die Kläge-

rin hat hierauf zunächst Erinnerung gegen den Rechtskraftvermerk ein-

gelegt und - nachdem das Landgericht eine Kopie des streitgegenständ-

lichen Empfangsbekenntnisses übersandt hatte, das eindeutig das Da-

tum des 25. April 2003 ausweist - mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist beantragt. Sie hat sich darauf berufen, die fehlerhafte Angabe

auf dem Empfangsbekenntnis beruhe auf einer Verwechslung der Daten

durch eine Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten, der von

diesem Versehen erst durch die ihm am 23. Juni 2003 zugegangene Ko-

pie des Empfangsbekenntnisses erfahren habe. Bis dahin sei er von ei-

nem Irrtum beim Landgericht ausgegangen.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klä-

gerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur

Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht

den Beweis erbracht, daß das Urteil an einem anderen Tag als dem im

Empfangsbekenntnis angegebenen zugestellt worden sei. Die Klägerin

habe zudem die Frist des § 234 ZPO versäumt, die mit der Zustellung

der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils begonnen habe. Aus dem

darin enthaltenen Hinweis, daß das Urteil am 25. April 2003 zugestellt

worden sei, habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen konkre-

ten Anhaltspunkt dafür entnehmen können, daß das in seinen Unterlagen

notierte Zustellungsdatum des 28. April 2003 falsch sein könne und habe

damit zumindest vorsorglich tätig werden müssen. Gegen diesen Be-

schluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Vorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde ge-

gen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt

sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Be-

schluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht

erfüllt.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.

a) Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe - gemessen an

der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - angeblich die An-

forderungen an den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist überspannt, hat

die Klägerin die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan.

Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene

Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und darauf be-

ruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Se-

natsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408

m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist etwa

der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfalts-

pflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterli-

cher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei

auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen

Gerichts nicht

rechnen mußte

(BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG

NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom

13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271). Das Verfahrensgrund-

recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten nämlich,

den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräum-

ten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender

Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381,

385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht ver-

stoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsan-

walts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu be-

anstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsge-

richts entspricht vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde unter Hin-

weis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1967

(III ZB 4/67, VersR 1968, 301) geltend macht - langjähriger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs. Danach beginnt die Frist des § 234

Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der

Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht

mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald

die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebote-

nen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß

bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr.,

BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644

und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430,

1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom

16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).

Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin bereits nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des

Urteils. Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte,

daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum

den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von

einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein

mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest

vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Beru-

fungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR

104/76, VersR 1977, 643, 644). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend

macht, der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei durch ei-

ne Fehlinformation des Landgerichts hervorgerufen worden, ist das nicht

zu berücksichtigen, da die Klägerin hierzu nicht schlüssig vorgetragen

hat. Der Umstand, daß der Anwalt selbst unzutreffende Schlüsse und

Konsequenzen aus der Auskunft des Landgerichts gezogen hat, genügt

hierzu nicht.

b) Das Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Rechtsbe-

schwerde auch nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs gemäß Art. 103 GG verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt

keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen lie-

ßen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Klägerin

entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-

scheidung nicht erwogen hat (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.Nachw.). Das

gilt insbesondere auch für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beru-

fungsgericht habe den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen der

Kanzleiangestellten und der Rechtsanwälte nicht zur Kenntnis genom-

men. Die eidesstattlichen Versicherungen entsprechen vielmehr in jeder

Hinsicht dem Sachvortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht aller-

dings als unschlüssig erachtet hat. Gegen eine solche Bewertung des

Vorbringens einer Partei gewährt Art. 103 GG aber keinen Schutz (vgl.

Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194 und BGH, Beschluß vom

19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). In Betracht

kommt in einem solchen Fall allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht

der betroffenen Partei auf ein faires willkürfreies Verfahren, der aber in

Fällen der Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig in der Regel

erst dann anzunehmen ist, wenn die Auffassung des Gerichts unter kei-

nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfrem-

den Erwägungen beruht (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB

16/02, NJW 2002, 3029, 3031 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR

101/02 aaO). Davon kann hier keine Rede sein.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beru-

fungsgericht die Grundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-

schutz und ein willkürfreies Verfahren auch nicht dadurch verletzt, daß

es in seiner Entscheidung unter Verkennung des Beweismaßes eine un-

umstößliche Gewißheit für die Frage, ob das Urteil der Klägerin - wie sie

behauptet - am 28. April 2003 zugestellt worden ist, verlangt hat. Das

Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß der von der

Klägerin behauptete Irrtum bei der Ausfüllung des Empfangsbekenntnis-

ses nicht mehr als eine Möglichkeit darstelle. Das aber genügt - wie auch

die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - zum Beweis der Unrichtigkeit der

in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben, an den strenge An-

forderungen zu stellen sind, nicht (BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002

- VI ZR 448/01, NJW 2002, 3027, 3028 m.w.Nachw.).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich er-

achtete Frage, ob die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch zu laufen begin-

ne, wenn zwar objektiv Umstände vorlägen, die auf eine Verfristung des

Rechtsmittels schließen ließen, das Gericht auf eine entsprechende

Nachfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten aber den Eindruck erwecke,

es handele sich um einen Fehler des Gerichts und die Verfristung liege

tatsächlich nicht vor, stellt sich nicht. Wie schon ausgeführt, fehlt es an

schlüssigem Vortrag der Klägerin, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten

von Seiten des Landgerichts eine falsche Auskunft erteilt worden ist.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Appl