BGH Urteil vom 18.06.2002 – XI ZR 359/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Min- derung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichter- füllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nutzungen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 359/01 - OLG Jena LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird, unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil
des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 8. Dezember 2000 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als die Klage
in Höhe von
62.711,50 DM und teilweise wegen geltend gemachter
Zinsen abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. No-
vember 1998 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.677,51 €
(60.000 DM) nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe
von 4% für die Zeit vom 7. November 1996 bis zum
26. Dezember 1996 und von 7,14% seit 27. Dezember
1996 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Eigentum des Klä-
gers befindlichen, im Grundbuch von C., Blatt ..., im
Bestandsverzeichnis unter den laufenden Nrn. 1 und 2
eingetragenen Grundstücke, Gemarkung C., Flur ..,
Flurstück-Nr. ..3 und Nr. ..4, aus der Mithaft für die in
der Abteilung III des Grundbuchs von C., Blatt ..., zu-
gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld oh-
ne Brief in Höhe von 550.000 DM zu entlassen.
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus einer Bürgschaft
gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: MaBV) in
Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die K. Hochbau GmbH (im folgenden: K-GmbH) verpflichtete sich
im Dezember 1995 durch notariellen Bauträgervertrag, dem Kläger zwei
Grundstücke zu übereignen und darauf ein Reihenhaus mit Garage zu
errichten. Im Vertrag war bestimmt, daß der Kläger den Kaufpreis von
415.000 DM bis zum 31. Dezember 1995 vorauszuzahlen und die
K-GmbH zur Absicherung der Vorleistung eine selbstschuldnerische
Bankbürgschaft zu beschaffen hatte. Bei nicht fristgerechter Fertigstel-
lung zum 1. Mai 1996 verpflichtete sich die K-GmbH, dem Kläger als
Nutzungsausfall monatlich 2.000 DM zu zahlen, bei fehlender Bezugsfer-
tigkeit am 31. Dezember 1996 weitere 100.000 DM als Ausgleich für den
entstandenen Steuerverlust.
Die Beklagte übernahm mit Urkunde vom 28. Dezember 1995 ge-
genüber dem Kläger eine "Bürgschaft gemäß § 7 MaBV". In der Urkunde,
in der auf den notariellen Bauträgervertrag und die Kaufpreisvorauszah-
lung von 415.000 DM Bezug genommen ist, heißt es: "Zur Sicherung al-
ler etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bauträger/Gewer-
betreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Ver-
mögenswerte, die der Bauträger/Gewerbetreibende erhalten hat oder zu
deren Verwendung er ermächtigt worden ist, übernehmen wir hiermit die
selbstschuldnerische Bürgschaft
... bis zum Höchstbetrage von
415.000 Deutsche Mark ... einschließlich Zinsen und Kosten mit der
Maßgabe, daß wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld ... in
Anspruch genommen werden können ..."
Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis an die K-GmbH.
Über das Vermögen der K-GmbH wurde vor Fertigstellung des Objekts
die Sequestration angeordnet und später das Gesamtvollstreckungsver-
fahren eröffnet. Der Sequester teilte dem Kläger mit, daß das Bauvorha-
ben nicht fertiggestellt werde. Der Kläger kündigte daraufhin mit Schrei-
ben vom 1. November 1996 den auf die Errichtung des Reihenhauses
gerichteten Teil des Bauträgervertrages. Spätestens im November 1996
stellte die K-GmbH die Arbeiten an dem Reihenhaus ein. Der Kläger
wurde in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er ließ
das unfertige Gebäude durch einen anderen Unternehmer fertigstellen.
Der Kläger hat behauptet, die Kosten der Beseitigung von Mängeln
und der Fertigstellung des Objekts nach Einstellung der Bauarbeiten
durch die K-GmbH hätten 156.786,91 DM betragen, davon 2.200 DM für
zusätzlich aufgewandte Architektenkosten. Er hat - soweit in der Revisi-
onsinstanz noch von Bedeutung - von der Beklagten als Bürgin die Zah-
lung von 124.711,50 DM nebst 7,1% Zinsen seit dem 7. November 1996
auf der Grundlage folgender Hauptforderungen gegen die K-GmbH ver-
langt:
1. einen Teilbetrag von 121.711,50 DM der aufgewandten Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten,
2. einen Teilbetrag von 1.000 DM der für den Fall der Nicht- fertigstellung ab Mai 1996 vereinbarten Nutzungsentschädi- gung,
3. einen Teilbetrag von 1.000 DM des für den Fall der Nicht- fertigstellung bis zum 31. Dezember 1996 vereinbarten Aus- gleichs von 100.000 DM,
4. einen Teilbetrag von 1.000 DM zusätzlich aufgewandter Ar- chitektenkosten in Höhe von 2.200 DM.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten
Teilforderungen zu 2) - 4) in Höhe von 3.000 DM und einen Teil der gel-
tend gemachten Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und
die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Be-
klagte, nachdem diese einen Teilbetrag von 60.000 DM anerkannt und
insoweit die Anschlußberufung zurückgenommen hatte, verurteilt, an den
Kläger 60.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. November 1996 sowie
7,14% Zinsen seit dem 16. Oktober 1998 zu bezahlen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger einen Anspruch
in Höhe von
insgesamt
124.711,50 DM nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 7. November bis
26. Dezember 1996 und in Höhe von 7,14% seit dem 27. Dezember 1996
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu einer weiterge-
henden Verurteilung hinsichtlich des Zinsanspruchs und, soweit die Kla-
ge wegen eines Teilbetrages von 62.711,50 DM nebst Zinsen abgewie-
sen wurde, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei über den nach ihrer teilweisen Berufungsrück-
nahme rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 60.000 DM hinaus nicht
verpflichtet, aus der Bürgschaft Zahlungen an den Kläger zu leisten.
Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichere das aus der Vorauszahlung
des Gesamtpreises resultierende Risiko. Zu den gesicherten Ansprüchen
gehörten daher auch Rückgewähr- und Mängelbeseitigungsansprüche.
Allerdings sichere die Bürgschaft nur die Differenz zwischen der gelei-
steten Vorauszahlung von 415.000 DM und dem objektiven Wert der er-
brachten Bauleistungen bei Einstellung der Bauarbeiten. Nach Kündi-
gung des Pauschalpreisvertrages erfordere die Abrechnung eine Be-
wertung der einzelnen erbrachten Bauleistungen; denn die Höhe der
Vergütung für die erbrachte Leistung hänge von dem Verhältnis ihres
Wertes zum Wert der insgesamt geschuldeten Leistung ab. Der Kläger
habe insoweit seiner Darlegungspflicht nicht genügt. Er habe weder das
Verhältnis der bewirkten Leistung zur Gesamtleistung noch das Verhält-
nis des Pauschalpreisansatzes für die Teilleistung zum vereinbarten
Pauschalpreis vorgetragen.
Der Kläger könne die Beklagte auch nicht auf Zahlung der mit der
K-GmbH vereinbarten Vertragsstrafen und des zusätzlich aufgewendeten
Architektenhonorars in Anspruch nehmen. Derartige Ansprüche seien
von der nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft nicht erfaßt. Sie
stünden zwar in sachlichem Zusammenhang mit der Durchführung des
Bauvertrages, seien jedoch nicht Gegenstand der Hauptleistungspflich-
ten, für die der Auftraggeber Vorausleistungen erbracht habe.
Der Kläger habe Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4% ab
dem 7. November 1996, denn er habe von der Beklagten unter konkreter
Bezifferung des geltend gemachten Betrages schon mit Schreiben vom
2. November 1996 unter Fristsetzung zum 6. November 1996 Zahlung
verlangt. Für die Zeit ab 16. Oktober 1998 könne der Kläger statt des
gesetzlichen Verzugszinses einen Zinssatz von 7,14% beanspruchen.
Aus der von ihm vorgelegten Bestätigung der Kreissparkasse H. ergebe
sich, daß der Kläger seit dem 27. Dezember 1996 Bankkredit in Höhe
von mindestens 124.711,50 DM für 7,14% Zins in Anspruch nehme.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Soweit der Kläger über den von der Beklagten anerkannten Be-
trag hinaus weitere 61.711,50 DM als Aufwendungsersatz für nicht aus-
geführte und mangelhafte Werkleistungen geltend macht, kann dieser
Anspruch nicht mit der Begründung verneint werden, die Bürgschaft si-
chere nur die Differenz zwischen der geleisteten Zahlung von
415.000 DM und dem objektiven Wert der erbrachten Bauleistungen im
Zeitpunkt der Einstellung der Bauarbeiten, und der Kläger sei insoweit
beweisfällig geblieben. Das Berufungsgericht hat den Sicherungsumfang
der Bürgschaft verkannt. Diese sichert sowohl sämtliche Ansprüche des
Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gemäß
§ 633 Abs. 3 BGB a.F. als auch auf Ersatz der für die endgültige Fertig-
stellung des Bauwerks aufgewandten notwendigen Kosten.
a) Der Haftungsumfang der von der Beklagten übernommenen
Bürgschaft ist anhand des Wortlauts und ihres unter Berücksichtigung
des § 7 MaBV zu ermittelnden Schutzzwecks zu bestimmen.
aa) Nach dem Wortlaut sichert die von der Beklagten übernomme-
ne formularmäßige Bürgschaft alle etwaigen Ansprüche des Auftragge-
bers gegen den Bauträger auf Rückgewähr oder Auszahlung der von ihm
geleisteten Vorauszahlung. Eine irgendwie geartete Beschränkung auf
bestimmte Ansprüche des Auftraggebers ist dem Wortlaut der Bürg-
schaft, der im Zweifel gegen die Beklagte als Verwenderin des Bürg-
schaftsformulars auszulegen ist (§ 5 AGBG), nicht zu entnehmen. Ent-
scheidend ist danach vielmehr, daß dem Auftraggeber - gleichgültig aus
welchem Grund - ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vor-
auszahlung zusteht, weil der Bauträger seine Verpflichtung (teilweise)
nicht oder schlecht erfüllt hat. Vom Wortlaut erfaßt werden daher sowohl
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung (BGH,
Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537) als auch
Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel
gestützten Wandlung oder Minderung oder aber aus einem Schadenser-
satzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren.
bb) Für eine solche weite Auslegung spricht auch der Schutzzweck
der Bürgschaft. Dieser ist, da es sich ausdrücklich um eine „Bürgschaft
gemäß § 7 MaBV“ handelt, anhand dieser Vorschrift zu bestimmen. Zwar
regelt die MaBV nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine
zivilrechtlichen Fragen, sondern wendet sich als öffentlich-rechtliche
Verordnung des Gewerberechts mit Geboten und Verboten an Bauträger
(vgl. BGHZ 146, 250, 259 f.). Sie ist aber gleichwohl für die Bestimmung
des von den Parteien angestrebten Sicherungszwecks von wesentlicher
Bedeutung, weil nur eine Bürgschaft, die den Anforderungen des § 7
Abs. 1 Satz 1 MaBV genügt, dem Bauträger die Entgegennahme von
Vorausleistungen des Auftraggebers erlaubt.
(1) Durch die nach § 7 Abs. 1 MaBV vom Bauträger zu stellende
Bankbürgschaft soll der Erwerber einen angemessenen Ausgleich für die
von ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für das her-
zustellende Werk sofort zu entrichten und nicht erst, entsprechend der
gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Abnahme oder,
wie es § 3 Abs. 2 MaBV gestattet, in Raten entsprechend dem Bauablauf
nach Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachteiligt den Erwer-
ber nämlich in erheblichem Maße. Er verliert insbesondere die Möglich-
keit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB
geltend zu machen oder mit (Schadensersatz-)Ansprüchen aufzurech-
nen, wenn der Bauträger nicht oder schlecht erfüllt (vgl. BGH, Urteile
vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537). Wenn diese
Nachteile durch die vom Bauträger nach § 7 Abs. 1 MaBV zu stellende
Bürgschaft angemessen ausgeglichen werden sollen, so gebietet es der
Schutzzweck des § 7 MaBV, den Sicherungsumfang der zu stellenden
Bürgschaft weit zu bestimmen (BGH, Beschluß vom 2. Mai 2002 - VII ZR
178/01, Beschlußabdruck S. 5).
(2) Dementsprechend hat bereits der vormals für Bürgschaftsrecht
zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Beurteilung im we-
sentlichen gleichlautender Bürgschaftserklärungen entschieden, eine
solche Bürgschaft sichere auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen
für Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB (Urteil vom 14. Januar
1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537; zustimmend: Blank EWiR
2001, 1109, 1110; Thode WuB I E 5.-6.01; kritisch: Basty DNotZ 1999,
487, 488 f.; Eue MittBayNot 1999, 282, 283; Siegburg EWiR 1999, 941 f.)
und umfasse auch auf Minderung gerichtete Rückzahlungsansprüche
nach § 634 BGB a.F., wenn der Mangel vor Abnahme geltend gemacht
worden sei (Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756,
1758). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht.
Aufgrund der beschriebenen typischen Interessenlage, wie sie den
Parteien einer Bürgschaft nach § 7 MaBV vor Augen steht, ist diese bei
interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, daß zu den abgesi-
cherten Ansprüchen auf Rückgewähr des vorausgezahlten Kaufpreises
auch Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung
nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. gehören, wenn sie - wie hier - vor der Ab-
nahme des Werkes entstanden und geltend gemacht worden sind. Diese
Gewährleistungsansprüche verringern den Wert der Unternehmerleistung
(vgl. Fischer WM 2001, 1093, 1098), deren Minderwert sich regelmäßig
in dem Geldbetrag ausdrückt, der zur Mängelbeseitigung aufgewendet
werden muß (BGHZ 58, 181, 184; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - VII
ZR 151/93, WM 1996, 2125, 2127).
(3) Eine dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 MaBV genügende Bürg-
schaft sichert darüber hinaus alle weiteren Ansprüche, die sich aus einer
Störung des Gleichgewichts zwischen den geleisteten Zahlungen des
Erwerbers und den erbrachten Leistungen des Bauträgers ergeben. Da
der Erwerber für den vorausgezahlten Kaufpreis neben der Grund-
stücksübereignung eine vollständige, mängelfreie Leistung des Bauträ-
gers beanspruchen kann, ist er nur dann ausreichend geschützt, wenn
die ihm bei Leistungsstörungen gegebenen Ansprüche wegen Nichter-
füllung, verspäteter oder mangelhafter Erfüllung, die im Ergebnis dazu
führen, daß der Erwerber die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses
(teilweise) verlangen kann, abgesichert werden (vgl. Marcks, MaBV
6. Aufl. § 7 Rdn. 7 f.; Kutter in: Beck´sches Notarhandbuch 3. Aufl.
Anm. II A Rdn. 81). Darunter fallen neben den Mängelbeseitigungskosten
gemäß § 633 Abs. 3 BGB auch Schadensersatzanspüche aus positiver
Forderungsverletzung (Koeble, Rechtshandbuch Immobilien 1986 Band I
Rdn. 44). Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, diese
Ansprüche anders zu beurteilen als Mängelbeseitigungs- und Minde-
rungsansprüche, zumal eine exakte Abgrenzung zwischen mangelhafter
Teilleistung und fehlender Leistung nicht immer möglich ist. Bei der teil-
weisen Nichterfüllung hat der Erwerber wie bei der mangelhaften Her-
stellung für das von ihm durch Vorauszahlung eingesetzte Kapital keine
adäquate Sachleistung erhalten (vgl. Thode WuB I E 5.-6.01).
b) Der Kläger hat einen solchen Anspruch dargelegt. Hat die
K-GmbH, wie er behauptet, nachlässig gearbeitet und hat sie schließlich
vor Fertigstellung und Mängelbeseitigung die Arbeiten endgültig einge-
stellt, so stellt das eine positive Vertragsverletzung dar, die ihn berech-
tigt, nach Kündigung die für die Vollendung des Werkes durch einen an-
deren Unternehmer unvermeidlichen Mehraufwendungen zu fordern (vgl.
BGHZ 45, 372, 375; BGH, Urteile vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73,
WM 1975, 454, 455 und vom 30. Juni 1983 - VII ZR 293/82, WM 1983,
1043, 1044).
c) Zur Bestimmung des Umfangs der erstattungsfähigen Kosten ist
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Verhältnis des - dem
Kläger im übrigen unbekannten - Pauschalpreisansatzes für die von der
K-GmbH erbrachte (mangelhafte) Teilleistung zum vereinbarten Pau-
schalpreis ohne Bedeutung. Der Kläger muß insoweit nur darlegen und
beweisen, welche Arbeiten im Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten der
K-GmbH noch nicht ordnungsgemäß erbracht waren und welche notwen-
digen Kosten er für die Fertigstellung aufgewandt hat.
Daß der Kläger mit der K-GmbH einen Pauschalpreis vereinbart
hat, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Das Urteil des Bun-
desgerichtshofs vom 7. November 1996 - VII ZR 82/95, WM 1997, 586,
auf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht,
betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Berechnung des
dem Unternehmer nach § 649 Satz 2 BGB zustehenden Vergütungsan-
spruchs nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum
Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung
sowie darum, für welchen Teil der Unternehmer sich ersparte Aufwen-
dungen entgegenhalten lassen muß. Hier geht es dagegen nicht um An-
sprüche des zur vollen Abrechnung der Teilleistungen berechtigten Bau-
trägers, sondern darum, ob (Gegen)Ansprüche des Erwerbers auf Män-
gelbeseitigung und Schadensersatz bestehen und durch die Bürgschaft
gesichert sind.
2. Der vom Kläger weiter geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von
1.000 DM wegen zusätzlich aufgewandter Architektenkosten kann entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint
werden, Schadensersatzansprüche würden von einer Bürgschaft nach
§ 7 MaBV nicht erfaßt. Wie dargelegt deckt eine solche Bürgschaft auch
Ansprüche auf Ersatz der für die Fertigstellung des Werkes entstehen-
den Kosten. Feststellungen zur Erforderlichkeit der zusätzlich aufge-
wandten Architektenkosten von 2.200 DM fehlen.
3. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Berufungsge-
richts, die vom Kläger mit der K-GmbH für den Fall der nicht fristgerech-
ten Fertigstellung des Reihenhauses vereinbarten pauschalierten Ent-
schädigungen wegen entgangener Nutzungen und steuerlicher Nachteile
seien von der Bürgschaft nicht erfaßt. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV
soll - wie ausgeführt - wegen vom Bauträger zu verantwortender Lei-
stungsstörungen Ansprüche auf Rückzahlung im voraus geleisteter Be-
träge sichern, nicht aber darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten
Steuervorteilen und Nutzungen dienen (vgl. Speck MittRhNotK 1995,
117, 125).
4. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen folgt,
daß dem Kläger ein weitergehender Zinsanspruch zusteht.
a) Der Kläger kann als Verzugsschaden jährlich 7,14% Zinsen auf
die
ausgeurteilte Hauptforderung
von
60.000 DM
bereits
ab
27. Dezember 1996 beanspruchen.
aa) Soweit mit der Revision ein Zinssatz von 7,14% geltend ge-
macht wird, fehlt es zwar an einem entsprechenden Antrag in der Beru-
fungsinstanz, in der der Kläger nur 7,1% Verzugszins beansprucht hat.
Eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist hier aber ausnahms-
weise zulässig, weil sie sich auf einen Sachverhalt stützt, den der
Tatrichter bereits festgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September
1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.
§ 559 Rdn. 4). Das Berufungsgericht hat - von der Beklagten nicht bean-
standet - die Berechtigung einer Verzugsschadensforderung in Höhe von
7,14% bejaht und der Klage insoweit - wenn auch unter Verstoß gegen
§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - stattgegeben.
bb) Der Kläger kann - wie die Revision zu Recht geltend macht -
den erhöhten Zinssatz von 7,14% als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1
BGB a.F. bereits ab 27. Dezember 1996 beanspruchen. Nach der vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellung nimmt der Kläger seit diesem
Tag in Höhe der Klageforderung Bankkredit zu einem Zinssatz von
7,14% in Anspruch. Einer weiteren Darlegung der Kausalität der Kre-
ditaufnahme für den Schadenseintritt bedurfte es mangels Bestreitens
der Beklagten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1976 - IV ZR
232/74, WM 1977, 172, 174).
b) Der Tenor des Berufungsurteils enthält ferner eine offenbare
Unrichtigkeit, soweit er dem Kläger die gesetzlichen Zinsen (§ 288
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) in Höhe von 4% erst ab 27. November 1996 und
nicht bereits ab 7. November 1996 zuerkennt. In den Urteilsgründen ist
festgestellt, daß Zahlungsverzug mit diesem Tage eingetreten sei. Der
Senat hat die offenbare Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) berichtigt.
III.
Das Berufungsurteil war daher im genannten Umfang aufzuheben
(§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Hinsichtlich der Zinsforderung konnte der Senat
in der Sache teilweise selbst entscheiden, da weitere Feststellungen
nicht zu treffen waren (§ 565 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO a.F.). Im übrigen war
die Sache, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung
reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.), das ge-
gebenenfalls auch Feststellungen über die Behauptung der Beklagten zu
treffen haben wird, der Kläger habe die Bürgschaft bis auf einen Restbe-
trag von 112.656,25 DM freigegeben.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Mayen