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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 169/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28.Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
sen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
2.632.797,07 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Ob das Verhalten einer Partei als Anerkenntnis gewertet werden kann,
ist in erster Linie eine Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v.
20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, NJW 2002, 2872, 2873). Das Berufungsgericht
hat eine Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis
der Beklagten gemäß § 208 BGB a.F. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Klägerin und ohne Verstoß gegen das Willkürverbot verneint. Aus verschie-
denen vorgelegten Schreiben ergibt sich zwar, dass sich die Beklagten dafür
einsetzten, dass ihre Versicherungen der Klägerin den geltend gemachten
Schaden in vollem Umfang ersetzen. Die Klägerin konnte aber nicht im Zweifel
darüber sein, dass die Beklagten nicht unabhängig von der Einstandspflicht der
Versicherungen ein Anerkenntnis in eigenem Namen abgeben wollten mit der
Folge, den Schaden gegebenenfalls aus eigenen Mitteln begleichen zu müssen.
Soweit die Beschwerde die Berücksichtigung des Anspruchsschreibens
vom 9. August 1995 als willkürlich ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass unstrei-
tiges Vorbringen nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann
(BGHZ 161, 138, 142; 166, 29, 31; anders für den hier nicht vorliegenden Fall
erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005
- X ZR 165/04, BGH Report 2006, 599, 601 f). Zudem bleibt nach ständiger
Rechtsprechung die Zulassung neuen Vorbringens entgegen § 531 Abs. 2 ZPO
in der Revision folgenlos, weil diese Vorschrift nicht den Zweck hat, vor der
Feststellung der materiellen Wahrheit zu schützen (BGHZ 162, 313, 319; 166,
29, 31; BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; v.
13. Februar 2006 - II ZR 62/04, ZIP 2006, 703, 704; v. 27. Februar 2007 - XI ZR
56/06, ZIP 2007, 718, 719 f).
2. Die Verneinung der Treuwidrigkeit des Verjährungseinwandes durch
das Berufungsgericht lässt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Klägerin noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Die von der
Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Rechtsanwalt oder
ein Steuerberater arglistig und damit treuwidrig handelt, wenn er gegenüber
dem Regressanspruch eines Mandanten den Verjährungseinwand erhebt, ob-
wohl er den Mandanten fortlaufend über die Korrespondenz mit dem eigenen
Haftpflichtversicherer unterrichtet und dabei bei dem Mandanten den Eindruck
erweckt hat, er nehme dessen Interessen gegenüber dem Haftpflichtversicherer
wahr, ist in allgemeiner Form nicht zu beantworten; maßgebend sind vielmehr
die Umstände des Einzelfalles.
Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend darauf abgestellt, dass
die Klägerin jedenfalls bis Mitte März 2002 hätte Klage erheben müssen, wenn
ihr zuvor der Missbrauchseinwand gegen die Verjährungseinrede zur Seite ge-
standen hätte.
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der
Ablauf der Verjährung sich nach § 203 BGB n.F. richtet, wenn der Schuldner bis
zum 31. Dezember 2001 durch § 242 BGB daran gehindert war, den Verjäh-
rungseinwand zu erheben, und danach in Verhandlungen mit dem Gläubiger
über die Berechtigung des Anspruchs eintritt, ist nicht klärungsbedürftig.
Die Frist der Sekundärverjährung war
im vorliegenden Fall am
10. August 2001 abgelaufen. In der Folge konnte der Einrede der Verjährung
nach altem Recht allenfalls mit dem Einwand der Treuwidrigkeit begegnet wer-
den. Ab 1. Januar 2002 findet zwar auch auf die Verjährung nach § 68 StBerG
und § 51b BRAO § 203 BGB n.F. Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar
2007 - IX ZR 180/04, DB 2007, 907, 908 f). Die Hemmung des Laufs einer Ver-
jährungsfrist setzt aber naturgemäß voraus, dass die Frist nicht schon abgelau-
fen ist. Auch wenn nach dem 1. Januar 2002 Verhandlungen geführt wurden,
konnte deshalb der Verjährungseinrede weiterhin allenfalls § 242 BGB entge-
gengehalten werden. Dessen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei verneint.
Etwas anderes wird auch nicht in der von der Nichtzulassungsbeschwer-
de herangezogenen Kommentarliteratur vertreten. Die Zitatstellen (Palandt/
Heinrichs, 64./65. Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 7; Staudinger/Peters, 2003,
Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 17, 18) betreffen den Fall, dass außerhalb des An-
wendungsbereiches des § 852 Abs. 2 BGB a.F. vor dem 1. Januar 2002
über den Anspruch verhandelt worden ist: Dann ist (erst) ab 1. Januar 2002
§ 203 BGB anwendbar. Zuvor lief also die Verjährungsfrist weiter, erst danach
wurde sie - sofern noch nicht abgelaufen - gehemmt. Daraus lässt sich nichts
dafür ableiten, dass eine vor dem 1. Januar 2002 längst abgelaufene Verjäh-
rungsfrist wieder zu laufen begänne.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2003 - 2/10 O 37/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2004 - 17 U 17/04 -