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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZR 169/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28.Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

2.632.797,07 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Ob das Verhalten einer Partei als Anerkenntnis gewertet werden kann,

ist in erster Linie eine Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v.

20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, NJW 2002, 2872, 2873). Das Berufungsgericht

hat eine Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis

der Beklagten gemäß § 208 BGB a.F. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs

der Klägerin und ohne Verstoß gegen das Willkürverbot verneint. Aus verschie-

denen vorgelegten Schreiben ergibt sich zwar, dass sich die Beklagten dafür

einsetzten, dass ihre Versicherungen der Klägerin den geltend gemachten

Schaden in vollem Umfang ersetzen. Die Klägerin konnte aber nicht im Zweifel

darüber sein, dass die Beklagten nicht unabhängig von der Einstandspflicht der

Versicherungen ein Anerkenntnis in eigenem Namen abgeben wollten mit der

Folge, den Schaden gegebenenfalls aus eigenen Mitteln begleichen zu müssen.

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Soweit die Beschwerde die Berücksichtigung des Anspruchsschreibens

vom 9. August 1995 als willkürlich ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass unstrei-

tiges Vorbringen nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann

(BGHZ 161, 138, 142; 166, 29, 31; anders für den hier nicht vorliegenden Fall

erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005

- X ZR 165/04, BGH Report 2006, 599, 601 f). Zudem bleibt nach ständiger

Rechtsprechung die Zulassung neuen Vorbringens entgegen § 531 Abs. 2 ZPO

in der Revision folgenlos, weil diese Vorschrift nicht den Zweck hat, vor der

Feststellung der materiellen Wahrheit zu schützen (BGHZ 162, 313, 319; 166,

29, 31; BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; v.

13. Februar 2006 - II ZR 62/04, ZIP 2006, 703, 704; v. 27. Februar 2007 - XI ZR

56/06, ZIP 2007, 718, 719 f).

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2. Die Verneinung der Treuwidrigkeit des Verjährungseinwandes durch

das Berufungsgericht lässt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Klägerin noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Die von der

Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Rechtsanwalt oder

ein Steuerberater arglistig und damit treuwidrig handelt, wenn er gegenüber

dem Regressanspruch eines Mandanten den Verjährungseinwand erhebt, ob-

wohl er den Mandanten fortlaufend über die Korrespondenz mit dem eigenen

Haftpflichtversicherer unterrichtet und dabei bei dem Mandanten den Eindruck

erweckt hat, er nehme dessen Interessen gegenüber dem Haftpflichtversicherer

wahr, ist in allgemeiner Form nicht zu beantworten; maßgebend sind vielmehr

die Umstände des Einzelfalles.

Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend darauf abgestellt, dass

die Klägerin jedenfalls bis Mitte März 2002 hätte Klage erheben müssen, wenn

ihr zuvor der Missbrauchseinwand gegen die Verjährungseinrede zur Seite ge-

standen hätte.

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der

Ablauf der Verjährung sich nach § 203 BGB n.F. richtet, wenn der Schuldner bis

zum 31. Dezember 2001 durch § 242 BGB daran gehindert war, den Verjäh-

rungseinwand zu erheben, und danach in Verhandlungen mit dem Gläubiger

über die Berechtigung des Anspruchs eintritt, ist nicht klärungsbedürftig.

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Die Frist der Sekundärverjährung war

im vorliegenden Fall am

10. August 2001 abgelaufen. In der Folge konnte der Einrede der Verjährung

nach altem Recht allenfalls mit dem Einwand der Treuwidrigkeit begegnet wer-

den. Ab 1. Januar 2002 findet zwar auch auf die Verjährung nach § 68 StBerG

und § 51b BRAO § 203 BGB n.F. Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar

2007 - IX ZR 180/04, DB 2007, 907, 908 f). Die Hemmung des Laufs einer Ver-

jährungsfrist setzt aber naturgemäß voraus, dass die Frist nicht schon abgelau-

fen ist. Auch wenn nach dem 1. Januar 2002 Verhandlungen geführt wurden,

konnte deshalb der Verjährungseinrede weiterhin allenfalls § 242 BGB entge-

gengehalten werden. Dessen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei verneint.

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Etwas anderes wird auch nicht in der von der Nichtzulassungsbeschwer-

de herangezogenen Kommentarliteratur vertreten. Die Zitatstellen (Palandt/

Heinrichs, 64./65. Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 7; Staudinger/Peters, 2003,

Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 17, 18) betreffen den Fall, dass außerhalb des An-

wendungsbereiches des § 852 Abs. 2 BGB a.F. vor dem 1. Januar 2002

über den Anspruch verhandelt worden ist: Dann ist (erst) ab 1. Januar 2002

§ 203 BGB anwendbar. Zuvor lief also die Verjährungsfrist weiter, erst danach

wurde sie - sofern noch nicht abgelaufen - gehemmt. Daraus lässt sich nichts

dafür ableiten, dass eine vor dem 1. Januar 2002 längst abgelaufene Verjäh-

rungsfrist wieder zu laufen begänne.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2003 - 2/10 O 37/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2004 - 17 U 17/04 -