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BGH Urteil vom 28.06.2002 – V ZR 438/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Pof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2000

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. April 1991 erwarben die Be-

klagten von der Klägerin (damals noch "Treuhandanstalt") die Geschäftsan-

teile an der "P. B. GmbH". Von dem vereinbarten Kauf-

preis von 420.000 DM entfiel ein gesondert ausgewiesener Teilbetrag von

142.200 DM als "vorläufiger Wertansatz" auf den der Gesellschaft gehörenden

Grundbesitz. Dieser Teil des Gesamtkaufpreises unterlag einer in § 3 näher

geregelten Nachbewertung.

Im August 1993 ließ die Klägerin ein Gutachten über den Verkehrswert

des Grund und Bodens, bezogen auf den 30. Juni 1993, erstellen, das zu ei-

nem Wert von 425.000 DM gelangte. Sie verlangte von den Beklagten vergeb-

lich die Zahlung der - wegen zwischenzeitlichen Verkaufs von Teilflächen - re-

duzierten Differenz zu dem "vorläufigen Wertansatz" von 213.100 DM zuzüg-

lich der Gutachterkosten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die gesamtschuldnerische Verurteilung

der Beklagten zur Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags der Nachbewer-

tungsdifferenz von 100.000 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit

ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die

Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht sieht die Nachbewertungsklauseln als Allgemeine

Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes an. Es hält sie nach § 9

AGBG für unwirksam, weil sie die Beklagten in unangemessener Weise be-

nachteiligten. Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung seien die

Beklagten nicht zur Zahlung eines höheren Kaufpreises verpflichtet, weil die

nach dem Wegfall der unwirksamen Klauseln entstandene Regelungslücke

nicht geschlossen werden könne.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den von der Klägerin verfolgten

Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es

sich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualvereinbarungen, wie die

Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1

AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirksam.

a) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-

parteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken

deren spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung des

ursprünglich festgelegten Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl indi-

vidualvertraglich als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gesche-

hen.

b) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Nachbewertungs-

klauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich dagegen

um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind sie nach den Entscheidungen des

Senats vom 26. Januar 2001 (BGHZ 146, 331), 11. Mai 2001 (V ZR 491/99,

WM 2001, 1305) und 22. Februar 2002 (V ZR 251/00, ZIP 2002, 808) eben-

falls wirksam. Daß der Grundbesitz zum Gesellschaftsvermögen der GmbH

gehörte, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

aa) Die Klauseln sind nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBG

nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Für den maßgeblichen Erwerberkreis

(Investoren) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar, daß es im

Beitrittsgebiet noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und des-

wegen die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht mög-

lich war; auch lag es auf der Hand, daß die Grundstückspreise zunächst ein-

mal stiegen. Auf diese Umstände wurde hier eingangs der Nachbewertungs-

klauseln ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend wurde der auf die

Grundstücke entfallende Kaufpreis als "vorläufiger Wertansatz" bezeichnet.

Damit ist ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Senat, BGHZ

109, 197, 201) zu Lasten der Beklagten ausgeschlossen.

Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls

eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v.

26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Die

in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Verschaffung einer Wirtschafts-,

Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-

trag, BGBl. II S. 518, 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vor

dem 3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücks-

markts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertung

auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte (Se-

natsurt. v. 26. Januar 2001, aaO), sind auch auf die hier streitigen Klauseln

anwendbar. Die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

unterschieden sich nämlich nicht wesentlich von denen vor dem 3. Oktober

1990.

bb) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den

§§ 9-11 AGBG, denn es handelt sich um Preishauptabreden. Sie bestimmen

den endgültigen Preis der Grundstücke, indem sie solche Regelungen treffen,

die auch aus der Sicht der Beklagten die zukünftige, bei Vertragsschluß noch

nicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien

deutlich bestimmbar umschreiben. Das macht sie nach § 8 AGBG kontrollfrei.

Dem steht nicht entgegen, daß die Klauseln einen Erhöhungsvorbehalt - ohne

Obergrenze - zugunsten der Verkäuferin vorsehen und die preisbildenden

Faktoren - bei nicht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durch

einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt werden

sollen; auch wird nicht in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und

Gegenleistung eingegriffen (siehe im einzelnen Senatsurteil vom 22. Februar

2002, aaO).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die Höhe des An-

spruchs erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dabei wird

das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin den in dem Kaufvertrag

vereinbarten Verfahrensweg zur Nachbewertung eingehalten hat oder ob jetzt

eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen ist (vgl. Senatsurt. v.

26. Januar 2001, aaO, 339 f). Auch wird es sich mit den jeweiligen Einwänden

der Beklagten gegen ihre - gesamtschuldnerische - Haftung befassen müssen.

Insoweit ist hier allerdings bereits darauf hinzuweisen, daß die von dem Be-

klagten zu 4 erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet ist. Die Kläge-

rin

gehört nicht zu dem in § 196 Nr. 1 BGB a.F. genannten Personenkreis. Des-

wegen gilt für den geltend gemachten Anspruch die regelmäßige Verjährungs-

frist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.).

Wenzel

Tropf

Krüger

Klein

Gaier