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BGH Urteil vom 18.07.2002 – III ZR 287/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8

Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die

gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür

in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Ent-

wässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik

Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Ge-

schäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstat-

tungsanspruchs zustehen.

ZPO § 263

Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche

Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-

grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)

beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach

öffentlichem Recht beurteilen.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz

LG Koblenz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch

einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt

hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden

"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der

angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ih-

nen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte

("Abwassergebühren").

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast

für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der

Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in

das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben

die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des

Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt

5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Ver-

einbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Ab-

wasserkanalisation ein.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als

Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines

Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedin-

gungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlos-

sener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung

laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der ent-

wässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In

zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne

Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung

aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Be-

rufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Re-

vision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1.

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für

jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasse-

rentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtli-

ches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz

(RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung

und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebiets-

körperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden

Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabenge-

setzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für

die

Inanspruchnah-

me der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1

RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren-

und Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen

Kosten außer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die

Aufwendungen für die Straßenentwässerung. Diese Kosten könnten damit we-

der zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen

Entgelts gemacht werden.

2.

Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne

Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung

sei sowohl für die Beklagte als Straßenbaulastträger als auch für die Klägerin

gemäß § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus

dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe.

Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach

richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die

Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu

ändern.

3.

Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Er-

stattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit

die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um

eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen An-

spruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grund-

legend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus ei-

nem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht

sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend ge-

macht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Ent-

scheidung hierüber nicht zuständig, so daß entgegen dem Wortlaut des § 17 a

Abs. 5 GVG gemäß § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige

Verwaltungsgericht erfolgen müßte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1.

Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daß es mit Blick auf § 8

Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zu-

standekommen eines Vertrags über den Anschluß der streitigen Straßengrun d-

stücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des

dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin

kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung

und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanal-

netzes durch die Beklagte verlangen.

a) Der Umstand allein, daß die Beklagte faktisch die Kanalisation der

Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der

Ortsdurchfahrten obliegende Straßenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag

einen Vertragsschluß nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis

zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. De-

zember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme

ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen

Rechts über den Abschluß von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige

Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Dispo-

sition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älte-

ren Entscheidungen angenommen, daß Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich

sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloß durch rechtsgeschäftlichen Vertrags-

schluß, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein

tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsver-

hältnisse; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsun-

ternehmen]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB,

4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-

führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nun-

mehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).

b) Ein Vertragsschluß während des streitigen Zeitraums von 1996 bis

1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom

28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394,

1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und

zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a

RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Er-

mittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur un-

erheblichen) Kosten für solche Leistungen außer Ansatz, die nicht den Gebüh-

renschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören

hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen ent-

fallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4

Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom

5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung in-

haltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LT-

Drucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001

- 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten

können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der

Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld,

Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und Sachsen-

Anhalt; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswasserge-

setz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für

das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,

330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das

Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Drie-

haus/Schulte/

Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entspre-

chendes gilt für die von den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle

von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt

sich zugleich, daß auch auf der "Benutzerseite" keine Straßenbaulastträger

(als Eigentümer angeschlossener Straßengrundstücke) stehen können (Drie-

haus/

Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv

ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. In-

wieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Ka-

nalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich ge-

duldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende

Willenserklärung und ein Erklärungsbewußtsein unterstellt werden darf oder

dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann

offenbleiben.

2.

Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus

Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das

Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin

aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebe-

gründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne

Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen

anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäß § 263

ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und ver-

letzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den

Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten

zu entscheiden.

a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in

ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung ist Ge-

genstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch

das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich

aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klage-

grund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil

vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiell-

rechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäßig nicht an. Der

einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß

unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig

einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rück-

sicht hierauf ist es anerkannt, daß bei einer auf Vertragserfüllung gestützten

Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluß verneint, auch

gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfer-

tigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich er-

brachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst

dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaßt nach § 322 Abs. 1 ZPO die

Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen An-

spruch, daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentli-

chung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privat-

rechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im

einzelnen abgehandelt und beschieden.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall

auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen

für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte

Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes sei-

tens der Beklagten als Eigentümer und Straßenbaulastträger der Bundesstra-

ßen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht

angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtli-

chen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert in-

dessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen

Begründung der Klage.

Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zustän-

digen Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschließend zu

urteilen.

III.

Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läßt sich das Beru-

fungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugun-

sten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.

1.

Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen

sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht.

Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf,

ob sie vom Straßenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie

erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daß

die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschlußnehmern in ihrer Entwässerungs-

satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur

Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage

der Klägerin angeschlossenen Straßenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht

der Satzungsgewalt der Klägerin.

2.

Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift

sieht zwar eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers auch an den laufenden

Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers

von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine stra-

ßeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht

für die Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könn-

ten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher

Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die

tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zuge-

flossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtferti-

gen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht

insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrenssta-

dium deswegen keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen.

3.

Bundesrecht oder das maßgebende rheinland-pfälzische Landesrecht

schließen derartige Forderungen nicht aus.

a) Die Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1

und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebüh-

ren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der

Oberflächenentwässerung von Bundesstraßen nicht entgegen. Das hat das

Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluß vom 6. März

1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende

Senat schließt sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede

stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertra-

gen.

b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der

Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daß wegen der Unzulässigkeit

einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straßenbaulastträger auch

alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagener-

satzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 fin-

det zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz

entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammen-

hang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Außerhalb dieser Bestim-

mungen gelten die allgemeinen Regeln.

c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen An-

sicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streiti-

gen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat

Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinba-

rungen erfaßten Teilflächen der Bundesstraßen zwar erst mit Schreiben vom

25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechts-

vorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahr-

zehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung

aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausrei-

chen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müßten je-

denfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände

treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte

werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil

vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt

es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung

der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindli-

chen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach

Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr

vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl

1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., An-

hang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung ei-

nes einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend

auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen wor-

den. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaß, damit zu rechnen,

die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch

immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.

4.

Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat,

ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage

passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäß Art. 90 Abs. 2

GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straßenbaulichen Maßna h-

men bei Bundesstraßen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die

Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese

geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen

internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.

Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger

der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen und damit auch zu deren En t-

wässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen

Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraßen im Auftrage

des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäß § 104 a

Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast;

vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980,

48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straßenver-

waltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie

es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad

E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von

Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 =

NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ

2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privat-

rechtliche Entgelt müßte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in

seinem Beschluß vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen

hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt).

Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat

aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundes-

republik Deutschland als Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit

dem Bau von Bundesfernstraßen

für denkbar gehalten

(Urteil vom

15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688

m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede

stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche

Übernahme der Straßenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den

Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse

sind dadurch gewahrt, daß sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit

vertreten.

IV.

Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der

Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur

Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.

Rinne

Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht un- terschreiben.

Rinne

Schlick

Kapsa

Galke