BGH Urteil vom 18.07.2002 – III ZR 287/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die
gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür
in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Ent-
wässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Ge-
schäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstat-
tungsanspruchs zustehen.
ZPO § 263
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche
Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-
grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)
beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach
öffentlichem Recht beurteilen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch
einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt
hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden
"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der
angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ih-
nen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte
("Abwassergebühren").
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast
für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in
das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben
die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des
Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt
5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Ver-
einbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Ab-
wasserkanalisation ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als
Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines
Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedin-
gungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlos-
sener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung
laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der ent-
wässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In
zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne
Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung
aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Be-
rufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Re-
vision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für
jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasse-
rentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtli-
ches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz
(RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung
und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebiets-
körperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden
Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabenge-
setzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für
die
Inanspruchnah-
me der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1
RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren-
und Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen
Kosten außer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die
Aufwendungen für die Straßenentwässerung. Diese Kosten könnten damit we-
der zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen
Entgelts gemacht werden.
2.
Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne
Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung
sei sowohl für die Beklagte als Straßenbaulastträger als auch für die Klägerin
gemäß § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus
dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe.
Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach
richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die
Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu
ändern.
3.
Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Er-
stattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit
die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um
eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen An-
spruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grund-
legend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus ei-
nem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht
sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend ge-
macht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Ent-
scheidung hierüber nicht zuständig, so daß entgegen dem Wortlaut des § 17 a
Abs. 5 GVG gemäß § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige
Verwaltungsgericht erfolgen müßte.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1.
Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daß es mit Blick auf § 8
Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zu-
standekommen eines Vertrags über den Anschluß der streitigen Straßengrun d-
stücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des
dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin
kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung
und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanal-
netzes durch die Beklagte verlangen.
a) Der Umstand allein, daß die Beklagte faktisch die Kanalisation der
Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der
Ortsdurchfahrten obliegende Straßenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag
einen Vertragsschluß nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis
zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. De-
zember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme
ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen
Rechts über den Abschluß von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige
Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Dispo-
sition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älte-
ren Entscheidungen angenommen, daß Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich
sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloß durch rechtsgeschäftlichen Vertrags-
schluß, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein
tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsver-
hältnisse; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsun-
ternehmen]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB,
4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-
führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nun-
mehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).
b) Ein Vertragsschluß während des streitigen Zeitraums von 1996 bis
1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom
28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394,
1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und
zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Er-
mittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur un-
erheblichen) Kosten für solche Leistungen außer Ansatz, die nicht den Gebüh-
renschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören
hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen ent-
fallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4
Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom
5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung in-
haltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LT-
Drucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001
- 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten
können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der
Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld,
Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und Sachsen-
Anhalt; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswasserge-
setz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für
das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,
330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Drie-
haus/Schulte/
Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entspre-
chendes gilt für die von den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle
von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt
sich zugleich, daß auch auf der "Benutzerseite" keine Straßenbaulastträger
(als Eigentümer angeschlossener Straßengrundstücke) stehen können (Drie-
haus/
Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv
ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. In-
wieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Ka-
nalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich ge-
duldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende
Willenserklärung und ein Erklärungsbewußtsein unterstellt werden darf oder
dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann
offenbleiben.
2.
Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus
Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das
Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin
aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebe-
gründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne
Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen
anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäß § 263
ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und ver-
letzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten
zu entscheiden.
a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung ist Ge-
genstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch
das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich
aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klage-
grund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil
vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiell-
rechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäßig nicht an. Der
einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß
unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig
einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rück-
sicht hierauf ist es anerkannt, daß bei einer auf Vertragserfüllung gestützten
Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluß verneint, auch
gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfer-
tigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich er-
brachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst
dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaßt nach § 322 Abs. 1 ZPO die
Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen An-
spruch, daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentli-
chung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privat-
rechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im
einzelnen abgehandelt und beschieden.
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall
auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen
für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte
Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes sei-
tens der Beklagten als Eigentümer und Straßenbaulastträger der Bundesstra-
ßen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht
angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtli-
chen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert in-
dessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen
Begründung der Klage.
Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zustän-
digen Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschließend zu
urteilen.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läßt sich das Beru-
fungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugun-
sten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.
1.
Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen
sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht.
Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf,
ob sie vom Straßenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie
erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daß
die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschlußnehmern in ihrer Entwässerungs-
satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur
Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage
der Klägerin angeschlossenen Straßenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht
der Satzungsgewalt der Klägerin.
2.
Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift
sieht zwar eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers auch an den laufenden
Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers
von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine stra-
ßeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht
für die Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könn-
ten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher
Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die
tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zuge-
flossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtferti-
gen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht
insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrenssta-
dium deswegen keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen.
3.
Bundesrecht oder das maßgebende rheinland-pfälzische Landesrecht
schließen derartige Forderungen nicht aus.
a) Die Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1
und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebüh-
ren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der
Oberflächenentwässerung von Bundesstraßen nicht entgegen. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluß vom 6. März
1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende
Senat schließt sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede
stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertra-
gen.
b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der
Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daß wegen der Unzulässigkeit
einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straßenbaulastträger auch
alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagener-
satzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 fin-
det zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz
entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammen-
hang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Außerhalb dieser Bestim-
mungen gelten die allgemeinen Regeln.
c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen An-
sicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streiti-
gen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat
Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinba-
rungen erfaßten Teilflächen der Bundesstraßen zwar erst mit Schreiben vom
25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechts-
vorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahr-
zehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung
aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausrei-
chen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müßten je-
denfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände
treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte
werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil
vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt
es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung
der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindli-
chen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach
Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr
vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl
1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., An-
hang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung ei-
nes einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend
auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen wor-
den. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaß, damit zu rechnen,
die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch
immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.
4.
Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat,
ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage
passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäß Art. 90 Abs. 2
GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straßenbaulichen Maßna h-
men bei Bundesstraßen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die
Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese
geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen
internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.
Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger
der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen und damit auch zu deren En t-
wässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraßen im Auftrage
des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäß § 104 a
Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast;
vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980,
48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straßenver-
waltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie
es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad
E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von
Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 =
NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ
2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privat-
rechtliche Entgelt müßte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in
seinem Beschluß vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen
hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt).
Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat
aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundes-
republik Deutschland als Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit
dem Bau von Bundesfernstraßen
für denkbar gehalten
(Urteil vom
15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688
m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede
stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche
Übernahme der Straßenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den
Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse
sind dadurch gewahrt, daß sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit
vertreten.
IV.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der
Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur
Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Rinne
Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht un- terschreiben.
Rinne
Schlick
Kapsa
Galke