BGH Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 252/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Oktober 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja ja
InsO § 134 Abs. 1, § 143; VVG § 166
Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien.
Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die an- fechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
InsO §§ 47, 129
Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im all- gemeinen ein Aussonderungsrecht.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01 - OLG München LG Ingolstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter,
Vill
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:12)(cid:18)
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2001 aufgeho-
ben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der
3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 15. März 2001 im
Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, den von der C. AG,
, unter dem Aktenzeichen HL 00380547 beim Amtsge-
richt München
hinterlegten Betrag
von
98.616,63 DM
(cid:17)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:18)(cid:26)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(cid:27)(cid:18)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:30)(cid:23) (cid:31) (cid:15)(cid:8)!#"(cid:4)(cid:1)(cid:21)$(cid:14)(cid:31)(cid:21)(cid:15)%!&(cid:1) (cid:17)(cid:12)(cid:1)(cid:21)(cid:17)(’(cid:2)(cid:11))(cid:17)(cid:12)(cid:22)%(cid:1)(cid:21)(cid:17)+*(cid:6)(cid:15)(cid:12)"(cid:21)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:12)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:30)(cid:1)(cid:26)(cid:17),(cid:18)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:22)
(50.421,88
Klägers freizugeben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
(cid:19)
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2000 eröffneten
Insolvenzverfahren über den Nachlaß des am 10. November 1999 verstorbenen
Rechtsanwalts W. B. (nachfolgend: Erblasser). Der Beklagte ist
Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Witwe
des Erblassers.
Dieser schloß im Jahre 1986 einen Lebensversicherungsvertrag, der für
Frau M. ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorsah. Im Jahre 1993
verzichtete Frau M. auf die Rechte aus diesem Vertrag. Der Erblasser
räumte nunmehr seiner Schwester ein widerrufliches Bezugsrecht, bezogen auf
den Todesfall, ein. Mit Erklärung vom 8. Februar 1999 trat der Erblasser die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die C. zur Sicherung
von Kreditforderungen ab. Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 änderte er das wi-
derrufliche Bezugsrecht und räumte es nunmehr seiner Ehefrau ein.
Die Versicherungsleistung wurde nach dem Todesfall an die C.
ausbezahlt, die sich daraus wegen ihrer Forderungen befriedigte. Es
verblieb ein Überschuß von 98.616,63 DM, der beim Amtsgericht München
hinterlegt wurde. Der Kläger hat die der Ehefrau erteilte Bezugsberechtigung
nach Maßgabe der Insolvenzordnung angefochten und von ihr Freigabe der
hinterlegten Summe verlangt. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe der in
den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag geleisteten Versicherungsprä-
mien (26.566,50 DM) stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revision den Restan-
spruch weiter. Nach Einlegung der Revision wurde über das Vermögen der
Witwe das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Treuhänder be-
stellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
gericht erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der be-
klagten Witwe ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v.
2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, NJW 1975, 442, 443; v. 11. November 1979
- I ZR 13/78, ZIP 1980, 23). Dies folgt schon daraus, daß die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung jedes anhängigen
Rechtsstreits führt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 die Aufnahme des
Rechtsstreits gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO erklärt. Seine Klage richtet sich
nunmehr auf Aussonderung gegen den Treuhänder im Insolvenzverfahren über
das Vermögen der bisherigen Beklagten (§ 313 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1
InsO).
II.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, teilweise unter Bezug-
nahme auf das erstinstanzliche Urteil, im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Anfechtungsanspruch des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO sei nur in
Höhe der vom Erblasser geleisteten Prämienzahlungen begründet. Ein weiter-
gehender Anspruch scheide aus, weil der Erblasser das Bezugsrecht auf den
Todesfall von vornherein zugunsten dritter Personen bestellt habe. Durch die
mit Schreiben vom 15. Juni 1999 vorgenommene Auswechslung der im To-
desfall berechtigten Person habe keine Gläubigerbenachteiligung eintreten
können; denn bei Beseitigung dieser Rechtshandlung stände der streitige Be-
trag der Schwester des Erblassers zu.
Gleichstellung von Handlung und Unterlassung in § 129 Abs. 2 InsO nicht her-
geleitet werden könne, daß der Erblasser anfechtungsrechtlich verpflichtet ge-
wesen sei, ein eigenes Bezugsrecht durch Widerruf der Bezugsberechtigung
des Begünstigten zu begründen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vor-
satzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO habe der Kläger nicht vorgetragen.
III.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem
Kläger steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts gemäß § 134
Abs. 1, § 143 InsO der Anfechtungsanspruch in dem von ihm geltend gemach-
ten Umfang zu.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der An-
spruch auf die Versicherungssumme in dem nach Befriedigung der Sicherungs-
zessionarin verbliebenen Umfang nicht in den Nachlaß gefallen ist, sondern der
Witwe zusteht.
a) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag die Leistung an einen
Dritten nach dem Tode desjenigen vereinbart, welchem sie versprochen ist, so
bar das Recht, die Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versiche-
rer zu fordern. War das Bezugsrecht nur widerruflich erteilt worden, so ist es mit
dem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich geworden. Die Versiche-
rungssumme gehört daher nicht zum Nachlaß, fällt also bei dessen Insolvenz
nicht in die Masse. Sie steht dem Begünstigten direkt aus dem Vermögen des
Versicherers zu (BGHZ 32, 44, 47; 130, 377, 380).
b) Bei einer Kapitallebensversicherung ist der Versicherungsnehmer im
Zweifel befugt, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen und die
Person des Berechtigten auch dann noch zu ändern, wenn schon der Vertrag
die Bezeichnung des Dritten enthält (§ 166 Abs. 1 VVG). Unstreitig ist im Versi-
cherungsvertrag keine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden. Die
ursprünglich unwiderrufliche Zuwendung des Bezugsrechts wurde mit Zustim-
mung der begünstigten Person aufgehoben. Der Widerruf des Bezugsrechts der
Schwester des Erblassers und die Benennung der Ehefrau wurden durch ein-
seitige, an den Versicherer gerichtete Willenserklärung des Versicherungsneh-
mers wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87,
NJW-RR 1989, 21, 22). Das dem Versicherer zugegangene Schreiben des
Erblassers vom 15. Juni 1999 genügt den vertraglichen Anforderungen.
c) Der Erblasser war durch die Sicherungsabtretung seiner Ansprüche an
die C. nicht gehindert, das Bezugsrecht seiner Ehefrau zuzuwen-
den. Die Sicherungszession führt nicht zum Erlöschen der Bezugsberechtigung.
Dem Sicherungsgläubiger wird lediglich der Vorrang gegenüber dem zu diesem
Zeitpunkt benannten Dritten eingeräumt. Ein über die gesicherte Forderung hi-
nausgehender Rest der Versicherungssumme steht ohne weitere Rechtshand-
lung des Versicherungsnehmers dem von ihm bestimmten Bezugsberechtigten
zu. Daher ist der Versicherungsnehmer trotz der Sicherungszession befugt, das
Bezugsrecht an einen anderen zu übertragen (BGHZ 109, 67, 69 f; BGH, Urt. v.
25. April 2001 - IV ZR 305/00, NJW-RR 2001, 1105; Staudinger/Jagmann, BGB
13. Bearb. § 330 Rn. 32).
2. Die Witwe hat die Versicherungssumme durch eine unentgeltliche Lei-
stung des Erblassers (Schuldners) erlangt. Im Falle der Bestimmung eines
Dritten als Bezugsberechtigten wendet der Versicherungsnehmer diesem etwas
durch die Leistung des Versicherers zu. In einem solchen Fall ist für die Frage
der Unentgeltlichkeit im Sinne des Anfechtungsrechts darauf abzustellen, ob
der Empfänger seinerseits für den erhaltenen Gegenstand eine Leistung zu
erbringen hatte (BGHZ 121, 179, 183; 141, 96, 99). Im Streitfall hatte die Be-
günstigte für den Erwerb der Versicherungssumme nichts aufzuwenden.
3. Die vom Berufungsgericht zur Anfechtbarkeit solcher Leistungen ver-
tretene Ansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts
sowie einer verbreiteten Meinung im Schrifttum. Danach scheidet die Insol-
venzanfechtung der vom Berechtigten erlangten Versicherungssumme aus,
wenn das Bezugsrecht einem Dritten - sei es auch nur widerruflich - sogleich
bei Abschluß des Vertrages zugewendet wurde, es also nie dem Versiche-
rungsnehmer selbst zugestanden hat. In einem solchen Fall sollen nach dieser
Ansicht nur die im Anfechtungszeitraum geleisteten Prämienzahlungen zurück-
zugewähren sein (RGZ 51, 404 ff; 61, 217, 219 f; 62, 46, 47 f; 66, 158, 161 f;
OLG München ZIP 1991, 1505; Janoschek in: Bamberger/Roth, BGB § 330
Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 32 KO Anm. 9; Münch-
Komm-BGB/Gottwald, 4. Aufl. § 330 Rn. 20; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl.
Jagmann, aaO Rn. 49-52; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 15). Da
der Berechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht aus dem
Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern originär vom Versicherer er-
worben habe, könne er nicht Gegenstand des anfechtungsrechtlichen Rückge-
währanspruchs sein. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Person des
ursprünglichen Bezugsberechtigten später ausgewechselt worden sei.
4. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, weil sie den Gegenstand
des Anfechtungsanspruchs bei einer mittelbaren Zuwendung unzutreffend be-
stimmt.
a) Wendet der Schuldner während der kritischen Zeit dem Anfechtungs-
gegner etwas im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter zu und handelt es
sich dabei im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Leistung, so ist der Ver-
walter in der Insolvenz des Schuldners als des Versprechensempfängers ge-
halten hat, zur Masse zurückzufordern. Die jenem durch die Zwischenschaltung
des Versprechenden mittelbar gewährte Leistung steht anfechtungsrechtlich der
unmittelbaren gleich. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe
die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann
den Dritten befriedigt (vgl. BGHZ 142, 284, 288; BGH, Urteil vom 19. März 1998
- IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975; HK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 27). Folg-
lich kommt es anfechtungsrechtlich grundsätzlich nicht darauf an, welche Mittel
der Versprechensempfänger (Schuldner) aufgebracht, sondern welche Leistun-
gen der Versprechende nach dem Inhalt seiner Vertragsbeziehung zum
Schuldner bei Eintritt der Fälligkeit zu erbringen hatte, mit anderen Worten, wel-
che Zuwendung an den Dritten der Versprechensempfänger mit den von ihm
aufgewendeten Vermögenswerten "erkauft" hat. Diese ist durch die Leistung an
den Dritten der Masse entzogen worden. Übertragen auf den Lebensversiche-
rungsvertrag bedeutet dies, daß die anfechtbare Leistung nicht in der Summe
der vom Versicherungsnehmer aufgebrachten Prämien, sondern in der dem
Dritten ausbezahlten Versicherungssumme zu sehen ist (Jaeger/Henckel, KO
9. Aufl. § 32 Rn. 33, 41; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 14; Dauernheim
in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 134 Rn. 25 f; Hassold, Zur Lei-
stung im Dreipersonenverhältnis S. 308 ff; Heilmann VersR 1972, 997, 1001;
Müller-Feldhammer NZI 2001, 343, 349 f; Thiel ZIP 2002, 1232, 1236).
b) Der bezugsberechtigte Dritte entgeht dieser Rechtsfolge bei einer le-
diglich widerruflich erteilten Bezugsberechtigung nicht schon dadurch, daß der
Versicherungsnehmer (Schuldner) die Bestimmung sogleich bei Vertragsschluß
getroffen hat; denn auch in diesem Falle hat er - entgegen der zu 3. dargestell-
ten Meinung - eine mittelbare Zuwendung aus seinem Vermögen vorgenom-
men. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den berechtigten Dritten ist
von der zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer getroffenen Lei-
stungsabrede und der Erfüllung der Prämienzahlungspflicht abhängig. Dadurch
wird der Anspruch begründet, den der Dritte bei Eintritt des Versicherungsfalles
erwirbt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte schon vor dem in § 134
Abs. 1 InsO normierten Vierjahreszeitraum eine gesicherte Rechtsstellung er-
langt hat, weil dann die unentgeltliche Zuwendung nicht als innerhalb der ge-
setzlichen Frist erworben anzusehen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003
- IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679, 2680).
c) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung
hat der Dritte indes vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Anspruch
aus dem Versicherungsvertrag (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige ge-
sicherte Rechtsposition - etwa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr be-
sitzt er lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den
Erwerb eines zukünftigen Anspruchs (BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92,
ZIP 1993, 600, 602; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, ZIP 2002, 1696, 1697). Da
der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des
Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugs-
berechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Per-
son umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle ver-
traglichen Rechte bei ihm. Jeder Dritte, den er als bezugsberechtigt im Falle
seines Todes bestimmt, erhält erst mit diesem Ereignis einen rechtlich gesi-
cherten Anspruch, mag er im Versicherungsvertrag sogleich oder erst später als
Bezugsberechtigter benannt worden sein. Dasselbe trifft erst recht für alle Per-
sonen zu, denen der Versicherungsnehmer in Abänderung seiner ursprüngli-
chen Verfügung die Bezugsberechtigung nachträglich zugewandt hat (zutref-
fend Heilmann, aaO; Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 28 ff; Jaeger/Henckel, aaO
Rn. 41 f).
d) Demzufolge ist anfechtungsrechtlich bei lediglich widerruflicher Be-
nennung des Dritten als Bezugsberechtigten nicht auf diesen Zeitpunkt, son-
dern auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen.
Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt
vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, sie also die Gläu-
bigerbenachteiligung bewirkt (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97,
ZIP 1998, 2008, 2009; v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, NZI 2003, 253,
254). Da der Versicherungsnehmer die widerrufliche Bezugsberechtigung je-
derzeit beseitigen kann, treten die Rechtswirkungen der Verfügung erst mit sei-
nem den Versicherungsfall auslösenden Tod ein (zutreffend Jaeger/Henckel,
aaO Rn. 43; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 16; Müller-Feldhammer
NZI 2001, 343, 349; a.A. Thiel ZIP 2002, 1232, 1235). Dies zeigt sich insbeson-
dere daran, daß es keiner Anfechtung bedarf, wenn bei Eröffnung des Insol-
venzverfahrens der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Dann kann der
Insolvenzverwalter die Wirkungen der Bezugsberechtigung durch Ausübung
des vom Versicherungsnehmer auf ihn übergangenen Bezugsrechts beseitigen
(BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO S. 602; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 43; Kollhos-
ser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 44). Die Bestimmung der
Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer bildet zwar eine unab-
dingbare Voraussetzung für den Rechtserwerb des Dritten, bleibt jedoch wir-
kungslos, wenn er später eine davon abweichende Entschließung trifft oder der
Versicherungsfall, der einen Anspruch des Dritten gegen die Versicherung be-
gründet, nicht eintritt. Da der Dritte durch die Erklärung des Versicherungsneh-
mers noch kein bedingtes oder befristetes Recht, sondern nur eine tatsächliche
Erwerbsaussicht erlangt hat, findet § 140 Abs. 3 InsO keine Anwendung. Diese
rechtliche Sicht entspricht der Funktion der Anfechtung in der Insolvenz. Das
Rechtsinstitut setzt grundsätzlich voraus, daß der Empfänger der Leistung eine
Rechtsstellung erhalten hat, die bei Insolvenzeröffnung sich gegenüber den
Rechten der Masse durchsetzen würde, wenn es die Insolvenzanfechtung nicht
gäbe. Da dies erst mit Eintritt des Versicherungsfalls geschieht, wäre es mit
§ 140 InsO unvereinbar, schon die Benennung des Bezugsberechtigten als
anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen.
e) Die dargestellten anfechtungsrechtlichen Folgen bei Zuwendungen
widerruflicher Bezugsrechte aus Lebensversicherungen im Interesse unterhalts-
oder versorgungsberechtigter Empfänger einzuschränken (in diesem Sinne
MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO Rn. 20), ist nicht möglich; denn das stände in
unvereinbarem Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen des Insolvenz-
rechts. Eine solche Privilegierung einzelner Personengruppen ist der Insolvenz-
ordnung fremd; sie hat gerade früher geltende Vorzugsrechte (vgl. §§ 59 Abs. 1
Nr. 3, 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO) beseitigt. Eine Auslegung der Anfechtungstat-
bestände je nach sozialer Schutzbedürftigkeit des Anfechtungsgegners kommt
nicht in Betracht, weil das Gesetz den Schutz der Gläubigergesamtheit generell
für vorrangig erachtet.
IV.
Die Insolvenz der Leistungsempfängerin wirkt sich auf den Inhalt des mit
der Anfechtung geltend gemachten Anspruchs nicht aus; denn dem Kläger
steht nicht lediglich eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, sondern ein
Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.
1. Der erkennende Senat hat allerdings im Urteil vom 11. Januar 1990
(IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992) bei der Prüfung, ob der Anfechtungsan-
spruch ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO ge-
währt, ausgeführt, der entsprechende Rückgewähranspruch könne in der Insol-
venz des Anfechtungsgegners nur als Konkursforderung geltend gemacht wer-
den. In entsprechender Weise hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
angenommen, der Anspruch aus § 7 AnfG a.F. stelle lediglich eine Konkursfor-
derung dar (BGHZ 71, 296, 302). Begründet wurde diese Auffassung haupt-
sächlich mit der schuldrechtlichen Natur der Anfechtungsansprüche.
2. Das hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Weis in Hess/Weis/
Wienberg, InsO 2. Aufl. § 143 Rn. 10; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und
Insolvenzrecht 21. Aufl. § 50 IV 1; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 37 Rn. 9;
Rutkowsky, Rechtsnatur und Wirkungsweise der Gläubigeranfechtung S. 171),
ist jedoch in neuerer Zeit verstärkt auf Kritik gestoßen. Nach einer in der Lite-
ratur zunehmend vertretenen Ansicht setzt sich der Anfechtungsanspruch auch
in der Insolvenz des Anfechtungsgegners durch. Überwiegend wird dem Insol-
venzverwalter ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zugebilligt (Jae-
ger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 64 ff; HK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 72;
Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 29 KO Anm. 2a, § 43 KO
Anm. 7; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Ganter,
InsO 12. Aufl. § 47 Rn. 76; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 140; Haas/Müller
ZIP 2003, 49, 56 ff; Kreft ZInsO 1999, 370, 372). Teilweise gelangt man unter
Berufung auf den Rechtsgedanken des § 145 Abs. 1 InsO zu diesem Ergebnis
(MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-InsO/
Ganter, aaO; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kreft, aaO).
3. Der Senat hat bereits im Urteil vom 24. Juni 2003 (IX ZR 228/02, WM
2003, 1581, 1583, z.V.b. in BGHZ) zum Ausdruck gebracht, daß diese Rechts-
frage mit dem Hinweis auf die Rechtsnatur des Anfechtungsanspruchs nicht
hinreichend beantwortet werden kann, vielmehr auf die Wertungen abzustellen
ist, die den einschlägigen Gesetzesnormen zugrunde liegen. Danach ist unab-
hängig davon, ob man den Anfechtungsanspruch als obligatorischen Rückge-
währanspruch versteht (so BGHZ 22, 128, 134; 71, 296, 302; 101, 286, 288;
BGH, Urt. v. 11. Juni 1990, aaO; vgl. auch RegE zur InsO BT-Drucks. 12/2443,
S. 157; zur sogenannten haftungsrechtlichen Theorie Jaeger/Henckel, aaO;
Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 2) grundsätzlich ein Aussonderungsrecht
des Insolvenzverwalters nach § 47 InsO in der Insolvenz des Anfechtungsgeg-
ners zu bejahen.
a) Für die Frage, ob dem Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners ein
Aussonderungsrecht zusteht, kommt es entscheidend darauf an, welchem
Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen
Regelung im maßgeblichen Zeitpunkt zuzuordnen ist. Zwar erfolgt die Zuord-
nung in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten, weil das dingliche Recht
ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Jedoch können schuldrechtliche
Ansprüche bei einer den Normzweck beachtenden Betrachtungsweise zu einer
vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuweisung führen (BGH, Urt.
v. 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, WM 2003, 1733, 1734, z.V.b. in BGHZ). Dem-
zufolge hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Aussonderungsrecht des
Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders anerkannt, sofern der Treuhän-
der das dingliche Recht - vom Treugeber oder einem Dritten - sogleich in einer
seine Ausübungsbefugnis im Interesse des Treugebers einschränkenden Ge-
stalt erhalten hat (BGH, Urt. v. 7. April 1959 - VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223,
1224; v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214; v. 8. Februar
1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662, 663; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, aaO).
Der Gesetzgeber kann eine solche Zuordnung auch dadurch zum Ausdruck
bringen, daß er dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen lediglich
einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch einräumt, wie dies etwa in der
Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 DMBilG geschehen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v.
24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, aaO S. 1736; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47
Rn. 429 ff) oder auch auf Gegenstände zutrifft, die der Auftraggeber dem Be-
auftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat und nach Maßgabe des
§ 667 BGB herausverlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR
264/01, WM 2002, 1852, 1853).
b) Das dem Insolvenzverwalter eingeräumte Anfechtungsrecht bewirkt
eine Änderung der Vermögenszuordnung in dem beschriebenen Sinne. Gegen-
stände, die aufgrund einer in den §§ 129 ff InsO genannten Rechtshandlung
aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, müssen auf die An-
fechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden Masse wieder zu-
geführt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der Gläubigergesamtheit
zur Verfügung stehendes Objekt der Vermögensmasse des
insolventen
Schuldners behandelt, obwohl sie schuld- und sachenrechtlich wirksam in das
Eigentum des Anfechtungsgegners übergegangen sind (vgl. BGHZ 135, 140,
149; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 2; Haas/Müller, aaO S. 57). Damit
wird infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung das zunächst rechtmäßig be-
gründete Eigentum des Erwerbers in ähnlicher Weise überspielt wie dasjenige
des insolvent gewordenen Treuhänders.
c) Diese Wertung findet ihre Bestätigung auch in § 145 Abs. 1 InsO. Mit
der dort vorgeschriebenen Erstreckung des Anfechtungsrechts auf Gesamt-
rechtsnachfolger jeglicher Art hat der Gesetzgeber ebenfalls zum Ausdruck ge-
bracht, daß die Zuordnung zur Haftungsmasse sich im allgemeinen unabhängig
von der Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs durchsetzen soll.
d) Schließlich wird im Schrifttum (vgl. etwa Jaeger/Henckel, aaO Rn. 71;
Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 143 Rn. 33) zu Recht darauf hingewiesen, daß
eine solche Vermögenszuordnung auch nach der Interessenlage der Beteiligten
rechtlich geboten erscheint. Es wäre nicht einzusehen, warum die Gläubiger
des insolvent gewordenen Anfechtungsgegners von Rechtshandlungen sollten
profitieren können, die - im Hinblick auf die beiderseitige Insolvenz - als unge-
rechtfertigte Vermehrung der Vermögensmasse des Empfängers erscheinen.
Nur die Änderung der Güterzuordnung mittels Anfechtung führt daher zu einem
billigenswerten und interessegerechten Ergebnis. Auch aus diesem Grund ist
der Anfechtung in der Insolvenz des Anfechtungsgegners Aussonderungskraft
beizumessen.
4. Der gemäß § 143 InsO zurückzugewährende Gegenstand ist noch
bestimmbar im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden.
V.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Witwe war
verpflichtet, die Rechtsstellung einer Beteiligten am Hinterlegungsverfahren
aufzugeben. Sie hatte daher den ihr zugefallenen Rest der Versicherungssum-
me gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO durch Freigabe zur Insolvenzmasse zu-
rückzugewähren. Infolge der Insolvenz der Anfechtungsgegnerin steht dem
Kläger nunmehr ein inhaltsgleiches Aussonderungsrecht aus § 47 InsO gegen
den beklagten Treuhänder zu.
Kreft Fischer Ganter
(cid:0)-(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:28)(cid:9)(cid:28)(cid:11)(cid:14)(cid:13)
Vill