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BGH Urteil vom 10.09.2002 – XI ZR 151/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 10. September 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

HWiG § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2

Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG

führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zu-

standekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grund-

sätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirk-

samkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt

(Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).

BGH, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

10. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung

eines Realkreditvertrages. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen

und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 79.298,76 DM

nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darle-

hen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nahm

der Kläger mit Vertrag vom 25. Juli/1. August 1994 bei der Beklagten ein

Darlehen von 185.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben

Höhe sowie durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversiche-

rung abgesichert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haus-

türwiderrufsgesetzes wurde ihm nicht erteilt.

Mit seiner im April 1998 erhobenen Klage hat der Kläger gemäß

§ 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im fol-

genden: a.F.) seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete

Willenserklärung widerrufen. Er behauptet, der für die Beklagte arbeiten-

de O. habe ihn mindestens zweimal unaufgefordert zu Hause aufgesucht

und zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet. Au-

ßerdem macht er geltend, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil die

Eigentumswohnung nur höchstens 50.000 DM wert gewesen sei und die

Beklagte dies gewußt habe sowie weil eine "versteckte Innenprovision"

von 18,4% gezahlt worden sei.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-

vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der erkennende

Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersu-

chen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November

1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001

ist abgedruckt in WM 2001, 2434.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die landgerichtliche Klageabweisung be-

stätigt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Widerrufs-

recht zu. Das streitbefangene Darlehen falle unter § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG mit der Folge, daß die Widerrufsregelung des § 7 VerbrKrG

keine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 HWiG sei wegen der Vor-

rangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Beru-

fungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag des Klägers zur Überteuerung

der Eigentumswohnung, zu einer im Kaufpreis versteckten Innenprovisi-

on und zu der daraus gemäß § 138 BGB folgenden Sittenwidrigkeit des

Darlehensvertrags der Parteien übergangen. Die angebliche Überteue-

rung der Eigentumswohnung hätte allenfalls dann auch die Sittenwidrig-

keit des zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen Darlehens-

vertrags zur Folge haben können, wenn die Beklagte davon positive

Kenntnis gehabt hätte. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte habe

gewußt, daß der Kaufpreis für die Eigentumswohnung um mindestens

100% überteuert gewesen sei, dafür aber keinen Beweis angetreten.

Auch zu der von der Beklagten bestrittenen angeblichen versteckten In-

nenprovision hat der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten, wes-

halb es nicht darauf ankommt, wie eine solche Innenprovision gegebe-

nenfalls rechtlich zu würdigen wäre. Den Rechtsanwalt Dr. F. hat der

Kläger lediglich als Zeugen für das benannt, was in Sachen Innenprovi-

sion angeblich "bei der Beklagten üblich" war, nicht aber zu den konkre-

ten Gegebenheiten des vorliegenden Falles.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch ein Widerrufsrecht

gemäß § 1 Abs. 1 HWiG wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2

HWiG verneint. Diese Beurteilung entspricht zwar der Auslegung der § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem

Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtung

befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwider-

rufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbrau-

cherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen

Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfte-

richtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften

des Haustürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil

vom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-

richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-

dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-

rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses

für den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß

Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-

schluß befristet werden darf.

Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-

nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen

Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom

9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zum

Abdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet

hat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies

hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als

Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Vor-

aussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" er-

füllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-

derrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-

diaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften

des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das

Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.

Das gilt, wie der Senat in seinem oben genannten Urteil vom

9. April 2002 (aaO S. 1185) näher ausgeführt hat, auch für Fälle wie den

vorliegenden, in dem nach dem für die Revision zugrunde zu legenden

- streitigen - Sachverhalt die Haustürsituation nur bei der Vertragsan-

bahnung, nicht hingegen beim Vertragsabschluß vorlag. Der Sachverhalt

unterfällt daher nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Haustür-

geschäfterichtlinie. Eine "gespaltene Auslegung", nach welcher das Er-

gebnis der richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte beschränkt

bleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wider-

spricht aber der durch das nationale deutsche Recht geforderten Gleich-

behandlung der verschiedenen Haustürsituationen.

III.

Das angefochtenen Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1

ZPO a.F.).

Dieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischen

den Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Vorausset-

zungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben.

Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsge-

richt bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum

30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des

Widerrufs zu berücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum

30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht an-

wendbar ist sowie daß nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das

finanzierte

Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen

Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom

9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt

von einigen Autoren

(Derleder ZBB 2002, 202, 208 f.; Hoffmann

ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZfIR 2002, 529 ff.;

Rörig MDR 2002, 894, 895; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer

ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002,

575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt worden ist,

gibt dem Senat keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzu-

weichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber

mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002

(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-

kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-

zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz

bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-

hen sind.

Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des

Kaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.

Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert

daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz

für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.

Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr

ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-

richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die

Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO

S. 530; Rörig aaO), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des

Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen

Recht überläßt.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann