Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.09.2002 – V ZR 98/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. September 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung gel-

tend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem

Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden

Rechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund ge-

geben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist,

trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des

Leistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kennt-

nisse besitzt.

BGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 98/01 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Februar 2001

aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 4. Juli 2000 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war zusammen mit K. B. Gesellschafter einer GmbH.

Nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1994

sollten die drei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von je 100.000 DM

erhalten. Der über diese Summe ausgestellte Scheck, der für den Kläger be-

stimmt war, wurde indes für eine Zahlung an die Schweizerische Rentenanstalt

zugunsten von K. B. verwendet.

Der Kläger behauptet, Grund für diese Verfahrensweise sei es gewesen,

daß der Kläger hiermit eine Vorauszahlung auf einen später beabsichtigten

Kauf einer Eigentumswohnung habe leisten wollen. Einem sofortigen Erwerb

hätten steuerliche Gründe entgegen gestanden. Daher habe K. B. die Woh-

nung – was insoweit unstreitig ist – zunächst für fünf Jahre und einen monatli-

chen Mietzins von 1.400 DM an den Kläger vermietet, der sie an E. W.

weitervermietet habe. W. habe die Wohnung später von dem Kläger erwerben

wollen, dem er auch schon 450.000 DM gezahlt habe.

K. B. starb 1997. Die Beklagten sind seine Erben. Sie verkauften die

Wohnung nicht an den Kläger, sondern an E. W. .

Der Kläger verlangt Rückzahlung der 100.000 DM aus dem Gesichts-

punkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat der Klage

stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision er-

strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Be-

klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den ihm obliegenden

Beweis dafür, daß die Leistung von 100.000 DM an den Rechtsvorgänger der

Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht geführt. Es sei insbesondere

nicht erwiesen, daß die Leistung als Anzahlung für den Kauf der Eigentums-

wohnung gedacht gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß

es sich um eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gehandelt ha-

be, die der Kläger an K. B. weitergeleitet habe. Denkbar sei auch, daß der

Kläger Zinsen habe abgelten wollen, die K. B. hinsichtlich der Vorauszah-

lung von 450.000 DM durch E. W. zugestanden hätten. Die Nichterweis-

lichkeit des fehlenden Rechtsgrundes gehe zu Lasten des Klägers; die Be-

klagten seien ihrer Verpflichtung, im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Mög-

lichen die für einen Rechtsgrund sprechenden Tatsachen darzulegen, nachge-

kommen.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe

einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1

BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines

Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167,

171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

Beweislast 3 m.w.N.). Dem Bereicherungsgläubiger obliegt damit hinsichtlich

der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung der Beweis einer negativen Tatsache.

Einen solchen Beweis kann er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indem

er nämlich die Umstände widerlegt, die für eine causa sprechen (vgl. Baum-

gärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast

im Privatrecht, 2. Aufl., § 812

Rdn. 11). Daher läßt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im all-

gemeinen genügen, daß der Bereicherungsgläubiger die von dem Leistungs-

empfänger, auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß dar-

über hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen

(BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v.

29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/

Strieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).

2. Dem trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.

a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst darauf, daß

der Kläger den von ihm behaupteten kaufrechtlichen Hintergrund der Zahlung

nicht bewiesen habe. Ausgehend davon steht fest, daß die Zahlung des

Rechtsgrundes nicht deswegen entbehrt, weil sie als Anzahlung für einen

später nicht zustande gekommenen Kaufvertrag gedacht war. Der dem Kläger

mißlungene Beweis hat indes nicht – gleichsam als Kehrseite – zur Folge, daß

von einem von den Beklagten behaupteten Rechtsgrund, etwa in Form eines

zustande gekommenen Kaufvertrages, auszugehen wäre. Die Beklagten haben

nämlich in Abrede gestellt, daß dem Kläger die später an W. veräußerte

Wohnung habe verkauft werden sollen.

b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch ansonsten kein

denkbarer Behaltensgrund für die an ihren Rechtsvorgänger geleistete Zah-

lung, den der Kläger als grundsätzlich beweisbelastete Partei zu widerlegen

hätte.

aa) Soweit das Berufungsgericht eine eventuelle mietvertragliche Ab-

sprache als causa für die Zahlung in Erwägung zieht, handelt es sich dabei vor

dem Hintergrund des beiderseitigen Parteivortrags nicht um eine ernsthaft in

Betracht kommende Möglichkeit. Zum einen ist schon unklar, wieso eine Miet-

vorauszahlung des späteren Käufers W. , die über den Kläger an den Erblas-

ser habe weitergeleitet werden sollen, auf einen mietvertraglichen Rechtsgrund

im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. B. hindeuten soll. Denn es geht

nicht um den Rechtsgrund für eine Mietvorauszahlung, sondern um den

Rechtsgrund für die aus dem Scheck geflossene Zahlung an die Rentenversi-

cherung von K. B. . Außerdem stützt das Berufungsgericht seine Überlegung

zu einem mietvertraglichen Behaltensgrund auf ein Schreiben des Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 1998, in dem dieser zwar gel-

tend gemacht hat, die Zahlung von 100.000 DM sei eine Mietvorauszahlung

des späteren Käufers W. gewesen, die vereinbarungsgemäß über den Kläger

an K. B. habe weitergeleitet werden sollen. Doch rügt die Revision zu

Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidenden

Teil dieses Schreibens außer Betracht gelassen hat. Es heißt dort nämlich, daß

die Mietvorauszahlung "auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte". Das

unterstützt allenfalls den Klägervortrag zur Anzahlung auf einen geplanten

Kaufvertrag, ergibt aber keinerlei Hinweise auf eine mietvertragliche Absprache

zwischen dem Kläger und K. B. , die Rechtsgrund für die Leistung von

100.000 DM sein könnte. Das ist angesichts des Umstandes, daß für die ge-

samte Vertragslaufzeit von fünf Jahren nur 84.000 DM an Mietzinsen anfielen,

auch ganz fernliegend.

Darauf deuten die Umstände auch nicht deswegen hin, weil der von dem

Kläger vorgelegte Mietvertrag zwischen ihm und K. B. die Leistung einer

Mietsicherheit über 2 x 100.000 DM vorsieht. Zum einen ergibt sich auch aus

diesem Mietvertrag eine Verrechnungsabrede mit einem Kaufvertrag. Denn es

heißt dort, daß ab 300.000 DM die Miete mit dem Restkaufpreis verrechnet

werden solle. Zum anderen haben sich die Beklagten auf einen mietvertragli-

chen Behaltensgrund nie berufen. Als Mietsicherheit – wie in dem Vertrag an-

gegeben – wäre sie als Rechtsgrund auch denkbar ungeeignet, da sie bei Ver-

tragsende an den Mieter, also an den Kläger, zurückzuzahlen wäre. Schließlich

haben die Beklagten auch bestritten, daß der von dem Kläger vorgelegte Miet-

vertrag der Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt werden könne. In dem, von

ihnen als "Original-Mietvertrag" bezeichneten, Vertragswerk sind Angaben

über Zahlungen als Mietsicherheiten demgegenüber nicht enthalten.

Somit bleibt die Erwägung einer mietvertraglichen causa eine Möglich-

keit, die weder vom Sachvortrag getragen wird noch im konkreten Fall über-

haupt geeignet ist, einen Rechtsgrund für die in der Einlösung des Schecks

zugunsten von K. B. liegende Zahlung von 100.000 DM abzugeben.

bb) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht neben einer miet-

vertraglichen Absprache in Betracht gezogene Zinsabgeltung. Sie setzte vor-

aus, daß den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger überhaupt ein Zinsan-

spruch zugestanden hätte. Das ist zu verneinen.

Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die von W. an den

Kläger gezahlten 450.000 DM hätten wirtschaftlich K. B. als Eigentümer

und späterem Verkäufer zugestanden, ist nicht haltbar. Geht man von dem

Vortrag des Klägers aus, so gebührten ihm die 450.000 DM, weil E. W. sie

ihm als Vorauszahlung auf einen später mit ihm, nicht mit K. B. , abzuschlie-

ßenden Kaufvertrag über die zunächst gemietete Wohnung geleistet hatte. Sie

waren dann allerdings an W. zurückzuzahlen, nachdem ein Kaufvertrag mit

dem Kläger nicht zustande kam. Die Weiterleitung des Betrages an die Be-

klagten als Verkäufer diente dann lediglich der Vereinfachung, indem zugleich

die Kaufpreisschuld von W. gegenüber den Beklagten in dieser Höhe getilgt

werden konnte. Nicht anders sieht es im Ergebnis aus, wenn man den Vortrag

der Beklagten zugrunde legt. Danach bestand zwar keine Absprache, daß K.

B. die Wohnung an den Kläger verkaufen sollte und E. W. sie von die-

sem erwerben konnte. Doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß

der Kläger die Zahlung von 450.000 DM an K. B. vorbei für sich verein-

nahmt hat, obwohl sie K. B. zustand. Denn daß W. an K. B. hätte zah-

len sollen oder wollen, im Vorgriff auf einen mit diesem geplanten Kaufvertrag,

ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt

sich aus der Sicht der Beklagten die Verfahrensweise des Klägers als Allein-

gang dar, getragen von der Hoffnung, die Wohnung später erwerben und an

W. weiterveräußern zu können. Das begründet aber keinen Anspruch von

K. B. auf die Vorauszahlung, deren Absicherung durch eine Bankbürgschaft

ja auch nicht K. B. , sondern der Kläger vorgenommen hatte.

c) Nach allem kann der Kläger, da der von den Parteien vorgetragene

Sachverhalt keine noch so vagen Anhaltspunkte für einen Rechtsgrund der

geleisteten Zahlung erkennen läßt, entgegen der Meinung des Berufungsge-

richts nicht als beweisfällig angesehen werden. Dagegen stehen auch nicht die

Überlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundes-

gerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW

1999, 2887).

Das Urteil verhält sich zu der allgemeinen Frage der sekundären Be-

hauptungslast der an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Es

hebt hervor, daß dieser Partei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßförde-

rungspflicht Tatsachenvortrag obliegen kann, wenn es um Umstände geht, die

der primär darlegungspflichtigen Partei nur eingeschränkt zugänglich sind,

während es ihr zumutbar und aufgrund eigener Kenntnis unschwer möglich ist,

dazu vorzutragen. Bezogen auf den auch hier vorliegenden Fall der Rückforde-

rung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung stellt es darauf ab, daß dem

Bereicherungsgläubiger die Widerlegung aller auch nur entfernt in Betracht zu

ziehenden Behaltensgründe nicht zugemutet werden könne, wenn es anderer-

seits dem Bereicherungsschuldner leicht falle, den Grund seiner Weigerung,

das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Diese Wertungen rechtfer-

tigen es im konkreten Fall nicht, zu Lasten des Klägers die Grundsätze eines

non liquet anzuwenden.

Allerdings haben die Beklagten als Erben unter Umständen keine eigene

Kenntnis von den Vorgängen. Sie treten indes in die Rechtsstellung des Erb-

lassers ein und sind infolgedessen in der Lage, Erkenntnisse aus vorhandenen

Unterlagen, zu denen sie Zugriff haben, zu gewinnen. Daher besteht auch für

sie eine sekundäre Behauptungslast, wenn auch inhaltlich eingeschränkt und

ausgerichtet an den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diesen An-

sprüchen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, der sich zwar durchaus ein-

gehend mit den Darlegungen des Klägers zum Hintergrund der Zahlung ausei-

nandersetzt, ansonsten aber nicht einmal im Sinne einer denkbaren Alternative

Ausführungen zu einem Rechtsgrund enthält. Schon deswegen ist die Darle-

gungs- und Beweislast nicht wieder einseitig auf den Kläger zurückgefallen.

Zum anderen kommt eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klä-

gers auch deswegen nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Möglichkeiten

eines Rechtsgrundes, die nach der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts

noch übrig bleiben, nicht einmal – wovon das zitierte Urteil ausgeht – entfernt

in Betracht zu ziehen sind, sondern rein abstrakt-theoretisch bleiben. Das Risi-

ko, daß ein solcher theoretisch denkbarer Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, ist

außerordentlich gering. Diese Möglichkeit gleichwohl in Betracht zu ziehen und

darauf eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers zu stützen, ist un-

angemessen. Eine solche Bewertung bliebe ohne Bezug zu dem zu beurteilen-

den Prozeßstoff.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Krüger

Gaier

Schmidt-Räntsch