BGH Urteil vom 27.09.2002 – V ZR 98/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. September 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung gel-
tend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem
Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden
Rechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund ge-
geben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist,
trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des
Leistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kennt-
nisse besitzt.
BGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 98/01 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Februar 2001
aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Konstanz vom 4. Juli 2000 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war zusammen mit K. B. Gesellschafter einer GmbH.
Nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1994
sollten die drei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von je 100.000 DM
erhalten. Der über diese Summe ausgestellte Scheck, der für den Kläger be-
stimmt war, wurde indes für eine Zahlung an die Schweizerische Rentenanstalt
zugunsten von K. B. verwendet.
Der Kläger behauptet, Grund für diese Verfahrensweise sei es gewesen,
daß der Kläger hiermit eine Vorauszahlung auf einen später beabsichtigten
Kauf einer Eigentumswohnung habe leisten wollen. Einem sofortigen Erwerb
hätten steuerliche Gründe entgegen gestanden. Daher habe K. B. die Woh-
nung – was insoweit unstreitig ist – zunächst für fünf Jahre und einen monatli-
chen Mietzins von 1.400 DM an den Kläger vermietet, der sie an E. W.
weitervermietet habe. W. habe die Wohnung später von dem Kläger erwerben
wollen, dem er auch schon 450.000 DM gezahlt habe.
K. B. starb 1997. Die Beklagten sind seine Erben. Sie verkauften die
Wohnung nicht an den Kläger, sondern an E. W. .
Der Kläger verlangt Rückzahlung der 100.000 DM aus dem Gesichts-
punkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision er-
strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Be-
klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den ihm obliegenden
Beweis dafür, daß die Leistung von 100.000 DM an den Rechtsvorgänger der
Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht geführt. Es sei insbesondere
nicht erwiesen, daß die Leistung als Anzahlung für den Kauf der Eigentums-
wohnung gedacht gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß
es sich um eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gehandelt ha-
be, die der Kläger an K. B. weitergeleitet habe. Denkbar sei auch, daß der
Kläger Zinsen habe abgelten wollen, die K. B. hinsichtlich der Vorauszah-
lung von 450.000 DM durch E. W. zugestanden hätten. Die Nichterweis-
lichkeit des fehlenden Rechtsgrundes gehe zu Lasten des Klägers; die Be-
klagten seien ihrer Verpflichtung, im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Mög-
lichen die für einen Rechtsgrund sprechenden Tatsachen darzulegen, nachge-
kommen.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe
einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1
BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines
Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167,
171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Beweislast 3 m.w.N.). Dem Bereicherungsgläubiger obliegt damit hinsichtlich
der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung der Beweis einer negativen Tatsache.
Einen solchen Beweis kann er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indem
er nämlich die Umstände widerlegt, die für eine causa sprechen (vgl. Baum-
gärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast
im Privatrecht, 2. Aufl., § 812
Rdn. 11). Daher läßt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im all-
gemeinen genügen, daß der Bereicherungsgläubiger die von dem Leistungs-
empfänger, auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß dar-
über hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen
(BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v.
29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/
Strieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).
2. Dem trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst darauf, daß
der Kläger den von ihm behaupteten kaufrechtlichen Hintergrund der Zahlung
nicht bewiesen habe. Ausgehend davon steht fest, daß die Zahlung des
Rechtsgrundes nicht deswegen entbehrt, weil sie als Anzahlung für einen
später nicht zustande gekommenen Kaufvertrag gedacht war. Der dem Kläger
mißlungene Beweis hat indes nicht – gleichsam als Kehrseite – zur Folge, daß
von einem von den Beklagten behaupteten Rechtsgrund, etwa in Form eines
zustande gekommenen Kaufvertrages, auszugehen wäre. Die Beklagten haben
nämlich in Abrede gestellt, daß dem Kläger die später an W. veräußerte
Wohnung habe verkauft werden sollen.
b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch ansonsten kein
denkbarer Behaltensgrund für die an ihren Rechtsvorgänger geleistete Zah-
lung, den der Kläger als grundsätzlich beweisbelastete Partei zu widerlegen
hätte.
aa) Soweit das Berufungsgericht eine eventuelle mietvertragliche Ab-
sprache als causa für die Zahlung in Erwägung zieht, handelt es sich dabei vor
dem Hintergrund des beiderseitigen Parteivortrags nicht um eine ernsthaft in
Betracht kommende Möglichkeit. Zum einen ist schon unklar, wieso eine Miet-
vorauszahlung des späteren Käufers W. , die über den Kläger an den Erblas-
ser habe weitergeleitet werden sollen, auf einen mietvertraglichen Rechtsgrund
im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. B. hindeuten soll. Denn es geht
nicht um den Rechtsgrund für eine Mietvorauszahlung, sondern um den
Rechtsgrund für die aus dem Scheck geflossene Zahlung an die Rentenversi-
cherung von K. B. . Außerdem stützt das Berufungsgericht seine Überlegung
zu einem mietvertraglichen Behaltensgrund auf ein Schreiben des Prozeßbe-
vollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 1998, in dem dieser zwar gel-
tend gemacht hat, die Zahlung von 100.000 DM sei eine Mietvorauszahlung
des späteren Käufers W. gewesen, die vereinbarungsgemäß über den Kläger
an K. B. habe weitergeleitet werden sollen. Doch rügt die Revision zu
Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidenden
Teil dieses Schreibens außer Betracht gelassen hat. Es heißt dort nämlich, daß
die Mietvorauszahlung "auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte". Das
unterstützt allenfalls den Klägervortrag zur Anzahlung auf einen geplanten
Kaufvertrag, ergibt aber keinerlei Hinweise auf eine mietvertragliche Absprache
zwischen dem Kläger und K. B. , die Rechtsgrund für die Leistung von
100.000 DM sein könnte. Das ist angesichts des Umstandes, daß für die ge-
samte Vertragslaufzeit von fünf Jahren nur 84.000 DM an Mietzinsen anfielen,
auch ganz fernliegend.
Darauf deuten die Umstände auch nicht deswegen hin, weil der von dem
Kläger vorgelegte Mietvertrag zwischen ihm und K. B. die Leistung einer
Mietsicherheit über 2 x 100.000 DM vorsieht. Zum einen ergibt sich auch aus
diesem Mietvertrag eine Verrechnungsabrede mit einem Kaufvertrag. Denn es
heißt dort, daß ab 300.000 DM die Miete mit dem Restkaufpreis verrechnet
werden solle. Zum anderen haben sich die Beklagten auf einen mietvertragli-
chen Behaltensgrund nie berufen. Als Mietsicherheit – wie in dem Vertrag an-
gegeben – wäre sie als Rechtsgrund auch denkbar ungeeignet, da sie bei Ver-
tragsende an den Mieter, also an den Kläger, zurückzuzahlen wäre. Schließlich
haben die Beklagten auch bestritten, daß der von dem Kläger vorgelegte Miet-
vertrag der Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt werden könne. In dem, von
ihnen als "Original-Mietvertrag" bezeichneten, Vertragswerk sind Angaben
über Zahlungen als Mietsicherheiten demgegenüber nicht enthalten.
Somit bleibt die Erwägung einer mietvertraglichen causa eine Möglich-
keit, die weder vom Sachvortrag getragen wird noch im konkreten Fall über-
haupt geeignet ist, einen Rechtsgrund für die in der Einlösung des Schecks
zugunsten von K. B. liegende Zahlung von 100.000 DM abzugeben.
bb) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht neben einer miet-
vertraglichen Absprache in Betracht gezogene Zinsabgeltung. Sie setzte vor-
aus, daß den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger überhaupt ein Zinsan-
spruch zugestanden hätte. Das ist zu verneinen.
Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die von W. an den
Kläger gezahlten 450.000 DM hätten wirtschaftlich K. B. als Eigentümer
und späterem Verkäufer zugestanden, ist nicht haltbar. Geht man von dem
Vortrag des Klägers aus, so gebührten ihm die 450.000 DM, weil E. W. sie
ihm als Vorauszahlung auf einen später mit ihm, nicht mit K. B. , abzuschlie-
ßenden Kaufvertrag über die zunächst gemietete Wohnung geleistet hatte. Sie
waren dann allerdings an W. zurückzuzahlen, nachdem ein Kaufvertrag mit
dem Kläger nicht zustande kam. Die Weiterleitung des Betrages an die Be-
klagten als Verkäufer diente dann lediglich der Vereinfachung, indem zugleich
die Kaufpreisschuld von W. gegenüber den Beklagten in dieser Höhe getilgt
werden konnte. Nicht anders sieht es im Ergebnis aus, wenn man den Vortrag
der Beklagten zugrunde legt. Danach bestand zwar keine Absprache, daß K.
B. die Wohnung an den Kläger verkaufen sollte und E. W. sie von die-
sem erwerben konnte. Doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß
der Kläger die Zahlung von 450.000 DM an K. B. vorbei für sich verein-
nahmt hat, obwohl sie K. B. zustand. Denn daß W. an K. B. hätte zah-
len sollen oder wollen, im Vorgriff auf einen mit diesem geplanten Kaufvertrag,
ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt
sich aus der Sicht der Beklagten die Verfahrensweise des Klägers als Allein-
gang dar, getragen von der Hoffnung, die Wohnung später erwerben und an
W. weiterveräußern zu können. Das begründet aber keinen Anspruch von
K. B. auf die Vorauszahlung, deren Absicherung durch eine Bankbürgschaft
ja auch nicht K. B. , sondern der Kläger vorgenommen hatte.
c) Nach allem kann der Kläger, da der von den Parteien vorgetragene
Sachverhalt keine noch so vagen Anhaltspunkte für einen Rechtsgrund der
geleisteten Zahlung erkennen läßt, entgegen der Meinung des Berufungsge-
richts nicht als beweisfällig angesehen werden. Dagegen stehen auch nicht die
Überlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundes-
gerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW
1999, 2887).
Das Urteil verhält sich zu der allgemeinen Frage der sekundären Be-
hauptungslast der an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Es
hebt hervor, daß dieser Partei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßförde-
rungspflicht Tatsachenvortrag obliegen kann, wenn es um Umstände geht, die
der primär darlegungspflichtigen Partei nur eingeschränkt zugänglich sind,
während es ihr zumutbar und aufgrund eigener Kenntnis unschwer möglich ist,
dazu vorzutragen. Bezogen auf den auch hier vorliegenden Fall der Rückforde-
rung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung stellt es darauf ab, daß dem
Bereicherungsgläubiger die Widerlegung aller auch nur entfernt in Betracht zu
ziehenden Behaltensgründe nicht zugemutet werden könne, wenn es anderer-
seits dem Bereicherungsschuldner leicht falle, den Grund seiner Weigerung,
das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Diese Wertungen rechtfer-
tigen es im konkreten Fall nicht, zu Lasten des Klägers die Grundsätze eines
non liquet anzuwenden.
Allerdings haben die Beklagten als Erben unter Umständen keine eigene
Kenntnis von den Vorgängen. Sie treten indes in die Rechtsstellung des Erb-
lassers ein und sind infolgedessen in der Lage, Erkenntnisse aus vorhandenen
Unterlagen, zu denen sie Zugriff haben, zu gewinnen. Daher besteht auch für
sie eine sekundäre Behauptungslast, wenn auch inhaltlich eingeschränkt und
ausgerichtet an den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diesen An-
sprüchen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, der sich zwar durchaus ein-
gehend mit den Darlegungen des Klägers zum Hintergrund der Zahlung ausei-
nandersetzt, ansonsten aber nicht einmal im Sinne einer denkbaren Alternative
Ausführungen zu einem Rechtsgrund enthält. Schon deswegen ist die Darle-
gungs- und Beweislast nicht wieder einseitig auf den Kläger zurückgefallen.
Zum anderen kommt eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klä-
gers auch deswegen nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Möglichkeiten
eines Rechtsgrundes, die nach der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts
noch übrig bleiben, nicht einmal – wovon das zitierte Urteil ausgeht – entfernt
in Betracht zu ziehen sind, sondern rein abstrakt-theoretisch bleiben. Das Risi-
ko, daß ein solcher theoretisch denkbarer Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, ist
außerordentlich gering. Diese Möglichkeit gleichwohl in Betracht zu ziehen und
darauf eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers zu stützen, ist un-
angemessen. Eine solche Bewertung bliebe ohne Bezug zu dem zu beurteilen-
den Prozeßstoff.
III.
Wenzel
Tropf
Krüger
Gaier
Schmidt-Räntsch