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BGH Urteil vom 05.11.2002 – X ZR 232/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 5. November 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VOB/A § 26 Nr. 1, BGB § 276 a.F. Fa

Bei Geltung der VOB/A ist der Ausschreibende auch dann, wenn kein Aufhe-

bungsgrund nach § 26 Nr. 1 besteht, nicht schlechthin gezwungen, einen der

Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen.

BGH, Urt. v. 5. November 2002 - X ZR 232/00 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen sowie die Richterin Mühlens und den

Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Streithelfers des Beklagten wird das am

7. November 2000 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 1999 ver-

kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchenglad-

bach wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der

durch die Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte schrieb auf der Grundlage der VOB/A die Erd-, Maurer- und

Betonarbeiten für die Errichtung eines Wohnheims öffentlich aus. Die Aus-

schreibung sah vor, daß das Gebäude mit einer Ziegelsteinverblendung zu ver-

sehen sei. Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung und gab das im

Gesamtbetrag preisgünstigste Angebot (über 550 943,85 DM) ab.

Aufgrund der abgegebenen Angebote kam der Beklagte zu dem Schluß,

daß bei Ausführung wie geplant und ausgeschrieben die zuvor erstellte Kosten-

schätzung um 30 % überschritten werde und bei einer solchen Überschreitung

die vorgesehene teilweise Finanzierung des Bauvorhabens durch öffentliche

Mittel nicht mehr möglich sei. Der Architekt des Beklagten, der diesem im Revi-

sionsrechtszug als Streithelfer beigetreten ist, teilte der Klägerin deshalb mit,

nach Einsichtnahme in die Angebote sei vom Landschaftsverband R. in

Verbindung mit dem Beklagten die Entscheidung getroffen worden, entgegen

der Ausschreibung keine Ziegelsteinverblendung zu wählen, sondern ein Wär-

medämm-Verbundsystem anbringen zu lassen. Eine dies berücksichtigende

Auswertung der vorliegenden Angebote habe ergeben, daß die Klägerin nicht

mehr der günstigste Bieter sei. Ohne erneute Ausschreibung erhielt sodann ein

anderer Bieter den Auftrag, das Bauwerk in der abgeänderten Form zu errich-

ten.

Die Klägerin hat den ihr angeblich entgangenen Gewinn errechnet und

diesen nebst der Gebühr für eine Besprechung mit ihrem Anwalt eingeklagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das von der Klägerin angerufene

Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage dem Grunde

nach für gerechtfertigt erachtet. Gegen dieses Grundurteil wendet sich nunmehr

der Streithelfer des Beklagten mit der Revision und dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzu-

weisen.

Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Streithelfers des Beklagten hat in der Sache

Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe sich gegen-

über den Unternehmen, die sich an seiner Ausschreibung beteiligt hätten, ver-

pflichtet, die Regeln der VOB/A einzuhalten. Diese Feststellung, welche das

Berufungsgericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung von dem Beklagten abge-

gebener Erklärungen getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

Rechtsfehlerfrei und ebenfalls unbeanstandet durch die Revision hat das

Berufungsgericht ferner festgestellt, daß die Klägerin das nach § 25 Nr. 3

Abs. 3 VOB/A annehmbarste Angebot aller Bieter abgegeben hat.

2. Nach Meinung des Berufungsgerichts hätte dies zur Erteilung des

Auftrags auf dieses Angebot hin führen müssen. Die Möglichkeit der Aufhebung

der Ausschreibung, auf die sich der Beklagte zur Rechtfertigung seiner Vergabe

eines Auftrags an einen anderen Bieter berufen habe, habe nämlich nicht be-

standen.

Das bekämpft die Revision mit Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat nach seinen Feststellungen zur Geltung der

VOB/A im Ausgangspunkt zutreffend geprüft, ob die Behauptungen des Be-

klagten einen Grund darlegen, die Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 b oder c

VOB/A aufzuheben. Der Vortrag des Beklagten geht dahin, die abgegebenen

Angebote hätten nicht nur (mindestens) 30 % über der Kostenschätzung des

von ihm eingeschalteten Architekten, sondern auch deutlich über dem Höchst-

betrag gelegen, der für die gewünschte und eingeplante Förderung der Bau-

maßnahme durch öffentliche Mittel einzuhalten gewesen sei. Zur Erlangung der

öffentlichen Mittel habe deshalb eine preiswertere Bauausführung gewählt wer-

den müssen, die der dann beauftragte Bieter am kostengünstigsten angeboten

habe.

Das Berufungsgericht hat diese Darlegung nicht ausreichen lassen, weil

die erstellte Kostenschätzung offensichtlich falsch gewesen sei. Selbst der von

der Klägerin angebotene Preis habe deutlich über den geschätzten Kosten ge-

legen. Die Schätzung des Architekten, für dessen Verhalten der Beklagte ent-

sprechend § 278 BGB einzustehen habe, sei unzuverlässig gewesen; nach

dem eigenen Vortrag des Beklagten seien auf der Grundlage der Kubatur des

Baukörpers lediglich Erfahrungswerte für einen Quadratmeter (richtig: Kubik-

meter)-Preis und die Kosten der Betriebstechnik in Ansatz gebracht worden.

Richtigerweise hätte vor der Ausschreibung eine genauere Kostenberechnung

angestellt werden müssen, wie sie nach DIN 276 zu den Grundleistungen der

Leistungsphase 3 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI gehöre.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

b) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß

die Unternehmen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen, für die der Aus-

schreibende die Einhaltung der Regeln der VOB/A zugesagt hat, erwarten kön-

nen, daß der Ausschreibende sich im Hinblick darauf bereits im Vorfeld der

Ausschreibung entsprechend verhalten hat. (vgl. Sen.Urt. v. 12.6.2001

- X ZR 150/99, BB 2001, 1449 ff.). Der Bieter darf deshalb davon ausgehen,

daß nur Leistungen ausgeschrieben sind, von denen der Ausschreibende bei

pflichtgemäßer Ermittlung ihrer voraussichtlichen Kosten annehmen kann, sie

mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln auch bezahlen zu können. Bei

dem gebotenen strengen Maßstab, der insoweit anzulegen ist (BGHZ 139, 259,

263), ist demgemäß eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht

nach § 26 Nr. 1 b oder c VOB/A gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung

bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Ermittlung des Kostenbe-

darfs bereits vor der Ausschreibung dem Ausschreibenden hätte bekannt sein

müssen (Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3641, insoweit

nicht vollständig in BGHZ 139, 280 ff. abgedr.).

c) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß Umstände, welche die

Beantwortung der Frage der ausreichenden Finanzierung entscheidend beein-

flussen, im vorhinein nicht feststehen; wie der Senat in der soeben genannten

Entscheidung näher ausgeführt hat, muß sich der eine Ausschreibung ins Auge

fassende Auftraggeber vielmehr aufgrund einer Prognose entscheiden, die aus

nachträglicher Sicht unvollkommen sein kann. Es ist deshalb schon im Ansatz

verfehlt, daß das Berufungsgericht der durchgeführten Kostenschätzung entge-

gengehalten hat, selbst das günstigste Bieterangebot habe deutlich über der

Kostenschätzung gelegen, und schon aus dieser - erst nachträglich offenbar

gewordenen - Differenz abgeleitet hat, die von dem Beklagten entsprechend

§ 278 BGB zu vertretende Kostenschätzung des Streithelfers sei offensichtlich

falsch gewesen.

d) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht ferner, daß nach der Recht-

sprechung des Senats nur unter besonderen Voraussetzungen eine Kosten-

schätzung ausreiche. Eine Prognose ist notwendigerweise Schätzung. Eine

genaue Kostenberechnung kann aus dem genannten Grund im vorhinein nicht

erfolgen. Möglich ist nur eine zeitnahe Aufstellung, die alle bereits bei ihrer

Ausarbeitung erkennbaren Daten in einer der Materie angemessenen und me-

thodisch vertretbaren Weise unter Berücksichtigung vorhersehbarer Kosten-

entwicklungen berücksichtigt (Senat, aaO).

Ob eine solche Kostenermittlung gegeben ist, ist daher eine Frage des

Einzelfalls. Das verbietet, eine Regel etwa dahin aufzustellen, daß Berechnun-

gen, die ein Auftraggeber von seinem Architekten verlangen kann, zu fordern

seien. Wenn - wie der Beklagte geltend gemacht hat - entsprechende Erfah-

rungswerte existieren, kann es vielmehr durchaus ausreichen, die voraussichtli-

chen Kosten für die Errichtung eines Gebäudes auf der Grundlage seines Ku-

bikmetervolumens zu errechnen und - pauschalierte - Beträge für Erschlie-

ßung, Gerät, Außenanlagen und Baunebenkosten hinzuzusetzen. Daß eine

solchermaßen beschaffene Kostenschätzung, wie sie der Streithelfer der Be-

klagten gemäß Anlage BB 1 (GA 163 ff.) vorgenommen hat, keine unter den

gegebenen Umständen des Falls dem Beklagten mögliche und zumutbare, ver-

tretbare Prognose der voraussichtlich aufzubringenden Kosten darstellte, wird

mithin von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

3. Einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung bedarf es deshalb jedoch

nicht. Die Klage ist nämlich unabhängig davon unbegründet, ob der Beklagte

- wie schon jetzt ohne Beanstandung durch die Revisionserwiderung und ohne

sonst ersichtlichen Rechtsfehler vom Berufungsgericht angenommen worden

und damit der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist - zwar

finanziell nicht in der Lage war, selbst den günstigsten Angebotspreis der Klä-

gerin für die ausgeschriebene Leistung zu bezahlen, dem Beklagten aber

gleichwohl kein zur Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 VOB/A be-

rechtigender Grund zur Seite stand. Maßgeblich hierfür ist die Feststellung des

Berufungsgerichts, daß der später tatsächlich ausgesprochene Auftrag nicht auf

ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot, sondern auf der Grundlage

eines inhaltlich geänderten Angebots deutlich geringeren Kostenumfangs erteilt

worden ist. Diese Feststellung führt dazu, daß der mit der Klage geltend ge-

machte Anspruch der Klägerin, so gestellt zu werden, wie sie bei Erteilung des

ausgeschriebenen Auftrags an sie gestanden hätte (sog. positives Interesse),

nicht besteht.

a) In ständiger Rechtsprechung hat der Senat herausgearbeitet, daß

trotz Geltung der VOB/A der Ausschreibende auch dann, wenn kein Aufhe-

bungsgrund nach § 26 Nr. 1 VOB/A besteht, nicht gezwungen werden kann,

einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Es kann viele

Gründe geben, die - unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen des § 26

Nr. 1 VOB/A erfüllen - den Ausschreibenden hindern, eine einmal in die Wege

geleitete Ausschreibung ordnungsgemäß mit der Erteilung des Zuschlags an

einen Bieter zu beenden (Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640,

3643). Hierzu kann sich ein Ausschreibender insbesondere dann veranlaßt se-

hen, wenn ein Zuschlag auf ein abgegebenes Angebot seine finanziellen Mög-

lichkeiten übersteigt. Die Möglichkeit, bei einem sachlichen Grund eine Aus-

schreibung vorzeitig zu beenden, ist notwendige Folge davon, daß es ein

Zweck des Vergaberechts ist, der öffentlichen Hand eine die Bindung der ihr

anvertrauten Mittel und das Gebot sparsamer Wirtschaftsführung beachtende

Beschaffung zu angemessenen Preisen zu ermöglichen und die Situation der

öffentlichen Hand in dieser Hinsicht durch eine Erweiterung des Bewerberkrei-

ses und damit der Entscheidungsgrundlage zu verbessern. Damit wäre die An-

nahme, es müsse in jedem Fall eines eingeleiteten Vergabeverfahrens ein Zu-

schlag erteilt werden, schlechthin unvereinbar. Auch der Bieter, der im Rahmen

einer geschehenen Ausschreibung das annehmbarste Angebot abgegeben hat,

hat deshalb nicht von vornherein Anlaß, darauf zu vertrauen, daß ihm der aus-

geschriebene Auftrag erteilt wird und er sein positives Interesse hieran realisie-

ren kann. Regelmäßig kann vielmehr ein sachlich gerechtfertigter Vertrauen-

statbestand, der zu einem Ersatz entgangenen Gewinns einschließenden An-

spruch führen kann, erst dann gegeben sein, wenn der ausgeschriebene Auf-

trag tatsächlich - wenn auch unter Verstoß gegen die VOB/A - erteilt wurde.

Erst durch die Erteilung des Auftrags erweist es sich als berechtigt, auf die eine

Realisierung von Gewinn einschließende Durchführung der ausgeschriebenen

Maßnahme vertraut zu haben. Unterbleibt die Vergabe des Auftrags, kommt

hingegen regelmäßig nur eine Entschädigung im Hinblick auf Vertrauen in Be-

tracht, nicht im Ergebnis nutzlose Aufwendungen für die Erstellung des Ange-

bots und die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren tätigen zu müssen

(BGHZ 139, 259 ff.). Ein derartiger auf das negative Interesse gerichteter Scha-

densersatzanspruch ist jedoch nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage.

b) Der vorliegende Sachverhalt gehört zu den Fällen, in denen der Aus-

schreibende jedenfalls einen sachlichen Grund geltend machen kann, die be-

gonnene Ausschreibung nicht fortzusetzen, und es deshalb zu einer Erteilung

des ausgeschriebenen Auftrags nicht kommt. Wie in den Fällen, in denen die

Ausschreibung unberechtigterweise aufgehoben und der Auftraggeber erst

nach einer erneuten Ausschreibung einen Auftrag erteilt (vgl. hierzu Sen.Urt. v.

8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3644), könnte der nach dem Vorge-

sagten maßgebliche Rückschluß, daß der annehmbarste Bieter berechtigter-

weise darauf vertrauen durfte, den Auftrag zu erhalten, gleichwohl dann gezo-

gen werden, wenn der später tatsächlich erteilte Auftrag bei wirtschaftlicher Be-

trachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand

betrifft. Bestehen insoweit erhebliche Unterschiede, kommt ein solcher Schluß

hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Die Unterschiede stehen dann dafür,

daß der ausgeschriebene Auftrag nicht zur Ausführung gelangt ist. Ein An-

spruch, der den Ersatz entgangenen Gewinns einschließt, kann deshalb in die-

sen Fällen regelmäßig nur dann bestehen, wenn der sich übergangen fühlende

Bieter auf Besonderheiten verweisen kann, die den Auftraggeber hätten veran-

lassen müssen, ihm - auch - den geänderten Auftrag zu erteilen.

c) Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Auftrag, der von dem Beklag-

ten dem Drittbieter dann ohne erneute Ausschreibung erteilt worden ist, nicht

den gleichen Gegenstand betraf wie der ausgeschriebene Auftrag. Während die

ausgeschriebenen Arbeiten der Herstellung eines Gebäudes in Verblendmau-

erwerk dienen sollten, beinhaltete der erteilte Auftrag die Erd-, Maurer- und

Betonarbeiten für ein mit einem Wärmedämmputz versehenes Gebäude. Die

Änderung betraf damit eine wesentliche technische Beschaffenheit des Gebäu-

des ebenso wie sein äußeres Erscheinungsbild. Sie bedeutete auch aus wirt-

schaftlicher Sicht eine grundlegende Abweichung. Das wird nicht zuletzt durch

die von dem Beklagten erzielte Kosteneinsparung belegt. Da der Beklagte sich

entschieden hatte, die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten als Einheit von einem

Bieter durchführen zu lassen, erweist es sich mithin als unberechtigt, wenn die

Klägerin darauf vertraut haben sollte, gleichwohl als Folge ihres Angebots, das

die Schaffung von Verblendmauerwerk vorsah, einen Auftrag für die Errichtung

eines Gebäudes mit Wärmedämmputz zu erhalten. Besonderheiten, welche

den Beklagten dennoch hätten veranlassen müssen, der Klägerin den einge-

schränkten Auftrag zu erteilen, sind nicht festgestellt; Rügen sind insoweit nicht

erhoben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1

ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck