BGH Urteil vom 18.09.2007 – X ZR 89/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. September 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b
Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen zu den Leistungen, die der
Bieter durch Nachunternehmer erbringen lassen will, gefordert, so ist ein Angebot,
das diese Erklärungen nicht enthält, von der Wertung der Angebote nach § 25 Nr. 1
Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen.
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 89/04 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte schrieb 1997 den Neubau eines Alten- und Pflegeheims auf der
Grundlage der VOB/A aus. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf
Ersatz des der Gemeinschuldnerin durch die anderweitige Erteilung des Zuschlags
entgangenen Gewinns in Anspruch, weil die Gemeinschuldnerin bei der Erteilung
des Zuschlags vergaberechtswidrig übergangen worden sei.
Die interessierten Unternehmen erhielten von der Beklagten das Angebots-
formular "EMV (B) Ang". Dieses enthält eingangs eine Aufzählung von Anlagen, un-
ter denen sich auch ein "Verzeichnis über Art und Umfang der von Nachunterneh-
men auszuführenden Leistungen (vgl. Bewerbungsbedingungen Nr. 7)" befindet.
Diese Anlage ist - im Unterschied zu anderen in der Aufzählung genannten Anlagen -
von der Vergabestelle nicht durch ein Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen
gekennzeichnet worden. Unter Nr. 6 des Angebotsformulars kann durch Ankreuzen
seitens des Bieters erklärt werden, ob die Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt
werden, ob die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunterneh-
mer übertragen werden, obwohl der Betrieb des Bieters auf diese Leistungen einge-
richtet ist, oder ob die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachun-
ternehmer übertragen werden, weil der Betrieb des Bieters auf diese Leistungen
nicht eingerichtet ist. In den Bewerbungsbedingungen, die den interessierten Unter-
nehmen mit den Ausschreibungsunterlagen ausgehändigt wurden, heißt es unter
Nr. 7:
"Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern aus-
führen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch
Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorge-
sehenen Nachunternehmer benennen."
Die Gemeinschuldnerin hat in ihrem Angebot keines der Kästchen vor den Er-
klärungen unter Nr. 6 des Angebotsformulars angekreuzt. Eine Liste, in welcher die
von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen aufgeführt und die Nachunter-
nehmer namentlich benannt werden, war dem Angebot nicht beigefügt. In einem spä-
teren Gespräch erklärte die Gemeinschuldnerin, den Rohbau selbst ausführen und
im Übrigen vorwiegend Subunternehmer aus der Region einschalten zu wollen. Den
Zuschlag hat nicht die Gemeinschuldnerin erhalten, sondern die B. GmbH
.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts
abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zuge-
lassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegengetreten ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren des Klägers schon
deshalb für unbegründet gehalten, weil das Angebot der jetzigen Gemeinschuldnerin
nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A von der Wertung der Angebote hätte ausgeschlos-
sen werden müssen, nachdem die ausdrücklich geforderten Angaben über Art und
Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen nicht erfolgt seien.
Bereits nach Nr. 6 des Angebotsformulars seien Angaben dazu zu machen gewesen,
ob die Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt werden oder welche Leistungen
Nachunternehmern übertragen werden sollten, obwohl oder weil der Betrieb auf die-
se Leistungen eingerichtet oder nicht eingerichtet sei. Des weiteren sei in den Be-
werbungsbedingungen, die den Ausschreibungsunterlagen beilagen, ausdrücklich
gefordert, dass der Bewerber, der beabsichtige, Teile der Leistung von Nachunter-
nehmern ausführen zu lassen, in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nach-
unternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachun-
ternehmer benennen müsse. Diesen eindeutigen Vorgaben habe das Angebot der
Gemeinschuldnerin nicht entsprochen. Angaben zu Nachunternehmern habe diese
überhaupt nicht gemacht. Wettbewerbsrelevant sei insofern nicht nur, dass Teile der
Leistung nicht vom Bieter selbst erbracht werden sollten; entscheidend für die Aus-
wahlentscheidung sei auch, welche Leistungen welcher Nachunternehmer erbringen
solle und welche Leistungen der Bieter in welchem Umfang selbst ausführen wolle.
Selbst wenn die B. GmbH zu Unrecht den Zuschlag erhalten habe,
ergebe sich daraus ein Anspruch auf Schadensersatz mangels eigenen zuschlagsfä-
higen Angebots der Gemeinschuldnerin nicht.
II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ersatz-
pflicht des öffentlichen Auftraggebers aus culpa in contrahendo (c.i.c.) nach der
Rechtsprechung des Senats ihren Grund in der Verletzung des Vertrauens der Bieter
oder Bewerber darauf hat, dass das Vergabeverfahren nach den einschlägigen Vor-
schriften des Vergaberechts abgewickelt wird (BGHZ 139, 280, 283; Sen.Urt. v.
26.10.1999 - X ZR 30/98, NJW 2000, 661; Sen.Urt. v. 1.8.2006 - X ZR 146/03, Ver-
gabeR 2007, 93). Dabei setzt der geltend gemachte, auf das positive Interesse ge-
richtete Schadensersatzanspruch voraus, dass das Vergabeverfahren an einem Ver-
gabefehler leidet, der Zuschlag einem Dritten tatsächlich erteilt worden ist und der
Schadensersatz begehrende Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen (BGHZ 139,
259, 272; Sen.Urt. v. 5.11.2002 - X ZR 232/00, VergabeR 2003, 163; Sen.Urt. v.
16.12.2003 - X ZR 282/02, VergabeR 2004, 480; Sen.Urt. v. 3.6.2004 - X ZR 30/03,
VergabeR 2004, 813). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es, wenn das
Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der
Angebote auszuschließen war (Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 85/97, NJW 1998, 3634
unter II.; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 19/02, VergabeR 2005, 617).
2. Das Berufungsgericht ist weiter in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des Senats davon ausgegangen, dass der öffentliche Auftraggeber ein Ange-
bot, das die in zumutbarer Weise vom Bieter "geforderten Erklärungen" (§ 21 Nr. 1
Abs. 1 VOB/A in der bis 2006 geltenden Fassung, § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A
Ausgabe 2006) nicht enthält, zwingend von der Wertung der Angebote auszuschlie-
ßen hat (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOL/A), damit die gebotene Gleichbehandlung
aller Bieter in einem transparenten Vergabeverfahren gewährleistet ist (BGHZ 154,
32, 45; BGHZ 159, 186, 192).
a) Entgegen der Auffassung der Revision sind unter "Erklärungen" nicht nur
solche Angaben zu verstehen, die die ausgeschriebenen Leistungspositionen selbst
betreffen. Wie der Senat bereits entschieden hat, gehören zu den "Erklärungen" auch
sonstige Erklärungen wie Angaben nach den Formblättern EFB-Preis (Sen.Urt. v.
7.6.2005 - X ZR 19/02, VergabeR 2005, 617), die Vorlage von Mustern (Sen.Beschl.
v. 26.9.2006 - X ZB 14/06 zu § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A, BGHZ 169, 131), aber auch
Angaben dazu, welche Leistungen der Bieter nicht selbst erbringen, sondern durch
Nachunternehmer erbringen lassen will (Sen.Beschl. v. 16.3.2004 - X ZR 23/03, nicht
im Druck veröffentlicht).
b) Die Revision kann auch mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, die Aus-
schreibungsunterlagen seien hinsichtlich der Forderung nach Angabe der durch
Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen widersprüchlich, diese Angaben seien
daher nicht gefordert gewesen.
Das Berufungsgericht hat aus Nr. 6 des den interessierten Unternehmen
übermittelten Auftragsformulars hergeleitet, dass von den Bietern die verschiedenen
in dieser Nummer aufgeführten Erklärungen gefordert werden, nämlich ob der Bieter
die ausgeschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb ausführt, ob er Leistungen
durch Nachunternehmer ausführen lässt, obwohl sein Betrieb auf diese Leistungen
eingerichtet ist, und ob er Leistungen durch Nachunternehmer ausführen lässt, weil
sein Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist, wobei im zweiten und dritten
Fall die durch Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen "in der beigefügten Lis-
te" aufzuführen sind. Das ist eine mögliche, wenn nicht sogar die naheliegende Aus-
legung dieses Teils des Auftragsformulars. Aus dem Umstand, dass nach den Fest-
stellungen im Tatbestand des Berufungsurteils die Anlage "Verzeichnis über Art und
Umfang der von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen (vgl. Bewerbungs-
bedingungen Nr. 7)" nicht angekreuzt und die Anlage den Ausschreibungsunterlagen
auch nicht beigefügt war, lässt sich allenfalls ableiten, dass dann, wenn die ausge-
schriebenen Leistungen nicht im eigenen Betrieb des Bieters ausgeführt werden, die
erste geforderte Erklärung also nicht abgegeben werden kann, entweder das "Ver-
zeichnis über Art und Umfang der von Nachunternehmern auszuführenden Leistun-
gen (vgl. Bewerbungsbedingungen Nr. 7)" anzufordern oder die in der zweiten und
dritten Frage nach Nr. 6 des Angebotsformulars geforderte Liste über die von Nach-
unternehmern ausgeführten Leistungen vom Bieter selbst zu erstellen und dem An-
gebot beizufügen ist. Aus dem genannten Umstand ergibt sich daher weder ein Wi-
derspruch in den Ausschreibungsunterlagen noch lässt sich aus ihm ableiten, die
fraglichen Erklärungen seien nicht gefordert. Rügen, dass im Übrigen für das Ver-
ständnis und die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen wesentlicher Streitstoff
übergangen sei, werden von der Revision nicht erhoben.
3. Eine Nachholung der nach den Ausschreibungsunterlagen mit dem Angebot
abzugebenden Erklärungen darüber, welche Leistungen der Bieter selbst ausführt
und welche durch Nachunternehmer ausgeführt werden, in einem Aufklärungsge-
spräch nach § 24 VOB/A kam entgegen der Auffassung der Revision nicht in Be-
tracht. Ein transparentes und die Bieter gleich behandelndes Vergabeverfahren ist
nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet
werden. Dies erfordert beispielsweise, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungs-
beschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten
Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet und die
ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren, so dass sie als Umstän-
de ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen; der Aus-
schlusstatbestand ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen
fehlender Angaben im Ergebnis nicht mit anderen Angeboten verglichen werden
kann (BGHZ 154, 32, 45; 159, 186, 192). Deshalb ist die Berücksichtigung einer spä-
teren Änderung oder Ausgestaltung der Gebote nach § 23 Nr. 1 VOB/A ausge-
schlossen. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn sich die nachträgliche Erklä-
rung nicht lediglich auf die inhaltliche Klärung eines an sich festgelegten Gebotes
beschränkt (vgl. § 24 VOB/A, vgl. Sen.Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 30/98, NJW 2000,
661). An der notwendigen Festlegung fehlte es hier, weil offen geblieben ist, welche
Leistungen angebotsgemäß durch Nachunternehmer auszuführen sind. Auch fehlen-
de Angaben der hier fraglichen Art können mithin vom Bieter nicht nachgeholt wer-
den (vgl. auch Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., § 24 VOB/A
Rdn. 7).
4. Da das Angebot der jetzigen Gemeinschuldnerin wegen der fehlenden Er-
klärungen zu den von Nachunternehmern zu erbringenden Leistungen zwingend von
der Wertung auszuschließen war, hat das angefochtene Urteil schon aus diesem
Grunde Bestand. Auf die Frage, ob das Angebot auch deshalb von der Wertung aus-
zuschließen war, weil die Nachunternehmer mit dem Angebot nicht namentlich be-
nannt worden sind, kommt es deshalb nicht an.
III. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-
sen.
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 01.02.2001 - 5 O 455/99 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 15/02 -