Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.09.2004 – VI ZB 37/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe

ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die

Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jeden-

falls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevoll-

mächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.

BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - LG Zwickau

AG Zwickau

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der

8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 26. April 2004 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als das Beschwerdegericht

über mehr als 30,01 € Kopierkosten zuzüglich Umsatzsteuer zum

Nachteil der Klägerin entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an

das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 645,52 €

Gründe

I.

Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsgericht Z. auf Schadens-

ersatz für Entgeltfortzahlung in Anspruch, weil ihr Mitarbeiter L. von dem Hund

des Beklagten verletzt worden war. Die Klägerin ist geschäftsansässig in B.; ihr

Prozeßbevollmächtigter hat seinen Kanzleisitz etwa 75 km entfernt in P.. Die

Termine vor dem Amtsgericht Z. nahm Rechtsanwalt R. aus einer Kanzlei in Z.

in Untervollmacht für die Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten wahr. Das

Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte - vertreten durch ih-

ren Prozeßbevollmächtigten - Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht trat wie-

derum Rechtsanwalt R. für die Klägerin auf. Die Parteien schlossen einen Ver-

gleich. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines Teilbetrages von

713,45 € an die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstrei

ts übernahmen die

Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die Klägerin beantragte Kostenausgleichung

und brachte hierzu u.a. für den ersten Rechtszug je eine 10/10 Prozeß-,

Verhandlungs- und Beweisgebühr sowie eine 10/10 Verkehrsanwaltsgebühr in

Ansatz. Für die zweite Instanz begehrte sie die Berücksichtigung je einer 13/10

Prozeß-, Erörterungs- und Vergleichsgebühr sowie einer „Dokumentenpauscha-

le“ von 30,01 € für 79 Ablichtungen. Zusätzlich verlang te sie Erstattung der Ko-

sten des Unterbevollmächtigten für den ersten Rechtszug in Höhe einer 5/10

Prozeßgebühr, einer 10/10 Verhandlungsgebühr und einer 10/10 Beweisgebühr

sowie für den zweiten Rechtszug in Höhe einer 6,5/10 Prozeßgebühr und je

einer 13/10 Verhandlungs- und Vergleichsgebühr.

Das Amtsgericht Z. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. Februar

2003 die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts und

eines Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort bemessen. Das Landgericht Z.

hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbe-

schwerde zugelassen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Partei seinen

Kanzleisitz in 75 km Entfernung vom Geschäftssitz der Partei habe, stehe das

einem Falle gleich, in dem sich die Partei eines Rechtsanwalts an einem dritten

Ort bediene. Dann aber seien die Reisekosten des Anwalts von diesem Drittort

zum Gericht nicht zu ersetzen. Sie könnten daher nicht als Maßstab für die Er-

stattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten herangezogen wer-

den. Vielmehr habe der Rechtsstreit schon wegen des örtlichen Bezugs zum

Gerichtsort durch einen Anwalt am Gerichtsort bearbeitet werden müssen. Das

Amtsgericht habe daher die Kosten des Unterbevollmächtigten zu Recht abge-

setzt. Gegen den am 5. Mai 2004 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am

27. Mai 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom selben

Tag begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

und zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Un-

terbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Ver-

tretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind,

soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstat-

tungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich über-

steigen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003,

898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 – zur

Veröffentlichung vorgesehen). Es hält jedoch die Reisekosten des Prozeßbe-

vollmächtigten im vorliegenden Fall für nicht erstattungsfähig und will statt des-

sen die fiktiven Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts zuzüg-

lich der Kosten für einen (fiktiven) Verkehrsanwalt ansetzen. Das wird von den

Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht getragen.

2. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu

erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

-verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend

sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtigten, der

– wie hier – weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort an-

sässig ist, (nur) insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentspre-

chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2

Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich da-

nach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-

hen durfte. In diesem Rahmen ist eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei

kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Pro-

zeßgerichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie

grundsätzlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet ver-

langen, wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichts-

ort nicht ansässig ist. Dabei ist dem Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen

Partei und Anwalt sowie dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und

dem von ihr ausgewählten Anwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluß

vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – NJW 2003, 898, 899). Eine Ausnahme

von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsor-

tes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechen-

der Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Be-

auftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge-

spräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluß

vom 13. Juli 2004 – X ZB 40/03). Eine weitere Ausnahme, bei der die unmittel-

bare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei dem Prozeßgericht zumutbar sein

kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine

Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfä-

hig zu sein und gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben. An-

haltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sind nicht vor-

handen. Allein daß die Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in

wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht aus (vgl.

BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 – VII ZB 45/02 – BGHReport 2004, 70,

71). Daß die Klägerin über eine Rechtsabteilung oder wenigstens über Mitarbei-

ter mit der für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde ver-

fügte, ist nicht ersichtlich.

Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind hiernach

Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Ge-

richtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Prozeßbe-

vollmächtigten zur Terminswahrung jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich

im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären,

wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder

an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom

11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858).

Gleiches gilt für die Gebühren im Berufungsverfahren (vgl. BGH, Be-

schluß vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 – AGS 2004, 310 f.).

a) Nach diesen Grundsätzen durfte das Beschwerdegericht nicht allein

darauf abstellen, daß der "Hausanwalt" der Klägerin nicht am Geschäftssitz der

Klägerin, sondern 75 km hiervon entfernt seinen Kanzleisitz hatte. Vielmehr wä-

re zu prüfen gewesen, ob dadurch höhere Reisekosten entstanden wären als

sie bei Beauftragung eines am Geschäftssitz der Klägerin tätigen Anwalts ent-

standen wären.

b) Sodann hätte das Beschwerdegericht die einem am Geschäftssitz der

Klägerin tätigen Anwalt entstehenden (fiktiven) Reisekosten als Maßstab für die

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten R. in Z. berücksich-

tigen müssen. Wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die (fiktiven) Reise-

kosten in erheblichem Umfang überstiegen, war seine Zuziehung nicht notwen-

dig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Erstattung kam dann nur in Höhe

der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Betracht. Eine weitere Ver-

gleichsberechnung unter Einbeziehung der Kosten eines (fiktiven) Verkehrsan-

walts gemäß § 52 BRAGO sowie der Kosten eines (fiktiven) Prozeßbevollmäch-

tigten am Gerichtsort war nicht erforderlich. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf ei-

nen solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (vgl. BGH,

Beschluß vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – aaO). Die Einschaltung eines

Verkehrsanwalts (vgl. zur Beiordnung bei Prozeßkostenhilfe BGH, Beschluß

vom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist

in der Regel nicht erforderlich.

c) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. März 2004

(aaO) offengelassen hat, ob ausnahmsweise durch die Beauftragung eines an

einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten entstehende Kosten zu

erstatten sein können (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003

- I ZB 21/03 - VersR 2004, 1150), ist diese Frage auch vorliegend nicht ab-

schließend zu entscheiden. Besondere Umstände für einen solchen Ausnahme-

fall trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Klägerin hat Mehrkosten durch

die Beauftragung eines Anwalts in P. statt in B. nicht geltend gemacht.

Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig

gewesen sein soll und deshalb eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO) angefallen sein mag, kann – entgegen dem Vortrag der Rechtsbe-

schwerde – nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten der beklagten

Partei berücksichtigt werden. Die Geschäftsgebühr ist nach der ausdrücklichen

Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf die Gebühren des § 31 Abs. 1

BRAGO anzurechnen.

Nach allem kann die Klägerin für die Gebühren ihres Unterbevollmächtig-

ten Kostenausgleichung verlangen, wenn diese die (fiktiven) Reisekosten eines

"Hausanwalts" in B. nicht wesentlich überstiegen.

III.

Das Beschwerdegericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-

richtig - keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten ein-

schließlich der Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren

können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4

ZPO i.V.m. § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben,

soweit er über die Erstattung der Anwaltsgebühren zum Nachteil der Klägerin

entschieden hat; ausgenommen hiervon bleibt die Abweisung hinsichtlich der

Kosten

für Ablichtungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002

- I ZB 25/02 - VersR 2004, 665 f.), die die Rechtsbeschwerde nicht angreift. Im

Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-

schwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststel-

lungen nachholen kann.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr