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BGH Urteil vom 12.12.2002 – I ZR 221/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

UWG § 1

Verkündet am: 12. Dezember 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Pflegebett

Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, daß es eine gestalterische und praktische Grundidee umsetzt (hier: den Gedanken, die Hub- säulenfüße von Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine ge- ringe wettbewerbliche Eigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn das Produkt eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat und vom Verkehr aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unternehmen zugerechnet wird.

BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - I ZR 221/00 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck,

Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 18. August 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Pflegebetten, die vor

allem in Alten- und Pflegeheimen und in Krankenhäusern eingesetzt werden.

Die Klägerin ist nach ihrer bestrittenen Behauptung Herstellerin des Hub-

säulenbetts "V. ", das seit 1991 zu ihrem Bettenprogramm gehört und in ver-

schiedenen Ausführungen angeboten wird. Bei den "V. "-Pflegebetten kön-

nen die Liegehöhe sowie die Kopf- und Fußteile mithilfe von Elektromotoren auf

den Benutzer und die Bedürfnisse der Pflege eingestellt werden. Der Hubme-

chanismus befindet sich in zwei quaderförmigen Hubsäulen. Die verschiedenen

Ausführungsformen des Pflegebetts unterscheiden sich in den Kopf- und Fuß-

teilen und in der Zahl von zwei oder drei Seitenstreben.

Die mit der Klage beanstandeten Pflegebetten der Beklagten nähern sich

am meisten der nachstehend abgebildeten Ausführungsform des "V. "-

Pflegebetts (mit der Holzumrandung "Linie K") an:

Außer den Parteien bietet derzeit kein anderes Unternehmen Pflegebet-

ten mit vergleichbaren kastenförmigen Hubfüßen an.

Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden Geschmacksmuster:

(1) Nr. M 9102948.1 (Kranken- oder Pflegebett), Tag der Anmel-

dung: 23. April 1991.

(2) Nr. M 9103296.2 (Kranken- oder Pflegebett), Tag der Anmel-

dung: 8. Mai 1991.

(3) Nr. M 9209318.3 (Pflegebetten), Tag der Anmeldung: 18. De-

zember 1992.

Die Beklagte stellte im März 1999 auf der Altenpflegemesse in Nürnberg

die nachstehend im Klageantrag wiedergegebenen Pflegebetten aus.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen dieser Pflegebetten Ansprü-

che aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz und aus den

für sie eingetragenen Geschmacksmustern geltend gemacht. Das Landgericht

hat derartige Ansprüche hinsichtlich eines - im ursprünglichen Unterlassungs-

antrag zu a) wiedergegebenen - Pflegebett-Modells rechtskräftig zuerkannt. So-

weit danach im Rechtsstreit noch von Bedeutung, hat die Klägerin vor dem

Landgericht - nach teilweiser Rücknahme der mit der Klage geltend gemachten

Nebenansprüche - beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, Hubsäulenbetten wie nachfolgend abgebildet in

der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Ver-

kehr zu bringen und diese Handlungen vornehmen zu lassen:

a)

...

b)

c)

Ferner hat die Klägerin bezogen auf die in den Klageanträgen zu b)

und c) wiedergegebenen Modelle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Aus-

kunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie ihre Schadensersatzpflicht fest-

zustellen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin könne

keinen ergänzenden Leistungsschutz für die "V. "-Pflegebetten in Anspruch

nehmen. Deren Merkmale seien im wesentlichen technisch bedingt oder ästhe-

tisch banal. Vor Eintragung der Geschmacksmuster hätten bereits die Firma

E. und deren Rechtsnachfolgerin, die Firma ER. , ein fast gleich gestaltetes

Pflegebett unter dem Seriennamen "S. " vertrieben.

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, soweit sie nicht nach dem Unter-

lassungsantrag zu a) verurteilt worden ist, Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückwei-

sung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Klageanträge,

soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, aus ergän-

zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der

vermeidbaren Herkunftstäuschung und der systematischen Behinderung be-

gründet seien. Ob und inwieweit auch Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht

bestünden, könne daher offenbleiben. Dazu hat das Berufungsgericht - auch

durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - ausgeführt:

Die Pflegebettserie "V. ", die seit 1991 erfolgreich vermarktet werde,

besitze wettbewerbliche Eigenart und eine hohe Verkehrsbekanntheit. Der äs-

thetische Gesamteindruck werde jeweils vor allem durch das gleich hohe, an

der Oberkante leicht geschwungene Kopf- und Fußteil geprägt, das an den

Seiten und der Oberkante rahmenartig eingefaßt sei. Die bei geöffnetem Bett

wie "normale" Wangen wirkenden beweglichen Seitenstreben und die beiden

quaderförmigen Hubsäulenfüße fügten sich harmonisch in das Gesamtbild ein.

Die ansprechende Kombination von Form und Material gebe Kranken- und

Pflegebetten der "V. "-Serie einen wohnlichen Charakter. Die markanten

Hubsäulenfüße, die das optische Gesamtbild prägten, hätten zwar eher eine

technisch-funktionale Bedeutung; technisch notwendig seien sie in dieser Form

aber nicht. Dies gelte insbesondere für ihre konkrete Ausgestaltung als zwei

ineinander passende Quader, auf denen der am Kopf- und Fußende deutlich

über die Unterkonstruktion hinausragende Bettkopf gleichsam aufgesetzt sei.

Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung dürften solche funktionalen Gestal-

tungsmerkmale grundsätzlich ohne Abstriche berücksichtigt werden.

Der Verkehr schließe aus der konkreten Gestaltung der "V. "-Betten,

insbesondere aus der Einkleidung der Hubsäulen, auf die Herkunft des Bettes

aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, zumal nicht dargetan sei, daß es

schon vor dem Marktzutritt der Beklagten Anbieter gegeben habe, die auf dem

deutschen Markt Pflegebetten mit vergleichbaren Hubfüßen in nennenswertem

Umfang angeboten hätten.

Bei den beanstandeten Pflegebetten seien fast alle Merkmale, aus denen

sich die wettbewerbliche Eigenart der "V. "-Betten ergebe, nahezu identisch

übernommen. Der Hubsäulenfuß unterscheide sich lediglich durch die leichte

Abrundung der Schmalseite, die ihm jedoch nicht sein kastenartiges Gepräge

nehme und - insbesondere bei hochgestelltem Fuß - selbst einem aufmerksa-

men Betrachter nicht auffallen werde. Die Beklagte wiederhole zudem bei dem

Pflegebett, das Gegenstand des Unterlassungsantrags zu b) sei, ohne techni-

sche Notwendigkeit und trotz zahlreicher abweichender Gestaltungsmöglich-

keiten nachschaffend die ästhetisch ansprechende Gestaltung der beiden

Schmalseiten des entsprechenden "V. "-Betts mit der leicht geschwungenen

Oberkante und der darunter befindlichen Öffnung. Die Beklagte habe keine der

ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ihre Betten optisch

von denen der Klägerin abzusetzen. Der angesprochene Verkehr, namentlich

die fachkundigen Kunden der Parteien, könnten die von der Beklagten ange-

botenen Betten ohne weiteres für neue Varianten im "V. "-Programm der

Klägerin halten. Auch wer aufgrund seiner Marktkenntnisse wisse, daß die

Betten von verschiedenen Herstellern stammten, werde wegen ihrer Ähnlichkeit

auf organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Her-

stellern schließen.

Selbst wenn der von den Parteien angesprochene Kundenkreis nicht ei-

ner solchen Herkunftstäuschung unterliegen sollte, wäre das Verhalten der Be-

klagten unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil sie systematisch und zielbewußt

die in dieser Form bisher allein von der Klägerin vertriebenen Pflegebetten

nachahme, um so die Klägerin - auch durch Preisunterbietung - zu behindern.

Die Klägerin sei Herstellerin der "V. "-Betten, was durch zahlreiche

Unterlagen belegt und von der Beklagten jedenfalls zugestanden worden sei.

Als solche sei sie befugt, die Ansprüche aus § 1 UWG geltend zu machen. Da

die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei sie nicht nur zur Unterlassung,

sondern auch zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Auskunftserteilung

und Rechnungslegung verpflichtet.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Die Klageanträge können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nicht mit Erfolg auf § 1 UWG gestützt werden.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Ansprüche

aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 1 UWG) gegen

die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Beste-

hen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, wenn

besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen

Tatbestands liegen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002,

629, 631 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel, m.w.N.).

a) Der Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbe-

werbsrechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen

eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist dementsprechend wettbewerbswidrig,

wenn dadurch die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft be-

gründet wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und

Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbli-

chen Umständen besteht dabei eine Wechselwirkung. Je größer die wettbe-

werbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer

sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswid-

rigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251,

253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2002, 629, 631

- Blendsegel, jeweils m.w.N.).

(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Pflege-

bett "V. " in der Ausgestaltung, wie sie vorstehend im Tatbestand abgebildet

ist, wettbewerbliche Eigenart zukommt.

Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete

Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die

interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-

derheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,

GRUR 2002, 275, 276 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2002,

629, 631 - Blendsegel, jeweils m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart des Pflegebetts

in der besonderen Kombination seiner Gestaltungselemente gesehen. Diese

tatrichterliche Beurteilung ist rechtsfehlerfrei, weil die äußere Gestaltung des

Pflegebetts auch durch zahlreiche nicht technisch bedingte Einzelmerkmale

bestimmt ist, die das Pflegebett insgesamt zu einer individuellen Gestaltung

machen, an die im Verkehr Vorstellungen über die Herkunft und die Besonder-

heiten des Erzeugnisses anknüpfen können.

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht über

die Frage der wettbewerblichen Eigenart ohne Einholung eines Sachverständi-

gengutachtens entschieden hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß

die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart im vorliegenden Fall ausnahms-

weise eine besondere Sachkunde voraussetzen würde. Die Revision wendet

sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurtei-

lung der wettbewerblichen Eigenart Merkmale berücksichtigt hat, die sich aus

dem Gebrauchszweck der Pflegebetten ergeben oder durch ihn nahegelegt

werden. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich auch aus

Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck nicht zwingend vorgege-

ben sind, sondern - wenngleich durch diesen bedingt - willkürlich wählbar und

austauschbar sind. Dies ist bei den von der Revision angesprochenen Merk-

malen der Fall. Dies gilt auch für die Hubsäulenverkleidungen, die zwar u.a.

dem praktischen Zweck dienen, die Einrichtung zur Höhenverstellung vor Staub

und Feuchtigkeit zu schützen, aber für den Gebrauchszweck eines Pflegebetts

nicht zwingend sind.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,

daß die wettbewerbliche Eigenart von Betten der "V. "-Serie durch den

Markterfolg und eine dadurch erreichte hohe Bekanntheit gesteigert worden ist.

Angesichts der sonst sehr wenig charakteristischen Merkmale der

"V. "-Pflegebetten kann dies jedoch nur darauf beruhen, daß diese Serie vor

allem durch ihre markante, teleskopartig ineinander verschiebbare Einkleidung

des Hubsäulenfußes bekannt geworden ist, die nach dem eigenen Vorbringen

der Klägerin vor dem Marktzutritt der Beklagten jedenfalls nicht in nennens-

wertem Umfang bei den Erzeugnissen anderer Anbieter auf dem deutschen

Markt zu finden war.

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrieb der be-

anstandeten Pflegebetten unter den gegebenen Umständen nicht wettbe-

werbswidrig. Die Beklagte hat die besonderen Merkmale des Pflegebetts

"V. " auch in deren Ausführungsform, die den beanstandeten Pflegebetten in

der Gestaltung am nächsten kommt, noch nicht in einer Weise übernommen,

daß eine wettbewerbsrechtlich unlautere Herkunftstäuschung gegenüber den

angesprochenen Verkehrskreisen, die auch nach dem Klagevorbringen im we-

sentlichen Fachleute sind, anzunehmen ist.

Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung weitge-

hend auf Merkmale abgestellt, deren Benutzung jedem Wettbewerber bei der

Gestaltung eines Erzeugnisses der vorliegenden Art freistehen muß. Die fast

durchgängige Verwendung von Holz für die sichtbaren Teile, der Einsatz gleich

hoher Kopf- und Fußteile, die an den Seiten rahmenartig eingefaßt sind und die

Ausgestaltung der Seitenstreben in der Art "normaler" Wangen sind freizuhal-

tende Gestaltungsmittel. Ebensowenig kann der Beklagten entgegengehalten

werden, daß sie von den "V. "-Pflegebetten den Gedanken übernommen hat,

die Hubsäulenfüße ihrer Betten mit Holz zu verkleiden. Eine solche gestalteri-

sche und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zugänglich wäre,

kann auch nicht auf dem Weg über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

Leistungsschutz für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Dies gilt auch

dann, wenn ein Erzeugnis, das dementsprechend gestaltet ist, und - wie hier

festgestellt - eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat, vom Verkehr aufgrund

der tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unter-

nehmen zugerechnet wird (vgl. dazu auch BGH GRUR 2002, 629, 633

- Blendsegel). Wird der Gedanke übernommen, die höhenverstellbaren Hub-

säulenfüße mit Holz zu verkleiden, bietet sich die Verkleidung mit zwei ineinan-

der passenden Quadern ohne weiteres - insbesondere unter dem Gesichts-

punkt der einfachen Fertigung, des Gebrauchszwecks und der Verkäuflichkeit

der Ware - als eine angemessene Lösung an. Ohne Bestehen eines Sonder-

rechtsschutzes dürfen andere Unternehmen von solchen Gestaltungslösungen

nicht ausgeschlossen werden.

Die sonstigen Übereinstimmungen zwischen den sich gegenüberstehen-

den Modellen betreffen Merkmale ohne besondere Eigenart. Entgegen der Dar-

stellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte bei ihren Pflegebetten auch

diese Merkmale nicht nahezu identisch übernommen. Die Form der Fußteile

unterscheidet sich bei beiden angegriffenen Modellen in den einzigen individu-

ellen Merkmalen, der Form des "Fensters" unter der Griffleiste und deren

Spannungsbogen, deutlich von der Gestaltung der Ausführungsform des

"V. "-Pflegebetts, die den Modellen der Beklagten am nächsten kommt. Auch

die Verkleidung der Hubsäulenfüße weist bei den beanstandeten Pflegebetten

Besonderheiten auf, wenn diese auch wenig auffallend sind. Sie ist bei diesen

an der Vorderseite vorgewölbt, während sie bei den "V. "-Pflegebetten nur an

den Kanten leicht gerundet ist. Bei den Modellen der Beklagten ist die Verklei-

dung der Hubsäulenfüße zudem breiter als bei den "V. "-Pflegebetten.

Mit dem Berufungsgericht kann angenommen werden, daß auch die an-

gesprochenen Verkehrskreise - wie dargelegt jedenfalls im wesentlichen Fach-

leute - wegen der Ähnlichkeit der beanstandeten Pflegebetten mit Betten der

Pflegebettserie "V. " (insbesondere in dessen Ausführungsform "Linie K") und

der hohen Verkehrsbekanntheit dieser Pflegebettserie noch einer Herkunftstäu-

schung unterliegen können, wenn sie dem beanstandeten Modell begegnen.

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht eine Gefahr der Verwechslung der bean-

standeten Pflegebetten mit einem bestimmten Modell der Klägerin angenom-

men. Es hat vielmehr nur eine Gefahr festgestellt, die Pflegebetten der Beklag-

ten könnten für neue Varianten der Pflegebettserie "V. " gehalten werden,

sowie die Gefahr, daß der Verkehr zwar wisse, daß die Betten von verschiede-

nen Herstellern stammten, aber organisatorische und/oder wirtschaftliche Ver-

bindungen zwischen diesen annehme. Es muß hier nicht erörtert werden, unter

welchen Voraussetzungen bei einer Ähnlichkeit von Produkten eine Her-

kunftstäuschung dieser Art angenommen werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v.

26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR 1963, 152, 156 = WRP 1963, 87 - Rotaprint;

BGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH, Urt. v. 19.10.2000

- I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta, jeweils

m.w.N.). Auch soweit danach eine Herkunftstäuschung eintreten kann, beruht

diese allein auf der Übernahme von Gestaltungselementen der Pflegebettserie

"V. ", die freizuhalten sind und nicht für einen Wettbewerber monopolisiert

werden dürfen, wie insbesondere der quaderförmigen Verkleidung der Hub-

säulenfüße und der fast durchgängigen Verwendung von Holz als Material der

sichtbaren Teile. Unter diesen Umständen muß - auch bei Berücksichtigung der

Gesamtheit der Übernahmen - eine verbleibende, auch durch die Anbringung

der Marke der Beklagten möglicherweise nicht ausgeräumte Herkunftstäu-

schung im weiteren Sinn hingenommen werden (vgl. dazu auch BGH GRUR

2002, 275, 277 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2002, 629, 633 - Blendsegel).

b) Angebot und Vertrieb der beanstandeten Pflegebetten der Beklagten

behindern die Klägerin unter den gegebenen Umständen auch nicht in unlaute-

rer Weise (§ 1 UWG). Die Klägerin hat dazu neben der Nachahmung, die - wie

dargelegt - unter den gegebenen Umständen nicht die Unlauterkeit des Ver-

haltens der Beklagten begründen kann, keine zusätzlichen Unlauterkeitsmo-

mente aufzeigen können. Preisunterbietungen sind als solche grundsätzlich

wettbewerbsgemäß.

2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin

ihre Klage mit Erfolg auf Rechte aus den im Tatbestand aufgeführten Ge-

schmacksmustern stützen kann.

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Schaffert