BGH Urteil vom 23.01.2003 – IX ZR 180/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Januar 2003 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675 a.F.
Zu den Pflichten eines Steuerberaters, der den Auftrag übernimmt, zur Beseiti-
gung eines von ihm verursachten Schadens den steuerbegünstigten Ankauf einer
Immobilie persönlich zu überwachen und zu kontrollieren.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2001 - berichtigt durch
die Beschlüsse vom 19. September 2001 und 21. Februar 2002 -
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den
1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In den Jahren 1989/90 veräußerten die klagenden Eheleute, die Inhaber
eines landwirtschaftlichen Betriebes waren, mehrere Betriebsgrundstücke als
Bauland. Von den Erlösen wandten sie
ihrer Tochter zwischen dem
20. Februar und dem 2. April 1991 unentgeltlich insgesamt 250.000 DM zu. Im
Hinblick darauf verzichtete die Tochter in einem notariellen Vertrag vom 6. Mai
1992 auf ihr gesetzliches Erbteil und den Pflichtteil. Hoferbe sollte der Sohn
der Kläger werden. Der verklagte Steuerberater, der seit längerem für die Klä-
ger jedenfalls deren Buchhaltung besorgte und die Jahressteuererklärungen
abgab, bildete eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM, um für die Kläger den
Freibetrag gemäß § 14 a EStG in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund einer
Betriebsprüfung wurde der Freibetrag vom Finanzamt nicht anerkannt. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, bezüglich der im Jahre 1989 erzielten Veräuße-
rungsgewinne sei zwar die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschrit-
ten; jedoch seien die Ausschüttungen an die weichende Erbin nicht binnen ei-
nes Jahres erfolgt. Die im Jahre 1990 erzielten Gewinne seien zwar innerhalb
der Jahresfrist geflossen; jedoch sei insoweit die Einkommensgrenze über-
schritten. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe des Beklagten blieben er-
folglos. Durch - bestandskräftig gewordenen - Einkommensteuerbescheid vom
5. September 1996, den Klägern zugegangen am 7. September 1996, wurde
eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 145.283,73 DM festgesetzt.
Der Beklagte riet den Klägern, diese Einkommensteuerschuld durch
Steuervorteile, die bis Ende 1996 bei einem Immobilienerwerb in den neuen
Bundesländern zu erzielen seien, auszugleichen. Er brachte sie zu diesem
Zweck mit dem Immobilienmakler K. zusammen. Am 13. November 1996
kauften die Kläger, die zur Finanzierung Kredite in Höhe von 785.000 DM auf-
nahmen, drei Eigentumswohnungen in Görlitz. Welche Rolle der Beklagte da-
bei im einzelnen spielte, ist streitig.
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Be-
ratung im Zusammenhang mit den Immobilienverkäufen der Jahre 1989/90 auf
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 145.000 DM in Anspruch. Wegen
des Immobilienerwerbs im Jahre 1996, der sich nach der Behauptung der Klä-
ger für sie ruinös auswirkt, begehren sie die Feststellung, daß der Beklagte
ihnen zum Ersatz der daraus folgenden Schäden verpflichtet sei. In den Vorin-
stanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger
ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein pflichtwidriges Verhalten des
Beklagten liege nicht vor. Den Steuerschaden infolge Nichtgewährung des
Freibetrages gemäß § 14a EStG habe er nicht vermeiden können. Er habe es
nicht zu vertreten, daß die Jahresfrist für die Ausschüttung der im Jahre 1989
erzielten Veräußerungsgewinne versäumt worden sei, weil er zu spät von den
Grundstücksveräußerungen erfahren habe. Nach den ihm mitgeteilten Zahlen
wäre die Einkommensgrenze für den Veranlagungszeitraum 1990 nicht über-
schritten worden. Die wirklichen Verhältnisse hätten sich erst bei der Betriebs-
prüfung herausgestellt. Auch die Versäumung der Möglichkeit, die Vorausset-
zungen des § 14a EStG nachträglich herbeizuführen, sei nicht pflichtwidrig ge-
wesen. Zu diesem Zweck hätte eine Reinvestition bis spätestens 31. Dezember
1994 erfolgen müssen. Dazu habe der Beklagte keine Gelegenheit mehr ge-
habt. Den Antrag gemäß § 14a EStG für die Jahre 1992 und 1993 zu stellen,
sei nicht erfolgversprechend gewesen, weil insoweit die Jahresfrist nicht einzu-
halten gewesen sei. Die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der gebil-
deten Rücklagen gemäß § 6b Abs. 3 EStG sei den Klägern bekannt gewesen.
Insofern hätten sie keiner Beratung bedurft. Im übrigen hätten die Kläger nicht
dargelegt, welche Investition in Betracht gekommen wäre.
Soweit der Beklagte aus steuerlichen Gründen den Erwerb von Immobi-
lien in Ostdeutschland empfohlen habe, sei sein Rat offensichtlich richtig ge-
wesen. Durch die den Klägern zugebilligten Verlustrückträge seien sie in den
Genuß von Steuerrückerstattungen gekommen, die annähernd gleich hoch ge-
wesen seien wie ihre Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre
1989/90. Daß der Beklagte beauftragt gewesen sei, die Rentabilität der Inve-
stitionen in Ostdeutschland zu überprüfen und dafür die Gewähr zu überneh-
men, ergebe sich aus dem als wahr unterstellten Vortrag der Kläger nicht.
Selbst wenn der Beklagte ihnen gegenüber geäußert haben sollte, er werde
dafür sorgen, daß sich die Sache rechne, könne darin keine Garantieerklärung
für die Rentabilität der Investition gesehen werden.
II.
Mit dieser Begründung kann nicht ausgeschlossen werden, daß den
Klägern Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen.
1. Der Beklagte kann durch schuldhafte Schlechterfüllung des Steuerbe-
ratervertrags die Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre
1989/90 verursacht haben.
a) Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe zwar bezüglich der in
den einzelnen Veranlagungszeiträumen erzielten Veräußerungsgewinne
Rücklagen gebildet, sie, die Kläger, aber nicht über die gemäß § 6b Abs. 1 und
3 EStG bestehende Möglichkeit beraten, die Rücklagen in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren steuerneutral aufzulösen. Spätestens nach der Schlußbe-
sprechung vom 21. Juli 1994 hätte er den Klägern anraten müssen, die Veräu-
ßerungsgewinne zu reinvestieren. Gegebenenfalls wären sie diesem Rat ge-
folgt.
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Beklagte die
Kläger auf die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen durch
Reinvestitionen hingewiesen hat. Es ist deshalb für das Revisionsverfahren
davon auszugehen, daß ein solcher Hinweis, wie von den Klägern behauptet,
unterblieben ist. Im übrigen spricht der eigene Vortrag des Beklagten dafür,
daß er die Kläger insofern nicht hinreichend beraten hat. Mehr als die Erteilung
einer allgemeinen Information "über das System des § 6 b EStG" hat er selbst
nicht behauptet. Welchen Inhalt die Unterrichtung im einzelnen hatte und wann
sie erfolgt ist, bleibt im Dunkeln.
Falls der Beklagte nicht hinreichend belehrt hat, war das pflichtwidrig. Im
Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessen
Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu bera-
ten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren
Folgen zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM
1992, 701, 703; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).
Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß dem Beklagten die Notwendig-
keit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen bekannt gewesen sei. Die
Feststellung, zwischen den Parteien sei "hierüber" gesprochen worden, reicht
nicht aus, um Entsprechendes auch für die Kläger annehmen zu können, zumal
diese behauptet haben, sie seien aufgrund der Beratung durch den Beklagten
der Überzeugung gewesen, durch die Schenkung an die Tochter "auf der si-
cheren Seite" zu sein. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, daß
sich die Kläger über die Fristgebundenheit der Reinvestitionen im klaren wa-
ren.
Die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten kann nicht
mit der Erwägung ausgeschlossen werden, der nach der Betriebsprüfung zur
Verfügung stehende Zeitraum sei nicht ausreichend gewesen, um die Möglich-
keit des § 6 b EStG in Anspruch zu nehmen. Es spricht viel dafür, daß der Be-
klagte die Kläger schon vorher hätte beraten müssen. Aber selbst nach dem
Vorliegen des Betriebsprüfungsberichts (am 15. Dezember 1994) hätte die Zeit
noch ausgereicht, um steuerwirksam zu reinvestieren. Die Meinung, das hätte
bis zum 31. Dezember 1994 geschehen müssen, ist unzutreffend. Die Vier-
Jahres-Frist des § 6 b Abs. 3 Satz 2 EStG endete erst am 30. Juni 1995. Maß-
geblich war nicht das Kalenderjahr, sondern das Wirtschaftsjahr. Wirtschafts-
jahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni
Der Meinung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht dargetan,
welche konkreten Investitionen geplant gewesen seien und auf welchen Betrag
sich diese belaufen hätten, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Vortrag der
Kläger hätten diese Investitionen auf den eigenen Betrieb vorgenommen, wenn
sie vom Beklagten auf die Notwendigkeit hingewiesen worden wären, die frühe-
ren Veräußerungsgewinne zu reinvestieren. Insofern kann zugunsten der Klä-
ger der Beweis des ersten Anscheins in Gestalt der Vermutung beratungsge-
rechten Verhaltens sprechen (vgl. BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 30. März
2000 – IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352). Angeblich war seinerzeit die Sa-
nierung der Hoffläche durch Einbau eines Verbundpflasters dringend erforder-
lich. Allein dafür soll mit Kosten von über 100.000 DM zu rechnen gewesen
sein. Außerdem hatten die Kläger unstreitig Bedarf nach Ersatzland. Daß sol-
ches auf dem Grundstücksmarkt nicht erhältlich gewesen sei, ist nicht be-
hauptet worden. Unter diesen Umständen brauchten die Kläger nicht vorzutra-
gen, welches Grundstück zu welchem Preis sie damals erworben hätten.
Nach dem Klägervortrag kann davon ausgegangen werden, daß die
Kläger in der Lage gewesen wären, derartige Investitionen zu finanzieren. Zwar
hatten sie den größten Teil der Veräußerungserlöse - nämlich 250.000 DM -
inzwischen unentgeltlich ihrer Tochter zugewandt. Indes waren sie in der Lage,
den Erwerb der - wesentlich teureren - Immobilien in Görlitz zu finanzieren.
Das könnte dafür sprechen, daß sie auch die Investitionen in den eigenen Hof
hätten finanzieren können.
b) Unzureichend können auch die Bemühungen des Beklagten gewesen
sein, den Klägern den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu sichern.
aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Jahres-
frist des § 14a Abs. 4 Nr. 1 EStG für die Wiederverwendung der im Jahr 1989
erzielten Veräußerungsgewinne habe der Beklagte nicht zu vertreten, hält al-
lerdings den Angriffen der Revision stand. Diese bezieht sich auf die Feststel-
lung in dem Berufungsurteil, der Beklagte habe "am 7. August 1990" von den
im Jahre 1989 erfolgten Grundstücksverkäufen erfahren. Das hätte zur Wah-
rung der Jahresfrist ausgereicht. Indes hat das Berufungsgericht durch Be-
schluß vom 21. Februar 2002 - nach Eingang der Revisionsbegründung - sein
Urteil gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß "am 7. August
1991". Eine derartige Berichtigung, mit welcher dem Revisionsangriff die
Grundlage entzogen wurde, war auch noch nach Einlegung des Rechtsmittels
möglich (vgl. BGHZ 127, 74, 81).
bb) Mit Erfolg greift die Revision demgegenüber die Auffassung des Be-
rufungsgerichts an, der Beklagte habe die im Jahr 1990 erzielten Veräuße-
rungsgewinne fehlerfrei behandelt.
Da der Beklagte eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM gebildet hatte,
um für die Kläger den Freibetrag des § 14a EStG in Anspruch nehmen zu kön-
nen, war er auch verpflichtet, den Antrag gemäß § 14a EStG beim Finanzamt
einzureichen. Das hat der Beklagte nicht getan. Warum er dies unterlassen
hat, obwohl aus seiner Sicht für den Veranlagungszeitraum 1990 nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts alle Voraussetzungen vorlagen, insbe-
sondere die Einkommensgrenze nicht überschritten war, hat der Beklagte nicht
dargelegt. Spätestens im Jahre 1994, als die Überschreitung der Einkommens-
grenze im Zuge der Betriebsprüfung offen erörtert wurde, mußte der Beklagte
seiner Beratungspflicht genügen. Nach dem bislang unwiderlegten Vorbringen
der Kläger (vgl. oben a) wäre es zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen,
die Rücklage steuerneutral aufzulösen.
cc) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Beklagte habe den
Freistellungsantrag auch nicht "für die Jahre 1992 und 1993 stellen" können,
hat es übersehen, daß die Kläger vorgetragen haben, der Beklagte hätte den
Freistellungsantrag "für 1991 bzw. 1992" stellen müssen. Jedenfalls für das
Jahr 1991 (Wirtschaftsjahr 1990/91) ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die
Jahresfrist des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nicht eingehalten gewesen,
unzutreffend. Die Zahlungen an die weichende Erbin erfolgten zwischen dem
20. Februar und dem 2. April 1991. Die Grundstücksverkäufe fanden zu einem
erheblichen Teil in den Jahren 1990 und 1991 statt. Dies ergibt sich aus der
Anlage 3 zum Außenprüfungsbericht vom 15. Dezember 1994, den der Be-
klagte mit Schriftsatz vom 6. März 2001 zu den Akten gereicht hat. Es fehlen
Feststellungen dazu, ob die Kläger in den Jahren 1991 und 1992 (1990/91 und
1991/92) die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten haben und ob
gegebenenfalls diese Grenzen durch Auflösung von Rückstellungen hätten
eingehalten werden können.
c) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revisionserwiderung, der
mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Steuerschaden aus etwaigen
Pflichtverletzungen des Beklagten sei entfallen, weil insofern ein Ausgleich
durch spätere, aus dem Immobilienerwerb in Görlitz herrührende Verlustrück-
träge erfolgt sei.
Zutreffend ist zwar, daß die Gewinne, welche die steuerliche Belastung
der Kläger ausgelöst hatten, nach deren eigenen Vortrag schon bei Klageerhe-
bung durch die Verlustrückträge im wesentlichen ausgeglichen waren. Da die
Kläger in der Folgezeit in den Genuß weiterer Verlustrückträge gekommen
sind, ist davon auszugehen, daß eine Steuerschuld nicht mehr besteht. Da-
durch ist jedoch der Schaden der Kläger nicht entfallen. Da nach ihrem Vortrag
das zweite Geschäft (Immobilienerwerb in den neuen Bundesländern) nur dem
beiderseits gewollten Zweck diente, den zuvor durch das erste Geschäft (Im-
mobilienveräußerungen im Jahre 1989/90) erlittenen Steuerschaden zu besei-
tigen, ohne sonst nachteilig zu sein, hätten sie allerdings den Beklagten nicht
mehr wegen dieses Steuerschadens in Anspruch nehmen können, wenn der
mit dem zweiten Geschäft bezweckte Erfolg eingetreten wäre. Der Beklagte
hätte dann den Schaden aus dem ersten Geschäft beseitigt (§ 249 BGB). Nach
dem Vorbringen der Kläger ist der mit dem zweiten Geschäft verfolgte Zweck
aber nicht erreicht worden. Anstatt den Schaden zu beseitigen, hat es diesen
sogar vertieft. Die Kläger schulden zwar nicht mehr Steuern in Höhe von
145.283,73 DM; dafür schulden sie jedoch nunmehr den Banken die Rückzah-
lung von ungleich höheren Krediten, ohne daß dem eine entsprechende Wert-
schöpfung
übersteht.
gegen-
2. Auch der Feststellungsantrag ist nach dem Klägervortrag begründet.
Die Kläger haben - nicht erst mit dem vom Berufungsgericht als verspä-
tet zurückgewiesenen Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Mai 2001 - behauptet
und unter Beweis gestellt, sie hätten dem Beklagten wegen der von ihm zu
verantwortenden Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre
1989/90 Vorhaltungen gemacht. Er sei sich bewußt gewesen, damals einen
Fehler gemacht zu haben, und habe versichert, er werde sich "etwas einfallen
lassen". Kurz darauf habe er den Klägern vorgeschlagen, durch Immobiliener-
werb in den neuen Bundesländern hohe Schulden zu machen, um eine vom
Staat noch bis Ende 1996 angebotene Steuervergünstigung zu nutzen. Hier-
durch könne der eingetretene Steuerschaden neutralisiert werden. Sie seien
zunächst skeptisch gewesen, doch habe sie der Beklagte schließlich durch das
Versprechen umgestimmt, er werde nur kompetente und seriöse Anlagever-
mittler einschalten, die Investitionen persönlich überwachen und nur solche
Projekte in die nähere Wahl ziehen, die sich auch "rechneten". Der Immobili-
enerwerb werde den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen.
Sie - die Kläger - hätten daraufhin den Beklagten beauftragt, den Ankauf in ih-
rem Interesse zu überwachen und zu kontrollieren. Der von dem Beklagten
beigebrachte Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in
Kontakt gestanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt. Tatsächlich sei das
Engagement in Görlitz objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentums-
wohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei absehbar
gewesen, daß eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei.
Daß sich der Erwerb für die Kläger "nicht rechne", sei von vornherein für den
Beklagten erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebung
gedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin.
Dieses Vorbringen ist erheblich. Zwar hat das Berufungsgericht ange-
nommen, der Beklagte habe die wirtschaftliche Rentabilität der Investition nicht
garantiert, und dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind in-
soweit auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht bedacht,
daß der Vortrag der Kläger die Voraussetzungen für einen von dem Beklagten
erteilten Auftrag (§ 662 BGB) oder den Abschluß eines Geschäftsbesorgungs-
vertrages (§ 675 BGB a.F.) erfüllt, den der Beklagte schlecht erfüllt hat. Inhalt
des Vertragsangebots - von dem offen bleiben kann, ob es von dem Beklagten
oder den Klägern ausging - war, daß der Beklagte, um einen von ihm zu ver-
antwortenden Schaden zu beseitigen, persönlich Immobilienangebote in den
neuen Bundesländern im Interesse der Kläger prüfte und, wenn sie sich "rech-
neten", das heißt dem beiderseits gewollten Zweck entsprachen, diesen emp-
fahl. Der Zweck war positiv und negativ definiert. Zweckentsprechend waren
Immobilien, deren Erwerb Verlustrückträge in einer Höhe bewirkte, welche die
zuvor bei dem "ersten Geschäft" erzielten steuerlichen Gewinne ausglich. Nicht
zweckentsprechend waren solche Immobilien, die - schon im Zeitpunkt der
Prüfung erkennbar - das Vermögen der Kläger minderten, sei es daß sie über-
teuert angeboten wurden, sei es daß ihre Ertragsfähigkeit von vornherein nicht
den Anforderungen entsprach. Dem Beklagten wurde somit nicht zugemutet,
für die Unwägbarkeit eines Grundstücksgeschäfts und nicht absehbare Markt-
entwicklung einzustehen. Dieses Vertragsangebot wurde angenommen. Daß
der Beklagte nicht das getan hat, was zur Erfüllung erforderlich gewesen wäre,
nämlich die Immobilienangebote in eigener Verantwortung auf ihre Überein-
stimmung mit dem "Anforderungsprofil" zu prüfen, ist unstreitig. Daß diese Un-
terlassung schuldlos gewesen sei, hat der Beklagte nicht dargetan.
III.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563
ZPO a.F.). Insbesondere greift die in der Berufungsinstanz erhobene Verjäh-
rungseinrede nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht durch.
1. Gemäß § 68 StBerG verjähren Schadensersatzansprüche des Auf-
traggebers gegen einen Steuerberater in drei Jahren ab Entstehung der An-
sprüche. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der erhöhten Ein-
kommensteuerschuld für das Jahr 1994 hergeleitet wird, ist entsprechend der
ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 119, 69, 73) mit Zugang des
Steuerbescheids entstanden. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994
datiert vom 5. September 1996. Daß dieser den Klägern vor dem 7. September
1996 zugegangen sei, hat der Beklagte nicht dargelegt. Dann erfolgte die Zu-
stellung der Klage am 7. September 1999 rechtzeitig, um die Verjährungsfrist
zu unterbrechen. Auf den von dem Beklagten über seinen Haftpflichtversiche-
rer erklärten "Verzicht auf die Verjährungseinrede" kommt es dann nicht an.
Allerdings hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung schon vorher Rechtsbehelfe
eingelegt. Gemeint sind möglicherweise Rechtsbehelfe vom 26. Januar 1996
gegen den Feststellungsbescheid 1993 und den Einkommensteuerbescheid
1993 (vgl. das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben des Finanzamts vom
12. Februar 1996). Insoweit hat der Beklagte, den für die Voraussetzungen der
Verjährungseinrede die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht ausreichend
vorgetragen.
2. Der Schaden aufgrund des Erwerbs der Wohnungen in Görlitz ist frü-
hestens am 13. November 1996 entstanden, als die Kläger den Kaufvertrag
abschlossen. Auch insoweit erfolgte also die Zustellung der Klage rechtzeitig.
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die
Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§
565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO
a.F. macht der Senat Gebrauch.
Insbesondere wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Be-
klagte die Kläger hinreichend auf die zeitlich befristete Möglichkeit des § 6b
EStG, die Rücklagen durch Reinvestitionen steuerneutral aufzulösen, hinge-
wiesen hat und ob einem Antrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG hätte stattgegeben
werden müssen.
Um zu beurteilen, ob der Beklagte die steuerlichen Interessen der Klä-
ger im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen und der Verwendung
der daraus resultierenden Gewinne hinreichend gewahrt hat, wird das Beru-
fungsgericht auch seine Feststellung, von den Grundstücksverkäufen des Jah-
res 1989 habe der Beklagte erst am 7. August 1991 erfahren, einer erneuten
Überprüfung unterziehen müssen. Diese Feststellung dürfte auf dem erstin-
stanzlichen Vortrag des Beklagten beruhen. Dabei ist aber der spätere Vortrag
des Beklagten auf S. 5 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2001 nicht berücksichtigt
worden. Dort hat er vorgetragen, er habe "in einem Gespräch im Jahre 1989,
nachdem die Kläger die ersten Grundstücke verkauft hatten", die Kläger über
die steuerlichen Vorteile des Freibetrags gemäß § 14a EStG informiert und
ihnen vorgeschlagen, ihrer Tochter als weichenden Erbin einen steuerbegün-
stigten Betrag gemäß § 14a EStG auszuzahlen. Damit konnte zugleich die Be-
hauptung der Kläger, die Auflösung der Betriebsgewinne durch Schenkungen
an die Tochter sei auf Empfehlung des Beklagten geschehen, unstreitig gewor-
den sein. Weiter wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, daß nach dem
unbestrittenen Vorbringen der Kläger der Notar während der Beurkundung des
Erbverzichtsvertrages am 6. Mai 1992 bei dem Beklagten angerufen und ge-
fragt hat, ob die Angelegenheit steuerlich abgeklärt sei; der Beklagte habe ver-
sichert, es sei alles in Ordnung. Dazu hat sich der Beklagte dahin eingelassen,
als er von dem Notar informiert worden sei, habe die Jahresfrist des § 14a
EStG ohnehin nicht mehr gewahrt werden können. Dann durfte der Beklagte
dem Notar aber nicht mitteilen, es sei steuerlich alles in Ordnung.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte sich - entsprechend der Be-
hauptung der Kläger - ihnen gegenüber verpflichtet hat, die "steuermindern-
den" Investitionen persönlich zu überwachen und nur solche Projekte in die
nähere Wahl zu ziehen, die sich auch "rechneten", wird das Berufungsgericht
die Beweisanträge der Kläger beachten müssen. Dabei wird zu berücksichtigen
sein, daß die Übernahme eines Auftrags, wie ihn die Kläger behaupten, zwar
nicht zum typischen Berufsbild eines Steuerberaters gehört, daß der Beklagte
aber im vorliegenden Fall Anlaß gehabt haben kann, sich auf etwas derartiges
einzulassen, wenn er es für möglich hielt, vorher einen Fehler gemacht zu ha-
ben, und dazu beitragen wollte, den dadurch entstandenen Schaden auszu-
gleichen. Zu der Behauptung, der - unstreitig von dem Beklagten beigebrach-
te - Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in Kontakt ge-
standen und das Vorgehen mit ihm abgestimmt, wird das Berufungsgericht den
Zeugen
K. zu vernehmen haben. In die Beweiswürdigung wird es auch das Schrei-
ben des Maklers an den Beklagten vom 7. November 1996 einbeziehen müs-
sen. Daraus könnte sich immerhin ergeben, daß zumindest der Makler einseitig
um eine derartige Abstimmung bemüht gewesen ist.
Bei der Bewertung des mit dem Immobilienkauf in Görlitz verbundenen
Risikos wird das Berufungsgericht mit berücksichtigen müssen, daß die Finan-
zierungsbank sich nicht mit einer Absicherung auf dem zu erwerbenden Woh-
nungseigentum begnügte, sondern sich außerdem Grundschulden in Höhe von
jeweils 150.000 DM auf dem Hof der Kläger und einer ihnen schon bisher ge-
hörenden Eigentumswohnung bestellen ließ.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser