BGH Urteil vom 03.02.2003 – II ZR 233/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung
vom 3. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und
die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2001 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1
und 2 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung
geltend.
Er beteiligte sich im Jahre 1994 über eine "Treuhänderin", welche die
erforderlichen Verträge für ihn abschließen sollte, mit einer Einlage von
1.457.647,00 DM auf der Grundlage eines Prospekts an einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts, die den Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau, die Vermie-
tung und die Verwaltung des Anwesens A.-B.-Straße 12 in L. zum Gegenstand
hatte. Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 1, deren Ge-
schäftsführer der Beklagte 2 war, und der Beklagte zu 3. Mit der Renovierung
und Erweiterung des Anwesens beauftragte die Gesellschaft das Unternehmen
R., dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war. Bei der Renovierung wurden
Schädigungen der Holzbalken durch echten Hausschwamm festgestellt; die
Beseitigung sollte 497.496,00 DM kosten. Die Gesellschafterversammlung be-
schloß im März 1996, daß auf den Kläger ein Anteil von 86.645,43 DM entfallen
sollte. Der entsprechenden Zahlungsaufforderung kam der Kläger nicht nach.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist inzwischen aufgelöst worden.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten wegen Unrichtig-
keit des Prospekts die Zahlung von 86.645,43 DM sowie einen "Finanzierungs-
aufwand" für die Zeit vom 1. April 1996 bis 28. Februar 1997 wegen verzögerter
Baufertigstellung durch die zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen in Höhe von
35.924,16 DM (insgesamt 121.939,59 DM). Das Landgericht hat der Klage in
Höhe von 73.014,27 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Be-
rufungsgericht hat sie vollständig abgewiesen. Mit der Revision begehrt der
Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
A.
Der Beklagte zu 3 ist inzwischen verstorben. Da er im Revisionsverfah-
ren bisher durch einen Prozeßbevollmächtigten nicht vertreten war, ist das
B.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
Da die Beklagten zu 1 und 2 im Verhandlungstermin trotz dessen recht-
zeitiger Bekanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende Revisi-
beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung
(BGHZ 37, 79, 82).
I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Prospektangaben
unrichtig gewesen sind und sich die Beklagten dies zurechnen lassen müssen,
weil jedenfalls die für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung entwickelte
Verjährungsfrist, wonach Ansprüche auf Grund fehlerhafter Prospektangaben in
sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber nach Ablauf
von drei Jahren nach Erwerb des Anteils, verjähren (Sen.Urt. v. 18. Dezember
- II ZR 84/99, ZIP 2001, 369, 370 m.w.N.; v. 14. Januar 2002
- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814), bei Klageerhebung längst abgelaufen ge-
wesen sei. Dies greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Beklagten zu 1 und 3 als
Gründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger bei Anbahnung der Vertrags-
verhandlungen über dessen Beitritt zu der Gesellschaft die Stellung künftiger
Vertragspartner hatten. In Ermangelung anderweiter Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ist davon auszugehen, daß der eingeschaltete sog. Treuhänder
den Beitrittsvertrag nicht nur für Rechnung des Klägers, sondern auch in des-
sen Namen, rechtlich also in dessen offener Vertretung, abgeschlossen hat (so
auch der Treuhandvertrag vom 3. Dezember 1994 unter 2.1.1.; s. ferner Gesell-
schaftsvertrag unter 4.3. Abs. 3). In einer Personengesellschaft wird die Gesell-
schafterstellung durch den Abschluß eines Aufnahmevertrages mit den übrigen
Gesellschaftern erlangt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften die Beklagten zu 1 und 3 des-
halb als Vertretene für eine etwaige Vernachlässigung der ihnen bei den Ver-
tragsverhandlungen obliegenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten sowohl für
eigenes Verschulden wie für ein etwaiges Verschulden der Personen, die sie
zum Abschluß des Beitrittsvertrages ermächtigt haben. In einem solchen Falle
verjährt der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach bishe-
rigem, auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Recht auch dann in dreißig
Jahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten
verhandelt worden ist (Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 124/82, WM 1985,
534, 535; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; v.
14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814).
2. Auf die kurze Prospekthaftung, auf die das Berufungsgericht abstellen
will, können sich die Beklagten zu 1 und 3 als Vertragspartner des Klägers nicht
berufen. Sie gilt nur für die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, de-
ren Grundlage typisiertes Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
in dem Prospekt gemachten Angaben derjenigen Personen sind, die für die
Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, ohne selber die Stellung eines
Vertragspartners des mit dem Prospekt Geworbenen einzunehmen.
3. Auch die Voraussetzungen, unter denen der Senat ausnahmsweise
später der Gesellschaft beigetretene Publikumsgesellschafter nicht für das Ver-
schulden von Prospektverantwortlichen und Verhandlungsvertretern haften läßt,
sind hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 angesichts ihrer Stellung als Grün-
dungsgesellschafter der Fondsgesellschaft nicht erfüllt.
II. 1. Dagegen war der Beklagte zu 2 nicht Gesellschafter der Fondsge-
sellschaft und - nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen - auch
nicht Vertragspartner des Klägers. Er würde damit, auch bei Mitverantwortlich-
keit für eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts, nur auf Grund typisierten Vertrau-
ens innerhalb der kurzen Verjährungsfrist haften. Anders verhielte es sich nur,
wenn er sich an den Vertragsverhandlungen, die zum Beitritt des Klägers ge-
führt haben, mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen beteiligt hätte.
Auch dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.
2. Die Revision meint, angesichts der Besonderheit des Falles gelte die
kurze Verjährungsfrist nicht. Der Senat habe seine Auffassung auch damit be-
gründet, mit der abgelaufenen Zeit träten zunehmend Beweisschwierigkeiten
auf. Der Schaden, den der Kläger geltend mache, ergebe sich aber unzweifel-
haft und exakt aus dem von den Prospektangaben abweichenden baulichen
Zustand der erworbenen Immobilie. Diese Argumentation übersieht, daß die
Prospekthaftung typisierend in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekt-
haftungstatbeständen (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, § 47
BörsG, § 13 VerkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG; BGHZ 71, 284, 286; 111,
314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123, 106, 109 f.) entwickelt wurde und aus-
nahmsweise entfallende Beweisschwierigkeiten rechtssystematisch keine Aus-
nahme begründen können.
3. Ebenso verhält es sich mit der weiteren Argumentation der Revision,
der Fall müsse in die für den Bereich der Bauherren- und Bauträgermodelle
geltenden Verjährungsregelung einbezogen werden. Allein der Umstand, daß
der von dem Kläger behauptete Prospektfehler einen Mangel des Investiti-
onsobjekts betraf und zu einem späteren Zeitpunkt unter besonderen Voraus-
setzungen auch der Erwerb von Wohneigentum möglich war, vermag eine Un-
terstellung unter die Verjährungsregelung des Werkvertragsrechts nicht zu be-
gründen.
III. Falls die Prospektangaben, was im Revisionsverfahren zugunsten
des Klägers zu unterstellen ist, fehlerhaft waren, könnte die gegen die Beklag-
ten zu 1 und 3 gerichtete Klage im Hauptantrag Erfolg haben. Ist der Anlagein-
teressent durch unrichtige Prospekte oder Verletzung der Aufklärungspflichten
bewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, so
kann er zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann
an seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz des Betrages verlangen, um
den er seine Gesellschaftsbeteiligung wegen des durch den Schwamm begrün-
deten Mangels an dem Investitionsobjekt der Gesellschaft zu teuer erworben
hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793); er
kann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn
er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre.
Hier hat der Kläger die erste Möglichkeit gewählt. Ein Schaden könnte für
ihn etwa eingetreten sein, wenn er Miteigentümer des Anwesens oder Eigentü-
mer einer Wohnung geworden ist oder die Sanierung trotz vorher beendeter
Gesellschaft von den bisherigen Gesellschaftern bindend verabredet worden
ist. Hierzu fehlen bis jetzt die tatrichterlichen Feststellungen.
IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergän-
zendem Vortrag der Parteien - die Gelegenheit, die noch erforderlichen Fest-
stellungen zu treffen.
Röhricht Hesselberger Kurzwelly
Kraemer Münke